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	<title>Pflichtteil Archives - Rechtsanwalts- und Notarkanzlei Backmeister</title>
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	<title>Pflichtteil Archives - Rechtsanwalts- und Notarkanzlei Backmeister</title>
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		<title>Wie Grabpflegekosten den Pflichtteil reduzieren können</title>
		<link>https://rain-und-notarin-backmeister.de/grabpflege-kann-pflichtteil-kuerzen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[HV8Tmy4A]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 11 Jul 2021 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pflichtteil]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kein Mensch will, dass sein Grab mangels Pflege verlottert. Häufig findet sich in Testamenten die Auflage, dass ein Teil des Nachlasses für die Grabpflege zu verwenden ist. Allerdings können Pflichtteilsansprüche dafür sorgen, dass der für die Grabpflege vorgesehene Betrag angegriffen wird- gerade dann, wenn die Erbschaft „knapp“ ist. Davor wollte das Landgericht Mannheim die verstorbene [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Kein Mensch will, dass sein Grab mangels Pflege verlottert. Häufig findet sich in Testamenten die Auflage, dass ein Teil des Nachlasses für die Grabpflege zu verwenden ist. Allerdings können Pflichtteilsansprüche dafür sorgen, dass der für die Grabpflege vorgesehene Betrag angegriffen wird- gerade dann, wenn die Erbschaft „knapp“ ist.</p>
<p>Davor wollte das Landgericht Mannheim die verstorbene Erblasserin beschützen. Es entschied, dass die Grabpflegerücklage nicht durch Pflichtteilsansprüche angegriffen werden dürfe. Das führt im Ergebnis zu einer Reduzierung des Pflichtteilsanspruchs.</p>
<h2>Grabpflege darf den Pflichtteil nicht kürzen</h2>
<p>Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung allerdings aufgehoben (Urteil vom 26. Mai 2021, Aktenzeichen IV ZR 174/20): Der Pflichtteil darf durch Vermächtnisse und Auflagen des Erblassers nicht gekürzt werden. Sonst besteht die Gefahr, dass der Erblasser den grundrechtlich geschützten Pflichtteil aushöhlt.</p>
<p>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs entspricht der Rechtslage. Andererseits ist aber auch das Anliegen berechtigt, für eine ordentliche Grabpflege Vorsorge zu treffen. Es besteht ein Zielkonflikt.</p>
<h2>Vereinbarung zu Lebzeiten sichert den letzten Willen</h2>
<p>Nach der höchstrichterlichen Entscheidung ist die Anordnung der Grabpflege durch letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) im Wege einer Auflage kein tauglicher Weg mehr. Der Bundesgerichtshof weist aber in seinem Urteil den richtigen Weg:</p>
<p>Wird zu Lebzeiten ein Grabpflegevertrag abgeschlossen, für den erst im Fall des Todes bezahlt werden muss, sind die Erben zur Zahlung verpflichtet. Es handelt sich dann um eine echte Nachlassverbindlichkeit. Sie hat Vorrang vor dem Pflichtteil.</p>
<p>Dieser höchstrichterlich abgesegnete Weg muss künftig beschritten werden. Dabei ist es nicht zwingend, dass der lebzeitige Vertrag mit einem Bestattungsunternehmen abgeschlossen wird. Ebenso bietet es sich an, mit einer Person des Vertrauens die Grabpflege zu vereinbaren, die Höhe der Vergütung zu regeln und deren Fälligkeit (erst) im Zeitpunkt des Todes. Das alles schriftlich, damit im Erbfall die Vereinbarung auch nachgewiesen werden kann.</p>
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		<title>Das notarielle Nachlassverzeichnis gibt dem Pflichtteilsberechtigten Sicherheit</title>
		<link>https://rain-und-notarin-backmeister.de/notarielles-nachlassverzeichnis/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[HV8Tmy4A]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Jan 2021 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pflichtteil]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Enterbt – und was nun? Um als Pflichtteilsberechtigter sicher sein zu können, dass der Nachlass vom Erben nicht geschmälert angegeben wird, kann dieser ein notariell angelegtes Verzeichnis über das Erbe verlangen. Meistens trifft es Kinder beim Tod des erstversterbenden Elternteils (erster Erbfall) oder ungeliebte Kinder aus erster Ehe bzw. aus einer nichtehelichen Beziehung (Patchwork-Situation). Zumindest [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Enterbt – und was nun? Um als Pflichtteilsberechtigter sicher sein zu können, dass der Nachlass vom Erben nicht geschmälert angegeben wird, kann dieser ein notariell angelegtes Verzeichnis über das Erbe verlangen.</p>
<p>Meistens trifft es Kinder beim Tod des erstversterbenden Elternteils (erster Erbfall) oder ungeliebte Kinder aus erster Ehe bzw. aus einer nichtehelichen Beziehung (Patchwork-Situation). Zumindest gewährt das Gesetz in diesem Fall den Übergangenen einen Pflichtteil.</p>
<p>Dieser Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch. Er richtet sich gegen den oder die Erben. Die Höhe der Forderung richtet sich nach dem Wert des hälftigen gesetzlichen Erbteils.</p>
<p>Beispiel: Der Erblasser war im gesetzlichen Güterstand verheiratet. Er hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. Sein Nettonachlass (nach Abzug der Schulden) beläuft sich auf 400.000 Euro.</p>
<p>Der gesetzliche (erhöhte) Erbteil der Ehefrau beträgt ½, die Kinder teilen sich die andere Hälfte. Ihr gesetzlicher Erbteil beträgt ¼. Der Wert des gesetzlichen Erbteils der Ehefrau beträgt 200.000 Euro, ihr Pflichtteil liegt also bei 100.000 Euro. Bei den Kindern ist der Pflichtteil die Hälfte vom Wert ihres Erbteils in Höhe von 100.000 Euro, beträgt also 50.000 Euro.</p>
<h2>Die Angaben zum Nachlass müssen wahrheitsgemäß erfolgen</h2>
<p>Die große Frage für den Pflichtteilsberechtigten ist: Wie erfahre ich, wie hoch der Wert des Nachlasses überhaupt ist? Das Gesetz gibt die Antwort: Der Erbe muss die notwendigen Auskünfte erteilen, wenn der Pflichtteilsberechtigte ihn dazu auffordert. Er muss dazu ein Verzeichnis über alle Vermögenspositionen und über alle Schulden des Nachlasses vorlegen – einschließlich früherer Schenkungen. Der Wert der Gegenstände wird dann durch das Wertgutachten eines Sachverständigen ermittelt – auch nur dann, wenn die Begutachtung verlangt wird.</p>
<p>Nicht selten ist der Erbe mit der Erstellung des Verzeichnisses überfordert – oder er „übersieht“ wertvollen Nachlass und verschweigt ihn. Mit einer zweifelhaften Auskunft muss der Pflichtteilsberechtigte sich nicht begnügen. Er kann in diesem Fall – aber auch sofort – ein Verzeichnis verlangen, das von einem Notar erstellt wird.</p>
<h2>Bei Zweifel an den Angaben einen Notar hinzuziehen</h2>
<p>Dieses amtliche Verzeichnis ist inzwischen der „Renner“ geworden. Denn der Notar weiß, worauf es ankommt und seine – nicht unerheblichen Kosten – werden vom Nachlass beglichen.</p>
<p>Im letzten Jahrzehnt und bis heute hat die Rechtsprechung durch zahlreiche Urteile bestimmt, was der Notar beachten muss, wenn er das Verzeichnis erstellt. Der wichtigste Gesichtspunkt: Der Notar darf nicht lediglich die Angaben des Erben „protokollieren“. Er ist verpflichtet, eigene Ermittlungen anzustellen.</p>
<p>Ebenso wichtig: Der Notar muss alle Ermittlungen anstellen, die ein vernünftiger Pflichtteilsberechtigter für erforderlich hält. Die Formel in den Urteilen lautet wörtlich: „Der Notar hat diejenigen Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde“.</p>
<p>Der Notar muss daher den Erben und dritte Personen nach naheliegenden Umständen befragen, muss Auskünfte bei Banken einholen (auch bei ausländischen Banken – Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Mai 2020, Aktenzeichen IV ZR 193/19). Er muss die Wohnung oder das Haus des verstorbenen Erblassers aufsuchen, um sich persönlich ein Bild von den vorhandenen Gegenständen (Möbel, Auto, Hausrat, Wäsche, Teppiche, Gemälde etc.) zu verschaffen.</p>
<p>Seine Erkenntnisse muss der Notar in einem systematischen Verzeichnis niederlegen, in dem er die Gegenstände so genau bezeichnet, dass ihr Wert auch ermittelt werden kann. Beispielsweise muss der Notar beim hinterlassenen Ehering den Goldgehalt angeben.</p>
<p>Ein solches Verzeichnis hilft dem Pflichtteilsberechtigten viel. Es ist die Grundlage für die weiteren Schritte. Sind wertvolle Gegenstände vorhanden, wird der Pflichtteilsberechtigte vom Erben Wertgutachten verlangen – ebenfalls auf Kosten des Nachlasses. Sind die Auskünfte vollständig und wahrheitsgemäß erteilt, die Werte ermittelt, kann er der Wert des Nachlasses und damit die Höhe seines Pflichtteils berechnen, beziffern und ihn verlangen.</p>
<p>Mit den geschärften Anforderungen an den Notar erhält der Pflichtteilsberechtigte also endlich eine taugliche Grundlage. Schludrigkeiten, Bequemlichkeiten und Oberflächlichkeiten beim Verzeichnis verzeiht die Rechtsprechung dem Notar nicht (mehr).</p>
<h2>Ein gründliches Verzeichnis verlängert das Verfahren</h2>
<p>Die andere Seite der Medaille: Die gehäufte Inanspruchnahme des Notars und die verschärfte Ermittlungspflicht verlängert den Ermittlungs- und Aufnahmeprozess des Notars. So sind jetzt Verfahrensdauern von mehr als einem Jahr leider keine Seltenheit mehr. Aber: Lieber ein gutes Verzeichnis nach einem Jahr als ein schlechtes nach drei Monaten.</p>
<p>In all den komplizierten und kompliziertesten Fragen des komplizierten Pflichtteilsrechts ist der enterbte Pflichtteilsberechtigte beim Fachanwalt für Erbrecht gut aufgehoben. Der macht seine Ansprüche sachkundig, zügig und richtig geltend. Je früher, desto besser.</p>
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		<item>
		<title>Vor- und Nachteile von Pflichtteilsstrafklauseln</title>
		<link>https://rain-und-notarin-backmeister.de/pflichtteilsstrafklausel/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[HV8Tmy4A]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 16 Dec 2020 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pflichtteil]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein Kind, welches nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils seinen Pflichtteil geltend macht, kann nach dem Tod des letztversterbenden Elternteils auch nur den Pflichtteil erhalten. Pflichtteilsstrafklauseln sind in gemeinsamen Testamenten von Ehegatten weit verbreitet. Sie besagten im Grundsatz, dass ein Kind, welches nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils seinen Pflichtteil geltend macht, auch nach dem [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Kind, welches nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils seinen Pflichtteil geltend macht, kann nach dem Tod des letztversterbenden Elternteils auch nur den Pflichtteil erhalten.</p>
<p>Pflichtteilsstrafklauseln sind in gemeinsamen Testamenten von Ehegatten weit verbreitet.</p>
<p>Sie besagten im Grundsatz, dass ein Kind, welches nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils seinen Pflichtteil geltend macht, auch nach dem Tod des letztversterbenden Elternteils nur den Pflichtteil erhalten soll.</p>
<p>Aus der Regelung geht eigentlich schon hervor, dass diese nur Sinn macht, wenn es mindestens zwei Kinder gibt, die Schlusserben sind. Trotzdem findet sich die Regelung auch immer wieder in Testamenten mit nur einem Kind. Wenn also dieses Einzelkind der einzige Schusserbe ist und aufgrund der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches nach dem Tod des Erstverstorbenen von der Erbfolge ausgeschlossen wird, wer erbt dann?</p>
<p>Wenn man das tatsächlich möchte, sollte zumindest ein Ersatzschlusserbe bestimmt werden.</p>
<p>Die Einsetzung des überlebenden Ehegatten als Alleinerben ist in eigentlich nur dort sinnvoll, wo die gesetzliche Erbfolge zu Liquiditätsproblemen des überlebenden Ehegatten führen kann. Insbesondere, wenn ein Verkauf des Familieneigenheims drohen könnte.</p>
<h2>Der Erbteil des Erstversterbenden bleibt den Kindern zunächst entzogen</h2>
<p>In diesen Fällen besteht jedoch meist auch die Gefahr, dass das Haus verkauft werden muss um eine eventuelle Heimunterbringung des überlebenden Ehegatten zu finanzieren. Dabei besteht dann aber die Gefahr, dass das Vermögen aus dem Verkauf des Hauses aufgebraucht wird. Auch wenn dem nicht so ist, zum Beispiel weil der monatliche Fehlbetrag relativ gering ist, bleibt der Erbteil des Erstversterbenden den Kindern zunächst entzogen. Beide Fälle sind meist nicht gewollt und vermeidbar. So kann man den Kindern anstatt die übliche Pflichtteilsstrafklausel anzuordnen, ein Vermächtnis in Höhe ihres Erbteils hinterlassen, welches erst auszuzahlen ist, wenn das Familieneigenheim verkauft wird. Gleichzeitig kann man anordnen, dass bei Geltendmachung des Pflichtteils das betreffende Kind nicht nur das Vermächtnis verliert, sondern auch nach dem Tod des letztversterbenden Elternteils nur den Pflichtteil erhält.</p>
<p>Der Unterschied zur ersten Regelung besteht darin, dass die Kinder, sofern das Haus verkauft werden muss, ihren Erbteil erhalten. Es besteht nicht das Risiko, dass dieser für die Pflegekosten des anderen Elternteils verbraucht wird. Darüber hinaus sind die Kinder in dieser Situation meistens selbst bereits in der Nähe des Rentenalters. Insofern ist es schon sinnvoll, wenn sie ihr Erbe zu einem Zeitpunkt erhalten, in dem sie es noch für etwas anderes als die eigene Pflege ausgeben können.</p>
<p>Jüngere Ehegatten können die Regelung verwenden, um die Auszahlung des Erbteils auf den Zeitpunkt der Volljährigkeit der Kinder, den Ausbildungsabschluss oder auch auf den Zeitpunkt der Wiederverheiratung des überlebenden Elternteiles zu legen.</p>
<p>Die Vor- und Nachteile müssen im Einzelfall genau geprüft werden. Insoweit sind die dargestellten Regelungen auch nur beispielhaft.</p>
<p>Ich kann daher wiederum nur eine fundierte fachliche Beratung dringend empfehlen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Der Ergänzungsanspruch auf den Pflichtteil</title>
		<link>https://rain-und-notarin-backmeister.de/ergaenzung-pflichtteil/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[HV8Tmy4A]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 06 Dec 2020 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pflichtteil]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Erben können einen Anspruch auf Erhöhung ihres Pflichtteils haben, wenn dieser nachträglich ergänzt werden muss. Ich werde in der Praxis immer wieder gefragt, was denn der Unterschied zwischen einem Pflichtteils- und einem Pflichtteilsergänzungsanspruch ist. Dazu folgender kurzer Fall: Vater V (nicht verheiratet) hat einen Sohn S und eine Tochter T. Beide Kinder sind erwachsen. Im [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Erben können einen Anspruch auf Erhöhung ihres Pflichtteils haben, wenn dieser nachträglich ergänzt werden muss.</p>
<p>Ich werde in der Praxis immer wieder gefragt, was denn der Unterschied zwischen einem Pflichtteils- und einem Pflichtteilsergänzungsanspruch ist.</p>
<p>Dazu folgender kurzer Fall:</p>
<p>Vater V (nicht verheiratet) hat einen Sohn S und eine Tochter T. Beide Kinder sind erwachsen.</p>
<p>Im Jahr 2000 hat V der T 50.000,00 € für eine Weltreise geschenkt.</p>
<p>Im Anschluss hatte T mit Arbeiten nicht mehr viel am Hut und tingelte durch die Welt. V wollte das nicht weiter unterstützen und verfasste 2015 ein Testament indem er S zum Alleinerben einsetzte. T sollte lediglich ihren Pflichtteil erhalten.</p>
<p>Um diesen Pflichtteil so gering wie möglich zu halten schenkte V im Januar 2016 sein Haus im Wert von 300.000,00 € dem S.</p>
<p>Im Juli 2020 verstirbt der V und hinterlässt noch ein Guthaben von 100.000,00 € (Schulden gibt es nicht und die Beerdigungskosten waren schon im Voraus gezahlt).</p>
<p>Was bekommt nun T?</p>
<p>Zunächst bekommt sie nach dem Testament ihren Pflichtteil.</p>
<p>Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil beträgt für beide Kinder je ½, der Pflichtteil demnach die Hälfte davon, also ¼.</p>
<p>¼ von 100.000,00 € sind 25.000,00 €, in dieser Höhe hat die T also einen Pflichtteilsanspruch gegen den Erben S. Ihr Geschenk aus dem Jahr 2000 muss sie sich nicht anrechnen lassen, da der V dies bei der Schenkung 2000 nicht angeordnet hat. Eine nachträgliche Anordnung ist nicht möglich.</p>
<p>Aber was ist mit dem Haus?</p>
<h2>Die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs</h2>
<p>An dieser Stelle kommt der Pflichtteilsergänzungsanspruch ins Spiel. Das Haus wird von dem eigentlichen Pflichtteil nicht erfasst, da es zum Todeszeitpunkt nicht mehr dem V gehörte und daher auch nicht mehr zum Nachlass gehört.</p>
<p>DerPflichtteilsergänzungsanspruchist nun der Anspruch um den sich der Pflichtteil erhöhen würde, wenn der verschenkte Gegenstand noch zum Nachlass gehören würde. Allerding wird hier nur im ersten Jahr nach der Schenkung der gesamte Wert berücksichtigt, danach schmilzt der Wert jedes Jahr um 10 Prozent ab. Ist die Schenkung also volle 10 Jahre her, wird nichts mehr berücksichtigt.</p>
<p>In unseren Fall hat V das Haus im Wert von 300.000,00 € im Januar 2016 verschenkt und ist im Juli 2020 verstorben. Wir unterstellen mal, dass die Eigentumsumschreibung im April 2016 erfolgt ist, dann waren im Juli 2020 4 voll Jahre vergangen, sodass 40 % vom Wert des Geschenkes abzuziehen sind. Auszugleichen bleiben damit 60 % von 300.000,00 € also 180.000,00 €.</p>
<p>Um diesen Wert wäre der Nachlass zu erhöhen. Er hätte damit 280.000,00 € betragen.</p>
<p>¼ (fiktiver Pflichtteil) davon wären 70.000,00 €.</p>
<p>Wir wollen aber denPflichtteilsergänzungsanspruchberechnen. Dafür müssen wir jetzt von diesem fiktiven Pflichtteil, den tatsächlichen Pflichtteil abziehen.</p>
<p>Der Pflichtteilsergänzungsanspruch beträgt 70.000,00 € (fiktiver Pflichtteil) – 25.000,00 € (tatsächlicher Pflichtteil) = 45.000,00 €.</p>
<p>Und warum machen wir das so kompliziert und bleiben nicht einfach bei den 70.000,00 € und fertig?</p>
<h2>Anrechnung auf den Pflichtteilergänzungsanspruch</h2>
<p>Weil sich der Pflichtteilsberechtigte auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch (und ohne ausdrückliche Anordnung nur auf diesen), anrechnen lassen muss, was er selbst erhalten hat und zwar egal wie lange das her ist.</p>
<p>Das bedeutet, dass sich T auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe von 45.000,00 € die 50.000,00 €, die sie im Jahr 2000 für ihre Weltreise erhalten hat, anrechnen lassen muss. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist also niedriger als dieses Eigengeschenk und entfällt damit.</p>
<p>Es bleibt also bei dem Pflichtteilsanspruch von 25.000,00 €.</p>
<p>Diese Darstellung ist stark vereinfacht. Sie setzt sich nicht mit den Problemen des Beginns der Zehnjahresfrist, insbesondere bei Vorbehalt von Rechten wie Nießbrauch oder Wohnungsrecht, auseinander. Auch nicht mit der Problematik der Schenkung an Dritte (in diesem Fall z.B. an eine Lebensgefährtin), auch diese Schenkungen sind über den Pflichtteilergänzungsanspruch zu berücksichtigen. Sie soll nur helfen zu verstehen worum es geht, wenn von Pflichtteilergänzungsansprüchen die Rede ist.</p>
<p>Ein Wort noch zur Beauftragung von Anwältinnen und Anwälten in Erbstreitigkeiten. Oft soll dies vermieden werden um Eskalationen zu vermeiden und oft bewirkt es genau das Gegenteil.</p>
<p>Zudem ist speziell die erbrechtliche Rechtslage sehr komplex und es ist schon schwierig, die richtigen Auskünfte zu verlangen. Dadurch ist der Streit vorprogrammiert, weil Dinge nicht mitgeteilt werden die gar nicht gefragt wurden. Dann streitet man über Rechte, die man gar nicht hat, und verzichtet auf andere, ohne es zu merken. Gute AnwältInnen deeskalieren und sorgen (weitestgehend) emotionslos dafür, dass Sie bekommen was Ihnen zusteht. Sie haben dabei jeder Zeit die Möglichkeit, sich mit den anderen Beteiligten zu einigen. Das ist auch so gewollt, sie sollten dann aber wissen worauf Sie sich einlassen und worauf Sie eventuell verzichten.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Pflichtteilsergänzungsanspruch &#038; Schenkungen zu Lebzeiten &#124; AdvoGarant</title>
		<link>https://rain-und-notarin-backmeister.de/pflichtteilsergaenzungsanspruch/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[HV8Tmy4A]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Jan 2020 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pflichtteil]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Laut Statistik geht es in jedem dritten Erbstreit um Ansprüche auf Pflichtteile und Pflichtteilsergänzungen. Viele Berechtigte erfahren erst nach dem Tod des Erblassers von Zuwendungen, die dieser zu Lebzeiten getätigt hat. Basis für den Ergänzungsanspruch: Das Pflichtteil Der Pflichtteilsergänzungsanspruch regelt zusätzliche Ansprüche, die dem Pflichtteil zugerechnet werden. Jeder Mensch kann frei über das Erbe bestimmen, [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Laut Statistik geht es in jedem dritten Erbstreit um Ansprüche auf Pflichtteile und Pflichtteilsergänzungen. Viele Berechtigte erfahren erst nach dem Tod des Erblassers von Zuwendungen, die dieser zu Lebzeiten getätigt hat.</p>
<h2>Basis für den Ergänzungsanspruch: Das Pflichtteil</h2>
<p>Der Pflichtteilsergänzungsanspruch regelt zusätzliche Ansprüche, die dem Pflichtteil zugerechnet werden. Jeder Mensch kann frei über das Erbe bestimmen, das er bestimmten Personen hinterlässt. Die engsten Angehörigen haben nach§ 2303 BGBallerdings einen Anspruch auf das sogenannte Pflichtteil. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch schützt die gesetzlichen Erben, die nicht leer ausgehen sollen, indem er ihnen wenigstens die Hälfte ihres Erbes zukommen lässt. Die Ansprüche staffeln sich nach dem Abschmelzmodell, so dass für eine Schenkung die 10 Jahresfrist vor dem Tod relevant ist, um festzustellen, welche Ansprüche sich aus der Schenkung für die Pflichtteilsberechtigten ergeben können.</p>
<p>Das Pflichtteil. also der Mindestanspruch am Nachlass gilt ausschließlich für den/die</p>
<p>des Verstorbenen.</p>
<h2>Erbfolge und Höhe des Pflichtteils</h2>
<p>Für das Pflichtteil gilt diegesetzliche Erbfolge. Hat der Erblasser keine ehelichen, nicht ehelichen oder adoptierten Kinder und Enkel, können seine Eltern Pflichtteilsberechtigte sein. Hat er weder Ehepartner noch Abkömmlinge, weder Enkel noch Eltern, kann er frei über seinen Nachlass verfügen. Gibt es diesbezüglich keine individuelle Regelung, gilt die gesetzliche Erbfolge. In diesem Fall können übrigens auch Geschwister erbberechtigt sein.</p>
<p>Die Höhe desPflichtteilsbeträgt dieHälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Berechtigte erhält Geld aus dem Nachlass. Ist der andere Ehepartner Alleinerbe, bekommen die Kinder lediglich ihr Pflichtteil.</p>
<h2>Schmälerung des Nachlasses vor dem Tod: Anspruch auf Pflichtteilsergänzung</h2>
<p>Doch wie wird verfahren, wenn der Erblasser seinen Nachlass (und damit die Erbteile der Berechtigten) vor seinem Tod maßgeblich geschmälert hat? Denn nicht selten kommt es in den letzten Jahren zu Übertragungen und Schenkungen zu Lebzeiten, welche die Anteile der Pflichtteilsberechtigten empfindlich reduzieren können.</p>
<p>In diesem Fall greift der Pflichtteilsergänzungsanspruch, der genau solche Fälle berücksichtigt und die Ansprüche der Berechtigten schützen soll.</p>
<p>Für den Anspruch aufErgänzung des Pflichtteils nach § 2325 BGBgilt Folgendes:</p>
<h2>Pflichtteilsergänzungsanspruch feststellen</h2>
<p>Da nur in den seltensten Fällen klar ist, welche Schenkungen und Übertragungen genau der Erblasser kurz vor seinem Tod gemacht hat, können Pflichtteilsberechtigte Auskünfte und Informationen anfordern. Auf diese Weise können Defizite beim Pflichtteil festgestellt und Ergänzungen eingefordert werden.</p>
<h2>Das Recht auf Auskunft und Nachlassverzeichnis</h2>
<p>Der Pflichtteilsberechtigte kann von dem Erben</p>
<p>verlangen. Das bezieht sich außerdem aufEhegattenschenkungenundZuwendungen an Dritte.</p>
<p>Er hat darüber hinaus Anspruch auf Erstellung eines</p>
<p>TIPP für Erblasser: Möchte der Erblasser seinen Erben vor späteren Pflichtteilsansprüchen schützen, kann er das Pflichtteil umgehen, indem er den Berechtigten einenPflichtteilsverzichtsvertragunterschreiben lässt. Dieser gilt auch für den Ergänzungsanspruch und beinhaltet eine finanzielle Entschädigung.</p>
<h2>Welche Zuwendungen schmälern das Pflichtteil?</h2>
<p>Der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt Zuwendungen, die der Verstorbene zu seinen Lebzeiten dritten Personen gegenüber gemacht hat. Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung des jeweiligen Zuwendungsbetrags zu seinem Pflichtteil verlangen. Denn um diesen erhöht sich der Pflichtteil, wenn die Zuwendung dem Erbe zugerechnet wird. Entsprechende Regelungen finden sich im§ 2325 BGB.</p>
<p>Die speziellen Bestimmungen wurden gemacht, um zu verhindern, dass der Erblasser den Nachlass zu Lebzeiten durch Schenkungen an Dritte verringern kann. Und damit den Pflichtteilsberechtigten finanziell schlechter stellt.</p>
<p>Die Regelungen des § 2325 BGB beziehen sich aufZuwendungen des Erblassers, die er innerhalb seiner letzten zehn Lebensjahre gemacht hat. Personen, die die Pflichtteilsergänzung nach ihrem Ableben vermeiden möchten, schließen besser ein Rechtsgeschäft ab, bei dem die Leistung mit einer Gegenleistung verknüpft ist.</p>
<h2>Die Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs</h2>
<p>Der Anspruch auf die Ergänzung des Pflichtteils wird auf zwei Arten bemessen:</p>
<p>Hier bemisst sich die Höhe entsprechend dem Wert zum Schenkungszeitpunkt, wobei dieser dem Verbraucherpreisindex angepasst wird. Eine solche Regelung gilt für verbrauchbare Sachen (Wertpapiere, Geld). Liegt der Verbraucherpreisindex in einem bestimmten Jahr beispielsweise bei 106.3, wird ein Geldgeschenk von 100.000 Euro mit 106.300 Euro in Ansatz gebracht.</p>
<p>Möglich ist auch die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs mit dem Verkehrswert zum Todeszeitpunkt des Erblassers (Grundstücke, Häuser). Das Niederstwertprinzip wird angewendet, wenn der Immobilienwert zum Zeitpunkt des Grundbucheintrags niedriger war.</p>
<p>Die Pflichtteilsergänzung wird wie folgt berechnet: Aus dem Nachlass ohne Zuwendungen (realer Nachlass) wird der ordentliche Pflichtteil entsprechend der Quote herausgerechnet. Der reale Nachlass wird anschließend um die Zuwendungen ergänzt. Daraus ergibt sich der fiktive Nachlass. Aus diesem berechnet man dann gemäß der jeweiligen Quote den Gesamtpflichtteil. Und zieht danach den ordentlichen Pflichtteil vom Gesamtpflichtteil ab.</p>
<p>Der Pflichtteilsergänzungsanspruch des Erben reduziert sich, wenn der Verstorbene die Zuwendung entsprechend § 2315 BGB auf den Pflichtteil anrechnen lässt. Für anrechnungspflichtige Zuwendungen gilt keine zeitliche Frist. Eigengeschenke an den Ergänzungsanspruchsberechtigten müssen nach § 2327 BGB ebenfalls angerechnet werden. Das ist auch dann der Fall, wenn der Verstorbene dies nicht verfügt hat.</p>
<h2>Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen</h2>
<p>Erben, die ihren Pflichtteil geltend machen, tun das gleichzeitig mit ihrer Pflichtteilsergänzung. Berechtigte können ihre Ansprüche gegen den Erben erheben, sobald sie von ihrem Pflichtteilsrecht Kenntnis erhalten. Dafür wendet sich der Berechtigte schriftlich an einen der Erben. Zuerst verlangt er von diesem eine finanzielle Auskunft Pflichtteil Kontoauszüge. Und fordert weitere Unterlagen wie beispielsweise ein Nachlassverzeichnis an. Außerdem lässt er die Bankunterlagen der zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers überprüfen.</p>
<p>Das Schreiben an den Erben enthält die genaue Höhe der Forderung. Berechtigte können innerhalb von drei Jahren nach dem Tod des Erblassers ihren Pflichtteil geltend machen. Den Anspruch auf Pflichtteilsergänzung können sie nach § 2329 BGB auch gegen den Beschenkten richten. Anstands- oder Pflichtschenkungen gehören zwar auch zum Nachlass, werden aber entsprechend dem sogenannten Abschmelzungsmodell behandelt.</p>
<h2>Das Abschmelzungsmodell, oder: Warum der Schenkungszeitpunkt so wichtig ist</h2>
<p>Der Schenkungszeitpunkt spielt für die Pflichtteilsergänzung eine wichtige Rolle. Stirbt der Erblasser wenigstens zehn Jahre nach der Zuwendung, bleibt deren Wert bei der Berechnung der Pflichtteilsergänzung unberücksichtigt: Zuwendungen werden nur auf den Pflichtteil angerechnet, wenn sieinnerhalb der Zehnjahresfristerfolgen. Seit dem 1.1.2010 wird das Abschmelzungsmodell angewendet (pro rataLösung): Erfolgte die Zuwendung drei volle Jahre vor dem Tod des Erblassers, wird die Schenkung um drei Zehntel verringert. Für jedes Jahr zieht man zehn Prozent ab. Daraus wird anschließend der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet. Für den Beginn der Zehnjahresfrist gelten unterschiedliche Zeitpunkte. Bei Ehepartnern ist das Datum der Scheidung maßgebend. Geht es um Grundstücksschenkungen mit einem Nießbrauchsvorbehalt, setzt die Frist mit dem Ableben des Nießbrauchsberechtigten ein.</p>
<h2>Kann man bei einer Schenkung die 10 Jahresfrist umgehen?</h2>
<p>Nicht unter die Zehnjahrespflicht fallen Zuwendungen, die der Erblasser seinem Ehepartner während der ehelichen Gemeinschaft zukommen lässt. Das gilt auch für Immobilienschenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt. Außerdem können Mitspracherechte des Schenkenden die zehnjährige Frist deutlich verlängern.</p>
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		<title>Enterbter Ehegatte – Was ist zu tun?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[HV8Tmy4A]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Feb 2015 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pflichtteil]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bevor Strategien für den enterbten Ehegatten erläutert werden können, lohnt sich ein Blick auf das Ehegattenerbrecht. Der Gesetzgeber billigt dem überlebenden Ehegatten eine verschieden hohe Erbquote zu, je nachdem, neben welchen Verwandten er zum Zuge kommt. Enterbter Ehegatte – Was ist zu tun? Bevor Strategien für den enterbten Ehegatten erläutert werden können, lohnt sich ein [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Bevor Strategien für den enterbten Ehegatten erläutert werden können, lohnt sich ein Blick auf das Ehegattenerbrecht. Der Gesetzgeber billigt dem überlebenden Ehegatten eine verschieden hohe Erbquote zu, je nachdem, neben welchen Verwandten er zum Zuge kommt.</p>
<h2>Enterbter Ehegatte – Was ist zu tun?</h2>
<p>Bevor Strategien für den enterbten Ehegatten erläutert werden können, lohnt sich ein Blick auf dasEhegattenerbrecht.Der Gesetzgeber billigt dem überlebenden Ehegatten eine verschieden hohe Erbquote zu, je nachdem, neben welchen Verwandten er zum Zuge kommt. Darüberhinaus hängt die Höhe der Erbquote des überlebenden Ehegatten davon ab, in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben.</p>
<p>Im Normalfall &#8211; wenn keine andere notarielle Regelung getroffen wurde &#8211; haben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der sog. Zugewinngemeinschaft gelebt. Dann beträgt die Erbquote gegenüber Abkömmlingen (d.h. Kindern) ¼ am Nachlass. Bei Verwandten der zweiten Ordnung 1/2. (§ 1931 Abs. 1 BGB). Erst wenn weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern des Erblassers vorhanden sind, erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft (§1931 Abs. 2 BGB).</p>
<p>Zur Erbquote kann eine güterrechtliche Quote (je nach Güterstand) hinzukommen.In diesem Fall erhält der überlebende Ehegatte zu seiner erbrechtlichen Quote noch ein weiteres Viertel der Erbschaft die güterrechtliche Quote (§ 1371 Abs. 1 BGB). Der Sinn dieses zusätzlichen pauschalen Erbanteils ist folgender:</p>
<p>Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft besteht während der Ehe praktisch Gütertrennung.Im Falle einer Scheidung der Ehe könnte jedoch derjenige Ehegatte, der in der Ehe den geringeren Zugewinn an Vermögen erzielt hat, von dem anderen Ehegatten einen Ausgleich der Hälfte des Zuwachses verlangen.</p>
<p>Für die Auflösung einer Ehe durch den Tod eines Ehegatten wollte der Gesetzgeber jedoch die mit der Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs verbundenen Schwierigkeiten und familiären Auseinandersetzungen vermeiden. Er hat deshalb dem überlebenden Ehegatten ein zusätzliches Viertel der Erbschaft zugesprochen. Damit wird der Zugewinnausgleich pauschal abgegolten, ohne dass es darauf ankommt, ob überhaupt und ggf. in welcher Höhe ein Zugewinn in der Ehe erzielt worden ist. Dieses bedeutet, dass der überlebende Ehegatte z.B. neben den Kindern die Hälfte &#8211; ein Viertel plus ein Viertel – am Nachlass erhält.</p>
<h2>Was passiert wenn der überlebende Ehegatte durch Testament des Erblassers (verstorbenen Ehegatten) übergangen wurde?</h2>
<p>Er kann seinen Pflichtteilsanspruch gem. § 1931 Abs. 1 BGB geltend machen. Dieser beläuft sich (gegenüber Kindern) auf 1/8 am Nachlass. Neben Verwandten zweiter Ordnung oder neben Großeltern beläuft sich der Pflichtteil auf ¼. Zusätzlich kann die Witwe oder der Witwer den Zugewinnausgleichsanspruch gem.§ 1371 Abs. 2 BGB einfordern und zwar in voller Höhe. Der überlebende Ehegatte ist nicht durch die pauschale Beschränkung der güterrechtlichen Quote von einem Viertel beschränkt.</p>
<p>Bei einer großen Wertzuwachsdifferenz des Erblassers im Verhältnis zum überlebenden Ehegatten kann dieses finanziell sehr interessant sein.</p>
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		<title>Pflichtteilsergänzungsanspruch und das Alters der Berechtigten</title>
		<link>https://rain-und-notarin-backmeister.de/pflichtteilsergaenzungsanspruch-bei-ungeborenen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[HV8Tmy4A]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 07 Feb 2014 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pflichtteil]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kommt es beim Pflichtteilsergänzungsanspruch auf das Alter des Berechtigten an? Beim Pflichtteilsrecht greift der Gesetzgeber in die Testierfreiheit ein. Er schützt die gesetzlichen Erben, die nicht leer ausgehen sollen, indem er ihnen wenigstens die Hälfte ihres Erbes zukommen lässt. Will der Erblasser verhindern, dass nicht bedachte, gesetzliche Erben ihren Pflichtteil verlangen, kann er dies nur [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Kommt es beim Pflichtteilsergänzungsanspruch auf das Alter des Berechtigten an?</p>
<p>Beim Pflichtteilsrecht greift der Gesetzgeber in die Testierfreiheit ein. Er schützt die gesetzlichen Erben, die nicht leer ausgehen sollen, indem er ihnen wenigstens die Hälfte ihres Erbes zukommen lässt. Will der Erblasser verhindern, dass nicht bedachte, gesetzliche Erben ihren Pflichtteil verlangen, kann er dies nur durch einen Erbvertrag mit dem jeweiligen Erben vor dem Notar ausschließen, es sei denn, der Abkömmling hat Veranlassung gegeben, dass ihm der Pflichtteil entzogen wird. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn er dem Erblasser nach dem Leben getrachtet oder eine Unterhaltspflicht böswillig verletzt hat. In diesem Fall kann der Erblasser in seinem Testament mit einer entsprechenden Begründung dem Erb- und damit auch Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil entziehen.</p>
<p>Das Gesetz schützt den Pflichtteilsberechtigten auch davor, dass der Erblasser zu Lebzeiten sein Vermögen und damit auch den späteren Nachlass, durch Schenkungen vermindert. Der „Enterbte“ kann als Ergänzung des Pflichtteils nämlich den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Hierbei sind die letzten zehn Jahre vor dem Todesfall zu berücksichtigen. Schenkungen vor dieser Zeit erhöhen den Nachlasswert für die Pflichtteilsberechtigten nur, wenn die Schenkung an den Ehegatten erfolgt ist; dann beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe zu laufen.</p>
<p>Diese Zehn-Jahres-Frist galt für Erbfälle bis einschließlich Dezember 2009 in vollem Umfang. Jede Schenkung wurde zu 100 Prozent berücksichtigt. Seit dem 1. Januar 2010 ist das anders. Die Schenkung wird nun lediglich innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang berücksichtigt und verringert sich für jedes weitere Jahr vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel. Damit sind die Rechte des Erblassers wieder gestärkt worden.</p>
<h2>Aber was gilt für Pflichtteilsberechtigte, die zum Zeitpunkt der Schenkung noch nicht geboren waren?</h2>
<p>Können sie sich auf eine solche Schenkung innerhalb der letzten zehn Jahre berufen, wenn sie zum Zeitpunkt der Schenkung noch nicht gelebt haben? Bisher hatte der Bundesgerichtshof (BGH) einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nur dann anerkannt, wenn der Berechtigte sowohl im Zeitpunkt des Erbfalls als auch zur Zeit der Schenkung gelebt hat &#8211; so genannte Theorie der „Doppelberechtigung“. Diese Rechtsprechung hat der BGH in seiner Entscheidung vom 23. Mai 2012 aufgegeben.</p>
<p>Folgender Fall (vereinfacht) war zu entscheiden: In einem gemeinschaftlichen Testament aus dem Jahr 2002 hatten sich die Ehepartner gegenseitig zu Vorerben eingesetzt und die Kinder zu Nacherben bestimmt. Schon im Jahr 1975 hatte der Ehemann seiner Ehefrau ein Grundstück geschenkt. Im Jahr 2006 starb der Ehemann. Aufgrund des Testaments war seine Ehefrau Vorerbin, die Kinder Nacherben. Damit war die gesetzliche Erbfolge, nach der die Kinder und die Ehefrau eine Erbengemeinschaft als gleichberechtigte Vollerben gebildet hätten, ausgehebelt.</p>
<p>Eine Tochter war allerdings bereits 1984 verstorben. Deren Pflichtteilsrecht hatte sich auf ihre Kinder, geboren 1976 und 1978, vererbt. Nun machten die Kinder gegenüber ihrer Großmutter den Pflichtteilsanspruch geltend. Bei der Berechnung des Nachlasses rechneten sie den Wert des Grundstücks hinzu, das ihr Großvater der Großmutter im Jahr 1975 geschenkt hatte.</p>
<h2>Der BGH gab seine bisherige Rechtsprechung bezüglich der Doppelberechtigung auf und sprach den beiden Enkelkindern den Pflichtteil aus dem um den Wert des Grundstücks erhöhten Nachlasses zu.</h2>
<p>Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch komme es allein auf die Pflichtteilsberechtigung im Zeitpunkt des Erbfalls an, entschieden die Bundesrichter. Dem Gesetzeswortlaut sei nicht zu entnehmen, dass es auch auf den Zeitpunkt der Schenkung ankomme, sondern allein darauf, ob der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht habe. Auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes widerspreche dem nicht. Schon im Jahr 1900 sei zwar vorgesehen gewesen, dass der Berechtigte bereits zur Zeit der Schenkung vorhanden und pflichtteilsberechtigt war, dies habe aber schon damals die Mehrheit der Kommission abgelehnt.</p>
<p>Auch könne man sich nicht, wie der BGH bisher, auf die Veränderung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse berufen. Dass die Gesellschaft nicht mehr im Wesentlichen von der Landwirtschaft geprägt sei, habe mit der Frage nichts zu tun, ob die Pflichtteilsberechtigung schon zum Zeitpunkt der Schenkung bestanden haben muss.</p>
<h2>Außerdem würde Sinn und Zweck des Pflichtteilsergänzungsanspruchs der theoretischen Doppelberechtigung widersprechen.</h2>
<p>Grundgedanke des Pflichtteilsrechts sei die Mindestteilhabe naher Angehöriger am Vermögen des Erblassers. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch sei gerade geschaffen worden um eine Verkürzung dieses Teilhabeanspruchs zu verhindern. Dafür sei es unerheblich, ob der im Erbfall Pflichtteilsberechtigte auch schon im Zeitpunkt der Schenkung pflichtteilsberechtigt gewesen sei oder nicht.</p>
<p>Es komme auch nicht darauf an, ob der erst nach der Schenkung pflichtteilsberechtigt Gewordene beim Erblasser andere Vermögensverhältnisse kennengelernt habe, als diejenigen, die nach der Schenkung erst vorhanden gewesen seien, wie dies früher vom BGH begründet wurde. Auch bei nichtehelichen Kindern und Kindern geschiedener oder getrennt lebender Eltern kann es im Einzelfall sein, dass sie nie in der Lage waren, eine Vorstellung von den Vermögensverhältnissen des Erblassers zu entwickeln.</p>
<p>Ferner führe das Verlangen einer Doppelberechtigung zu einer nicht zu vereinbarenden Ungleichbehandlung von Abkömmlingen, da mehrere Kinder, von denen einige vor und nach der Schenkung geboren worden sind, ungleich behandelt würden. Dies verstoße gegen den Grundsatz des § 1924 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches, nach dem Kinder zu gleichen Teilen erben, also wohl auch zu gleichen Teilen pflichtteilsberechtigt sein müssen.</p>
<h2>Mit der Aufgabe der Theorie der „Doppelberechtigung“ stärkt der BGH die Rechte der gesetzlichen Erben, die durch ein Testament „enterbt“ worden sind.</h2>
<p>In unserer schnelllebigen Zeit, in der jede dritte Ehe geschieden wird und sich immer mehr Patchworkfamilien bilden, will der BGH sicherstellen, dass die Mindestteilhabe des gesetzlichen Erben an dem Vermögen des Erblassers gesichert bleibt. Es soll nur darauf ankommen, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls gesetzlicher Erbe war und als solcher durch Testament ausgeschlossen worden ist.</p>
<p>Diese Entscheidung ist zu begrüßen. Sie wird auch dem Wunsch des Gesetzgebers gerecht, alle Erben – und damit auch die Pflichtteilsberechtigten – gleich zu behandeln.</p>
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		<title>Lebensversicherung und Pflichtteilsrecht</title>
		<link>https://rain-und-notarin-backmeister.de/lebensversicherung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[HV8Tmy4A]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 08 Nov 2012 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pflichtteil]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Vermögensbildung und Absicherung mit Hilfe von Lebensversicherungen ist in Deutschland sehr weit verbreitet. In den Verträgen ist stets zu regeln, wem die Versicherungssumme im Todesfall zustehen soll. Dabei kann der Versicherungsnehmer eine widerrufliche oder eine unwiderrufliche Bestimmung des Bezugsrechts vornehmen, also festlegen, wem die Leistung der Lebensversicherung im Fall seines Todes zukommen soll. Der [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Vermögensbildung und Absicherung mit Hilfe von Lebensversicherungen ist in Deutschland sehr weit verbreitet.</p>
<p>In den Verträgen ist stets zu regeln, wem die Versicherungssumme im Todesfall zustehen soll. Dabei kann der Versicherungsnehmer eine widerrufliche oder eine unwiderrufliche Bestimmung des Bezugsrechts vornehmen, also festlegen, wem die Leistung der Lebensversicherung im Fall seines Todes zukommen soll. Der Versicherungsnehmer kann widerruflich festlegen, dass die Todesfallleistung einem Dritten zufallen soll, der kein Erbe im engeren Sinne ist. Dies vollzieht sich im Verhältnis zu dem Dritten in der Regel im Rahmen einer Schenkung.</p>
<p>Gehört dieser Dritte nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten, kann es zu Schwierigkeiten kommen. Die Pflichtteilsberechtigten können von dem Empfänger der Lebensversicherung als Ergänzung ihres Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöhen würde, wenn die verschenkte Lebensversicherung dem Nachlass hinzugerechnet würde.</p>
<h2>Bei Todesfallleistungen aus einer Lebensversicherung mit widerruflicher Bezugsrechtsbestimmung war stets die Frage zu klären, welchen Wert der „verschenkte Gegenstand” hatte.</h2>
<p>Ausgehend von einem Urteil des Reichsgerichtes wurde in der Vergangenheit von der Rechtsprechung (zum Beispiel Kammergericht Berlin) in der Regel an die Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien für den Versicherungsvertrag angeknüpft. Andere Gerichte, wie etwa das Oberlandesgericht Düsseldorf, haben den Wert der vollen Versicherungssumme zugrunde gelegt.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat nunmehr mit Urteilen vom 28. April 2010 (Aktenzeichen IV ZR 73/08 und IV ZR 230/08) entschieden, dass sowohl die Auffassung des Kammergerichtes Berlin, als auch des Oberlandesgerichtes Düsseldorf nicht haltbar ist. Maßgeblich sei allein der Wert, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte erzielen können.</p>
<h2>In der Regel sei deshalb auf den Rückkaufswert der Lebensversicherung abzustellen.</h2>
<p>Im Einzelfall könnten sich davon abweichende Bewertungen ergeben. Dies könnte beispielsweise ein den Rückkaufswert übersteigender, höherer Veräußerungswert sein, wenn der Erblasser die Ansprüche aus dem Vertrag an einen gewerblichen Ankäufer hätte verkaufen können. Dabei sei dann der objektive Marktwert des Vertrages auf Grundlage abstrakter und genereller Maßstäbe unter Berücksichtigung der konkreten Vertragsdaten zu ermitteln.</p>
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		<title>Bezugsrecht</title>
		<link>https://rain-und-notarin-backmeister.de/bezugsrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[HV8Tmy4A]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 31 May 2012 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pflichtteil]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Unwiderruflich erteiltes Bezugsrecht bei Lebensversicherungen. Beim Abschluss, beispielsweise einer Lebensversicherung, zahlt die Versicherung nicht an den Versicherungsgeber, sondern an den von diesem auserwählten Bezugsberechtigten. Damit der Bezugsberechtigte auch wirklich das bekommt, was er laut Versicherungsnehmer kriegen soll, muss das Bezugsrecht unwiderruflich erteilt werden. Änderungen der Bezugsberechtigten müssen angezeigt werden. Sofern der Bezugsberechtigte &#8211; im Falle [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Unwiderruflich erteiltes Bezugsrecht bei Lebensversicherungen.</p>
<p>Beim Abschluss, beispielsweise einer Lebensversicherung, zahlt die Versicherung nicht an den Versicherungsgeber, sondern an den von diesem auserwählten Bezugsberechtigten. Damit der Bezugsberechtigte auch wirklich das bekommt, was er laut Versicherungsnehmer kriegen soll, muss das Bezugsrecht unwiderruflich erteilt werden.</p>
<h2>Änderungen der Bezugsberechtigten müssen angezeigt werden.</h2>
<p>Sofern der Bezugsberechtigte &#8211; im Falle einer Scheidung oder Trennung &#8211; geändert werden soll, muss dies beim Versicherungsgeber angezeigt werden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Februar 2007 &#8211; Aktenzeichen: IV ZR 150/05). Eine etwaige Änderung des Testaments und eine dahingehende Neubestimmung, auf wen das Erbe einschließlich des Bezugs aus der Lebensversicherung übertragen werden soll, bleiben ohne Folgen. Solange nicht der Versicherungsgeber über die Änderung informiert worden ist, hat auch der testamentarische Erbe keinen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme gegenüber dem Versicherungsgeber (BGH, Urteil vom 14. Juli 1993, IV ZR 242/92). In solchen Fällen ist der ursprüngliche Ehepartner immer noch bezugsberechtigt.</p>
<p>Es kann allerdings vorkommen, dass der Bezugsberechtigte die Versicherungssumme trotz des oben genannten an den oder die Erben abgeben muss. Zu entscheiden ist diese Frage zwischen dem Erblasser (Versicherungsnehmer) und dem Bezugsberechtigten. Weiß der Bezugsberechtigte von seiner Begünstigung, so liegt eine Schenkung vor. Im Falle des Erbfalls gilt diese Schenkung als vollzogen und die Erben haben keine Ansprüche gegen den Bezugsberechtigten. Hat der Bezugsberechtigte jedoch keine Kenntnis können die Erben die Bezugsberechtigung bei der Versicherung widerrufen.</p>
<h2>Übertragung der Bezugsrechte und Pflichtteilsergänzungsansprüche.</h2>
<p>In einem Urteil des BGH vom 28. April 2010 ging es um die Frage, ob ein Pflichtteilsberechtigter eine Ergänzung seines Pflichtteils gemäß § 2335 I Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verlangen kann. In dem Fall hatte der Erblasser die Leistung aus der Versicherung einem Dritten schenkungsweise übertragen um den Enterbten davon auszuschließen und die Erbmasse zu verringern.</p>
<p>Die bis dahin geltende Rechtsprechung sah vor, dass der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten zur Ergänzung des Pflichtteils, aus dem Wert der innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Todestag eingezahlten Prämien berechnet wird. Der BGH änderte diese Rechtsprechung dahingehend, dass nun auf den so genannten „Rückkaufswert“ abzustellen sei. Es geht also um den Vermögensanteil, um den sich der Erblasser mit der Schenkung an einen anderen „entreichert“ hat. Mit dieser Entscheidung wird demnach der Anspruch der Enterbten auf Anrechnung der Lebensversicherungen um ein vielfaches erhöht.</p>
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