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	<title>Ehe Archives - Rechtsanwalts- und Notarkanzlei Backmeister</title>
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	<title>Ehe Archives - Rechtsanwalts- und Notarkanzlei Backmeister</title>
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		<title>Die Ehegatteninnengesellschaft</title>
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		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 15 May 2019 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ehe]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die gemeinsam aufgebaute Firma gehört nur einem Ehegatten? Dank der Ehegatteninnengesellschaft geht es bei der Scheidung gerecht zu, trotz Gütertrennung! Ein Ehegatte, der am Aufbau eines Unternehmens des anderen Ehegatten wesentlich mitgewirkt hat, muss im Falle der Gütertrennung nicht leer ausgehen, denn hier greift häufig die Ehegatteninnengesellschaft. Es kommt immer wieder vor, dass in einer [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die gemeinsam aufgebaute Firma gehört nur einem Ehegatten? Dank der Ehegatteninnengesellschaft geht es bei der Scheidung gerecht zu, trotz Gütertrennung!</p>
<p>Ein Ehegatte, der am Aufbau eines Unternehmens des anderen Ehegatten wesentlich mitgewirkt hat, muss im Falle der Gütertrennung nicht leer ausgehen, denn hier greift häufig die Ehegatteninnengesellschaft.</p>
<p>Es kommt immer wieder vor, dass in einer Ehe ein Ehegatte ein Unternehmen auf seinen Namen gründet und der andere Ehegatte über Jahre hinweg planvoll und zielstrebig an dessen Aufbau, z.B. durch seine Mitarbeit, wesentlich beiträgt.</p>
<p>Schließen die Eheleute für die Mitarbeit eines Ehegatten einen schriftlichen Arbeitsvertrag, bestimmen sich die Rechte und Pflichte zwischen den Eheleuten grundsätzlich nach diesem. Dann ist die Tätigkeit des angestellten Ehegatten untergeordnet. Er ist dem anderen Ehegatten gegenüber als seinem Arbeitgeber weisungsgebunden.</p>
<p>Beispiel: Die Ehefrau arbeitet als angestellte Arzthelferin in der Praxis ihres Ehemannes mit.</p>
<h2>Der konkludent geschlossene Gesellschaftsvertrag zwischen zwei Ehegatten</h2>
<p>Anders verhält es sich, wenn die Mitarbeit eines Ehegatten nicht untergeordnet, sondern gleichberechtigt ist. In solchen Fällen schließen die Ehegatten oft keinen Vertrag, wie die Mitarbeit zum Aufbau des Unternehmens rechtlich zu bewerten und wie ein Gewinn zu verteilen ist. Die Rechtsprechung geht in solchen Fällen von einem konkludent geschlossenen Gesellschaftsvertrag aus, wenn die Ehegatten einen über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinaus gehenden Zweck verfolgen. Dies ist dann der Fall, wenn die Ehegatten planvoll, zielstrebig und dauerhaft am Aufbau des Unternehmens zusammenarbeiten, um gemeinsam Vermögen zu bilden oder um damit den Familienunterhalt zu sichern, wobei Inhaber des Vermögens nur ein Ehegatte ist, nämlich der Geschäftsinhaber.</p>
<p>Der BGH berücksichtigt aber nicht nur die Arbeitsleistung eines Ehegatten. Er stellt vielmehr darauf ab, ob der Beitrag eines Ehegatten wesentlich für den Vermögensaufbau des anderen war. Dies ist er auch dann, wenn ein Ehegatte zwar keine Arbeitsleistung, aber eine wesentliche Sach- oder Kapitalleistung erbracht hat, indem er z.B. die Räumlichkeiten für ein Unternehmen oder Bargeld für dessen Gründung zur Verfügung stellt.</p>
<p>Nicht ausreichend ist dagegen die bloße Finanzierung durch Bankkredite oder das Stellen von dinglichen Sicherheiten.</p>
<h2>Voraussetzungen für eine Ehegatteninnengesellschaft?</h2>
<p>Eine Ehegatteninnengesellschaft liegt also vor, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:</p>
<p>Das Unternehmen kann dabei ein klassisches Unternehmen sein, wie z.B. ein Geschäftsbetrieb aber auch Immobilienvermögen, nicht jedoch der Erwerb und Aufbau des Familienheims.</p>
<p>Fraglich ist dann, was im Falle einer Trennung der Eheleute geschieht, wenn eine Ehegatteninnengesellschaft vorliegt.</p>
<h2>Die Auflösung der Ehegatteninnengesellschaft: Vermögensausgleich trotz Gütertrennung</h2>
<p>Leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erfolgt ein angemessener Ausgleich oft schon über den Zugewinnausgleich, so dass man hierfür nicht auf die Ehegatteninnengesellschaft zurückgreifen muss. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der Ehegatte, der einen Ausgleich begehrt, nicht auf die Geltendmachung des Zugewinnausgleichs beschränkt ist. Vielmehr steht der Zugewinnausgleichsanspruch neben dem gesellschaftsrechtlichem Ausgleichsanspruch.</p>
<p>Ein Anwalt berät hier, was für den jeweiligen Beteiligten günstiger ist.</p>
<p>In den meisten Fällen, die in der Rechtsprechung zur Ehegatteninnengesellschaft zu entscheiden waren, lebten die Eheleute im Güterstand der Gütertrennung. Ein Ausgleich über den Zugewinn scheidet daher aus. Hier bleibt nur der gesellschaftliche Anspruch auf Ausgleich gem. § 738 BGB (gesetzlicher Ausgleichsanspruch beim Ausscheiden eines Gesellschafters).</p>
<p>Der Ausgleichsanspruch entsteht an dem Tag, an dem die Zusammenarbeit tatsächlich beendet wird, was oft am Tag der endgültigen Trennung der Fall geschieht.</p>
<h2>Die Bestimmung des Ausgleichsanspruchs</h2>
<p>Der ausscheidende Ehegatten hat gegen den verbleibenden einen Anspruch auf eine Geldzahlung. Die Höhe des Anspruchs hängt von folgenden Kriterien ab:</p>
<p>Hierfür ist i.d.R. ein Sachverständigengutachten erforderlich.</p>
<p>Der verbleibende Ehegatten hat dann dem ausscheidenden Ehegatten den so ermittelten Ausgleichsbetrag zu bezahlen und bleibt dann auch weiterhin alleiniger Geschäftsinhaber.</p>
<p>Fazit: Ein Ehegatte, der am Aufbau eines Unternehmens des anderen Ehegatten wesentlich mitgewirkt hat, muss im Falle der Gütertrennung nicht leer ausgehen.</p>
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		<title>Von der Heirat bis zum Tode – der Güterstand macht die Musik.</title>
		<link>https://rain-und-notarin-backmeister.de/der-gueterstand-macht-die-musik/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 24 May 2016 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ehe]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein reicher Unternehmer heiratet das Aschenputtel. Der Stoff, aus dem Romane und Filme gewebt werden, sollte auch Normalsterbliche beschäftigen. Die Frage nach dem Güterstand kommt auf. Ein reicher Unternehmer heiratet das Aschenputtel. Der Stoff, aus dem Romane und Filme gewebt werden, sollte auch Normalsterbliche beschäftigen. Die Frage nach dem Güterstand kommt auf. Gerne wird in [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein reicher Unternehmer heiratet das Aschenputtel. Der Stoff, aus dem Romane und Filme gewebt werden, sollte auch Normalsterbliche beschäftigen. Die Frage nach dem Güterstand kommt auf.</p>
<p>Ein reicher Unternehmer heiratet das Aschenputtel. Der Stoff, aus dem Romane und Filme gewebt werden, sollte auch Normalsterbliche beschäftigen. Die Frage nach dem Güterstand kommt auf. Gerne wird in solchen Fällen reflexartig nach der Gütertrennung gerufen. Haben die Eheleute das Leben noch vor sich, kann dies eine fatale Sicht der Dinge sein. Die Gütertrennung schließt nämlich eine wechselseitige Teilhabe am gemeinsamen wirtschaftlichen Erfolg während der Ehe aus. Ein Zugewinnausgleich findet nicht statt, denn diesen gibt es nur im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.</p>
<p>Normalerweise machen sich Eheleute auf, um einen gemeinsamen Lebensplan zu verwirklichen, gemeinsam zu wirtschaften, und um auch beide in gleichem Maße am gemeinsamen wirtschaftlichen Erfolg profitieren zu wollen. Der Zugewinnausgleich zeichnet sich daher durchaus als lebensnahes Konzept aus. Er ermittelt sich bei beiden Eheleuten vereinfacht gesagt durch den Abzug des Anfangsvermögens vom Endvermögen. Wer den Zugewinnausgleich ausschließt, muss während der Ehe selbst mit großer Regelmäßigkeit an eine faire Verteilung der Güter denken, damit am Ende der Ehe jeder seinen Anteil mitnehmen kann.</p>
<h2>Außer mit seinem Ehepartner ist man mit dem Finanzamt verheiratet</h2>
<p>Außerdem ist stets zu bedenken, dass es neben der Scheidung noch eine zweite Möglichkeit gibt, eine Ehe zu beenden: den Tod eines Ehepartners. Hier wartet zudem das Finanzamt auf den länger Lebenden. Und wieder zeigen sich dann die Vorteile eines Zugewinnausgleichs. Wer neben der vollauf den Erbschaftsteuerregeln unterliegenden Erbschaft einen Zugewinnausgleich geltend machen kann, schlägt dem Finanzamt ein schönes Schnippchen. Der Zugewinnausgleich ist völlig steuerfrei und kann das Erbe und eine damit verbundene Erbschaftsteuer drastisch reduzieren.  Doch wie bringt man das Interesse des wohlhabenden Partners, sein eingebrachtes Vermögen nach einer Ehe ungeschmälert wieder aus dieser herauslösen zu können, hiermit in Übereinstimmung? Endet eine Ehe erst nach Jahrzehnten, liegen in der Regel keine ausreichenden Unterlagen mehr vor, um das Anfangsvermögen zu belegen. Dies ist einer der größten Schwachpunkte des Zugewinnausgleichs, denn die Beweislast für den Abzug des Anfangsvermögens vom Endvermögen liegt bei demjenigen, der diesen Abzug von seinem Endvermögen geltend machen möchte.</p>
<h2>Die Schwächen der Zugewinngemeinschaft lassen sich umschiffen</h2>
<p>Die Lösung kann in einer Vereinbarung liegen, in der das Anfangsvermögen ermittelt und verbindlich festgehalten wird. Dies legt spätere Abzugspositionen klar fest. Das Anfangsvermögen ist damit vor einem „Zugriff“ durch den anderen Ehepartner auch nach Jahrzehnten noch sicher, nach denen man ansonsten regelmäßig Nachweisschwierigkeiten hätte. Ein solcher Ehevertrag kann zur Verringerung späteren Aufwands und etwaigen Streits auch Regelungen enthalten, wie beispielsweise Betriebsvermögen am Ende der Ehe zu ermitteln und zu bewerten ist. Ebenso sind Vereinbarungen möglich, die einzelne Vermögensbestandteile aus dem Zugewinnausgleich ausklammern. Zu beachten ist die spätere Inhaltskontrolle durch die Gerichte, die zwar im Zugewinnausgleich zurzeit nicht so streng ausfällt wie beim Unterhalt oder beim Versorgungsausgleich, aber dennoch in einigen Jahrzehnten eine einseitige Übervorteilung ausschließen kann.</p>
<h2>Die Investitionen in einen Vertrag rechnen sich</h2>
<p>Man wird mit Sicherheit sagen können, dass die Kosten für eine solche Ehevereinbarung unter jenen Kosten liegen, die für einen Streit um das Vermögen aufgebracht werden müssten, ganz zu schweigen von den erheblichen Verlusten am Ende der Ehe, die bei einer fehlenden Dokumentation über das Anfangsvermögen (als Abzugsposten vom Endvermögen) drohen. Gleichzeitig empfiehlt sich in einem solchen Vertrag nicht selten eine Unterhaltsregelung für den Ehegattenunterhalt. Doch auch hier ist Vorsicht geboten. Betragsmäßige Festlegungen halten häufig einer späteren Inhaltskontrolle durch das Familiengericht nicht stand. Zu groß sind in der Regel die Diskrepanzen zwischen der Ausgangssituation bei Abschluss des Ehevertrages einerseits und der Lebenswirklichkeit, wie sie sich über viele Ehejahre entwickelt. Auch hier jedoch gibt es Möglichkeiten der Gestaltung, die dennoch eine spätere Überprüfung bestehen können. Anstelle starrer Unterhaltsregelungen können Berechnungsmethoden festgelegt werden, die automatisch auch neue Lebenssituationen auffangen, zudem einen Streit um die Berechnung vermeiden oder zumindest auf wenige Punkte reduzieren. Unterhaltsregelungen sind grundsätzlich sowohl für den Getrenntlebensunterhalt als auch für einen nachehelichen Unterhalt oder für die Kinder möglich.</p>
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		<title>Ehevertrag III</title>
		<link>https://rain-und-notarin-backmeister.de/ehevertrag3/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 24 Jul 2014 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ehe]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ehevertrag &#8211; brauch ich den? &#8222;Ich will Klarheit&#8220; Dies ist der Grund, warum zunehmend Eheleute in Vorbereitung ihrer Ehe (teilweise auch erst nach der Eheschließung,  wenn beide Eheleute dann noch wollen) einen Ehevertrag wünschen. Mit der Eheschließung finden auf alle rechtlichen  Fragen der Ehegatten, wenn eine Trennung oder Scheidung erfolgen sollte, die gesetzlichen Regelungen über [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Ehevertrag &#8211; brauch ich den?</p>
<p>&#8222;Ich will Klarheit&#8220; Dies ist der Grund, warum zunehmend Eheleute in Vorbereitung ihrer Ehe (teilweise auch erst nach der Eheschließung,  wenn beide Eheleute dann noch wollen) einen Ehevertrag wünschen. Mit der Eheschließung finden auf alle rechtlichen  Fragen der Ehegatten, wenn eine Trennung oder Scheidung erfolgen sollte, die gesetzlichen Regelungen über das  Güterrecht, den Unterhalt, die Altersversorgung etc. Anwendung. Vielen Ehepaaren ist das aber zu undurchsichtig,  zu wenig auf ihre Ehe oder ihren Vorstellungen über ihr zukünftiges Eheleben zugeschnitten.</p>
<p>Sie wollen genauer wissen und Einfluss darauf nehmen, was im Falle einer Trennung/Scheidung auf sie zukommt und treffen daher im Vorwege auf ihre persönlichen Verhältnisse angepasste eigene Regelungen. Die Eheleute wollen fair miteinander umgehen und unnötigen Streit vermeiden. Weil aber mit einem Ehevertrag häufig wirtschaftlich sehr weitgehende Regelungen getroffen werden, hat der Gesetzgeber für den Abschluss eines Ehevertrages die notarielle Beurkundung angeordnet.Nicht selten ist ein Ehevertrag auch sinnvoll, weil ein Ehegatte ein Familienunternehmen mit in die Ehe bringt, welches &#8222;geschützt&#8220; werden soll.</p>
<p>Es bestehen zahlreiche Möglichkeiten, einen Vertrag zu gestalten, der auch den anderen Ehegatten angemessen absichert.  Der Inhalt ist stets auf den Einzelfall abzustimmen.</p>
<h2>Überraschungen vermeiden</h2>
<p>Seit den Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 2001 und der des Bundesgerichtshofes  im Jahre 2004 gilt aber nicht mehr die volle Vertragsfreiheit. Der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen darf nicht  beliebig unterlaufen werden. So darf der Inhalt eines Ehevertrages nicht im Widerspruch zu der individuellen Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse stehen und hierdurch einen Ehegatten unzumutbar belasten. Der Ehevertrag darf nicht unter Ausnutzung einer Zwangslage zustande kommen oder anderweitig gegen die guten Sitten verstoßen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Ehevertrag wegen Sittenwidrigkeit unwirksam ist.</p>
<p>Aber auch wirksam geschlossene Eheverträge können später problematisch werden. Häufig sind Ehegatten der  Auffassung, dass sie der vor vielen Jahren geschlossene Ehevertrag vor Überraschungen schützt. Das ist nicht immer  der Fall. Was ist, wenn die Vorstellungen, die man dem Vertrag zugrundgelegt hat, nicht eintreten? Was ist, wenn zum Beispiel aus der von den doppelverdienenden Ehegatten kinderlos geplanten Ehe plötzlich mehrere Kinder hervorgehen und einer der Ehegatte seinen Beruf aufgibt, um sich der Erziehung der Kinder zu widmen?</p>
<p>Was ist, wenn ein Ehegatte unerwartet schwer krank wird, vielleicht sogar erwerbsunfähig? Dann stellt sich die Frage, ob der früher einmal geschlossene Vertrag für diesen Fall überhaupt noch sachgerecht ist oder ob dieser nicht vielmehr derart ins Wanken gerät, dass eine Anpassung des Vertrages notwendig wird. Ein Ehegatte kann dann unter Umständen Ansprüche geltend machen, die eigentlich durch den Vertrag ausgeschlossen sein sollten. Im Falle einer Anpassung gelten aber die gesetzlichen Regelungen nicht uneingeschränkt.</p>
<p>Im Rahmen einer gerichtlichen Klärung können dann Rechtsfolgen angeordnet werden, die die berechtigten Belange beider Parteien in ausgewogener Weise Rechnung tragen.</p>
<h2>Die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung</h2>
<p>Aber auch dann, wenn die Ehe bereits gefährdet ist und die Eheleute eine Trennung für wahrscheinlich halten, ist der Abschluss eines Ehevertrages zur Regelung der Trennungs- und Scheidungsfolgen möglich und vielfach anzuraten. Mit Hilfe einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung können Eheleute sinnvolle und streitvermeidende Regelungen  treffen, um Kosten zu sparen und ihre Trennung und Scheidung &#8222;zu verschlanken&#8220;.</p>
<p>Die Eheleute selbst haben es dann in der Hand, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen die Folgen ihrer Scheidung zu regeln und einen fairen Ausgleich zu finden. Der übliche Inhalt betrifft auch hier die Bereiche Güterrecht, Unterhalt Altersversorgung. Aber auch weitere Regelungen sind nicht selten, z.B. zum Kindesunterhalt, zum Umgangsrecht, zur Schuldenverteilung, zur Verteilung der Haushaltsgegenstände etc. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann das gerichtliche Ehescheidungsverfahren erleichtern, schneller und kostengünstiger machen.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>FOCUS online schrieb am 06.07.2007: &#8222;Einen Ehevertrag haben nur die wenigsten geschlossen. Doch zu viel Romantik hat fatale Folgen&#8220;.</p>
<p>Die WELT schrieb am 05.09.2009: &#8222;Ein Ehevertrag lohnt sich für fast jedes Paar&#8220; und begründete dies damit, dass &#8222;bei aller Romantik die künftigen Ehepartner die neue Realität des Familienrechts beachten sollten&#8220;.</p>
<p>Auf der Website von &#8222;Bayern 3&#8220; war unter dem 05.12.2012 zu lesen: &#8222;Romantik mit Sicherheitsgurt. Ein Drittel aller verheirateten Deutschen hat einen Ehevertrag. Romantiker schütteln da entsetzt den Kopf, Pragmatiker fragen: Warum nicht?</p>
<p>Wer&#8220;s richtig anstellt, kann Romantik und Ehevertrag bestens unter eine Haube bringen.&#8220;</p>
<p>Und bei t-online war am 15.03.2013 zu lesen: &#8222;Vor der Hochzeit schon an die Scheidung denken? Das klingt nicht  gerade romantisch. Trotzdem kann es sich für Paare lohnen, sich mit einem Ehevertrag abzusichern&#8220;.</p>
<p>In der Tat hat es innerhalb der letzten Jahre zahlreiche Reformen im Familienrecht gegeben. Das Unterhaltsrecht wurde  ebenso reformiert, wie der Versorgungsausgleich und das Güterrecht. Die Folgen treffen die Ehegatten unterschiedlich.  Eigene angemessene Regelungen können hier für Klarheit, Transparenz und Fairness sorgen. Es lohnt sich in jedem Fall,  die vorgesehenen gesetzlichen Regeln auf die Tauglichkeit für das eigene eheliche Zusammenleben zu überprüfen und  ggf. eine besser passende Grundlage zu schaffen.</p>
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		<item>
		<title>Ehevertrag II</title>
		<link>https://rain-und-notarin-backmeister.de/ehevertrag-ii/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 03 May 2012 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ehe]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein häufiger Regelungsgegenstand im Ehevertrag ist der Unterhalt. Vereinbarungen über die Unterhaltspflicht sind seit der Reform des Unterhaltsrechts zwingend im Wege einer notariell beurkundeten Vereinbarung zu treffen. Die früher mögliche, formlose Vereinbarung ist nicht mehr statthaft. Inhaltlich gilt dabei immer der Grundsatz, dass ein Unterhaltsverzicht zu den schwierigsten und auch am häufigsten von den Gerichten [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein häufiger Regelungsgegenstand im Ehevertrag ist der Unterhalt.</p>
<p>Vereinbarungen über die Unterhaltspflicht sind seit der Reform des Unterhaltsrechts zwingend im Wege einer notariell beurkundeten Vereinbarung zu treffen. Die früher mögliche, formlose Vereinbarung ist nicht mehr statthaft. Inhaltlich gilt dabei immer der Grundsatz, dass ein Unterhaltsverzicht zu den schwierigsten und auch am häufigsten von den Gerichten wieder aufgehobenen Vereinbarungen im Ehevertrag gehört. Besondere Sorgfalt bei der Formulierung und entsprechendes Spezialwissen sind dabei zwingend notwendig.</p>
<p>Der Betreuungsunterhalt ist besonders geschützt. Er dient zur Absicherung des betreuenden Elternteils, ebenso aber auch der Sicherung des Kindes, das trotz eigenem Unterhalt natürlich durch das Einkommen der Eltern wirtschaftlich gesichert wird. Unterhalt ist dennoch ein Regelungsgegenstand für einen Ehevertrag. Das neue Unterhaltsrecht ist keineswegs so eindeutig und klar umzusetzen, wie es viele gehofft hatten. Viele Bereiche sind auslegungsbedürftig und können im Streitfall zu langwierigen Gerichtsverfahren führen. Dieser komplexe Bereich des Familienrechts lässt sich durch einen Unterhaltsverzicht keineswegs wirksam ausgrenzen.</p>
<h2>Ein Unterhaltsverzicht ist natürlich weder unmöglich noch pauschal unsinnig</h2>
<p>Gerade in einer Ehe, in der die Ehepartner sich auf dem gleichen wirtschaftlichen Niveau bewegen, ist er statthaft und üblich. Beide können selbst für ihr Auskommen sorgen und haben genug Vermögen, um auch ohne Erwerbseinkommen weiterhin ein angemessenes Leben führen zu können. Anders stellt sich die Situation dar, wenn einer der Ehepartner noch minderjährige Kinder betreut. Betreuungsunterhalt kann ohne Alternativen im Ehevertrag nicht ausgeschlossen werden.</p>
<p>Eine der Möglichkeiten, den gesetzlich vorgesehenen Betreuungsunterhalt auszuschließen, ist die Alternative der Kompensation. Der gesetzliche Barunterhalt wird durch einen genauso hochwertigen Ersatz ausgeglichen, der lediglich in einer anderen Leistung besteht. Eine einmalige Ausgleichszahlung ist so eine Möglichkeit, bei der die zu erwartenden Unterhaltsleistungen bis zu einem gewissen Alter des Kindes ausgerechnet und gezahlt werden. Auch eine Begrenzung des zu zahlenden Unterhalts der Höhe und der Dauer nach ist eine vertraglich zulässige Regelung.</p>
<p>Sinnvoll im Ehevertrag ist ein anfänglicher Unterhaltsverzicht, der dann seine Wirkung verliert, wenn bei den zuvor noch kinderlosen Eheleuten dennoch Nachwuchs geboren wird. Solange keine Kinder da sind, wird im Falle eines Eheendes kein Unterhaltsanspruch begründet. Wird ein Kind geboren, lebt der Anspruch auf Betreuungsunterhalt auf.</p>
<h2>Eine besondere Fallgruppe ist die der Unternehmer</h2>
<p>Der Zugewinnausgleich ist für Unternehmer häufig existenzgefährdend. Der Grund liegt darin, dass das Gesetz vom Güterstand des Zugewinns ausgeht. Alles, was die beiden Ehepartner während der Ehe zu ihrem Vermögen dazugewonnen haben, wird bei einer Scheidung so geteilt, dass beide gleich dastehen. Für einen erfolgreichen Unternehmer bedeutet dies, dass er die Wertsteigerung seines Betriebes und auch die Ertragsstärke bewerten und dann zugunsten des anderen ausgleichen muss. Die erheblichen Mittel dafür können die Substanz des Unternehmens schwächen und so nicht nur zum Ende der Ehe, sondern auch zum Ende des Unternehmens führen.</p>
<p>Die vertraglichen Regelungen besonders für den Zugewinnausgleich sind sehr vielfältig und ein damit vertrauter Rechtsanwalt wird für seine Mandanten die am besten auf ihre Situation angepasste Vereinbarung finden. So besteht zunächst natürlich die Möglichkeit, den Zugewinnausgleich generell auszuschließen und einen abweichenden Güterstand zu vereinbaren. Weniger weitreichend ist nur der Ausschluss des Zugewinnausgleichs für den Wert des Unternehmens. Ein solcher Teilausschluss wird häufig auch dann vereinbart, wenn der Zugewinnausgleich nicht in allen Fällen durchgeführt werden soll, aus denen eine Ehe beendet wird.</p>
<p>Im Todesfall findet er statt, nicht jedoch bei Beendigung der Ehe unter Lebenden</p>
<p>Auch wer nicht unternehmerisch tätig ist, findet ehevertragliche Regelungen zum Zugewinnausgleich, die sich auf Teilbereiche wie die Dauer der Ehe beschränken und den Ausgleich dann nur für Kurzehen ausschließen. Dabei legen die Vertragspartner einvernehmlich fest, was sie unter einer kurzen Ehe überhaupt verstehen wollen. Eine andere Variante ist die Begrenzung des Zugewinnausgleichs unabhängig von der tatsächlichen Höhe. Es wird bei einer derartigen Vereinbarung ein vorher von den Ehegatten festgelegter Betrag gezahlt. Bei allen diesen Regelungen ist aber immer zu bedenken, dass sie immer von einem Richter überprüft werden können, wenn es denn zum Streit am Ende der Ehe kommt. Umso wichtiger ist es, dass ein Spezialist mit dem Entwurf dieser Vereinbarung beauftragt wird.</p>
<p>Fazit:Es bestehen noch in anderen Gebieten vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten. Die Eheleute können die Ansprüche in der Rentenversicherung zum Gegenstand des Ehevertrages machen oder Vermögensgegenstände per Vertrag aufteilen. Grundsätzlich gilt jedenfalls, dass es eines gut mit der Materie vertrauten Anwalts bedarf, um die Vereinbarungen sicher zu gestalten. Durch seine Kenntnisse und Ausgestaltung sorgt er dafür, dass manchmal erst viele Jahre später eine gerichtliche Prüfung des Vertrages dessen Wirksamkeit bestätigt und das Vertrauen der Vertragsschließenden darauf zu Recht Bestand hat.</p>
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