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	<title>Scheidung Archives - Rechtsanwalts- und Notarkanzlei Backmeister</title>
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	<title>Scheidung Archives - Rechtsanwalts- und Notarkanzlei Backmeister</title>
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		<title>Rentenanwartschaft nach einer Scheidung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 17 Apr 2022 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Unter Rentenanwartschaft versteht man die bereits erzielten Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung, die bei Eintritt in die Rente zu einem Rentenanspruch werden. Nach einer Scheidung sieht das Gesetz es vor, dass die Ex-Partner ihre Rentenanwartschaften aufteilen. Hierbei sprechen wir von einem Versorgungsausgleich. Für die meisten Menschen ist der Ausgleich ein wichtiger Baustein ihrer Altersvorsorge und [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Unter Rentenanwartschaft versteht man die bereits erzielten Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung, die bei Eintritt in die Rente zu einem Rentenanspruch werden. Nach einer Scheidung sieht das Gesetz es vor, dass die Ex-Partner ihre Rentenanwartschaften aufteilen. Hierbei sprechen wir von einem Versorgungsausgleich. Für die meisten Menschen ist der Ausgleich ein wichtiger Baustein ihrer Altersvorsorge und sollte stets bei einer Scheidung mit einbezogen werden. Doch welche gesetzlichen Regelungen gibt es überhaupt? Wie geht man bei einer Scheidung am besten vor, um die Rente zu sichern? Gibt es Sonderregelungen?</p>
<h2>Der Ablauf des Versorgungsausgleichs</h2>
<p>Bei einer Scheidung gibt es oft tausend Dinge zu klären: Das Sorgerecht der Kinder, die Aufteilung materieller Güter und verschiedene andere finanzielle Fragen. Auch wenn es zunächst nebensächlich erscheinen mag, so ist die Regelung der Rentenanwartschaft ein wichtiger Verhandlungspunkt, denn die Rentenanwartschaften können bei den Ex-Partnern unterschiedlich hoch sein. Vielleicht war beispielsweise einer von beiden längere Zeit wegen der Kinderbetreuung zuhause oder hat in Teilzeit gearbeitet und konnte deshalb weniger Rentenpunkte sammeln. Der Versorgungsausgleich hat zum Ziel, diese Unterschiede auszugleichen. So werden die insgesamt gesammelten Rentenpunkte während der Ehe halbiert und jedem Partner jeweils zur Hälfte zugeschrieben. Der Ausgleich erfasst außerdem nicht nur die Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung. Vielmehr werden sämtliche Versicherungsverträge mit einbezogen, auch private Rentenversicherungen, Riester-Rente, Erwerbsunfähigkeitsrente die später einen Rentenanspruch darstellen. Nicht in den Ausgleich fallen jedoch solche Versicherungen, deren Kundenanspruch lediglich eine Einmalzahlung vorsieht. Dazu gehören beispielsweise Kapital- oder Risikolebensversicherungen. Der für den Versorgungsausgleich relevante Zeitraum deckt sich mit der Zeit, in der die Ex-Partner miteinander verheiratet waren: Also vom Monat, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Monat, in dem sie wieder aufgelöst wurde. Auch die Rentenanwartschaften, die während der Trennungsphase erworben wurden, zählen dazu – es sei denn, es wurde eine individuelle abweichende Regelung getroffen.</p>
<h2>Wie wird der Versorgungsausgleich berechnet?</h2>
<p>Die Berechnung des Ausgleichs ist für Laien sehr komplex und wird aus diesem Grund grundsätzlich durch das Familiengericht ermittelt. Für die Berechnung werden zunächst sämtliche Anwartschaften aufgeführt und offengelegt. Alle Arten von Ansprüchen werden dabei mit einbezogen – sowohl statische als auch dynamische Rentenverträge. In Bezug auf die gesetzliche Rentenversicherung gilt ein sogenanntes „Rentensplitting“. Das bedeutet, dass man die Rentenpunkte aus der gesetzlichen Rentenversicherung kontrolliert und mit einem Geldwert bezeichnet, der später aufgeteilt und in die Berechnung einbezogen wird.</p>
<h2>Sonderregeln: Wann findet kein Versorgungsausgleich statt?</h2>
<p>Es gibt Fälle, in denen kein Ausgleich stattfindet. Das ist zum Einen, wenn einer der Partner den anderen bedroht oder verletzt hat und dies der Grund für die Scheidung war. Zum anderen wird kein Ausgleich vorgenommen, wenn die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat. In diesem Fall kann allerdings einer der Ex-Partner darauf bestehen, dennoch einen Ausgleich vorzunehmen. Das lohnt sich zum Beispiel dann, wenn der Ex-Partner besonders viel verdient oder einer der Partner aufgrund der Kindererziehung nicht gearbeitet hat. Aus diesem Grund ist es immer sinnvoll, den Fall von einem Anwalt prüfen lassen, bevor man auf den Versorgungsausgleich verzichtet.</p>
<p>Davon abgesehen ist es allerdings auch möglich, den Ausgleich einvernehmlich zu regeln. Das macht zum Beispiel Sinn, wenn man weiß, dass der Ausgleich zu keinem fairen Ergebnis kommen würde oder aus anderen Gründen nicht gewollt ist. Ebenfalls gibt es Fälle, in denen der Ausgleich bereits vorab in einem Ehevertrag geregelt worden ist. Dafür ist es notwendig, den Vertrag vorab von einem Notar beurkunden zu lassen und von beiden Seiten zu unterzeichnen. Auch im Scheidungstermin selbst ist es noch möglich, auf den Versorgungsausgleich zu verzichten. Dies geht allerdings nur, wenn beide Ex-Partner zum Termin bereits einen eigenen Anwalt mitgebracht haben. Durch diese Regelung soll die schwächere Partei geschützt werden.</p>
<p>Eine weitere Ausnahme tritt in Kraft, wenn der ausgleichsberechtigte Ex-Partner verstirbt. In diesem Fall hat der zurückbleibende Partner die Möglichkeit, die volle Rente zu bekommen. Dies wird dann als Rückausgleich bezeichnet. Dafür muss allerdings eine Überprüfung bei der Rentenversicherung veranlasst werden. Diese Überprüfung ist insbesondere dann erfolgsversprechend, wenn der Ex-Partner weniger als 36 Monate Rente übertragen bekommen hat. An dieser Stelle ist es jedoch wichtig, sofort zu handeln. Falls ein Anspruch besteht und dem Antragssteller daher fälschlicherweise keine Rente ausgezahlt wird, wird es dennoch keine Rückzahlung geben.</p>
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		<title>Der gemeinschaftliche Nießbrauch zwingt Eheleute auch nach der Scheidung zur lebenslangen Gemeinschaft</title>
		<link>https://rain-und-notarin-backmeister.de/niessbrauch-unter-eheleuten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 08 Sep 2020 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Immobilienübergabe unter Vorbehalt des Nießbrauchs ist ein bewährtes Steuersparmodell. Aber der gemeinschaftliche Nießbrauch der „Übergeber-Eheleute“ kann seine speziellen Tücken haben und Eheleute über die Scheidung hinaus zwangsverbinden. Das Problem müssen Übergeber-Eheleute bedenken und regeln, um sich vor bösen Überraschungen zu schützen. Gesamt oder Bruchteil &#8211; auf die Berechtigung kommt es an Die Eheleute sind [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Immobilienübergabe unter Vorbehalt des Nießbrauchs ist ein bewährtes Steuersparmodell. Aber der gemeinschaftliche Nießbrauch der „Übergeber-Eheleute“ kann seine speziellen Tücken haben und Eheleute über die Scheidung hinaus zwangsverbinden. Das Problem müssen Übergeber-Eheleute bedenken und regeln, um sich vor bösen Überraschungen zu schützen.</p>
<h2>Gesamt oder Bruchteil &#8211; auf die Berechtigung kommt es an</h2>
<p>Die Eheleute sind zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks, das mit vermieteten Gebäuden bebaut war. Dieses Grundstück übertragen sie im Jahr 1995 auf ihre Kinder, wobei sie sich einen unentgeltlichen lebzeitigen Nießbrauch vorbehalten. Nach der notariellen Vereinbarung steht der Nießbrauch den Übergebern gemeinschaftlich „als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB“ zu, im Falle des Todes eines Ehegatten dem Überlebenden unverändert alleine, und erlischt mit dem Tod des zuletzt versterbenden Partners.</p>
<p>Die hier vereinbarte Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB (Gesamtberechtigung) bedeutet, dass jeder Berechtigte die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal bewirken muss. Mit anderen Worten: Der Schuldner kann wählen, an welchen der Gläubiger er zahlt. Er kann die volle Schuld an den einen oder an den anderen Gläubiger bezahlen, aber auch die volle Schuld in Bruchteilen an beide Gläubiger. Eine gesetzliche Regelung ob und wie eine solche Gemeinschaft aufgehoben werden kann, gibt es nicht.</p>
<p>Bei einer Mitgläubigerschaft nach § 420 BGB (Bruchteilsberechtigung) hingegen steht den mehreren Berechtigten ein bestimmter Anteil an der Leistung zu, etwa je fünfzig Prozent bei zwei Gemeinschaftern. In diesem Fall muss der Schuldner an jeden Gläubiger den Teil bezahlen, der gerade diesem Gläubiger zusteht, also an jeden Gemeinschafter die Hälfte der gesamten Schuld. Bei der Gemeinschaft von Bruchteilsgläubigern kann jeder Gemeinschafter jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen und erzwingen, § 749 BGB.</p>
<h2>Scheidung &#8211; und nun?</h2>
<p>Nach der Übergabe fällt der Kitt weg, der die Eheleute zusammengehalten hat. Sie lassen sich scheiden. Allerdings sind sie über den gemeinschaftlichen Nießbrauch nach wie vor miteinander verbunden, müssen sich auch nach der Scheidung gemeinschaftlich um die Verwaltung der Immobilie kümmern und gemeinschaftlich die Einnahmen entgegennehmen und verteilen. Das will der Ex-Ehemann nicht mehr mitmachen und den gemeinschaftlichen Nießbrauch beenden. Eine gütliche Vereinbarung ist nicht möglich, weil die geschiedene Ehefrau jedes vernünftige finanzielle Angebot des früheren Ehemannes ablehnt und selbst kein Interesse daran hat, dessen Anteil gegen Zahlung zu erwerben. Der Ehemann klagt deshalb gegen die Ehefrau auf Auflösung der Gemeinschaft. Sie soll erfolgen, indem der Nießbrauch unter den Beteiligten zwangsversteigert wird.</p>
<h2>Ehe geschieden- und trotzdem weiter gemeinsam berechtigt und verpflichtet</h2>
<p>Die Vorinstanzen (Landgericht Schweinfurt, Oberlandesgericht Bamberg) bestätigen den Aufhebungsanspruch des geschiedenen Ehemannes gegen seine totalverweigernde Ex-Ehefrau. Wenn sogar die durch Miteigentum an einem Hausgrundstück begründete Gemeinschaft durch Zwangsversteigerung aufgehoben werden könne, so müsse dies erst recht für das gemeinschaftliche Nutzungsrecht gelten.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof sieht, nach gründlichster Prüfung, die Sache letztinstanzlich doch anders. Sehr zur Überraschung des Ehemannes sind die Regelungen über die Auflösung der Miteigentümerschaft auf den gemeinschaftlichen Nießbrauch in Form der Gesamtberechtigung nicht anzuwenden.</p>
<p>Auch eine analoge (also: sinngemäße) Anwendung der Regeln zur Aufhebung einer Gemeinschaft verwerfen die Richter. Die Aufhebung der Gemeinschaft widerspräche, so der Bundesgerichtshof, dem Sinn und Zweck der getroffenen Vereinbarung, einem lebenslangen Nießbrauch für beide Parteien. Die Eheleute hätten sich mit der Regelung eine lebzeitige wirtschaftliche Absicherung schaffen wollen. Diese sollte gerade nicht durch einen Anspruch auf einseitige Auflösung vorzeitig beendet werden.</p>
<h2>Frühzeitig Regelungen schaffen und gemeinsam vorsorgen</h2>
<p>Der Ehegatten-Nießbrauch in Gesamtberechtigung (nicht, wie in Besprechungen oft fälschlich bezeichnet, in „Gesamthandsberechtigung“ &#8211; die gibt es nur bei Erbengemeinschaft, Personengesellschaften und Gütergemeinschaften) begründet nach dem letztinstanzlichen und verbindlichen Urteil des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 06.03.2020, Aktenzeichen V ZR 329/18) eine lebenslange unauflösliche Gemeinschaft – „bis dass der Tod Euch scheidet“.</p>
<p>Wollen Eheleute nicht lebenslang – über die Scheidung hinaus – zwangsweise durch den gemeinschaftlichen Nießbrauch verbunden bleiben, müssen sie sich dieser möglichen Folge bewusst sein und schon im Übergabevertrag mit einer entsprechenden Regelung Vorsorge treffen.</p>
<p>Die ist möglich etwa in der Form, dass eine Gemeinschaft nach Bruchteilen vereinbart wird statt einer Gesamtberechtigungsgemeinschaft. Im Gegensatz zur Gesamtberechtigung kann bei einer Bruchteilsgemeinschaft jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, § 749 BGB.</p>
<p>Denkbar sind aber auch Regelungen, wonach die Auflösung ausdrücklich gestattet wird, etwa durch Übernahmerechte gegen Abfindung oder durch die Teilungszwangsversteigerung.</p>
<h2>Jeder Fall ist individuell &#8211; eine Beratung daher unabdingbar!</h2>
<p>Immobilien-Übergabeverträge sind nie Routine, sondern müssen für jeden einzelnen Fall überdacht und individuell konzipiert werden. Zu den Überlegungen gehört unter anderem das Alter der Eltern, ein etwaiger Altersunterschied, die Versorgungssituation der Eltern und der Kinder, der Ertrag, die steuerlichen Folgen, aber eben auch das mögliche Scheitern der Ehe der Übergeber und deren Wiederverheiratung, aber auch Alternativen zum Nießbrauch wie z.B. eine Leibrente.</p>
<p>Deshalb ist die Beratung und Konzeption eine Sache für absolute Spezialisten, die sich nicht damit begnügen, das immer gleiche Formular aus der Schublade zu ziehen und die Ratsuchenden damit sozusagen in ein Prokrustesbett (ist die Person zu lang, wird sie gestreckt, ist sie zu kurz, werden die Beine abgehackt) zu stecken. Der Übergabevertrag mit all seinen Regelungen und Komponenten ist ein Maßanzug, wenn er vom perfekten Spezialisten entworfen wird. Dann hält er auch lebenslang, was er verspricht – und ist seinen „Preis wert“. Daran hätte der unglückliche Ehemann in diesem Fall vorher denken müssen.</p>
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		<title>Ehekrise: Wer zieht aus der gemeinsamen Immobilie aus?</title>
		<link>https://rain-und-notarin-backmeister.de/scheidung-und-gemeinsame-immobilie/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 07 Feb 2020 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Sind Sie zusammen mit Ihrem Ehepartner Eigentümer einer selbstbewohnten Immobilie sollten Sie vorsichtig sein, bei der Trennung vorschnell auszuziehen. Sie laufen nämlich Gefahr nicht mehr ohne weiteres zurückkehren zu können, obwohl Sie (Mit-)Eigentümer der Immobilie sind. Dies liegt daran,  dass Ihre Eigentumswohnung oder das Haus insgesamt zurEhewohnungwird, die sich Ihr Ehegatte nach der Trennung vom [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Sind Sie zusammen mit Ihrem Ehepartner Eigentümer einer selbstbewohnten Immobilie sollten Sie vorsichtig sein, bei der Trennung vorschnell auszuziehen.</p>
<p>Sie laufen nämlich Gefahr nicht mehr ohne weiteres zurückkehren zu können, obwohl Sie (Mit-)Eigentümer der Immobilie sind. Dies liegt daran,  dass Ihre Eigentumswohnung oder das Haus insgesamt zurEhewohnungwird, die sich Ihr Ehegatte nach der Trennung vom Familiengericht zur alleinigen Nutzung, insbesondere auch mit den Kindern, zuweisen lassen kann. Dann dürfen Sie das Haus nicht mehr betreten ohne Zustimmung Ihres Ehepartners. Es kann auch sehr lange dauern bis es zur rechtskräftigen Scheidung kommt, erst dann  entsteht wieder eine neue Rechtslage und Sie können wieder die Nutzung mit beanspruchen.</p>
<h2>Nutzungsentschädigung berechnen</h2>
<p>Sie können jedoch die Zahlung einer Nutzungsentschädigung verlangen. Diese berechnet sich nach derfiktiven Mieteabzüglich der Kosten für die Immobilie. Zahlt der ausgezogene Ehegatte das Darlehen für die Immobilie ab, dann verbleibt in der Regel noch ein einklagbarer Betrag. Anders sieht es oft aus, wenn der in der Immobilie verbliebene Ehegatte das Darlehen und evtl. noch das Hausgeld bei einer Eigentumswohnung bedient. Dann bleibt oft für eine Nutzungsentschädigung nichts mehr übrig. Der Prozess auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung wird auch oft deshalb langwierig und unwirtschaftlich, weil Streit über die Höhe der fiktiven Miete entsteht. Ab einer längeren Trennung ist die ortsübliche Vergleichsmiete maßgeblich, die aber nicht immer einfach mit dem Mietspiegel feststellbar ist. Dann muss das Gericht einSachverständigengutachteneinholen, das teuer wird. Der Antragsteller muss für diese Kosten in Vorleistung treten.</p>
<h2>Schnelle Scheidung oder Trennungsvereinbarung</h2>
<p>Die streitige Situation kann oft sehr lange dauern, wenn die Scheidung sich verzögert, weil sog. Scheidungsfolgesachen erst entschieden werden müssen, wie Unterhalt oder Zugewinnausgleich. Auch der Versorgungsausgleich  kann den Scheidungsausspruch sehr lange hinauszögern. Sie sollten daher bevor Sie aus der gemeinsamen Immobilie ausziehen, eine Trennungsvereinbarung schließen,</p>
<p>in der die Nutzung der Immobilie, d.h. die Überlassung der Ehewohnung für die Zeit der Trennung bis oder über die Scheidung hinaus, einschließlich die Zahlung einer Nutzungsentschädigung geregelt ist.</p>
<p>Möchten Sie die Immobilie verkaufen, Ihr Ehegatte jedoch nicht, kann es im schlimmsten Fall zu einerTeilungsversteigerungnach der Scheidung kommen. Daher sollte mit einer Trennungsvereinbarung  auch diesbezüglich eine Einigung herbeigeführt werden.</p>
<h2>Ausziehen oder nicht? Ein halber Auszug schützt Sie nicht</h2>
<p>Lassen Sie es auch nicht zu einer unklaren Situation bezüglich Ihres Auszuges aus dem Haus kommen, weil Sie vielleicht eine neue Partnerin oder neuen Partner haben, bei der/dem Sie sich oft aufhalten,  immer wieder in Ihre Immobilie zurückkommen, um persönliche Sachen zu holen oder kürzere Phasen, sich dort aufhalten möchten. Ihr Ehegatte muss dies nicht unbedingt hinnehmen und kann einen Wohnungszuweisungsantrag beim Familiengericht einreichen. Wenn die Immobilie nicht mehr Ihr Lebensmittelpunkt ist und Sie Teile Ihrer persönlichen Sachen immer wieder mitnehmen, kann es passieren, dass Sie Ihr Wohnrecht verlieren, obwohl Sie immer wieder (un-) regelmäßig zurückkehren  und die endgültige Trennung für Sie keineswegs klar ist.</p>
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		<item>
		<title>Scheidung Deutschland – Spanien</title>
		<link>https://rain-und-notarin-backmeister.de/scheidung-deutschland-spanien/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 Sep 2013 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Deutsch-spanische Scheidung: Wo ist die Scheidung einzureichen und welches Recht ist anzuwenden? Das internationale Familienrecht gewinnt an immer größerer Bedeutung. Dank gestiegener Mobilität und dem Wunsch Auszuwandern wird das auch weiterhin der Fall sein. Problematisch wird es immer, wenn es zu einer Trennung von Ehepartnern kommt. Leben deutsche Ehepartner zum Beispiel in Spanien und erfolgt [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Deutsch-spanische Scheidung: Wo ist die Scheidung einzureichen und welches Recht ist anzuwenden?</p>
<p>Das internationale Familienrecht gewinnt an immer größerer Bedeutung. Dank gestiegener Mobilität und dem Wunsch Auszuwandern wird das auch weiterhin der Fall sein. Problematisch wird es immer, wenn es zu einer Trennung von Ehepartnern kommt. Leben deutsche Ehepartner zum Beispiel in Spanien und erfolgt eine Trennung, ist fraglich, wo die Scheidung durchzuführen ist. In diesem Fall ist sowohl eine Scheidung in Spanien als auch in Deutschland denkbar.</p>
<p>Dies gilt allerdings nicht, wenn Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind und ein Ehepartner mit ihnen zurück nach Deutschland zieht. In diesem Fall sind die deutschen Gerichte am Aufenthaltsort des Ehepartners zuständig. Leben die betreffenden Ehepartner weiterhin in Spanien, ist eine Scheidung in Deutschland vor dem zuständigen Familiengericht in Berlin-Schöneberg möglich. Der Nachteil hierin besteht, dass die Ehegatten zur Anhörung und zum Scheidungstermin persönlich in Berlin erscheinen müssen. Bei einer deutschen Scheidung werden jedoch regelmäßig sämtliche mit ihr einhergehende Verfahren, wie Kindes- und Ehegattenunterhalt, Versorgungsausgleich, et cetera gemeinsam entschieden. Dies kann aus finanzieller Sicht für die Beteiligten vorteilhaft sein.</p>
<h2>Im Rahmen der Scheidung ist weiterhin zu berücksichtigen, dass sich die deutschen Scheidungsvoraussetzungen von den Spanischen unterscheiden.</h2>
<p>Deshalb muss zuvor geprüft werden, welches Recht auf die jeweilige Scheidung anwendbar ist. Regelmäßig ist eine nach deutschem Recht geschlossene Ehe zwischen deutschen Ehepartnern auch nach deutschem Recht zu scheiden. Dies gilt auch dann, wenn sich deutsche Ehepartner für eine Scheidung in Spanien entscheiden. Sind sich beide Ehegatten einig, ist die Scheidung nach einem Trennungsjahr unproblematisch möglich. Andernfalls hat zunächst eine dreijährige Trennungszeit zu erfolgen. Ausnahmsweise kann eine Scheidung mit einer Trennungsdauer unter einem Jahr geschieden werden, wenn ein Härtefall vorliegt. Allerdings muss dem spanischen Gericht in diesem Fall das deutsche Recht, etwa durch Vorlage der entsprechenden Gesetzestexte in übersetzter Form, nachgewiesen werden.</p>
<p>Bei Anwendung des reformierten, spanischen Scheidungsrechts hingegen besteht der Vorteil, dass die Scheidung sofort eingereicht werden kann. Ein so genanntes Trennungsurteil, welches nach altem Recht erforderlich war, ist bei der spanischen Ehescheidung keine Voraussetzung mehr. Die Ehe muss lediglich vor Einreichung des Scheidungsantrages mindestens drei Monate bestanden haben. Das spanische Recht kann von den deutschen Ehepartnern in Anspruch genommen werden, wenn beide dies wählen. So ist es unter Umständen möglich, die in Deutschland geforderte Trennungszeit zu „umgehen“.</p>
<h2>Anders ist es bei einer Mischehe zwischen einem deutschen und einem spanischen Ehepartner.</h2>
<p>Hier richtet sich die Zuständigkeit des betreffenden Gerichtes gemäß den betreffenden europäischen Bestimmungen grundsätzlich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort der Eheleute. Gleiches gilt für die Frage der Anwendbarkeit des materiellen Rechtes. Sowohl das Deutsche als auch das spanische Recht knüpfen hier ebenfalls an den letzten gemeinsamen Aufenthaltsort. Besitzt beispielsweise die Ehefrau als Antragstellerin die spanische Staatsangehörigkeit und hat sie ihren Aufenthaltsort in Spanien, ist die Zuständigkeit in Spanien an ihrem Wohnort selbst dann begründet, wenn der Ehemann bereits nach Deutschland verzogen ist und umgekehrt.</p>
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		<item>
		<title>Kontoplünderung</title>
		<link>https://rain-und-notarin-backmeister.de/kontopluenderung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 07 Dec 2012 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die illoyale Vermögensminderung wird im Volksmund auch als Kontoplünderung bezeichnet. Eine Trennung und die darauf folgende Ehescheidung setzt auch eine Auseinandersetzung beziehungsweise Aufteilung des bis dahin erwirtschafteten, gemeinsamen Vermögens voraus. Dies sehen auf jeden Fall die gesetzlichen Vorschriften im Rahmen des Zugewinnausgleichs vor. Diesem unterliegen grundsätzlich alle Ehepaare, die keine anderslautende, ehevertragliche Vereinbarung getroffen haben. [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die illoyale Vermögensminderung wird im Volksmund auch als Kontoplünderung bezeichnet.</p>
<p>Eine Trennung und die darauf folgende Ehescheidung setzt auch eine Auseinandersetzung beziehungsweise Aufteilung des bis dahin erwirtschafteten, gemeinsamen Vermögens voraus. Dies sehen auf jeden Fall die gesetzlichen Vorschriften im Rahmen des Zugewinnausgleichs vor. Diesem unterliegen grundsätzlich alle Ehepaare, die keine anderslautende, ehevertragliche Vereinbarung getroffen haben. Hierzu bedarf es nicht unbedingt einer gerichtlichen Auseinandersetzung, sofern sich die Eheleute einigen können.</p>
<p>Leider kommt es im Rahmen einer Trennung und Scheidung immer häufiger zu einer Kontenplünderung. Das heißt ein Ehegatte oder sogar beide schaffen Teile des gemeinsamen Vermögens bei Seite oder heben ein Großteil des Geldes von gemeinsamen Konten ab. Juristisch nennt man diese Kontoplünderung illoyale Vermögensminderung.</p>
<h2>Zu einer Kontoplünderung kommt es häufig schon vor der Trennung oder zu einem sehr frühen Zeitpunkt der Trennungsphase.</h2>
<p>Wenn dann erst sehr viel später die Scheidung eingereicht wurde, so war der Ehegatte erst ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, über sein Endvermögen Auskunft zu erteilen. Rechenschaft über den davor verfügten Betrag wurde früher von der Auskunftspflicht nicht erfasst. Das ist seit 2009 anders.</p>
<p>Seit dem 1. September 2009 umfasst die so genannte Auskunftspflicht über das Vermögen im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens auch eine eventuelle Kontoplünderung. Der Auskunftsberechtigte Ehegatte muss allerdings konkrete Tatsachen vortragen, aus denen sich die Kontoplünderung ergibt. Das sind zum Beispiel folgende Handlungen:</p>
<p>Der Ehegatte hat einem Dritten gegenüber (hohe) unentgeltliche Zuwendungen gemacht.</p>
<p>Der Ehegatte hat Vermögen verschwendet.</p>
<p>Der Ehegatte hat Handlungen in der Absicht vorgenommen, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.</p>
<h2>Das Neue hieran ist der Zeitpunkt der Auskunftserteilung.</h2>
<p>Früher musste der auskunftsverpflichtete Ehegatte nur Auskunft über den Bestand seines Endvermögens zum Stichtag erteilen. Der Stichtag war dann das Ende der Ehezeit, also jeweils der letzte Tag des Vormonats zur Zustellung des Scheidungsantrags.</p>
<p>Inzwischen muss auch schon für die Zeit während der Trennung Auskunft erteilt werden ohne dass der Scheidungsantrag zugestellt wurde. Darüber hinaus besteht vom auskunftsberechtigten Ehegatten auch ein Anspruch auf Belege. Bei einer Kontenplünderung müssen dann zum Beispiel die Kontoauszüge herausgegeben werden.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Ehescheidung</title>
		<link>https://rain-und-notarin-backmeister.de/ehescheidung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 19 Mar 2012 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rain-und-notarin-backmeister.de/ehescheidung/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Ehepaare, die sich zur Trennung mit dem Ziel der späteren Ehescheidung entschließen, gehen oft davon aus, dass sie auf anwaltliche Beratung verzichten können. Eher aus dem Gefühl heraus treffen sie Vereinbarungen für die Auflösung ihres gemeinsamen Lebens, ohne sich wirklich bewusst zu sein, welche weitreichenden Folgen dies nach der Ehescheidung für sie haben kann. Die [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Ehepaare, die sich zur Trennung mit dem Ziel der späteren Ehescheidung entschließen, gehen oft davon aus, dass sie auf anwaltliche Beratung verzichten können.</p>
<p>Eher aus dem Gefühl heraus treffen sie Vereinbarungen für die Auflösung ihres gemeinsamen Lebens, ohne sich wirklich bewusst zu sein, welche weitreichenden Folgen dies nach der Ehescheidung für sie haben kann.</p>
<h2>Die einfache, günstige Scheidung</h2>
<p>Neben den ganzen, zu erwartenden Kosten geht es den Ehegatten häufig darum, die Trennung und Scheidung finanziell möglichst günstig durchzuführen. Ohne Rücksprache mit einem Anwalt einigen sie sich und legen Regelungen fest, von denen sie annehmen, dass sie völlig ausreichen werden. Nicht selten kommt es auch noch vor, dass einer der Ehegatten ohne Wissen des anderen doch einen Anwalt aufsucht und mit diesem vorteilhaften Wissen seine eigenen Ansprüche geschickt besser durchsetzt.</p>
<p>Besonders häufig stellen sich später unangenehme Überraschungen ein, wenn Vermögen zu verteilen ist und die Ehescheidung erst Jahre nach der eigentlichen Trennung stattfindet. Die Eheleute einigen sich privat, ihr Vermögen aufzuteilen. Verbraucht einer der Beteiligten dann dieses Vermögen und es kommt zur Ehescheidung, hat er immer noch die rechtliche Möglichkeit, vom anderen einen erneuten Anteil des Vermögens, berechnet auf die Zustellung des Scheidungsantrags, zu verlangen.</p>
<p>Diese doppelten Ansprüche hätte ein Anwalt durch eine umfassende Beratung vermeiden können. Er kann die Eheleute darüber aufklären, dass eine derartige Vereinbarung an die Form einer notariellen Beurkundung gebunden ist, um vor Gericht auch verbindlich zu sein.</p>
<h2>Ein Anwalt für die Ehescheidung?</h2>
<p>Wieder sind es Kostengründe, aus denen sich Eheleute häufig entscheiden, nur einen einzigen Anwalt zu nehmen. Für das Scheidungsverfahren vor Gericht gilt zwar, dass ein Rechtsanwalt ausreicht, es bedeutet aber nicht, dass er gleichzeitig beide Ehegatten vertritt. Tatsache ist, dass ein Rechtsanwalt immer nur einen der beiden vertreten kann und darf! Selbst wenn beide gemeinsam zu ihm zur Beratung kommen, so ist nur einer davon sein Mandant und auch nur einen vertritt er, wenn es darum geht, alle Scheidungsansprüche juristisch geschickt durchzusetzen. Manche Ehepartner nutzen dies, um den anderen unbemerkt zu übervorteilen.</p>
<p>Andere sind der Meinung, ihre juristischen Kenntnisse reichen aus, die eigenen Interessen durchzusetzen. Eine weitere Gruppe (zumeist Frauen) befürchtet, mit einem eigenen Anwalt nur die ohnehin unangenehme Trennungssituation noch zu verschärfen. Dieses Verhalten führt oft dazu, dass viele Ansprüche durch fehlende, anwaltliche Vertretung bei der Ehescheidung endgültig verloren gehen.</p>
<h2>Rechtlich komplizierte Regelungen wie ein korrekt durchgeführter Zugewinnausgleich gehören in die Hände eines Rechtsanwalts.</h2>
<p>Die vielen Faktoren, die in die Berechnung einfließen, lassen sich nur durch einen Fachmann genau überblicken. Er ist es auch, der Ratschläge geben kann, wie dies für alle Beteiligten am sinnvollsten und auch günstigsten geregelt wird. Der Anwalt konzentriert sich auf die Bedürfnisse seines Mandanten und kontrolliert, welche Teile des Vermögens überhaupt betroffen sind. Späterer Ärger kann so vermieden werden. Nicht immer bedeutet die Beauftragung eines Anwalts, dass sich die Situation verschärft.</p>
<p>Jeder Anwalt respektiert die Entscheidung seines Mandanten, bei der Ehescheidung auf berechtigte Ausgleichsansprüche zu verzichten. Aber er sorgt zumindest dafür, dass der Mandant die genauen Zahlen kennt und dann auch weiß, wie viel es ihn kostet, wenn er jede Form von Ärger dadurch vermeiden will.</p>
<p>Der Rat eines Anwalts vor der Ehescheidung sollte nicht durch die Ratschläge von Freunden, Bekannten oder kurzen Ratgebern im Internet ersetzt werden. Diese sind vielleicht kostenfrei, können aber wirklich teuer werden, wenn dadurch eigentlich sichere Forderungen aus der Ehe gar nicht durchgesetzt oder nur noch mit großem Aufwand nachträglich gesichert werden können.</p>
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