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	<title>Einkünfte und Einkommen Archives - Rechtsanwalts- und Notarkanzlei Backmeister</title>
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	<title>Einkünfte und Einkommen Archives - Rechtsanwalts- und Notarkanzlei Backmeister</title>
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		<title>Außergewöhnliche Belastungen: Zumutbare Belastung ist schnell überschritten</title>
		<link>https://rain-und-notarin-backmeister.de/privatausgaben/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 24 Sep 2023 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Einkünfte und Einkommen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Viele Steuerzahler verschenken Geld, weil sie darauf verzichten, ihre sog. anderen außergewöhnlichen Belastungen geltend zu machen. Das Finanzamt beteiligt sich zwar nur, wenn die zumutbare Belastung – das ist der Eigenanteil, den die Steuerpflichtigen selbst tragen müssen – überschritten ist. Doch der Katalog der abzugsfähigen Positionen ist weitaus größer, als die meisten denken. Es lohnt [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Viele Steuerzahler verschenken Geld, weil sie darauf verzichten, ihre sog. anderen außergewöhnlichen Belastungen geltend zu machen. Das Finanzamt beteiligt sich zwar nur, wenn die zumutbare Belastung – das ist der Eigenanteil, den die Steuerpflichtigen selbst tragen müssen – überschritten ist. Doch der Katalog der abzugsfähigen Positionen ist weitaus größer, als die meisten denken. Es lohnt sich daher häufig, die begünstigten Privatausgaben zusammenzustellen.</p>
<p>Für bestimmte außergewöhnliche Belastungen wie z. B. Unterhaltskosten gibt es besondere eigenständige Regelungen im Einkommensteuergesetz (EStG). Daneben können nach § 33 EStG aber auch die sog. anderen außergewöhnlichen Belastungen abgesetzt werden. Das wird häufig übersehen.</p>
<p>Zu den anderen außergewöhnlichen Belastungen gehören drei Haupt-Fallgruppen:</p>
<ul>
<li>Kosten für Bestattung eines Angehörigen</li>
</ul>
<p>Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören nur solche Aufwendungen, die unmittelbar mit der eigentlichen Bestattung zusammenhängen. Nur mittelbar mit einer Bestattung zusammenhängende Kosten werden mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Zu diesen mittelbaren Kosten gehören z. B. Aufwendungen für die Bewirtung von Trauergästen, Aufwendungen für die Trauerkleidung und Reisekosten für die Teilnahme an einer Bestattung eines nahen Angehörigen.</p>
<p>Tipp: Die Kosten für die Bestattung werden nur insoweit anerkannt, als sie notwendig und angemessen sind. Im Hinblick auf den höchstpersönlichen Charakter, den die Ausgestaltung von Trauerfeierlichkeiten hat, ist dabei allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine großzügige Beurteilung geboten.</p>
<p>Bestattungskosten für Angehörige können geltend gemacht werden, soweit diese den Wert des Nachlasses übersteigen.</p>
<ul>
<li>Kosten nach einem Unglück (z. B. Brand, Unwetter, Hochwasser)</li>
</ul>
<p>Begünstigt sind – soweit sie nicht ersetzt werden – sowohl die Wiederbeschaffung von lebensnotwendigen Gegenständen (z. B. Hausrat und Kleidung) als auch die Beseitigung von Schäden.</p>
<ul>
<li>Krankheits- und Kurkosten</li>
</ul>
<p>Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu erbringen. In bestimmten Fällen wird bei Krankheits- und Kurkosten allerdings ein amtsärztliches Gutachten – oder alternativ eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung – verlangt. Das gilt insbesondere in folgenden Fällen:</p>
<ul>
<li>Bade- oder Heilkur</li>
<li>Psychotherapeutische Behandlung</li>
<li>Medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines Kindes des Steuerpflichtigen, das an einer Legasthenie oder einer anderen Behinderung leidet</li>
<li>Betreuung des Steuerpflichtigen durch eine Begleitperson, sofern sich die Notwendigkeit nicht bereits aus dem Nachweis der Behinderung ergibt</li>
<li>Medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Typische Beispiele sind spezielle Massageliegen oder Therapiestühle.</li>
<li>Wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie z. B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie</li>
</ul>
<p>Wichtig: Der Nachweis muss vor dem Beginn der Heilmaßnahme bzw. vor dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt worden sein.</p>
<p>Tipp: Neben den drei Hauptgruppen gibt es eine Vielzahl von Einzelfällen, bei denen eine außergewöhnliche Belastung anerkannt wird. Typische Beispiele sind:</p>
<ul>
<li>Kosten für behindertengerechten Umbau eines Hauses oder einer Wohnung</li>
<li>Kosten für behindertengerechte Umrüstung eines Kfz</li>
<li>Kosten für krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Wohnstift oder einem Altenpflegeheim</li>
<li>Lösegeldzahlungen</li>
<li>Geldstrafe, die von einem ausländischen Gericht verhängt wurde und nach deutschem Rechtsempfinden als offensichtliches Unrecht erscheint</li>
</ul>
<p>Bitte beachten: Nach einer Neuregelung durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz sind seit 2013 die Kosten für die Führung eines Rechtsstreits nur ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn es sich um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Die Kosten eines Scheidungsverfahrens sind daher nicht steuermindernd zu berücksichtigen.</p>
<h2>Berücksichtigung der zumutbaren Belastung</h2>
<p>Andere außergewöhnliche Belastungen führen nur dann zu einer Steuerermäßigung, wenn sie insgesamt einen bestimmten Teil der Einkünfte (sog. zumutbare Belastung) übersteigen.</p>
<p>Die Höhe der zumutbaren Belastung, die jeder Steuerzahler selbst tragen muss, richtet sich</p>
<ul>
<li>nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte,</li>
<li>dem Familienstand und</li>
<li>der Zahl der Kinder.</li>
</ul>
<p>Sie beträgt zwischen 1 und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Was über die zumutbare Belastung hinausgeht, wirkt sich steuermindernd aus.</p>
<p>Gesamtbetrag der Einkünfte</p>
<p>Bis 15.340 Euro</p>
<p>Ledige ohne Kinder: 5 %</p>
<p>Ehepartner ohne Kinder: 4 %</p>
<p>Alleinerziehende/Ehepaare 1-2 Kinder: 2 %</p>
<p>Alleinerziehende/Ehepaare 3 Kinder: 1 %</p>
<p>Gesamtbetrag der Einkünfte</p>
<p>15.341 – 51.130 Euro</p>
<p>Ledige ohne Kinder: 6 %</p>
<p>Ehepartner ohne Kinder: 5 %</p>
<p>Alleinerziehende/Ehepaare 1-2 Kinder: 3 %</p>
<p>Alleinerziehende/Ehepaare 3 Kinder: 1 %</p>
<p>Gesamtbetrag der Einkünfte</p>
<p>Ab 51.131 Euro</p>
<p>Ledige ohne Kinder: 7 %</p>
<p>Ehepartner ohne Kinder: 6 %</p>
<p>Alleinerziehende/Ehepaare 1-2 Kinder: 4 %</p>
<p>Alleinerziehende/Ehepaare 3 Kinder: 2 %</p>
<p>Beispiel: Ein Ehepaar mit drei Kindern und einem Gesamtbetrag der Einkünfte für 2022 von 100.000 € macht andere außergewöhnliche Belastungen (u. a. kieferorthopädische Behandlung für die Kinder) in Höhe von 15.000 € geltend. Die zumutbare Belastung beträgt 1.488 €. Steuermindernd wirken sich somit 13.512 € aus.</p>
<p>Tipp: Für die wegen des Abzugs der zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Aufwendungen kann ggf. die Steuerermäßigung für Pflegeleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gemäß § 35a EStG beantragt werden.</p>
<p>Tipp: Andere außergewöhnliche Belastungen sollten Sie nicht auf mehrere Jahre verteilen, sondern möglichst in einem Jahr bündeln. Da es auf den Zahlungszeitpunkt ankommt, besteht hier durchaus Gestaltungsspielraum (z. B. Zahnersatz und Brille im selben Jahr bezahlen).</p>
<h2>Grundregeln beim Abzug von Kosten als andere außergewöhnliche Belastungen</h2>
<ul>
<li>Begünstigt sind nach § 33 EStG nur außergewöhnliche Aufwendungen. Außergewöhnlich sind Aufwendungen, wenn sie nicht nur der Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen und insofern nur einer Minderheit entstehen. Typische Aufwendungen der Lebensführung sind ungeachtet ihrer Höhe im Einzelfall nicht außergewöhnlich.</li>
<li>Die Aufwendungen müssen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen.</li>
</ul>
<p>Zahlungen in Erfüllung rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen erwachsen regelmäßig nicht zwangsläufig.</p>
<p>Zwangsläufigkeit dem Grunde nach ist in der Regel auf Aufwendungen des Steuerpflichtigen für sich selbst oder für Angehörige i. S. d. § 15 der Abgabenordnung (AO) beschränkt. Aufwendungen für andere Personen können diese Voraussetzung nur ausnahmsweise erfüllen, insbesondere bei einer sittlichen Verpflichtung.</p>
<ul>
<li>Ein Steuerpflichtiger ist belastet, wenn ein Ereignis in seiner persönlichen Lebenssphäre ihn zu Ausgaben zwingt, die er selbst endgültig zu tragen hat.</li>
<li>Die Belastung tritt im Zeitpunkt der Zahlung ein. Dies gilt auch dann, wenn die Ausgaben über Darlehen finanziert werden. Eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO ist atypischen Ausnahmefällen vorbehalten. Sie kommt nicht bereits dann in Betracht, wenn sich hohe Aufwendungen im Veranlagungszeitraum der Verausgabung nicht in vollem Umfang steuermindernd ausgewirkt haben.</li>
<li>Ersatz und Unterstützungen von dritter Seite zum Ausgleich der Belastung sind von den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen abzusetzen, es sei denn, die vertragsgemäße Erstattung führt zu steuerpflichtigen Einnahmen beim Steuerpflichtigen.</li>
</ul>
<p>Die Ersatzleistungen sind auch dann abzusetzen, wenn sie erst in einem späteren Kalenderjahr gezahlt werden, der Steuerpflichtige aber bereits in dem Kalenderjahr, in dem die Belastung eingetreten ist, mit der Zahlung rechnen konnte.</p>
<p>Werden Ersatzansprüche gegen Dritte nicht geltend gemacht, entfällt die Zwangsläufigkeit, wobei die Zumutbarkeit Umfang und Intensität der erforderlichen Rechtsverfolgung bestimmt.</p>
<div class="content-center-article__content dynamic-content">
<ul>
<li>Die Geltendmachung der Aufwendungen nach § 33 EStG ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat. Dies gilt auch, wenn lebensnotwendige Vermögensgegenstände, wie Hausrat und Kleidung, wiederbeschafft werden müssen.</li>
<li>Die Erlangung eines Gegenwerts schließt insoweit die Belastung des Steuerpflichtigen aus. Einen Gegenwert erhält der Steuerpflichtige, wenn der betreffende Gegenstand oder die bestellte Leistung eine gewisse Marktfähigkeit besitzen, die in einem bestimmten Verkehrswert zum Ausdruck kommt.</li>
<li>Ein eigenes (ursächliches) Verschulden schließt die Berücksichtigung von Aufwendungen zur Wiederherstellung von Vermögensgegenständen nach § 33 EStG aus.</li>
<li>Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, sind auch dann keine außergewöhnlichen Belastungen, wenn sie sich steuerlich tatsächlich nicht ausgewirkt haben.</li>
<li>Andere außergewöhnliche Belastungen sind in der amtlichen Anlage ‘Außergewöhnliche Belastungen‘ anzugeben. Die zumutbare Belastung muss nicht abgezogen werden. Das macht das Finanzamt automatisch.</li>
</ul>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Arbeitszeitbetrug am Arbeitsplatz: Wann die Kündigung droht</title>
		<link>https://rain-und-notarin-backmeister.de/arbeitszeitbetrug/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 09 Sep 2023 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Einkünfte und Einkommen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ausgedehnte Pausen zum Rauchen, Small Talk an der Kaffeemaschine oder privates Surfen im Internet während der Arbeitszeit sind Situationen, die immer wieder in Unternehmen vorkommen. Dieser Artikel klärt, wann ein Arbeitszeitbetrug vorliegt, wie sich dieser von einem Verstoß abgrenzt und welche Konsequenzen ein derartiges Verhalten haben kann. Im Allgemeinen wird als Arbeitszeit die Zeitspanne betrachtet, [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Ausgedehnte Pausen zum Rauchen, Small Talk an der Kaffeemaschine oder privates Surfen im Internet während der Arbeitszeit sind Situationen, die immer wieder in Unternehmen vorkommen. Dieser Artikel klärt, wann ein Arbeitszeitbetrug vorliegt, wie sich dieser von einem Verstoß abgrenzt und welche Konsequenzen ein derartiges Verhalten haben kann.</p>
<p>Im Allgemeinen wird als Arbeitszeit die Zeitspanne betrachtet, in der ein Arbeitnehmer die mit dem Arbeitgeber vereinbarte Leistung erbringt oder zur Verfügung steht. Diese wird entweder über einen Tarifvertrag oder individuellen Arbeitsvertrag fixiert und im Regelfall in Stunden pro Woche angegeben. Zu unterscheiden ist dabei die aktive Arbeitszeit für die tatsächliche Ausführung von Tätigkeiten und die Bereitschaftszeit, in der sich Arbeitnehmer für den Arbeitgeber bereithalten müssen. Außerdem gehören Überstunden, die über die reguläre, vertraglich fixierte Stundenzahl hinausgehen, zur Arbeitszeit.</p>
<h2>Was ist unter Arbeitsbetrug zu verstehen?</h2>
<p>Dieser Sachverhalt bezieht sich auf betrügerische und unehrliche Handlungen von Arbeitgebern oder -nehmern im Kontext der Beschäftigung. Der Tatbestand des Betrugs kann dabei von falschen Angaben im Lebenslauf bei der Bewerbung über Diebstahl bis zu Bestechung am Arbeitsplatz reichen.</p>
<h2>Was ist Arbeitszeitbetrug?</h2>
<p>Folglich stecken hinter Arbeitszeitbetrug unehrliche und betrügerische Handlungen etwa bei der Erfassung, Aufzeichnung oder Vergütung von Beschäftigungszeiten. Denn täuschen Mitarbeiter mutwillig oder vorsätzlich vor, während der Arbeitszeit zu arbeiten, tun dies aber nicht, verstoßen sie gehen die vertraglichen oder tarifrechtlichen Vereinbarungen. Dabei ist es nicht entscheidend, ob die Falschangaben mündlich oder schriftlich wie innerhalb eines Zeiterfassungssystems getätigt werden. Betrug bei der Arbeitszeit kann ebenso jede andere Tätigkeit sein, die den Arbeitnehmer davon abhält, die vereinbarte Leistung zu erbringen.</p>
<p>Auch wenn der Toilettengang oder sich kurz mit einem Kollegen auszutauschen nicht in diese Kategorie fallen, stellen privates Surfen und Telefonieren, regelmäßiges und geplantes Zuspätkommen oder Raucherpausen, die nicht korrekt erfasst werden, einen Arbeitszeitbetrug dar. In der Theorie liegt der Betrug ab der ersten Minute vor.</p>
<p>Im Gegensatz zum Betrug handelt es sich bei einem Arbeitszeitverstoß um eine Situation, in der der Arbeitnehmer sich nicht an die vereinbarten Stunden hält, die geleistete Beschäftigungszeit aber korrekt angibt. Ein Beispiel hierfür ist das Zuspätkommen aufgrund von Stau, bei dem sich Beschäftigte anschließend ordnungsgemäß einstempeln.</p>
<h2>Besonderheiten im Homeoffice</h2>
<p>Homeoffice-Regelungen haben das Risiko, Beschäftigte zum Arbeitszeitbetrug zu verleiten. Die Arbeitszeit wird für private Zwecke genutzt, während der Computer läuft und Anwesenheit vortäuscht. Für Arbeitgeber ist es im Homeoffice viel schwerer Fehlverhalten nachzuweisen als bei Präsenztätigkeit. Auch wenn bei Verdachtsfällen die Möglichkeit besteht, Software zur Überwachung des Arbeitnehmers einzusetzen, werden derartige Nachweise vor Gericht oft nicht zugelassen.</p>
<h2>Konsequenzen von Arbeitszeitbetrug</h2>
<p>Arbeitgeber greifen zur Ahndung von Arbeitszeitbetrugsfällen zu verschiedenen Mitteln. Ist der Verstoß geringfügig, mit einer Verhaltensveränderung zu rechnen und das Vertrauensverhältnis nicht schwer missbraucht, ist eine Abmahnung häufigstes Mittel. Dabei wird der Mitarbeiter auf das Fehlverhalten hingewiesen und aufgefordert, es zu unterlassen. In vielen Fällen geht eine schriftliche Abmahnung einer Kündigung voraus. Dies ist jedoch kein Muss.</p>
<p>Härtere Mittel kommen zum Einsatz, wenn der Betrug erhebliche Ausmaße annimmt, zweifelsfrei nachgewiesen werden kann und dem Unternehmen ein signifikanter, wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. In der Folge kann er zur verhaltensbedingten, ordentlichen Kündigung oder außerordentlichen, fristlosen Kündigung kommen. Letztere ist die Ultima Ratio bei schweren Einzelfällen, bei der jedoch ab der Kenntnis des Arbeitszeitbetrugs innerhalb von zwei Wochen gekündigt werden muss.</p>
<p>Urteile der Gerichte der vergangenen Jahre zeigen, dass Arbeitgeber einige Voraussetzungen erfüllen müssen, damit ihr Vorgehen vor Gericht standhält. Das Landesarbeitsgericht Hessen bestätigte etwa die fristlose Kündigung eines langjährigen Mitarbeiters wegen Arbeitszeitbetrug, der sich Pausen von 3,5 Stunden innerhalb von 1,5 Monaten erschlichen hat, indem er das Zeiterfassungsgerät ausgetrickst hat. Das LAG Köln erklärte die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters für gültig, der mehrfach 40 Minuten zu spät bei der Arbeit erschien, im Nachhinein jedoch einen fehlerhaften, rechtzeitigen Arbeitsbeginn dokumentiert hat. Anders war es im Fall eines Außendienstmitarbeiters, der Umwege zu seiner Privatwohnung für Toilettengänge machte. Das LAG Düsseldorf entschied zugunsten des Beschäftigten, dass die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt war. Auch die fristlose Kündigung, die ausgesprochen wurde, weil ein Mitarbeiter sich an vier Tagen einer Woche für einige Minuten vom Unternehmensgelände entfernt hat, ohne sich auszuloggen, wurde nach der Klage des Beschäftigten von Berliner Richtern gekippt.</p>
<h2>Arbeitszeitbetrug ist kein Kavaliersdelikt</h2>
<p>Auch wenn es eine Vielzahl von Zeiterfassungssystemen gibt und seit September 2022 eine Pflicht für alle Unternehmen besteht, die Beschäftigungszeiten ihrer Mitarbeiter zu erfassen, schützt dies Arbeitgeber nicht vor Arbeitszeitbetrug. Je nach Einzelfall stehen Entscheidern verschiedene Mittel zur Verfügung, um dem Fehlverhalten zu begegnen.</p>
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		<title>Finanzverwaltung klärt wichtige Zweifelsfragen zur Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen</title>
		<link>https://rain-und-notarin-backmeister.de/photovoltaikanlagen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 01 Sep 2023 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Einkünfte und Einkommen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nach der Neuregelung in § 3 Nr. 72 des Einkommensteuergesetzes (EStG) werden rückwirkend nach dem 31. Dezember 2021 erzielte oder getätigte Einnahmen aus dem Betrieb von kleinen Photovoltaikanlagen steuerfrei gestellt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem Anwendungsschreiben hierzu jetzt wichtige Zweifelsfragen beantwortet. Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten für alle Einnahmen und Entnahmen, die nach dem [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Nach der Neuregelung in § 3 Nr. 72 des Einkommensteuergesetzes (EStG) werden rückwirkend nach dem 31. Dezember 2021 erzielte oder getätigte Einnahmen aus dem Betrieb von kleinen Photovoltaikanlagen steuerfrei gestellt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem Anwendungsschreiben hierzu jetzt wichtige Zweifelsfragen beantwortet.</p>
<p>Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten für alle Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31. Dezember 2021 erzielt oder getätigt werden. Dies gilt auch in den Fällen eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs. Die zeitliche Zuordnung richtet sich nach der Art der Gewinnermittlung (z. B. bei einer Einnahmenüberschussrechnung nach dem Zu- und Abflussprinzip).</p>
<p>Tipp: Die Steuerbefreiung gilt für natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften.</p>
<p>Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, braucht hierfür kein Gewinn mehr ermittelt zu werden. Es muss damit auch keine Einnahmenüberschussermittlung mehr erstellt werden sowie keine „Anlage EÜR” und keine „Anlage G” abgegeben werden. Die Frage, ob steuerlich eine Liebhaberei vorliegt, stellt sich dann überhaupt nicht mehr.</p>
<p>Ein großer Vorteil ist zudem, dass bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften – z. B. bei einer Vermietungs-GbR – der Betrieb von Photovoltaikanlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte führt. Vermögensverwaltende Personengesellschaften können somit bereits rückwirkend ab 2022 ohne steuerliche Nachteile auf ihren Mietobjekten kleine Photovoltaikanlagen installieren und ihre Mieter mit selbst produziertem Strom versorgen.</p>
<h2>Begünstigte Photovoltaikanlagen</h2>
<p>Zwei Fallgruppen sind zu unterscheiden.</p>
<p>Das sind zum einen Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern – einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderen Nebengebäuden – sowie auf nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden wie z. B. auf Gewerbeimmobilien oder Garagenhöfen. Diese Photovoltaikanlagen sind steuerfrei bis zu einer Bruttonennleistung von 30 Kilowatt peak (kWp).</p>
<p>Die zweite Fallgruppe sind Photovoltaikanlagen auf sonstigen Gebäuden wie z. B. auf Mehrfamilienhäusern und auf gemischt genutzten Immobilien. Einnahmen aus diesen Anlagen sind steuerfrei bis zu einer Bruttonennleistung von 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit.</p>
<p>Die Steuerbefreiung gilt bei mehreren Anlagen bis maximal 100 kWp. Mit dieser Regelung sollen Gestaltungsmissbräuche verhindert bzw. eine Grenze gezogen werden, ab der die gewollte Förderung einer Privatperson endet und die gewerbliche Zielsetzung der Stromerzeugung im Vordergrund steht.</p>
<p>Begünstigt sind – so das BMF – mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Photovoltaikanlagen, die sich auf, an oder in dem jeweiligen Gebäude befinden (einschließlich Nebengebäude, wie z. B. Gartenhäuser, Garagen, Carports). Begünstigt sind auch dachintegrierte und sog. Fassadenphotovoltaikanlagen. Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind unabhängig von ihrer Größe nicht begünstigt.</p>
<p>Begünstigte Photovoltaikanlagen liegen z. B. in folgenden Fällen vor:</p>
<ul>
<li>Der Steuerpflichtige hat auf drei Einfamilienhäusern jeweils eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 25 kWp. Alle drei Anlagen sind begünstigt.</li>
<li>Der Steuerpflichtige hat auf einer gemischt genutzten Immobilie (ein Ladengeschäft und zwei Wohnungen) eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 40 kWp, damit unter den zulässigen 45 kWp für drei Einheiten, und daneben auf einer Gewerbeimmobilie eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 20 kWp. Beide Anlagen sind begünstigt.</li>
<li>Der Steuerpflichtige hat auf einem Zweifamilienhaus eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 25 kWp und auf einer Gewerbeimmobilie mit drei Gewerbeeinheiten eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 45 kWp. Beide Anlagen sind begünstigt.</li>
<li>Sowohl die Ehefrau A als auch der Ehemann B betreiben auf ihrem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus jeweils eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 16 kWp. Beide Anlagen sind begünstigt.</li>
</ul>
<p>Keine begünstigte Photovoltaikanlage liegt z. B. in folgenden Fällen vor:</p>
<ul>
<li>Der Steuerpflichtige hat auf seinem Einfamilienhaus eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 34 kWp.</li>
<li>Der Steuerpflichtige hat auf seinem Haus mit zwei Wohneinheiten und der dazugehörigen Garage jeweils eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 15,10 kWp. Beide Anlagen sind nicht begünstigt, da deren maßgebliche Leistung insgesamt mit 30,20 kWp die für diese Gebäudeart zulässigen 30 kWp überschreitet.</li>
<li>A und B sind Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohneinheiten. A betreibt auf dem Pultdach des Hauses eine Anlage mit 50 kWp und B auf den dazugehörigen Garagen eine Anlage mit 10 kWp. Die Anlage des A überschreitet die maßgebliche Leistung von 45 kWp für das Mehrfamilienhaus einschließlich der Garagen und ist daher nicht begünstigt. Die Anlage des B ist dagegen begünstigt.</li>
</ul>
<p>Tipp: Es ist nicht erforderlich, dass der Betreiber der Photovoltaikanlage auch Eigentümer des Gebäudes ist, auf, an oder in dem sich die Photovoltaikanlage befindet.</p>
<h2>Umfang der Steuerbefreiung</h2>
<p>Von der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG umfasst sind Einnahmen und Entnahmen unabhängig von der Verwendung des von der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms.</p>
<p>Zu den Einnahmen gehören insbesondere</p>
<ul>
<li>die Einspeisevergütung,</li>
<li>Entgelte für anderweitige Stromlieferungen, z. B. an Mieter,</li>
<li>Vergütungen für das Aufladen von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen,</li>
<li>Zuschüsse und</li>
<li>Die bei der Einnahmenüberschussrechnung vereinnahmte und erstattete Umsatzsteuer.</li>
</ul>
<p>Entnahmen liegen vor, wenn der Strom für betriebsfremde Zwecke verwendet wird, z. B.:</p>
<ul>
<li>Der mit der Photovoltaikanlage erzeugte Strom wird neben der teilweisen Netzeinspeisung in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verwendet. Gleiches gilt, wenn der Strom in vom Steuerpflichtigen unentgeltlich überlassenen Räumen verwendet wird. Eine Entnahme liegt nicht vor, wenn die Stromlieferung im Zusammenhang mit der Überlassung der Räume an einen Arbeitnehmer des die Photovoltaikanlage betreibenden Betriebs erfolgt.</li>
<li>Der mit der Photovoltaikanlage erzeugte Strom wird neben der teilweisen Netzeinspeisung in Räumen verwendet, die der Erzielung von Einkünften aus einer anderen Einkunftsquelle dienen, z. B. das häusliche Arbeitszimmer im Rahmen einer Arbeitnehmertätigkeit des Steuerpflichtigen.</li>
<li>Der mit der Photovoltaikanlage erzeugte Strom wird neben der teilweisen Netzeinspeisung für das Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs genutzt. Eine Entnahme liegt nicht vor, wenn das Fahrzeug zum Betriebsvermögen des die Photovoltaikanlage betreibenden Betriebs gehört.</li>
</ul>
<p>Tipp: Der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung oder Entnahme einer Photovoltaikanlage aus einem Betriebsvermögen eines Betriebs, der nur steuerfreie Einnahmen und Entnahmen nach § 3 Nr. 72 EStG erzielt, fällt unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG.</p>
<h2>Prüfung der Höchstgrenzen</h2>
<p>In einem ersten Schritt ist für den Steuerpflichtigen oder die Mitunternehmerschaft zu prüfen, ob die maßgeblichen Leistungen der von ihm oder ihr betriebenen Photovoltaikanlagen die für die jeweilige Gebäudeart zulässige Größe pro Gebäude einhalten.</p>
<p>Im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der jeweilige Steuerpflichtige oder die jeweilige Mitunternehmerschaft insgesamt die 100-kWp-Grenze einhält. Dabei sind die maßgeblichen Leistungen aller nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigten Photovoltaikanlagen, die vom Steuerpflichtigen oder der Mitunternehmerschaft auf, an oder in Gebäuden betrieben werden, für die Ermittlung der 100-kWp-Grenze zu addieren. Das gilt sowohl für Anlagen, die sich auf demselben Grundstück befinden, als auch für Anlagen auf verschiedenen Grundstücken. Dabei ist unerheblich, ob die Anlagen technisch voneinander getrennt sind.</p>
<h2>Auswirkungen der Steuerbefreiung auf Investitionsazugsbeträge gem. § 7g EStG</h2>
<p>Die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG setzt eine betriebliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht und damit mit prognostiziertem Totalgewinn voraus. Werden in diesen Fällen Einnahmen und Entnahmen ausschließlich aus der Stromerzeugung von Photovoltaikanlagen erzielt, die nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigt sind, scheidet in nach dem 31. Dezember 2021 endenden Wirtschaftsjahren die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen aus, da ein Gewinn nicht mehr zu ermitteln ist.</p>
<p>Investitionsabzugsbeträge, die in vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen und bis einschließlich zum 31. Dezember 2021 noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden, sind nach der Meinung der Finanzverwaltung nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen, wenn in nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte Photovoltaikanlagen investiert wurde.</p>
<h2>Betriebsausgabenabzugsverbot</h2>
<p>Alle Betriebsausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem (ggf. zukünftigen) Betrieb von nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigten Photovoltaikanlagen stehen, sind nach Maßgabe des § 3c Abs. 1 EStG nicht abzugsfähig.</p>
<p>Tipp: Ein Betriebsausgabenabzug in Veranlagungszeiträumen vor 2022 bleibt unberührt.</p>
<h2>Übergangsregelung bei Wegfall der gewerblichen Infektion in Altfällen</h2>
<p>Bei im Übrigen vermögensverwaltend tätigen Mitunternehmerschaften, die bislang nur aufgrund des Betriebs einer oder mehrerer Photovoltaikanlagen i. S. d. § 3 Nr. 72 EStG gewerblich infiziert waren, sind sämtliche Wirtschaftsgüter, insbesondere die Gebäude, auf, an oder in dem sich eine Photovoltaikanlage befindet, mit Ausnahme der Photovoltaikanlagen in 2022, zu entnehmen.</p>
<p>Tipp: Aus Vertrauensschutzgründen wird von einer Entnahme abgesehen, wenn die Verstrickung der stillen Reserven bis zu 31. Dezember 2023 aus anderen Gründen wiederhergestellt ist.</p>
<h2>Verhältnis der Steuerbefreiung zur Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen</h2>
<p>Was die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gem. § 35a EStG angeht, ist nach dem aktuellen BMF-Schreiben bei Photovoltaikanlagen, die die Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 EStG erfüllen und die auf, an oder in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden montiert sind, zu unterstellen, dass diese bereits ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden.</p>
<p>Tipp: Bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen kann daher bei der Montage von Photovoltaikanlagen die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gewährt werden.</p>
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		<title>Wichtige Klarstellungen der Finanzverwaltung zum häuslichen Arbeitszimmer ab 2023</title>
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		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 25 Aug 2023 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Einkünfte und Einkommen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer sind mit dem Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) im Hinblick auf die Flexibilisierung der Arbeitswelt als Folge der Corona-Pandemie modernisiert worden. Bildet ein häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, ist wie zuvor ein unbegrenzter Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten möglich, alternativ kann eine neue Jahrespauschale von 1.260 [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer sind mit dem Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) im Hinblick auf die Flexibilisierung der Arbeitswelt als Folge der Corona-Pandemie modernisiert worden. Bildet ein häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, ist wie zuvor ein unbegrenzter Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten möglich, alternativ kann eine neue Jahrespauschale von 1.260 € beansprucht werden. Zu den Neuerungen ab 2023 ist aktuell eine Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums (BMF) ergangen.</p>
<p>Handelt es sich nicht um den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung ist ab 2023 ein Abzug der Kosten als häusliches Arbeitszimmers nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht (mehr) möglich. Stattdessen können die Kosten aber ggf. nach nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG geltend gemacht werden. Hier finden sich die Bestimmungen zur Homeoffice-Pauschale. Diese Vergünstigung ist nicht Gegenstand dieses Beitrags.</p>
<h2>Wahlrecht: Tatsächliche Aufwendungen oder Jahrespauschale</h2>
<p>Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung dürfen grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Die Aufwendungen können aber ausnahmsweise geltend gemacht werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet</p>
<p>Wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, besteht ein Wahlrecht. Es kann anstelle der tatsächlichen Aufwendungen pauschal ein Betrag von 1.260 € (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden. Der Betrag von 1.260 € ist ein Pauschbetrag, mit dem die Aufwendungen für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer abgegolten sind.</p>
<p>Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht vorliegen, ermäßigt sich die Jahrespauschale von 1.260 € um ein Zwölftel.</p>
<p>Das Wahlrecht zum Abzug der Jahrespauschale anstelle der Aufwendungen kann nur einheitlich für das gesamte Wirtschafts- oder Kalenderjahr ausgeübt werden. Die Ausübung des Wahlrechts ist bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung möglich.</p>
<p>Die Jahrespauschale ist personenbezogen anzuwenden. Sie kann nicht mehrfach für verschiedene Tätigkeiten in Anspruch genommen werden, sondern ist ggf. auf die unterschiedlichen Tätigkeiten aufzuteilen. Auch bei der Nutzung mehrerer häuslicher Arbeitszimmer ist die Jahrespauschale aufgrund ihrer Personenbezogenheit nur einmal anzuwenden.</p>
<p>Ein Abzug der Homeoffice-Tagespauschale nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6c EStG ist zusätzlich zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder zur (anteiligen) Jahrespauschale für denselben Zeitraum nicht zulässig.</p>
<h2>Begriff des häuslichen Arbeitszimmers</h2>
<p>Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird.</p>
<p>Tipp: Eine untergeordnete private Mitbenutzung (weniger als 10 %) ist unschädlich.</p>
<p>Es muss sich nicht zwingend um Arbeiten büromäßiger Art handeln; ein häusliches Arbeitszimmer kann auch bei geistiger, künstlerischer oder schriftstellerischer Betätigung gegeben sein.</p>
<p>In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein als Arbeitszimmer genutzter Raum regelmäßig dann, wenn er zur privaten Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört. Dies betrifft nicht nur die Wohnräume, sondern ebenso Zubehörräume. So kann auch ein Raum z. B. im Keller oder unter dem Dach (Mansarde) des Wohnhauses, in dem die Wohnung des Steuerpflichtigen liegt, ein häusliches Arbeitszimmer sein, wenn die Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren Nähe mit den privaten Wohnräumen des Steuerpflichtigen als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind.</p>
<p>Ein in die häusliche Sphäre eingebundener Raum, der mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Fläche auch privat genutzt wird (sog. Arbeitsecke), ist kein häusliches Arbeitszimmer.</p>
<p>Dagegen kann es sich bei einem im Keller oder Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses befindlichen Raum, der nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehört, sondern zusätzlich angemietet wurde, um ein außerhäusliches Arbeitszimmer handeln. Maßgebend ist, ob eine innere häusliche Verbindung des Arbeitszimmers mit der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen besteht. Dabei ist das Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall entscheidend.</p>
<p>Tipp: Es ist ohne Bedeutung, ob die Wohnung, zu der das häusliche Arbeitszimmer gehört, gemietet ist oder ob sie sich im Eigentum des Steuerpflichtigen befindet. Auch mehrere Räume können als ein häusliches Arbeitszimmer anzusehen sein. Die Abtrennung der Räumlichkeiten vom übrigen Wohnbereich ist erforderlich.</p>
<p>Nicht unter die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer fallen Räume, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen (z. B. Betriebsräume, Lagerräume, Ausstellungsräume), selbst wenn diese ihrer Lage nach mit dem Wohnraum des Steuerpflichtigen verbunden und so in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind.</p>
<h2>Betroffene Aufwendungen</h2>
<p>Zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehören insbesondere die Aufwendungen für die Ausstattung des Zimmers, wie z. B. Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen und Lampen, sowie der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Anteil an den Gesamtaufwendungen für die Wohnung oder für das Gebäude für:</p>
<ul>
<li>Miete,</li>
<li>Gebäude-Abschreibung (AfA), Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung, Sonderabschreibungen,</li>
<li>Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der Eigentumswohnung verwendet worden sind,</li>
<li>Aufwendungen für Wasser- und Energie,</li>
<li>Reinigungsaufwendungen,</li>
<li>Grundsteuer,</li>
<li>Müllabfuhrgebühren,</li>
<li>Schornsteinfegergebühren,</li>
<li>Gebäudeversicherungen.</li>
</ul>
<p>Renovierungsaufwendungen, die ausschließlich das häusliche Arbeitszimmer betreffen, sind in voller Höhe zu berücksichtigen. Aufwendungen für die Renovierung der sog. Allgemeinflächen (z. B. Treppenhaus) oder des Gesamtgebäudes (z. B. Erneuerung der Heizungsanlage, Austausch von Fenstern und Türen, Sanierung des Daches) sind anteilig zu berücksichtigen.</p>
<p>Die Aufwendungen für eine Gartenerneuerung sind anteilig den Kosten des häuslichen Arbeitszimmers zuzurechnen, wenn bei einer Reparatur des Gebäudes Schäden am Garten verursacht worden sind. Den Aufwendungen des häuslichen Arbeitszimmers zuzurechnen sind allerdings nur diejenigen Aufwendungen, die der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes dienen.</p>
<p>Die auf ein häusliches Arbeitszimmer anteilig entfallenden Aufwendungen sind regelmäßig nach dem Verhältnis der Fläche des häuslichen Arbeitszimmers zu der nach der Zweiten Berechnungsverordnung oder nach der Wohnflächenverordnung berechneten Wohnfläche der Wohnung (einschließlich des häuslichen Arbeitszimmers) zu ermitteln. Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grundfläche der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. Nicht zur Wohnfläche gehören hingegen die Grundflächen von Zubehörräumen.</p>
<p>Bei einem im Keller belegenen häuslichen Arbeitszimmer ist entscheidend, ob es sich um einen zur Wohnfläche gehörenden Hauptraum oder um einen nicht zur Wohnfläche gehörenden Nebenraum handelt. Dient ein Raum unmittelbar seiner Funktion nach dem Wohnen und ist er nach seiner baulichen Beschaffenheit (z. B. Vorhandensein von Fenstern), Lage (unmittelbare Verbindung zu den übrigen Wohnräumen) und Ausstattung (Wand- und Bodenbelag, Beheizbarkeit, Einrichtung mit Mobiliar) dem Standard eines Wohnraumes und nicht dem eines Zubehörraumes vergleichbar und zum dauernden Aufenthalt von Menschen tatsächlich geeignet und bestimmt, ist für die rechtliche Beurteilung nicht von Bedeutung, dass der Raum im Kellergeschoss liegt. Werden Aufwendungen für betrieblich oder beruflich genutzte Nebenräume in die Aufwandsberechnung einbezogen, sind die abziehbaren Aufwendungen nach dem Verhältnis des gesamten betrieblich oder beruflich genutzten Bereiches (betrieblich oder beruflich genutzte Haupt- und Nebenräume) zu der Gesamtfläche aller Räume des Gebäudes aufzuteilen.</p>
<p>Aufwendungen für Luxusgegenstände wie z. B. Kunstgegenstände, die vorrangig der Ausschmückung des häuslichen Arbeitszimmers dienen, gehören zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Aufwendungen.</p>
<h2>Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung</h2>
<p>Ein häusliches Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen, wenn nach Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale dort diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind.</p>
<p>Bei der Gesamtbetrachtung zur Beurteilung des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung sind nur solche Einkünfte zu berücksichtigen, die grundsätzlich ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen im jeweiligen Veranlagungszeitraum erfordern. Versorgungsbezüge bleiben bei dieser Betrachtung daher außen.</p>
<p>Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen.</p>
<p>Dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt im Rahmen dieser Würdigung lediglich eine indizielle Bedeutung zu. Das zeitliche Überwiegen der außerhäuslichen Tätigkeit schließt einen unbeschränkten Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht von vornherein aus.</p>
<p>In Fällen, in denen die das Berufsbild prägende Tätigkeit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers stattfindet, kann auch eine zeitlich weit überwiegende Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers keine Verlagerung des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bewirken. In diesen Fällen erübrigen sich Feststellungen zum jeweiligen zeitlichen Umfang der betrieblichen oder beruflichen Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers.</p>
<p>Tipp: Übt ein Steuerpflichtiger nur eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit aus, die in qualitativer Hinsicht gleichwertig sowohl im häuslichen Arbeitszimmer als auch am außerhäuslichen Arbeitsort erbracht wird, so liegt der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung dann im häuslichen Arbeitszimmer, wenn der Steuerpflichtige mehr als die Hälfte der Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer tätig wird.</p>
<p>Übt ein Steuerpflichtiger mehrere betriebliche und berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus, ist nicht auf eine Einzelbetrachtung der jeweiligen Betätigung abzustellen. Vielmehr sind alle Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit zu erfassen. Es lassen sich folgende Fallgruppen unterscheiden:</p>
<ul>
<li>Bilden bei allen Erwerbstätigkeiten – jeweils – die im häuslichen Arbeitszimmer verrichteten Arbeiten den qualitativen Schwerpunkt, so liegt dort auch der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit.</li>
<li>Bilden hingegen die außerhäuslichen Tätigkeiten – jeweils – den qualitativen Schwerpunkt der Einzeltätigkeiten oder lassen sich diese keinem Schwerpunkt zuordnen, so kann das häusliche Arbeitszimmer auch nicht durch die Summe der darin verrichteten Arbeiten zum Mittelpunkt der Gesamttätigkeit werden.</li>
<li>Bildet das häusliche Arbeitszimmer den qualitativen Mittelpunkt lediglich einer Einzeltätigkeit, nicht jedoch im Hinblick auf die übrigen Tätigkeiten, ist regelmäßig davon auszugehen, dass das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Gesamttätigkeit bildet.</li>
</ul>
<p>Tipp: Der Steuerpflichtige hat jedoch die Möglichkeit, anhand konkreter Umstände des Einzelfalls glaubhaft zu machen oder nachzuweisen, dass die Gesamttätigkeit gleichwohl einem einzelnen qualitativen Schwerpunkt zugeordnet werden kann und dass dieser im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Abzustellen ist dabei auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung, nicht auf die Vorstellung des Steuerpflichtigen.</p>
<h2>Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte</h2>
<p>Übt ein Steuerpflichtiger mehrere betriebliche und berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus und bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, so sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer oder die wahlweise in Anspruch genommene Jahrespauschale entsprechend dem Nutzungsumfang den darin ausgeübten Tätigkeiten zuzuordnen.</p>
<p>Liegt dabei der Mittelpunkt einzelner Tätigkeiten außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers, ist der Abzug der anteiligen Aufwendungen oder der Jahrespauschale auch für diese Tätigkeiten zulässig.</p>
<p>Tipp: Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Steuerpflichtige auf eine Aufteilung der Aufwendungen oder der Jahrespauschale auf die verschiedenen Tätigkeiten verzichtet und diese insgesamt einer Tätigkeit zuordnet.</p>
<h2>Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige</h2>
<p>Nutzen mehrere Personen, wie z. B. Ehegatten, ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Voraussetzungen bezogen auf die einzelne steuerpflichtige Person zu prüfen. Liegen diese Voraussetzungen jeweils vor, kann jeder das häusliche Arbeitszimmer Nutzende die Aufwendungen abziehen, die dieser getragen hat oder die ihm im Wege des abgekürzten Zahlungsweges zuzurechnen sind, weil ein Dritter die Schuld des Nutzenden erfüllt.</p>
<p>Bei der Zahlung von einem gemeinsamen Konto sind die grundstücksorientierten Aufwendungen (z. B. Absetzung für Abnutzung, Schuldzinsen) beim Nutzenden als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn sie von ihm geschuldet werden. Dasselbe gilt für Mietzahlungen für eine gemeinsam gemietete Wohnung unabhängig davon, ob es sich um Ehegatten, Lebenspartner oder nichteheliche Lebensgemeinschaften handelt.</p>
<p>Tipp: Die nutzungsorientierten Aufwendungen (z. B. für Energie, Wasser- und Reinigung) sind in voller Höhe zu berücksichtigen, soweit sie auf die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers entfallen.</p>
<p>Die Jahrespauschale ist personenbezogen anzuwenden. Wird dieser Abzug gewählt, kommt es nicht darauf an, wie viele Personen das häusliche Arbeitszimmer nutzen.</p>
<h2>Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers in Zeiten der Nichtbeschäftigung</h2>
<p>Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder die Jahrespauschale können in Zeiten der Nichtbeschäftigung (z. B. Erwerbslosigkeit, Mutterschutz, Elternzeit) nach den Regeln zu vorweggenommenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit dem Steuerpflichtigen der Abzug der Aufwendungen oder der Jahrespauschale auch unter den zu erwartenden Umständen der späteren betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit zustehen würde.</p>
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		<title>Bundesfinanzhof erleichtert den Abzug von Krankheitskosten bei Behandlung eines Lipödems</title>
		<link>https://rain-und-notarin-backmeister.de/abzug-von-krankheitskosten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 19 Aug 2023 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Einkünfte und Einkommen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden gelten strenge Anforderungen an den Nachweis der medizinischen Indikation. Krankheitskosten sind in diesem Fall nur als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorgelegt werden kann. Das Gutachten bzw. die Bescheinigung muss vor der Behandlung ausgestellt sein. Nach einem erfreulichen [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden gelten strenge Anforderungen an den Nachweis der medizinischen Indikation. Krankheitskosten sind in diesem Fall nur als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorgelegt werden kann. Das Gutachten bzw. die Bescheinigung muss vor der Behandlung ausgestellt sein. Nach einem erfreulichen Urteil des höchsten deutschen Steuergerichts, des Bundesfinanzhofs (BFH), gilt das nicht länger bei Aufwendungen für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems.</p>
<p>Patienten müssen immer mehr Leistungen selbst zahlen. Da ist es ein kleiner Trost, dass die selbst getragenen Kosten zur Linderung von Krankheiten als andere außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können.</p>
<p>Krankheitskosten führen aber nur dann zu einer Steuerermäßigung, wenn sie – ggf. zusammen mit weiteren „anderen außergewöhnlichen Belastungen“ – einen bestimmten Teil der Einkünfte (sog. zumutbare Belastung) übersteigen.</p>
<p>Die wichtigsten weiteren Beispiele für „andere außergewöhnliche Belastungen“ sind die Ausgaben bei Sterbefällen, bei der Wiederbeschaffung von lebensnotwendigen Gegenständen und bei der Beseitigung von Schäden nach einem Unglück. Daneben gibt es eine Vielzahl von Einzelfällen.</p>
<p>Die Höhe der zumutbaren Belastung, die jeder Steuerzahler selbst tragen muss, richtet sich</p>
<p>Sie beträgt zwischen 1 und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Was über die zumutbare Belastung hinausgeht, wirkt sich steuermindernd aus.</p>
<h2>Zumutbare Belastung:</h2>
<p>Einkünfte bis 15.340 Euro</p>
<p>Ledige ohne Kinder: 5%</p>
<p>Eheleute ohne Kinder: 4%</p>
<p>Alleinstehende/Eheleute mit 1-2 Kindern: 2%</p>
<p>Alleinstehende/Eheleute mit 3 Kindern: 1%</p>
<p>Einkünfte bis 51.130 Euro</p>
<p>Ledige ohne Kinder: 6%</p>
<p>Eheleute ohne Kinder: 5%</p>
<p>Alleinstehende/Eheleute mit 1-2 Kindern: 3%</p>
<p>Alleinstehende/Eheleute mit 3 Kindern: 1%</p>
<p>Einkünfte über 51.130 Euro</p>
<p>Ledige ohne Kinder: 7%</p>
<p>Eheleute ohne Kinder: 6%</p>
<p>Alleinstehende/Eheleute mit 1-2 Kindern: 4%</p>
<p>Alleinstehende/Eheleute mit 3 Kindern: 2%</p>
<p>Tipp: Eine Steuerersparnis erzielen Sie dann, wenn alle „anderen außergewöhnlichen Belastungen“ zusammen die zumutbare Belastung übersteigen. Steuerlich ist es daher lohnend, Krankheitskosten und andere außergewöhnliche Belastungen nicht auf mehrere Jahre zu verteilen, sondern möglichst auf ein Jahr zu konzentrieren. Da es auf den Zahlungszeitpunkt ankommt, besteht hier durchaus Gestaltungsspielraum. (z. B. Zahnersatz und Brille im gleichen Jahr bezahlen).</p>
<p>Bei den Aufwendungen für eine Heilbehandlung genügt als Nachweis der medizinischen Indikation grundsätzlich ein ärztliches Attest. Dieses kann auch nachträglich ausgestellt worden sein. In § 64 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) ist aber geregelt, dass in bestimmten Fällen strengere Anforderungen gelten.</p>
<h2>In bestimmten Fällen gelten strenge Anforderungen an den Nachweis</h2>
<p>Ein amtsärztliches Gutachten – oder alternativ eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung – ist demnach erforderlich für:</p>
<ul>
<li>eine Bade- oder Heilkur. Das gilt sowohl bei einer Vorsorge- als auch bei einer Klimakur. Bei einer Vorsorgekur ist auch die Gefahr einer durch die Kur abzuwendenden Krankheit, bei einer Klimakur der medizinisch angezeigte Kurort und die voraussichtliche Kurdauer zu bescheinigen.</li>
<li>eine psychotherapeutische Behandlung. Die Fortführung einer Behandlung nach Ablauf der Bezuschussung durch die Krankenversicherung steht einem Behandlungsbeginn gleich. Wird ein Antrag verlängert, ist also ein neuer Nachweis zu erbringen.</li>
<li>eine medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines Kindes des Steuerpflichtigen, das an einer Legasthenie oder einer anderen Behinderung leidet.</li>
<li>die Notwendigkeit der Betreuung des Steuerpflichtigen durch eine Begleitperson, sofern sich diese nicht bereits aus dem Nachweis der Behinderung ergibt.</li>
<li>medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Typische Beispiele sind spezielle Massageliegen oder Therapiestühle.</li>
<li>wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie z. B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie.</li>
</ul>
<p>Wichtig: Der Nachweis muss vor dem Beginn der Heilmaßnahme bzw. vor dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt worden sein. Daran scheitert in der Praxis häufig die Anerkennung.</p>
<h2>BFH ändert seine Einschätzung zu Aufwendungen für eine Liposuktion</h2>
<p>Hintergrund: Ein Lipödem ist eine atypische und symmetrische Häufung von Fettgewebe seitlich an den Hüften und Oberschenkeln sowie an den Oberarmen, verbunden mit Schmerzen und Druckempfindlichkeit sowie der Neigung zu Hämatomen. Umgangssprachlich wird ein Lipödem, das fast nur bei Frauen auftritt, oft als Reiterhosensyndrom bezeichnet. Mit Übergewicht hat das nichts zu tun. Es handelt sich vielmehr um eine krankhafte Veränderung des Fettgewebes.</p>
<p>In Deutschland sind rund 3,8 Millionen Menschen erkrankt. Wahrscheinlich ist die Zahl aber sogar noch höher. Experten gehen nämlich von einer sehr hohen Dunkelziffer aus, weil viele Betroffene glauben, dass sie sich falsch ernähren oder zu wenig bewegen.</p>
<p>Eine Liposuktion ist eine stationäre Fettabsaugung. Die Kosten für die Operation, die häufig mehr als 10.000 Euro betragen, werden von den Krankenkassen nicht übernommen.</p>
<p>Lange Zeit waren die Finanzgerichte zu der Einschätzung gekommen, dass die Fettabsaugung keine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode sei. Ein normales ärztliches Attest reichte damit nicht aus. In 2020 hatte dann erstmals das Sächsische Finanzgericht entschieden, dass eine Liposuktion eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode ist.</p>
<p>Der sechste Senat des Bundesfinanzhofs hat die erstinstanzliche Entscheidung jetzt im Revisionsverfahren bestätigt. Jedenfalls ab dem Jahr 2016 bestehe über die Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit der Liposuktion bei einem Lipödem unter Medizinern kein nennenswerter Streit mehr.</p>
<p>Das Gesetz benenne beispielhaft die Frisch- und Trockenzellenbehandlung sowie eine Sauerstofftherapie, eine Chelattherapie und eine Eigenbluttherapie als wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden. Damit sei die Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems aber nicht vergleichbar.</p>
<p>Die fehlende Einbeziehung in den Leistungskatalog hat der BFH als unerheblich angesehen. Entscheidend sei, dass im Streitfall die bei der Klägerin durchgeführte Liposuktion nicht kosmetischen Zwecken gedient habe, sondern medizinisch indiziert gewesen war.</p>
<p>Tipp: Für die Anerkennung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen bedarf es daher – ebenso wie bei anderen Krankheitskosten – nicht der Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, die vor der Behandlung ausgestellt ist. Es genügt eine einfache ärztliche Verordnung. Aus dieser muss sich aber ergeben, dass die Liposuktion nicht kosmetischen Zwecken gedient hat, sondern wegen des Lipödems und der damit einhergehenden Beeinträchtigungen medizinisch indiziert war.</p>
<h2>Aufwendungen für Außenseitermethoden als außergewöhnliche Belastungen</h2>
<p>Interessant ist in diesem Zusammenhang ein älteres Urteil des BFH. Danach sind auch die Kosten für eine objektiv nicht zur Heilung oder Linderung geeignete Behandlung als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, wenn eine Erkrankung mit einer nur noch begrenzten Lebenserwartung besteht, die nicht mehr auf eine kurative Behandlung anspricht.</p>
<p>Tipp: Dies gilt nach der Auffassung des BFH selbst dann, wenn sich der Erkrankte für eine aus schulmedizinischer oder naturheilkundlicher Sicht nicht anerkannte Heilmethode entscheidet (sog. Außenseitermethode, wie z. B. eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie mit nicht zugelassenen Medikamenten).</p>
<p>Nicht die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme begründet in diesen Fällen die tatsächliche Zwangsläufigkeit nach § 33 EStG, sondern die Ausweglosigkeit der Lebenssituation, die den &#8222;Griff nach jedem Strohhalm&#8220; gebiete. Voraussetzung ist, dass die Behandlung von einem zugelassenen Arzt oder Heilpraktiker vorgenommen wird.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Steuerzahler profitieren von positiver Rechtsprechung zu haushaltsnahen Leistungen</title>
		<link>https://rain-und-notarin-backmeister.de/haushaltsnahe-dienstleistungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 06 Aug 2023 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Einkünfte und Einkommen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rain-und-notarin-backmeister.de/haushaltsnahe-dienstleistungen/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das höchste deutsche Steuergericht, der Bundesfinanzhof (BFH), hat jüngst in zwei Urteilen wichtige Zweifelsfragen zur Steuerermäßigung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu Gunsten der Steuerzahler geklärt. Es profitieren Mieter und Wohnungseigentümer, die keine Rechnung vom Erbringer der Leistung erhalten, sowie Steuerpflichtige, die Handwerkerleistungen ohne rechtliche Verpflichtung in Auftrag gegeben haben. Nach § 35a EStG [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Das höchste deutsche Steuergericht, der Bundesfinanzhof (BFH), hat jüngst in zwei Urteilen wichtige Zweifelsfragen zur Steuerermäßigung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu Gunsten der Steuerzahler geklärt. Es profitieren Mieter und Wohnungseigentümer, die keine Rechnung vom Erbringer der Leistung erhalten, sowie Steuerpflichtige, die Handwerkerleistungen ohne rechtliche Verpflichtung in Auftrag gegeben haben.</p>
<p>Nach § 35a EStG sind haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflegeleistungen sowie Handwerkerleistungen begünstigt. Ein Teil der Lohn- bzw. Arbeitskosten kann direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. So können jedes Jahr immerhin maximal Steuern in Höhe von 5.710 € gespart werden, wenn Steuerpflichtige als Arbeitgeber (bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen) und als Auftraggeber (z. B. bei Handwerkerleistungen) alle Chancen nutzen.</p>
<p>Wer Schwarzarbeiter beschäftigt, soll nicht gefördert werden. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist daher, dass der Empfänger der Leistung eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.</p>
<p>Tipp: Eine Barzahlung oder ein Barscheck berechtigen nicht zur Inanspruchnahme des Steuervorteils.</p>
<h2>Steuerermäßigung für Mieter und Wohnungseigentümer</h2>
<p>Lange war unklar, ob Mieter und Steuerpflichtige, die eine Wohnung unentgeltlich nutzen, die Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auch dann geltend machen können, wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben. Dies hat der BFH aktuell in einem sehr positiven Urteil bejaht.</p>
<p>Tipp: Das gilt entsprechend auch für Wohnungseigentümer, wenn die Eigentümergemeinschaft – vertreten durch den Verwalter – die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in Auftrag gegeben hat.</p>
<p>Wichtig ist dabei die Klarstellung, dass eine Rechnung des Leistungserbringers nicht zwingend erforderlich ist. Allerdings müssen die Steuerpflichtigen über einen Ersatz für die Rechnung verfügen.</p>
<p>Im Streitfall wohnten die Kläger in einer angemieteten Eigentumswohnung. Der Vermieter stellte ihnen mit der Nebenkostenabrechnung Aufwendungen in Rechnung für die Reinigung des Treppenhauses, den Winterdienst, die Gartenpflege und für die Überprüfung von Rauchwarnmeldern.</p>
<p>Nach dem BFH-Urteil steht es der Steuerermäßigung nicht entgegen, dass die Mieter die Verträge mit den jeweiligen Erbringern der Leistung – wie einem Reinigungsunternehmen oder einem Handwerksbetrieb – nicht selbst abgeschlossen hatten. Für die Gewährung der Steuerermäßigung sei es ausreichend, wenn die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen dem Mieter zu Gute kommen.</p>
<p>Grundsätzlich setzt die Steuerbegünstigung zwar voraus, dass der Steuerpflichtige für seine Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt. Dem BFH genügte als Nachweis aber die Nebenkostenabrechnung des Vermieters.</p>
<p>Tipp: Alternativ können Vermieter oder Verwalter auch ein von der Finanzverwaltung angebotenes Muster-Formular für die Bescheinigung verwenden.</p>
<p>Aus dem Ersatz für eine Rechnung müssen sich die Art, der Inhalt und der Zeitpunkt der Leistung sowie der Erbringer und der Empfänger der Leistung sowie der Rechnungsbetrag ergeben. Auch ein Hinweis auf die unbare Zahlung darf nicht fehlen.</p>
<p>Tipp: Zweifelt das Finanzamt an der inhaltlichen Richtigkeit der Ersatzunterlagen, darf es die Steuerermäßigung nicht ohne Weiteres versagen. Vielmehr sind die Finanzbehörden aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes zur weiteren Sachaufklärung verpflichtet. In diesem Ausnahmefall können sie die Vorlage der Rechnungen im Original oder in Kopie vom Steuerpflichtigen zu verlangen. Der Mieter muss sich die Rechnungen dann vom Vermieter beschaffen und der Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft.</p>
<p>Die aktuelle Entscheidung ist noch aus einem weiteren Grund positiv. Im Streitfall war es nämlich so, dass der Winterdienst und die Gartenpflege von Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft des Vermieters erledigt wurden. Der BFH sah darin kein Problem.</p>
<p>Tipp: Auch Personen, die diese Leistungen nicht im Rahmen eines Unternehmens, sondern quasi privat erbringen, könnten Rechnungen im Sinne der Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG erstellen. Die fehlende Unternehmereigenschaft steht dem nicht entgegen.</p>
<h2>Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen verlangt kein besonderes Nutzungsrecht</h2>
<p>In einem weiteren Revisionsverfahren musste der zuständige sechste Senat des BFH die spannende Frage klären, ob eine Verpflichtung zur Tätigung der Aufwendungen Voraussetzung für die Steuerermäßigung von Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 3 EStG ist. Ob im Ergebnis also nur Leistungen begünstigt, die zugunsten eines Wirtschaftsguts erbracht werden, das im (wirtschaftlichen) Eigentum des Steuerpflichtigen steht oder an dem der Steuerpflichtige ein (obligatorisches) Nutzungsrecht hat.</p>
<p>Tipp: Von dem Urteil profitieren nicht nur nahe Angehörige, sondern auch Mieter, die nicht mit dem Vermieter verwandt sind und auf eigene Rechnung Maßnahmen am Gebäude bezahlen.</p>
<p>Im Streitfall lebte der Steuerpflichtige in einer Wohnung im Dachgeschoss des Hauses seiner Mutter und bezahlte die Aufwendungen für eine von ihm beauftragte Dachsanierung, ohne hierzu rechtlich verpflichtet sein. Das Sächsische Finanzgericht hatte in erster Instanz die Gewährung des Steuerbonus abgelehnt. Das gelte unabhängig davon, ob die Wohnungsüberlassung durch Angehörige im Rahmen eines Mietverhältnisses oder unentgeltlich erfolgt sei.</p>
<p>Der BFH hat das erfreulicherweise anders gesehen und der Revision stattgegeben. Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen verlange neben der (tatsächlichen) Führung eines Haushalts kein besonderes Nutzungsrecht des Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige kann auch in unentgeltlich überlassenen Räumlichkeiten einen Haushalt führen.</p>
<p>Tipp: Liegen die Voraussetzungen der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im Übrigen vor, kann diese auch in Anspruch genommen werden, wenn sich der Steuerpflichtige gegenüber einem Dritten zur Tragung der Aufwendungen für die Handwerkerleistungen verpflichtet hat. Im Streitfall also gegenüber dem Dachdecker.</p>
<p>Als unerheblich sah es der BFH im Streitfall auch an, dass die von dem Sohn allein finanzierte Dachsanierung dem ganzen Haus zu Gute kam. Selbst wenn der Kläger seiner Mutter die Dachsanierung schenkweise oder als Gegenleistung für die Überlassung der Dachgeschosswohnung zukommen gelassen haben sollte, setze dies laut BFH denknotwendig voraus, dass der Kläger die Aufwendungen für die Dachsanierung selbst getragen hat. Andernfalls käme weder eine Schenkung an die Mutter noch eine Gegenleistung für die Wohnungsüberlassung in Betracht.</p>
<p>Keine Rolle spielt es nach dem rundum erfreulichen Urteil auch, ob der Sohn möglicherweise einen Ersatzanspruch gegen seine Mutter hat. Erhält ein Steuerpflichtiger Aufwendungen erstattet führt das zwar grundsätzlich zu einer Minderung der Steuerermäßigung. Theoretisch eventuell denkbare Ersatzansprüche sind aber bis zu deren Erfüllung nicht auf die geleisteten Zahlungen anzurechnen.</p>
<p>Tipp: Um den Steuerabzug zu erhalten, muss der Nutzende selbst Auftraggeber sein und den Rechnungsbetrag nachweislich vom eigenen Konto überweisen.</p>
<p>Sind alle Voraussetzungen erfüllt, können 20 % der Ausgaben für Handwerker von der Steuer abgesetzt werden. Die maximale Steuerermäßigung von 1.200 € im Jahr gibt es daher bei Aufwendungen in Höhe von 6.000 €. Gefördert werden allerdings nur die in der Rechnung gesondert ausgewiesenen Arbeitskosten sowie die Maschinen- und Fahrtkosten (Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer), nicht jedoch die Kosten für das Material oder gelieferte Waren.</p>
<p>Tipp: Verlangen Sie von Ihren Auftragnehmern, dass diese die anteiligen Arbeitskosten in der Rechnung gesondert ausweisen. Dazu sind Handwerker verpflichtet.</p>
<p>Keine Rolle spielt es, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten beziehungsweise kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden.</p>
<p>Unerheblich ist es auch, ob es sich bei Handwerkerleistungen ertragsteuerlich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handelt. Maßnahmen in einem vorhandenen Haushalt sind stets begünstigt. Das gilt auch dann, wenn die Nutz- oder Wohnfläche erweitert oder der Gebrauchswert der Immobilie nachhaltig erhöht wird. Anerkannt wird bei einem bestehenden Haushalt zum Beispiel auch der Ausbau eines Dachgeschosses, die Neuanlage eines Gartens oder der zusätzliche Einbau eines Kachelofens. Nur bei Neubaumaßnahmen wird der Steuerbonus nicht gewährt.</p>
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		<title>Inflationsausgleichsprämie &#8211; Finanzverwaltung beantwortet Zweifelsfragen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 30 Jul 2023 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Einkünfte und Einkommen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 eine Inflationsausgleichsprämie in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen bis zu einem Maximalbetrag von 3.000 Euro einkommensteuer- und sozialabgabenfrei gewähren. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu jetzt wichtige Zweifelsfragen beantwortet. Die Neuregelung gemäß § 3 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) findet sich im „Gesetz zur temporären [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 eine Inflationsausgleichsprämie in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen bis zu einem Maximalbetrag von 3.000 Euro einkommensteuer- und sozialabgabenfrei gewähren. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu jetzt wichtige Zweifelsfragen beantwortet.</p>
<p>Die Neuregelung gemäß § 3 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) findet sich im „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz”. Das ist am 25.10.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Erstmals begünstigt sind daher Leistungen des Arbeitgebers ab dem 26.10.2022.</p>
<p>Tipp: Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Es ist nicht zulässig, einen Teil des steuerpflichtigen Gehalts in eine steuerfreie Prämie umzuwandeln (keine sog. Entgeltumwandlung).</p>
<p>Nach dem Gesetzeswortlaut sind Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise begünstigt. An den Zusammenhang zwischen der Leistung und den inflationsbedingten Preissteigerungen werden aber keine besonderen Anforderungen gestellt.</p>
<p>Tipp: Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei der Gewährung der Leistung in beliebiger Form deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit den Preissteigerungen steht, z. B. durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.</p>
<p>Arbeitgeber können die Prämie zahlen, sie müssen es aber nicht. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung. Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern auch nicht die vollen 3.000 Euro zukommen lassen. Sie können auch einen geringeren Betrag zahlen, z. B. nur 500 Euro.</p>
<p>Steuerlich ist es nicht erforderlich, dass die Prämie gleichmäßig an alle Arbeitnehmer des jeweiligen Unternehmens ausgezahlt werden muss. Aus einer Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern sind also keine negativen lohnsteuerlichen Folgen zu ziehen. Allerdings können sich Ansprüche der Mitarbeiter aus dem Arbeitsrecht herleiten lassen. Dort gilt gnerell nämlich der Gleichbehandlungsgrundsatz.</p>
<p>Die Steuerbefreiung kann bis zu dem Betrag von 3.000 Euro für jedes Dienstverhältnis gesondert in Anspruch genommen werden, also auch für aufeinanderfolgende Dienstverhältnisse. Dies gilt allerdings nicht bei mehreren aufeinander folgenden Dienstverhältnissen in dem begünstigten Zeitraum zu ein und demselben Arbeitgeber.</p>
<p>Tipp: Bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes muss der neue Arbeitgeber nicht prüfen, ob der vorherige eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie geleistet hat.</p>
<h2>Wer kann eine Inflationsausgleichsprämie steuerfrei erhalten?</h2>
<p>Eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie können, unabhängig von der Art ihrer Beschäftigung, alle Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne erhalten, z. B.: Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit, kurzfristig Beschäftigte, Minijobber, Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft, Auszubildende, Arbeitnehmer im entgeltlichen Praktikum (nicht nur, aber auch Studierende), Arbeitnehmer in Kurzarbeit, Arbeitnehmer in Elternzeit, Arbeitnehmer mit Bezug von Krankengeld, Freiwillige im Sinne des § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz und Freiwillige im Sinne des § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz, in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätige Menschen mit Behinderungen, ehrenamtlich Tätige (sofern der steuerliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist), Vorstände und Gesellschafter-Geschäftsführer (sofern der steuerliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist), Arbeitnehmer in der aktiven oder passiven Phase der Altersteilzeit, Beziehende von Vorruhestandsgeld, Versorgungsbeziehende.</p>
<p>Tipp: Bei Arbeitsverhältnissen zwischen nahestehenden Personen (z. B. Ehegatten-Arbeitsverhältnissen) muss geprüft werden, ob die Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie auch unter Fremden üblich wäre (Fremdvergleichsgrundsatz). Wird nur pro Forma ein Vertrag abgeschlossen, um die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie zu erhalten, besteht kein steuerlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis.</p>
<p>Der Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sind für die Möglichkeit der Gewährung der Steuerbefreiung nicht von Bedeutung.</p>
<h2>Gilt die Steuerbefreiung auch für dauerhafte Lohnerhöhungen?</h2>
<p>Die Antwort des BMF lautet: Nein. Die Steuerbefreiung findet auf dauerhafte Lohnerhöhungen keine Anwendung, da der Sinn und Zweck der Regelung darin besteht, Sonderleistungen zu begünstigen.</p>
<h2>Gilt die Steuerbefreiung auch für (mehrere) Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im begünstigten Zeitraum im Zusammenhang oder in Kombination mit einer dauerhaften Lohnerhöhung gewährt?</h2>
<p>Dies bejaht das BMF. Die Steuerbefreiung gilt bis zur Höhe von insgesamt 3.000 Euro auch für mehrere (Teil-) Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im begünstigten Zeitraum gewährt. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Auszahlung beispielsweise in Form einer Einmalleistung, in mehreren Teilbeträgen oder gleichmäßig über den Zeitraum bis zum 31.12.2024 verteilt erfolgt.</p>
<p>Tipp: Für die Steuerfreiheit ist es auch unschädlich, wenn die Inflationsausgleichsprämie im Zusammenhang beziehungsweise in Kombination mit einer dauerhaften Lohnerhöhung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.</p>
<p>Dazu hat die Verwaltung das folgende Beispiel gebildet: Der Arbeitgeber gewährt seinen (tariflich oder außertariflich gebundenen) Arbeitnehmern Leistungen zum Inflationsausgleich in Höhe von insgesamt 2.000 Euro, deren Zahlung in mehreren Schritten erfolgen soll, beginnend mit einer Sonderzahlung von 1.000 Euro im Juni 2023. In den Monaten Juli 2023 bis einschließlich November 2023 sollen dann monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 200 Euro geleistet werden. Ab dem 1. Dezember 2023 soll der Lohn dauerhaft um monatlich 300 Euro erhöht werden. Auch die dauerhafte Lohnerhöhung wird mit Inflationsgesichtspunkten begründet.</p>
<p>Lösung: Die einzelnen Komponenten der Lohnerhöhung sind getrennt voneinander zu beurteilen. Die in mehreren Teilbeträgen gewährte Inflationsausgleichsprämie in Höhe von insgesamt 2.000 Euro ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Die danach einsetzende reguläre – und dauerhaft wirkende – Lohnerhöhung von monatlich 300 Euro unterliegt dagegen der Steuer- und der Sozialversicherungspflicht.</p>
<h2>Gilt die Steuerbefreiung auch für Arbeitslohn von dritter Seite (z. B. von Konzernunternehmen)?</h2>
<p>Ja. Es wird für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nicht beanstandet, wenn die Inflationsausgleichsprämie als Arbeitslohn von dritter Seite, zum Beispiel durch ein verbundenes Unternehmen im Konzern, geleistet wird.</p>
<h2>Sind Leistungen von ausländischen Arbeitgebern an ihre im Inland steuerpflichtigen Beschäftigten begünstigt?</h2>
<p>Ja. Die Steuerbefreiung kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein im Ausland ansässiger Arbeitgeber seinem in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitnehmer eine Inflationsausgleichsprämie gewährt, soweit die weiteren Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind. Eine steuerliche Auswirkung in Deutschland ergibt sich jedoch nicht, wenn der Arbeitslohn nach dem jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland nicht zu versteuern ist.</p>
<p>Tipp: Die Steuerbefreiung kommt auch dann zur Anwendung, wenn der von einem ausländischen Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn nicht dem deutschen Lohnsteuerabzug unterliegt, jedoch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung anzusetzen ist und die weiteren Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind.</p>
<h2>Kann der Arbeitgeber die Gewährung der Inflationsausgleichsprämie an Bedingungen knüpfen wie zum Beispiel die Betriebszugehörigkeit (ggf. Möglichkeit der Rückforderung der Prämie bei Kündigung in einem bestimmten Zeitraum), bestandene Probezeit etc.?</h2>
<p>Unabhängig davon, ob sie arbeitsrechtlich zulässig sind, sind Bedingungen dieser Art laut BMF für die Steuerfreiheit unschädlich. Ob solche Bedingungen für die Prämiengewährung generell zulässig sind, sei eine Frage des Arbeitsrechts.</p>
<h2>Wie wirkt sich die Inflationsausgleichsprämie, die in Form einer Sachleistung erbracht wird, auf die 50-Euro-Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG aus?</h2>
<p>Steuerfreie Bezüge – hier nach § 3 Nr. 11c EStG – sind in die Prüfung der Freigrenze gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG nicht einzubeziehen.</p>
<h2>Ist die Steuerbefreiung neben der Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung für Minijobs anzuwenden?</h2>
<p>Ja. Eine Pauschalierung nach § 40a Abs. 2 oder Abs. 2a EStG ist neben der oder zusätzlich zu der Steuerbefreiung im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG möglich.</p>
<h2>Unterliegt die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie dem Progressionsvorbehalt?</h2>
<p>Nein. Die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, da sie in § 32b Abs. 1 Satz 1 EStG nicht genannt ist.</p>
<h2>Ist die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen oder vom Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung anzugeben?</h2>
<p>Nein. Die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie ist weder vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen noch vom Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung anzugeben.</p>
<h2>Ist die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufzuzeichnen?</h2>
<p>Ja. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung), so dass sie bei der Lohnsteuer-Außenprüfung als solche erkennbar sind und die zutreffende Anwendung der Steuerbefreiung bei Bedarf geprüft werden kann.</p>
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		<title>Tarifermäßigung für Abfindungen setzt einheitliche Entschädigung voraus</title>
		<link>https://rain-und-notarin-backmeister.de/abfindung-mit-ermaessigtem-steuersatz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 16 Jul 2023 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Einkünfte und Einkommen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Abfindungen an Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis sind schon seit 2006 nicht mehr einkommensteuerfrei. Es kann sich aber um außergewöhnliche Einkünfte handeln, die nur einem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Die Anwendung der so genannten Fünftelregelung setzt aber insbesondere voraus, dass es zu einer Zusammenballung der Einkünfte kommt. Daran fehlt es grundsätzlich, wenn Teilleistungen in unterschiedlichen [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Abfindungen an Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis sind schon seit 2006 nicht mehr einkommensteuerfrei. Es kann sich aber um außergewöhnliche Einkünfte handeln, die nur einem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Die Anwendung der so genannten Fünftelregelung setzt aber insbesondere voraus, dass es zu einer Zusammenballung der Einkünfte kommt. Daran fehlt es grundsätzlich, wenn Teilleistungen in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ausgezahlt werden.</p>
<p>Bei Anwendung der Fünftelregelung wird eine einmalige, hohe Einnahme steuerlich so behandelt, als erhalte der Empfänger diese gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt. Das ist aufgrund des progressiven Steuertarifs regelmäßig vorteilhafter als die Besteuerung in einem einzigen Jahr. Bei der Berechnung der Steuer wird ein Fünftel der einmaligen Einnahme zum zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Die Differenz zwischen diesem Betrag und dem (normalen) Steuerbetrag ohne einmalige Einnahme wird mit fünf multipliziert und ergibt den Steuerbetrag für die gesamte einmalige Einnahme.</p>
<p>Tipp: Die Fünftel-Regelung sorgt dafür, dass die Steuerprogression für eine Abfindung geglättet wird, der Steuersatz wegen der Einmalzahlung also nicht in die Höhe schießt.</p>
<p>Die Tarifermäßigung setzt – von wenigen Ausnahmen abgesehen – voraus, dass die Vergütung in einem Betrag festgesetzt und zusammengeballt in einem Jahr gezahlt wird. Wird sie in unterschiedlichen Jahren ausgezahlt, wird die Steuervergünstigung nicht gewährt. Auch bei einer Zahlung in zwei oder mehr Veranlagungszeiträumen können sich zwar Progressionsnachteile ergeben. Diese Belastungen müssen aber in Kauf genommen werden.</p>
<p>Tipp: Die Tarifermäßigung für eine Abfindung kann auch dann beansprucht werden, wenn der Aufhebungsvertrag auf die Initiative des Arbeitnehmers hin geschlossen wurde. Feststellungen zu der Frage, ob der Arbeitnehmer – wie von der Rechtsprechung gefordert – unter tatsächlichem Druck stand, sind regelmäßig entbehrlich. Es ist generell davon auszugehen, dass es sich um eine begünstigte Entschädigung handelt.</p>
<h2>Geringfügige Teilzahlungen können unschädlich sein</h2>
<p>Ausnahmsweise kann die Fünftel-Regelung trotz des Zuflusses in zwei Veranlagungszeiträumen dann anzuwenden sein, wenn der Steuerpflichtige in einem Jahr nur eine geringfügige Teilleistung erhält und die ganz überwiegende Leistung in dem anderen Jahr in einem Betrag ausgezahlt wird. Die Teilzahlungen müssen sich allerdings im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und die Nebenleistung darf nur geringfügig sein. Die Tarifermäßigung kann dann allerdings nur für die Hauptleistung beansprucht werden.</p>
<p>Insoweit gibt es eine Vereinfachungsregelung des Bundesfinanzministeriums (BMF). Eine geringfügige Zahlung ist danach anzunehmen, wenn diese nicht mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt. Darüber hinaus kann eine zusätzliche Zahlung unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung.</p>
<h2>Weitere Ausnahme bei Zusatzleistungen aus Gründen der sozialen Fürsorge</h2>
<p>Die Tarifermäßigung geht auch nicht verloren, wenn neben der Hauptleistung in späteren Veranlagungszeiträumen aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden. Diese Leistungen sind für die Beurteilung der Hauptleistung als zusammengeballte Entschädigung unschädlich, sofern sie weniger als 50 % der Hauptleistung betragen.</p>
<p>Zusatzleistungen aus Gründen der sozialen Fürsorge sind z. B. die Leistungen, die der (frühere) Arbeitgeber zur Erleichterung des Arbeitsplatz- oder Berufswechsels oder als Anpassung an eine dauerhafte Berufsaufgabe und Arbeitslosigkeit erbringt. Typische Beispiele sind:</p>
<ul>
<li>Übernahme von Kosten für eine Outplacement-Beratung,</li>
<li>befristete Weiternutzung eines Dienstwagens,</li>
<li>befristete Übernahme von Versicherungsbeiträgen,</li>
<li>befristete Zahlung von Zuschüssen zum Arbeitslosengeld,</li>
<li>Zahlung einer Jubiläumszuwendung nach dem Ausscheiden, die der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte,</li>
<li>Zahlungen zur Verwendung für die Altersversorgung.</li>
</ul>
<p>Tipp: Dabei wird weder eine Bedürftigkeit des entlassenen Arbeitnehmers vorausgesetzt noch eine nachvertragliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im arbeitsrechtlichen Sinne.</p>
<h2>Gründe für die Verteilung auf mehrere Jahre sind unerheblich</h2>
<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jüngst klargestellt, dass eine Verteilung einer Abfindung auf mehrere Veranlagungszeiträume selbst dann schädlich ist, wenn die Zahlung ursprünglich in einer Summe vereinbart worden war und die gestückelte Auszahlung auf Gründen beruht, die der Gestaltungsfreiheit des Steuerpflichtigen entzogen sind.</p>
<p>Die Umstände der Auszhalung können demnach keine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Es kommte weder darauf an, ob die Modalitäten des Zuflusses von vornherein vereinbart waren, noch ob sie dem Zahlungsempfänger aufgezwungen wurden.</p>
<h2>Vorsicht Falle bei einer Startprämie</h2>
<p>Bei dem strukturbedingten Wegfall eines Arbeitsplatzes wird häufig eine Abfindung auf der Basis eines Sozialplans gezahlt und der Arbeitnehmer anschließend in einer Transfergesellschaft befristetet weiterbeschäftigt. In diesen Fällen ist es üblich, dass neben einem Transfer-Kurzarbeitergeld ein Startgeld gezahlt wird, das umso höher ausfällt, je schneller der Steuerpflichtige einen neuen Arbeitgeber findet und deswegen das Beschäftigungsverhältnis mit der jeweiligen Transfergesellschaft endet.</p>
<p>Sowohl die Abfindung auf der Basis des Sozialplans als auch die zusätzliche Abfindung in Form der Startprämie werden nach der Auffassung des BFH für ein- und dasselbe Schadensereignis gezahlt, nämlich den Verlust des Arbeitsplatzes. Es liege daher eine einheitliche Entschädigung vor. Diese ist nicht steuerbegünstigt, wenn die Zahlungen in zwei Veranlagungszeiträumen geleistet werden und somit keine Zusammenballung von Einkünften vorliegt. Es genügt nicht, wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich dadurch ein Progressionsnachteil ergibt.</p>
<h2>Zusätzliche Zahlungen nach Wahrnehmung einer Sprinterklausel können tarifermäßigt sein</h2>
<p>Eine Sprinter- oder Turboklausel ist eine in Aufhebungsverträgen oft genutzte Regelung, die dem Arbeitnehmer im Falle eines neuen Beschäftigungsverhältnisses das vorzeitige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ermöglicht. Und zwar vor dem Termin, der eigentlich im Aufhebungsvertrag vereinbart worden ist. Dabei wird die vereinbarte Abfindung in der Regel um die vom Arbeitgeber ersparten Gehälter erhöht. Oder zumindest um einen prozentualen Anteil. Aber auch für den Arbeitgeber hat die Klausel Vorteile: Er spart insbesondere die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.</p>
<p>Tipp: Auch die zusätzliche Abfindung auf Grund der Sprinter- oder Turboklausel ist ermäßigt zu besteuern. Denn auch diese Abfindung findet ihren Rechtsgrund in der Aufhebungsvereinbarung und ist nicht getrennt davon zu beurteilen</p>
<h2>Lohnsteuerliche Anrufungsauskunft in Zweifelsfällen empfehlenswert</h2>
<p>In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, die Anwendung der Fünftel-Regelung durch eine (kostenlose) lohnsteuerliche Anrufungsauskunft nach § 42e des Einkommensteuergesetzes (EStG) beim Finanzamt absichern zu lassen. Am besten ist es aber natürlich, von vornherein die Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Mitarbeiter so zu gestalten, dass erst gar keine Teilzahlungen in mehreren Veranlagungszeiträumen anfallen.</p>
<p>Tipp: Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung ist natürlich nicht zu beachten, wenn zwei Entschädigungen in aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen nicht zum Ausgleich für dasselbe Schadensereignis erbracht werden, sondern unterschiedliche Ursachen haben. Dann können beide Zahlungen tarifermäßigt zu besteuern sein.</p>
<h2>Zufluss kann steuergünstig gestaltet werden</h2>
<p>Tipp: Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen nach der BFH-Entscheidung den Zufluss einer Abfindung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie die Fälligkeit der Abfindung hinausschieben. Voraussetzung ist, dass die Vereinbarung vor dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt.</p>
<p>Beispiel: Ein Arbeitnehmer scheidet aus aus und erhält eine Abfindung. Nach der Betriebsvereinbarung ist diese eigentlich im November im Jahr des Ausscheidens aus der Firma fällig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer verschieben jedoch einvernehmlich den Eintritt der Fälligkeit auf den Januar des Folgejahres, da dies für den Arbeitnehmer steuerlich günstiger ist. Die Abfindung wirdt entsprechend auch erst im Folgejahr ausgezahlt.</p>
<p>Lösung: Wird die geänderte Vereinbarung vor dem ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt im November geschlossen, muss das Finanzamt die für den Arbeitnehmer günstigere steuerliche Gestaltung akzeptieren. Die Abfindung ist erst im Folgejahr zu versteuern.</p>
<h2>Outplacement-Beratungsleistungen können steuerfrei sein</h2>
<p>Viele Unternehmen bieten ausscheidenden Mitarbeitern Outplacement-Beratungsleistungen an, also eine professionelle Hilfe zur beruflichen Neuorientierung, bis hin zum Abschluss eines Vertrags mit einem neuen Arbeitgeber.</p>
<p>Tipp: Nach der (umstrittenen) Auffassung der Fianzverwaltung handelt es sich regelmäßig um Arbeitslohn. Die Outplacement-Beratungsleistungen können aber nach § 3 Nr. 19 EStG steuerfrei sein.</p>
<p>Steuerfrei sind nach dieser Vorschrift seit 2019 Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 und 2 des dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) sowie Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen. Die Weiterbildung darf keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.</p>
<p>Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder setzt die Steuerbefreiung voraus, dass die Outplacement-Beratung vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags erfolgt. Nicht profitieren sollen hingegen Arbeitnehmer, die erst nach dem Abschluss des Aufhebungsvertrags zur Teilnahme an Teilen einer Outplacement-Beratung berechtigt sind. In diesem Fall fließt aus Sicht der Referatsleiter keine einheitliche Leistung zu. Insoweit soll steuerlich für jede Teilleistung separat zu beurteilen sein, ob die Tatbestände der Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 19 EStG erfüllt sind.</p>
<p>In vier Fällen wird dies von der Verwaltung ausdrücklich verneint:</p>
<ul>
<li>Bei einer Perspektivenberatung, bei der Arbeitnehmer motiviert werden, sich ausführlicher mit den eigenen Stärken sowie den Chancen am externen Arbeitsmarkt zu befassen.</li>
<li>Bei einer steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Beratung.</li>
<li>Bei einer sog. Marktvorbereitung, an deren Ende ein fertiger, marktgerechter Lebenslauf steht, der die berufliche Vergangenheit abbildet und gleichzeitig in die Zukunft strahlt.</li>
<li>Bei einer Outplacement-Beratung, die der Vermarktung und der Platzierung der Arbeitnehmer dient.</li>
</ul>
<p>In diesen vier Fällen sollen separat zu beurteilende Leistungen nicht die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllen. Angeblich handelt es sich um keine Weiterbildungsleistungen, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen. Die Zuwendung ist daher als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.</p>
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		<title>Neues Anwendungsschreiben zum Versorgungsausgleich nach einer Scheidung</title>
		<link>https://rain-und-notarin-backmeister.de/versorgungsausgleich-scheidung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 16 Apr 2023 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Einkünfte und Einkommen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Bundesfinanzministerium hat aktuell in einem Anwendungsschreiben zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit einem Versorgungsausgleich nach einer Scheidung Stellung genommen. Die Anweisung ersetzt das Vorgängerschreiben aus 2010 und ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. A. Allgemeines zum Versorgungsausgleich Der Versorgungsausgleich wird bei einer ehelichen Scheidung durchgeführt. Ziel des Versorgungsausgleichs ist die gerechte Teilung [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesfinanzministerium hat aktuell in einem Anwendungsschreiben zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit einem Versorgungsausgleich nach einer Scheidung Stellung genommen. Die Anweisung ersetzt das Vorgängerschreiben aus 2010 und ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.</p>
<h2>A. Allgemeines zum Versorgungsausgleich</h2>
<p>Der Versorgungsausgleich wird bei einer ehelichen Scheidung durchgeführt. Ziel des Versorgungsausgleichs ist die gerechte Teilung der in der Ehe erworbenen Rentenanrechte zwischen beiden Ehegatten. Seit der Strukturreform zum 1. September 2009 werden dafür sämtliche während der Ehe erworbenen Anrechte auf eine Versorgung im Alter oder bei Invalidität hälftig geteilt.</p>
<p>Tipp: Der Versorgungsausgleich wirkt sich regelmäßig zugunsten desjenigen Ehegatten aus, der sich keine oder nur eine geringere eigenständige Altersversorgung – beispielsweise wegen der Führung des Haushalts und der Betreuung und Erziehung der Kinder – aufbauen konnte.</p>
<p>Im Versorgungsausgleich werden insbesondere Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung und auf eine Rente gerichtete Anrechte aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge (z. B. „Riester“- oder „Rürup“-Rente) ausgeglichen. Produkte, die ausschließlich Kapitalleistungen vorsehen (z. B. Kapitallebensversicherung), sind hingegen nicht Gegenstand des Versorgungsausgleichs.</p>
<p>Tipp: Auch bei der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft findet ein Versorgungsausgleich statt. Wurde die eingetragene Lebenspartnerschaft bereits vor dem 1. Januar 2005 begründet, wird ein Versorgungsausgleich nur durchgeführt, wenn die verpartnerten Personen bis zum 31. Dezember 2005 eine entsprechende Erklärung abgegeben haben.</p>
<h2>B. Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs</h2>
<h2>I. Zivilrechtliche Grundlagen</h2>
<p>Die Ehegatten können den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen. Der Ausschluss kann sowohl den gesetzlichen Versorgungsausgleich (interne und externe Teilung) als auch schuldrechtliche Ausgleichsansprüche (d. h. noch nicht ausgeglichene Anrechte) umfassen.</p>
<p>Die ausgleichsberechtigte Person kann eine zweckgebundene Abfindung für ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht (d. h. einen schuldrechtlichen Anspruch) von der ausgleichspflichtigen Person verlangen. Die Abfindung ist an den Versorgungsträger zu zahlen, bei dem ein bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.</p>
<p>Tipp. Es kann auch eine Leistung unmittelbar an die ausgleichsberechtigte Person vereinbart werden.</p>
<h2>II. Steuerrechtliche Behandlung</h2>
<h4><strong>1. Allgemeines</strong></h4>
<p>Die ausgleichspflichtige Person kann Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs gemäß § 10 Absatz 1a Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Sonderausgaben abziehen. Die Abzugsmöglichkeit besteht seit dem Veranlagungszeitraum 2015. Die Abzugsmöglichkeit besteht unabhängig davon, ob die Ausgleichsleistung eine beamtenrechtliche, eine öffentlich-rechtliche, eine private oder eine betriebliche Altersvorsorge betrifft und unabhängig davon, ob eine steuerliche Förderung gewährt wurde. Die ausgleichsberechtigte Person muss die Ausgleichsleistung als sonstige Einkünfte nach § 22 Nummer 1a EStG versteuern (sogenanntes Korrespondenzprinzip).</p>
<ul>
<li>10 Absatz 1a Nummer 3 EStG ordnet alle Ausgleichsleistungen einheitlich dem Bereich des Sonderausgabenabzugs zu. Die frühere Rechtsprechung, die Ausgleichszahlungen zur Vermeidung einer Kürzung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge als Werbungskosten zum Abzug zuließ, ist damit unbeachtlich.</li>
</ul>
<p>Der Sonderausgabenabzug setzt voraus, dass</p>
<ul>
<li>die ausgleichsverpflichtete und die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und</li>
<li>die Identifikationsnummer (IdNr.) der ausgleichsberechtigten Person in der Steuererklärung der ausgleichsverpflichteten Person angegeben wird.</li>
</ul>
<h4><strong>2. Behandlung bei der ausgleichspflichtigen Person</strong></h4>
<p>Die ausgleichspflichtige Person kann Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs auf Antrag als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Absatz 1a Nummer 3 EStG), soweit die ausgleichsberechtigte Person zustimmt. Die Verfahrensbeteiligten können damit genau bestimmen, in welchem Umfang ein Abzug und die damit einhergehende Besteuerung erfolgen soll.</p>
<p>Tipp: Eine steuerrechtliche Berücksichtigung des nicht von der Zustimmung umfassten Teils der Ausgleichsleistungen in einem vom Leistungsjahr abweichenden Veranlagungszeitraum ist nicht möglich.</p>
<p>Die Abzugsmöglichkeit für Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs umfasst sowohl Leistungen der ausgleichspflichtigen Person an die ausgleichsberechtigte Person als auch Zahlungen der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person. Nicht umfasst werden Zahlungen der ausgleichspflichtigen Person an den eigenen Versorgungsträger zur Wiederauffüllung der eigenen Ansprüchen</p>
<h4><strong>3. Behandlung bei der ausgleichsberechtigten Person</strong></h4>
<p>Die ausgleichsberechtigte Person muss die Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs korrespondierend zum Sonderausgabenabzug der ausgleichspflichtigen Person versteuern. Soweit also bei der ausgleichspflichtigen Person die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1a Nummer 3 EStG vorliegen, sind die Ausgleichsleistungen bei der ausgleichsberechtigten Person gemäß § 22 Nummer 1a EStG als sonstige Einkünfte zu versteuern.</p>
<p>Tipp: Es kommt nicht darauf an, dass sich der Sonderausgabenabzug tatsächlich steuermindernd auswirkt.</p>
<h2>III. Abgrenzung: Ausgleichszahlung zur Vermeidung einer späteren Versorgungskürzung (sog. „Wiederauffüllungsleistungen“)</h2>
<p>Die ausgleichspflichtige Person kann jederzeit freiwillig Zahlungen vornehmen, um aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs geminderte eigene Versorgungsanwartschaften wieder aufzufüllen. Beiträge in die gesetzlichen Rentenversicherungen, zur landwirtschaftlichen Alterskasse oder zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie zu zertifizierten Basisrentenverträgen können im Jahr der Zahlung als Sonderausgaben im Rahmen des Höchstbetrages berücksichtigt werden. Bei Arbeitnehmern können Zahlungen zur Auffüllung eines geminderten Versorgungsanspruchs im Jahr der Zahlung als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden, da dies den Bezug höherer Versorgungsbezüge sichert.</p>
<h2>C. Versorgungsausgleich</h2>
<h2>I. Gesetzlicher Versorgungsausgleich</h2>
<h4><strong>1. Grundlagen</strong></h4>
<p>Dem Wertausgleich bei der Scheidung unterfallen alle Anrechte, es sei denn, die Ehegatten haben eine davon abweichende wirksame Vereinbarung über den Versorgungsausgleich getroffen oder die Anrechte sind noch nicht ausgleichsreif. Bei Geringfügigkeit soll ein Wertausgleich ausnahmsweise nicht stattfinden.</p>
<p>Tipp: Vorrangig ist stets die interne Teilung vorzunehmen. Die externe Teilung ist nachrangig und nur in den gesetzlich bestimmten Fällen möglich.</p>
<h4><strong>1.1 Interne Teilung</strong></h4>
<p>Nach dem Grundsatz der systeminternen Teilhabe wird jedes Versorgungsanrecht innerhalb des Versorgungssystems für sich betrachtet und geteilt. Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei demjenigen Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht. Die ausgleichsberechtigte Person erhält dadurch ein eigenes Anrecht gegenüber dem Versorgungsträger. Anrechte gleicher Art von ausgleichsberechtigter und ausgleichspflichtiger Person – z. B. wenn beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung haben – werden zunächst miteinander verrechnet und nur der verbleibende Wertunterschied wird auf die ausgleichsberechtigte Person übertragen.</p>
<h4><strong>1.2 Externe Teilung</strong></h4>
<p>Bei der externen Teilung begründet das Familiengericht zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person für die ausgleichsberechtigte Person bei einem anderen Versorgungsträger ein eigenes Anrecht.</p>
<h4><strong>2. Steuerrechtliche Behandlung</strong></h4>
<p>Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs werden Versorgungsanrechte mit allen Rechten und Pflichten von einer ausgleichspflichtigen auf eine ausgleichsberechtigte Person übertragen.</p>
<p>Tipp: Für den Regelfall der internen Teilung ist die Übertragung der Anrechte steuerfrei (§ 3 Nummer 55a Satz 1 EStG). Die Besteuerung der Leistungen aus den Anrechten erfolgt sowohl für die ausgleichspflichtige als auch für die ausgleichberechtigte Person erst während der Auszahlungsphase, sofern kein früherer Besteuerungstatbestand ausgelöst wurde, z. B. durch eine vorzeitige Kündigung. Die konkrete Besteuerung der jeder Person zugeflossenen Leistungen richtet sich nach dem jeweiligen individuellen Sachverhalt.</p>
<p>Die ausgleichsberechtigte Person bezieht die Leistungen aus eigenem Anrecht. Bei ihr gehören die Leistungen zu den Einkünften, zu denen sie bei der ausgleichspflichtigen Person gehören würden, wenn die interne Teilung nicht stattgefunden hätte. Anders als beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich können die Leistungen bei der ausgleichspflichtigen Person nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Die der ausgleichspflichtigen Person zuzurechnenden Leistungen sind bereits durch die Teilung der Versorgungsanwartschaften gemindert. Dies gilt sowohl für den Fall der internen als auch der externen Teilung.</p>
<h4><strong>2.2 Übertragung von Anrechten im Wege der externen Teilung</strong></h4>
<p>Die externe Teilung ist mit einem Wechsel des Versorgungsträgers verbunden.</p>
<p>Tipp: Für den Regelfall der externen Teilung ist die Übertragung der Anrechte an den neuen Versorgungsträger steuerfrei (§ 3 Nummer 55b Satz 1 EStG). Die Besteuerung der Leistungen aus den Anrechten erfolgt sowohl für die ausgleichspflichtige als auch für die ausgleichberechtigte Person erst während der Auszahlungsphase, sofern kein früherer Besteuerungstatbestand ausgelöst wurde, z. B. durch eine vorzeitige Kündigung.</p>
<h2>II. Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen</h2>
<h4><strong>1. Grundlagen</strong></h4>
<p>Ehegatten können vereinbaren, sich ganz oder teilweise Ausgleichsansprüche nach der Scheidung vorzubehalten (Ehevertrag oder gerichtliche Vereinbarung). Dies hat zur Folge, dass der Versorgungsausgleich insoweit durch (spätere) schuldrechtliche Ausgleichszahlungen  erfolgt. Die ausgleichsberechtige Person erlangt durch die schuldrechtlichen Ausgleichszahlungen keine eigenen Anrechte gegenüber dem Versorgungsträger. Der Anspruch erlischt mit dem Tod der ausgleichspflichtigen Person. Die ausgleichsberechtigte Person kann aber gegebenenfalls vom Versorgungsträger eine Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung verlangen.</p>
<h4><strong>2. Steuerrechtliche Behandlung</strong></h4>
<p>Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen von der ausgleichspflichtigen an die ausgleichsberechtigte Person führen im Ergebnis zu einem Transfer steuerbarer und steuerpflichtiger Einnahmen</p>
<h4><strong>2.1 Behandlung bei der ausgleichspflichtigen Person</strong></h4>
<p>Die Leistungen beim schuldrechtlichen Ausgleich fließen in einem ersten Schritt in voller Höhe der ausgleichspflichtigen Person zu, da nur für diese Person gegenüber dem Versorgungsträger ein eigenes Anrecht auf Versorgung besteht. Die Leistungen unterliegen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung.</p>
<p>In einem zweiten Schritt leistet die ausgleichspflichtige Person die Ausgleichszahlung an die ausgleichsberechtigte Person. Die ausgleichspflichtige Person kann für diese Zahlung den Sonderausgabenabzug in Anspruch nehmen (§ 10 Absatz 1a Nummer 4 EStG).</p>
<p>Tipp: Der Sonderausgabenabzug scheidet aus, soweit die der Ausgleichszahlungen zugrunde liegenden Einnahmen nicht der Besteuerung unterliegen.</p>
<h4><strong>2.2 Behandlung bei der ausgleichsberechtigten Person</strong></h4>
<p>Die ausgleichsberechtigte Person muss die schuldrechtlichen Ausgleichszahlungen korrespondierend zum Sonderausgabenabzug der ausgleichspflichtigen Person als sonstige Einkünfte versteuern (§ 22 Nummer 1a EStG).</p>
<p>Tipp: Es kommt nicht darauf an, dass sich der Sonderausgabenabzug tatsächlich steuermindernd auswirkt.</p>
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		<title>Verwaltung präzisiert Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer bei Gebäuden</title>
		<link>https://rain-und-notarin-backmeister.de/abschreibungssatz-fuer-wohngebaeude/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 11 Mar 2023 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Einkünfte und Einkommen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mit dem Jahressteuergesetz 2022 ist der lineare Abschreibungssatz für neue Wohngebäude ab 2023 von zwei Prozent auf drei Prozent angehoben worden. Nach dem Gesetzesentwurf sollte eigentlich als Kompensation die Option zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer gestrichen werden. Dem hat jedoch der Bundesrat widersprochen, so dass es bei der alten Regelung bleibt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem Jahressteuergesetz 2022 ist der lineare Abschreibungssatz für neue Wohngebäude ab 2023 von zwei Prozent auf drei Prozent angehoben worden. Nach dem Gesetzesentwurf sollte eigentlich als Kompensation die Option zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer gestrichen werden. Dem hat jedoch der Bundesrat widersprochen, so dass es bei der alten Regelung bleibt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat daraufhin die Anforderungen an den Nachweis präzisiert.</p>
<h2>Anhebung des linearen AfA-Satzes ab 2023 durch das Jahressteuergesetz 2022</h2>
<p>Absetzung für Abnutzung (AfA) ist der offizielle steuerliche Begriff für Abschreibung, also die Verteilung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer. Bei der linearen AfA erfolgt die Abschreibung gleichmäßig. Dies führt zu gleich hohen Abschreibungsbeträgen über die gesamte Nutzungsdauer des Abschreibungsobjektes.</p>
<p>Bis 2022 galt bei Wohngebäuden ein linearer AfA-Satz von zwei Prozent. Für neue Wohngebäude, die nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt worden sind, ist dieser auf drei Prozent erhöht worden. Damit verkürzt sich die Abschreibungsdauer von bisher 50 Jahren auf 33 Jahre. So soll ein Beitrag zur Unterstützung einer klimagerechten Neubauoffensive geleistet werden.</p>
<p>Tipp: Die Erhöhung der Abschreibung gilt auch für Wohngebäude, die zu einem Betriebsvermögen gehören. Davon profitieren beispielsweise Arbeitgeber, die Wohnungen an Arbeitnehmer vermieten.</p>
<p>Im Regierungsentwurf war als Kompensation noch vorgesehen, die Ausnahmeregelung nach § 7 Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer für die Gebäudeabschreibung zu streichen. Das wurde jedoch nicht umgesetzt. Der Bundesrat hatte sich quergestellt. Damit bleibt die Möglichkeit der Abschreibung eines Gebäudes nach einer tatsächlichen Nutzungsdauer bestehen, wenn diese kürzer ist als der sich durch den Ansatz der pauschalen AfA-Sätze ergebende Zeitraum. Dies ist entsprechend nachzuweisen, beispielsweise mithilfe eines Gutachtens.</p>
<p>Nutzungsdauer ist dabei gemäß § 11c Absatz 1 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) der Zeitraum, in dem ein Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann.</p>
<h2>BMF akzeptiert erfreuliches Urteil des Bundesfinanzhofs</h2>
<p>In 2021 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Steuerpflichtige, die sich auf eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes berufen, sich jeder Darlegungsmethode bedienen können, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. Vorausgesetzt, es sind daraus Rückschlüsse auf die maßgeblichen Determinanten (z. B. technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen) möglich.</p>
<p>Die Verwaltung wendet die Grundsätze der Entscheidung des BFH allgemein an, allerdings nur unter strengen Voraussetzungen. Diese sind in einem sog. BMF-Schreiben festgelegt, das auf alle offenen Fälle anzuwenden ist. Dort ist folgendes geregelt:</p>
<h2>Rechtfertigungsgründe für eine AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer</h2>
<p>Für die Bemessung der linearen Gebäude-AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer bedarf es einer konkreten Rechtfertigung auf Grund der objektiven Gegebenheiten. Entscheidend ist, ob das Gebäude vor Ablauf des sich bei der typisierenden linearen Abschreibung ergebenden AfA-Zeitraums objektiv betrachtet technisch oder wirtschaftlich verbraucht ist.</p>
<p>Die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer ist prognostisch zu bestimmen. Dabei sind auch ungewisse künftige Ereignisse zu berücksichtigen. Der Bestimmung der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer ist eine an der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit orientierte Schätzung zu Grunde zu legen. Hierbei finden alle – von den Steuerpflichtigen darzulegenden – technischen und wirtschaftlichen Umstände des betreffenden Gebäudes Berücksichtigung.</p>
<p>Bei der Glaubhaftmachung der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer sind die Steuerpflichtigen in erhöhtem Maße zur Mitwirkung verpflichtet, weil die bei der Schätzung zu berücksichtigenden Faktoren im Einfluss- und Wissensbereich der Steuerpflichtigen liegen.</p>
<p>Die Absicht, ein zunächst noch genutztes Gebäude abzubrechen oder zu veräußern, rechtfertigt es laut BMF nicht, eine kürzere Nutzungsdauer des Gebäudes zugrunde zu legen. Eine Verkürzung der Nutzungsdauer kann erst angenommen werden, wenn die Gebäudeabbruchvorbereitungen soweit gediehen sind, dass die weitere Nutzung in der bisherigen oder einer anderen Weise so gut wie ausgeschlossen ist. Die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechende AfA kann erst vorgenommen werden, wenn der Zeitpunkt der Nutzungsbeendigung des Gebäudes feststeht, z. B. weil sich die Steuerpflichtigen verpflichtet haben, das Gebäude zu einem bestimmten Zeitpunkt abzubrechen.</p>
<h2>Besonderheiten bei Betriebsgebäuden und bestimmten Gebäudeteilen</h2>
<p>Bestimmte Betriebsgebäude und bestimmte Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, unterliegen zwar grundsätzlich der AfA nach typisierten festen AfA-Sätzen. Allerdings kann für diese auch eine kürzere Nutzungsdauer angenommen werden, ohne dass hierfür eine gesonderte Nachweispflicht besteht. Das gilt beispielsweise für betrieblich genutzte Hallen in Leichtbauweise sowie bei Ställen und Schuppen. Hier kann sich jeweils in Abhängigkeit von der Bauart, der Bauweise und der Nutzung aus den amtlichen AfA-Tabellen eine kürzere Nutzungsdauer ergeben.</p>
<p>Zudem kann die Abschreibung auch bei Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen und Gaststätteneinbauten, soweit sie keine Betriebsvorrichtungen oder Scheinbestandteile sind, nach den in den amtlichen AfA-Tabellen enthaltenen Richtwerten bemessen. Berufen sich die Steuerpflichtigen auf die in den AfA-Tabellen enthaltenen Richtwerte, sind diese anzusetzen.</p>
<p>Tipp: Bei Mietereinbauten und -umbauten, kann sich abweichend zu den für das Gebäude geltenden typisierten AfA-Sätzen eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer aufgrund einer ggf. kürzeren Mietdauer ergeben.</p>
<h2>Kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nur in begründeten Ausnahmefällen</h2>
<p>Bei Gebäuden, bei denen die objektiven Umstände im Einzelfall eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer vermuten lassen als die sich aus der Anwendung des typisierten festen AfA-Satzes ergebende Nutzungsdauer, kann nur in begründeten Ausnahmefällen anstelle der AfA nach § 7 Absatz 4 Satz 1 EStG die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechende AfA vorgenommen werden. Den Steuerpflichtigen steht insoweit unter Erbringung eines Einzelnachweises die Option zu, die Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer statt nach typisierten festen AfA-Sätzen vorzunehmen.</p>
<p>Tipp: Bei der Abschreibung von Musterhäusern ist zu beachten, dass auch der Zeitraum einer nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb sich voraussichtlich anschließenden Nutzung des Hauses als Wohngebäude einzubeziehen ist. Das gilt auch für auf fremdem Grund und Boden errichtete Fertighäuser, die zum Zwecke der Veräußerung demontiert und andernorts wiederaufgebaut werden müssen.</p>
<h2>Maßgebliche Kriterien für die Schätzung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer</h2>
<p>Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung wird die zu schätzende kürzere tatsächliche Nutzungsdauer durch bestimmte Einflussfaktoren bestimmt (sog. maßgebliche Determinanten). Zu diesen Einflussfaktoren gehören:</p>
<ul>
<li>der technische Verschleiß,</li>
<li>die wirtschaftliche Entwertung sowie</li>
<li>rechtliche Gegebenheiten, welche die Nutzungsdauer eines Gegenstands begrenzen können.</li>
</ul>
<p>Auszugehen ist regelmäßig von der technischen Nutzungsdauer, also dem Zeitraum, in dem sich das Gebäude substanztechnisch abnutzt. Technische und wirtschaftliche Nutzungsdauer fallen in der Regel zusammen. Sofern die wirtschaftliche Nutzungsdauer ausnahmsweise kürzer als die technische Nutzungsdauer ist, können sich die Steuerpflichtigen hierauf berufen.</p>
<p>Ausgangspunkt für die Beurteilung des technischen Verschleißes ist die Nutzungsdauer der Tragstruktur des Bauwerks (Dachkonstruktion, tragende Innen- und Außenwände, Geschossdecken und Fundament) als Hauptbestandteil des Gebäudes. Für die Annahme einer kürzeren technischen Nutzungsdauer genügt es nicht, dass lediglich einzelne unselbständige Teile des Gebäudes zur Erneuerung oder Ersetzung anstehen. Dies gilt auch dann nicht, wenn der Aufwand zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes führt und steuerlich den Herstellungskosten zuzurechnen ist.</p>
<p>Erforderlich ist vielmehr, dass durch technischen Verschleiß der tragenden Teile, d. h. insbesondere der Tragstruktur des Bauwerks, das Gebäude in seiner Gesamtheit in seiner Nutzungsfähigkeit beeinträchtigt ist.</p>
<p>Eine mit wirtschaftlicher Entwertung begründete kürzere tatsächliche Nutzungsdauer kann der AfA nur zugrunde gelegt werden, wenn das Gebäude vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer objektiv wirtschaftlich verbraucht ist, d.h. wenn die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen (anderweitigen) Nutzung oder Verwertung endgültig entfallen ist.</p>
<h2>Nachweismethoden</h2>
<p>Mit Spannung war erwartet worden, was das BMF zu den Nachweismethoden regelt. Nach dem aktuellen Schreiben ist demnach der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer durch Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder von Personen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken nach entsprechender Norm zertifiziert worden sind, zu erbringen.</p>
<p>Im Rahmen des Nachweises ist der Zustand des Gebäudes in seinen die Nutzungsdauer bestimmenden Elementen (Tragstruktur des Bauwerks) darzustellen und begründet darzulegen, weshalb am Ende der geltend gemachten (kürzeren) Nutzungsdauer voraussichtlich keine wirtschaftlich sinnvolle (anderweitige) Nachfolgenutzung mehr möglich ist und kein Restwert mehr vorhanden ist.</p>
<p>Tipp: Entsprechend der aktuellen Rechtsprechung des BFH ist ein Bausubstanzgutachten im Sinne des sog. ERAB-Verfahrens (Verfahren zur Ermittlung des Abnutzungsvorrats von Baustoffen) nicht zwingend erforderlich. Es kann aber – so das BMF – hilfreiche Anhaltspunkte zur Beurteilung des Einzelfalls enthalten.</p>
<p>Die bloße Übernahme einer Restnutzungsdauer aus einem Verkehrswertgutachten ist nach Meinung der Verwaltung nicht als Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer geeignet. Auch der alleinige Verweis auf die Modellansätze für die Gesamtnutzungsdauer in Verbindung mit dem Modell zur Ermittlung der Restnutzungsdauer bei Modernisierungen nach der Anlage 1 und 2 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) soll nicht ausreichend sein.</p>
<p>Tipp: Der Gutachtenzweck muss sich ausdrücklich auf den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer richten und zwingend die maßgeblichen Determinanten berücksichtigen. Hierbei ist auch eine mögliche Nachfolgenutzung des Gebäudes und deren Auswirkung auf die Nutzungsdauer einzubeziehen.</p>
<p>Die Restnutzungsdauer und die Gesamtnutzungsdauer nach der ImmoWertV entsprechen nicht der tatsächlichen Gesamt- bzw. Restnutzungsdauer eines einzelnen Gebäudes, sondern sind Modellansätze, die nur im Gesamtkontext einer Verkehrswertermittlung zu sachgerechten Ergebnissen führen. Eine isolierte Verwendung der Modelle bzw. Modellansätze der ImmoWertV bzw. der Anlagen zur ImmoWertV für Zwecke des Nachweises einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer ist laut BMF daher nicht sachgerecht.</p>
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		<title>Neue Regeln ab 2023 beim häuslichen Arbeitszimmer und bei der Homeoffice-Pauschale</title>
		<link>https://rain-und-notarin-backmeister.de/homeoffice-pauschale-2023/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 01 Jan 2023 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Einkünfte und Einkommen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Im Hinblick auf die Flexibilisierung der Arbeitswelt als Folge der Corona-Pandemie ist der Abzug der Aufwendungen für die betriebliche oder berufliche Nutzung eines Arbeitszimmers in der häuslichen Wohnung durch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) ab dem Veranlagungszeitraum 2023 modernisiert worden. Auch, was die Homeoffice-Pauschale angeht, gibt es gute Nachrichten: die Vergünstigung ist erheblich ausgeweitet worden. [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Im Hinblick auf die Flexibilisierung der Arbeitswelt als Folge der Corona-Pandemie ist der Abzug der Aufwendungen für die betriebliche oder berufliche Nutzung eines Arbeitszimmers in der häuslichen Wohnung durch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) ab dem Veranlagungszeitraum 2023 modernisiert worden. Auch, was die Homeoffice-Pauschale angeht, gibt es gute Nachrichten: die Vergünstigung ist erheblich ausgeweitet worden.</p>
<h2>I. Häusliches Arbeitszimmer(§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG)</h2>
<h2>1. Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung</h2>
<p>Bildet ein häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, sind die tatsächlichen Aufwendungen wie bisher in voller Höhe abzugsfähig.</p>
<p>Tipp: Dies ist zu bejahen, wenn nach der Würdigung des Gesamtbilds der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale in dem häuslichen Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind.</p>
<p>Bitte beachten: Nach dem Regierungsentwurf sollte ein unbeschränkter Abzug ab 2023 nur noch dann möglich sein, wenn dem Steuerpflichtigen gleichzeitig dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz im Betrieb oder beim Arbeitgeber zur Verfügung steht. Diese zusätzliche Voraussetzung ist jedoch erfreulicherweise im Gesetzgebungsverfahren wieder gestrichen worden.</p>
<p>Erstmals gibt es ab 2023 ein neues Wahlrecht beim Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung.</p>
<p>Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, kann nämlich statt der tatsächlichen Aufwendungen alternativ eine Jahrespauschale in Höhe von 1.260 € für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden.</p>
<p>Tipp: Das Wahlrecht kann bis zur Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids ausgeübt werden.</p>
<p>Bei der Jahrespauschale handelt es sich um einen personenbezogenen Betrag. Bei beiderseits berufstätigen Ehegatten ist also eine doppelte Inanspruchnahme möglich.</p>
<p>Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1.260 € um ein Zwölftel. Für den Kürzungszeitraum kann ggf. die Homeoffice-Pauschale beansprucht werden.</p>
<h2>2. Kein Mittelpunkt, es steht aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung</h2>
<p>Handelt es sich nicht um den Mittelpunkt und steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind bis einschließlich 2022 die tatsächlichen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer maximal bis zu einem Betrag von 1.250 € abzugsfähig. Dieser Höchstbetrag gilt auch dann, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht das gesamte Jahr genutzt wird.</p>
<p>Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 gelten nunmehr &#8211; anders als noch im Regierungsentwurf &#8211; die Regelungen für die Homeoffice-Pauschale von maximal 1.260 €.</p>
<p>Tipp: Sehr vorteilhaft ist dabei, dass ab 2023 nicht mehr geprüft werden muss, ob die Voraussetzungen für den sog. Typusbegriff eines häuslichen Arbeitszimmers vorliegen (insb. abgeschlossener Raum, kein Durchgangszimmer, büromäßige Ausstattung).</p>
<p>Es gibt zudem eine positive Sonderregelung: Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Homeoffice-Pauschale auch dann zulässig, wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.</p>
<h2>II. Homeoffice-Pauschale (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG)</h2>
<ul>
<li>Sehr begrüßenswert ist, dass die Homeoffice-Pauschale über das Jahr 2022 hinaus unbefristet beibehalten wird.</li>
</ul>
<p>Nach der Gesetzesbegründung können durch die Arbeit im Homeoffice unnötige Fahrten zum Arbeitsplatz vermieden werden. So kann ein Beitrag zum Umweltschutz geleistet werden.</p>
<p>Die Begünstigung der Arbeit im Homeoffice soll zudem unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten verhindern, dass zusätzlicher Wohnraum nur aus steuerlichen Gründen angeschafft oder gemietet wird, um die Voraussetzungen für ein steuerlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer zu erfüllen.</p>
<ul>
<li>Tipp: Der Arbeitsplatz in der Wohnung muss &#8211; wie bisher &#8211; keine besonderen Voraussetzungen erfüllen. Es macht keinen Unterschied, ob am Küchentisch, in einer Arbeitsecke oder in einem abgetrennten Raum gearbeitet wird.</li>
<li>Auf den Grund an, weshalb ein Steuerpflichtiger im Homeoffice arbeiten, kommt es dabei nicht an. Es muss also nicht etwa ein Zusammenhang mit der Corona-Pandemie bestehen.</li>
<li>Die Tagespauschale von 5 € war angesichts der massiv gestiegenen Energiepreise und stark steigender Mieten nicht mehr zeitgemäß. Es ist daher zu begrüßen, dass der Gesetzgeber eine Erhöhung auf 6 € vorgenommen hat.</li>
<li>Bisher war die Homeoffice-Pauschale auf 600 € pro Jahr begrenzt. Sie konnte also jährlich für bis zu 120 Kalendertage à 5 € in Anspruch genommen werden.</li>
</ul>
<p>Ab 2023 sind es maximal 1.260 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Das entspricht 210 Tagen à 6 €.</p>
<ul>
<li>Ist ein Arbeitnehmer an einem Tag im Homeoffice tätig und fährt zusätzlich zu seiner ersten Tätigkeitsstätte, kann die Tagespauschale von 6 € grundsätzlich nicht abgezogen werden. Es werden nur die Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale anerkannt.</li>
</ul>
<p>Tipp: Neu ist, dass ein Nebeneinander von Homeoffice-Pauschale und Fahrtkosten ausnahmsweise zulässig ist, wenn dem Arbeitnehmer für die betriebliche oder berufliche Betätigung dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.</p>
<p>Ab 2023 genügt es hingegen, wenn die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird.</p>
<ul>
<li>Bisher konnte die Homeoffice-Pauschale nur für Kalendertage geltend gemacht werden, an denen die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird.</li>
</ul>
<p>Tipp: Nach der Gesetzesbegründung muss die betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Tages betragen. Unklar ist insoweit, wie die überwiegende häusliche Tätigkeit zu dokumentieren bzw. glaubhaft zu machen ist.</p>
<ul>
<li>Anders als bisher können Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit (z. B. Besuch von Kunden oder Mandanten) ab 2023 zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale abgesetzt werden.</li>
</ul>
<p>Tipp: Voraussetzung ist, dass die Arbeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Tages muss im Homeoffice verbracht werden.</p>
<ul>
<li>Bislang setzte die Homeoffice-Pauschale voraus, dass im selben Jahr kein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht wurde.</li>
</ul>
<p>Tipp: Künftig ist eine monatsweise Betrachtung vorzunehmen.</p>
<ul>
<li>Ein Abzug der Tagespauschale in Höhe von 6 € je Kalendertag ist wie bisher auch dann zulässig, wenn dem Steuerpflichtigen ein anderer Arbeitsplatz in seinem Betrieb oder beim Arbeitgeber zur Verfügung steht.</li>
<li>Bis einschließlich 2022 besteht die Möglichkeit, die Homeoffice-Pauschale für die Arbeitstage, an denen die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Zweitwohnung am Beschäftigungsort ausgeübt wird, zusätzlich zu den tatsächlichen Unterkunftskosten anzusetzen.</li>
</ul>
<p>Ab 2023 ist dies nicht mehr zulässig. Dies ist gesetzlich geregelt worden.</p>
<ul>
<li>Nach wie vor wird die Homeoffice-Pauschale &#8211; ebenso wie die sonstigen Werbungskosten &#8211; mit dem Arbeitnehmerpausch-betrag verrechnet, der ab 2023 1.230 € beträgt.</li>
</ul>
<p>Tipp: Eine Steuerersparnis gibt es erst dann, wenn die Werbungskosten insgesamt mehr als 1.230 € betragen.</p>
<ul>
<li>Leider können Arbeitgeber die Pauschale auch weiterhin nicht steuerfrei und damit nicht beitragsfrei in der Sozialversicherung erstatten.</li>
</ul>
<h2>III. Arbeitsmittel</h2>
<p>Nichts geändert hat sich, was Arbeitsmittel angeht. Die Aufwendungen hierfür werden nach den allgemeinen Grundsätzen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt &#8211; neben einem häuslichen Arbeitszimmer beziehungsweise neben der Homeoffice-Pauschale.</p>
<p>Typische Beispiele sind Büromöbel, ein Bücherregal, ein Laptop oder ein PC, ein Kopierer und eine Schreibtischlampe. Auch Fachliteratur ist natürlich wie bisher zusätzlich absetzbar.</p>
<p>Werden Arbeitsmittel zu mindestens 90 Prozent betrieblich oder beruflich genutzt, können die Kosten in voller Höhe abgesetzt werden. Handelt es sich nicht um ein geringwertiges Wirtschaftsgut &#8211; also bei einem Kaufpreis von mehr als 800 Euro netto &#8211; ist eine Verteilung der Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer vorzunehmen.</p>
<p>Bei einer beruflichen Nutzung von weniger als 90 Prozent muss eine Aufteilung vorgenommen werden.</p>
<p>Tipp: Bei Computerhardware und Software ist eine Sofortabschreibung möglich.</p>
<p>Anders sieht es hingegen bei den Kosten für die Ausstattung des Arbeitsraums selbst aus. Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge und fest verbaute Lampen an Decke oder Wänden können wie bisher nicht zusätzlich geltend gemacht werden.</p>
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			</item>
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		<title>Inflationsausgleichsgesetz soll Mehrbelastungen der Bürger in Grenzen halten</title>
		<link>https://rain-und-notarin-backmeister.de/inflationsausgleichsgesetz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 25 Dec 2022 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Einkünfte und Einkommen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Um die Folgen der Inflation auszugleichen wurden mit dem „Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ (Inflationsausgleichsgesetz &#8211; InflAusG) der Grundfreibetrag, die übrigen Tarifeckwerte, die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag, der Unterhaltshöchstbetrag sowie das Kindergeld und der Kinderfreibetrag angehoben. Erhöhung des Grundfreibetrags Der Grundfreibetrag wird ab 2023 von derzeit [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Um die Folgen der Inflation auszugleichen wurden mit dem „Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ (Inflationsausgleichsgesetz &#8211; InflAusG) der Grundfreibetrag, die übrigen Tarifeckwerte, die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag, der Unterhaltshöchstbetrag sowie das Kindergeld und der Kinderfreibetrag angehoben.</p>
<h2>Erhöhung des Grundfreibetrags</h2>
<p>Der Grundfreibetrag wird ab 2023 von derzeit 10.347 € auf 10.908 € und ab 2024 weiter auf 11.604 € angehoben. Für Verheiratete gelten die doppelten Beträge (2022: 20.694 €, 2023: 21.816 €, 2024: 23.208 €).</p>
<p>Grundfreibetrag</p>
<p>2022</p>
<p>Einzelveranlagung 10.347 €</p>
<p>Zusammenveranlagung 20.694 €</p>
<p>2023</p>
<p>Einzelveranlagung 10.908 €</p>
<p>Zusammenveranlagung 21.816 €</p>
<p>2024</p>
<p>Einzelveranlagung 11.604 €</p>
<p>Zusammenveranlagung 23.208 €</p>
<p>Tipp: Der Grundfreibetrag wird bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt. Durch die Erhöhung des Grundfreibetrags treten daher mit Wirkung ab 2023 und ab 2024 Entlastungen bei Arbeitnehmern im Rahmen des Lohnsteuer-Abzugsverfahrens ein. Auch bei der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen wird die Erhöhung des Grundfreibetrags berücksichtigt.</p>
<h2>Ausgleich der kalten Progression</h2>
<p>Zur Verhinderung einer schleichenden Steuererhöhung werden die Eckwerte des Steuertarifs entsprechend der erwarteten Inflationsrate erhöht. Sie werden technisch gesprochen nach rechts verschoben. 2023 um 7,2 % und 2024 um 6,3 %. Dadurch greifen die steigenden Steuersätze des progressiven Steuertarifs erst bei etwas höherem Einkommen. Es bleibt etwas mehr Netto vom Brutto. Ohne diese Anpassung hätten Steuerzahler, deren Einkommen lediglich in Höhe der Inflationsrate steigt, netto weniger Kaufkraft.</p>
<h2>Anhebung der Grenze für den Spitzensteuersatz</h2>
<p>Die Grenze, ab der der Spitzensteuersatz greift, wird erhöht. 2023 ist der Spitzensteuersatz von 42 % erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 62.810 € bei Ledigen und 125.620 € bei Verheirateten zu zahlen. 2022 war dies bereits bei einem zu versteuernden Einkommen von 58.597 € bzw. 117.194 € der Fall. 2024 greift der Spitzensteuersatz ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.761 € bzw. 133.522 €.</p>
<h2>Keine Anpassungen der Grenzen bei der sog. Reichensteuer</h2>
<p>Seit 2007 gibt es einen Steuerzuschlag von drei Prozentpunkten bei hohem Einkommen, die sog. Reichensteuer. 2022 beträgt der Spitzensteuersatz ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 € bei Ledigen und 555.651 € bei Verheirateten 45 %. Diese Grenzen werden bewusst ab 2023 nicht erhöht.</p>
<p>Einzelveranlagung</p>
<p>2022</p>
<p>Eingangsteuersatz 10.348 €</p>
<p>bis 14.926 €</p>
<p>Progressionsphase 14.927 €</p>
<p>bis 58.596 €</p>
<p>Spitzensteuersatz (42 %) 58.597 €</p>
<p>Reichensteuer (45 %) 277.826 €</p>
<p>2023</p>
<p>Eingangsteuersatz 10.909 €</p>
<p>bis 15.999 €</p>
<p>Progressionsphase 16.000 €</p>
<p>bis  62.809 €</p>
<p>Spitzensteuersatz (42 %) 62.810 €</p>
<p>Reichensteuer (45 %) 277.826 €</p>
<p>2024</p>
<p>Eingangsteuersatz  11.605 €</p>
<p>bis 17.005 €</p>
<p>Progressionsphase 17.006 €</p>
<p>bis 66.760 €</p>
<p>Spitzensteuersatz (42 %) 66.761 €</p>
<p>Reichensteuer (45 %) 277.826 €</p>
<p>Tipp: Die Entlastungen durch die Einkommensteuer-Tarifsenkung betragen im Jahr 2023 maximal 637 €. Dieser Entlastungsbetrag steigt bei Einkommen von mehr als 62.810 € nicht mehr an, da auf eine Verschiebung der Proportionalzone mit dem Reichensteuersatz von 45 % verzichtet wurde. Dies führt zu dem Ergebnis, dass auch für sehr hohe Einkommen die Steuerentlastung auf maximal 637 € begrenzt ist.</p>
<h2>Erhöhung des Kindergelds ab 2023</h2>
<p>Das Kindergeld wird zum 1.1.2023 um 31 € für das erste und zweite Kind sowie um 25 € für das dritte Kind erhöht. Für das vierte und jedes weitere Kind bleibt das Kindergeld unverändert. Das Kindergeld ist damit ab 2023 für alle Kinder gleich hoch. Es handelt sich um die größte Erhöhung des Kindergelds in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland.</p>
<p>Monatliches Kindergeld je Kind</p>
<p>2021 / 2022</p>
<p>erste und zweite Kind 219 €</p>
<p>dritte Kind 225 €</p>
<p>ab dem vierten Kind 250 €</p>
<p>2023 / 2024</p>
<p>erste und zweite Kind  250 €</p>
<p>dritte Kind 250 €</p>
<p>ab dem vierten Kind  250 €</p>
<h2>Rückwirkende Erhöhung des Kinderfreibetrags ab 2022 und weitere Anhebung für 2023 und 2024</h2>
<p>Der Kinderfreibetrag steigt rückwirkend ab 2022 von 2.730 € auf 2.810 € je Elternteil. Weitere Erhöhungen erfolgen zum 1.1.2023 und zum 1.1.2024. Der sog. BEA-Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Aus­bildungsbedarf wird nicht angehoben. Er beträgt seit 2021 1.464 € je Elternteil.</p>
<p>Kinderfreibeträge2021</p>
<p>Kinderfreibetrag 2.730 €</p>
<p>BEA-Freibetrag 1.464 €</p>
<p>Gesamt je Elternteil 4.194 €</p>
<p>Gesamt für Elternpaar 8.388 €</p>
<p>Kinderfreibeträge2022</p>
<p>Kinderfreibetrag 2.810 €</p>
<p>BEA-Freibetrag 1.464 €</p>
<p>Gesamt je Elternteil 4.274 €</p>
<p>Gesamt für Elternpaar 8.548 €</p>
<p>Kinderfreibeträge2023</p>
<p>Kinderfreibetrag 3.012 €</p>
<p>BEA-Freibetrag 1.464 €</p>
<p>Gesamt je Elternteil 4.476 €</p>
<p>Gesamt für Elternpaar 8.952 €</p>
<p>Kinderfreibeträge2024</p>
<p>Kinderfreibetrag 3.192 €</p>
<p>BEA-Freibetrag 1.464 €</p>
<p>Gesamt je Elternteil 4.656 €</p>
<p>Gesamt für Elternpaar 9.312 €</p>
<h2>Erhöhung des Kinderzuschlags ab 2023</h2>
<p>Eltern und Alleinerziehende mit unverheirateten Kindern unter 25 Jahre, die nur über ein Einkommen und Vermögen verfügen, mit dem sie zwar ihr eigenes Existenzminimum, nicht aber das ihrer Kinder decken können, erhalten zusätzlich zum Kindergeld einen Kinderzuschlag. Hartz IV (bzw. künftig das Bürgergeld) und der Kinderzuschlag lassen sich allerdings nicht gleichzeitig beziehen. Der Kinderzuschlag kann weitere Vorteile mit sich bringen, wie etwa den Wegfall von Kita-Gebühren.</p>
<p>Der Zuschlag war zum 1.1.2022 von 205 € auf 209 € pro Kind und Monat angehoben worden. Zum 1.7.2022 erfolgte eine Erhöhung um den Kindersofortzuschlag in Höhe von 20 € auf 229 €. Ab dem 1.1.2023 steigt der Kinderzuschlag auf 250 €.</p>
<h2>Anhebung der Freigrenze für den Solidaritätszuschlag für 2023 und 2024</h2>
<p>Die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag wird von bisher 16.956 € auf 17.543 € (2023) und 18.130 € (2024) erhöht.</p>
<h2>Erhöhung des Unterhaltshöchstbetrags ab 2023</h2>
<p>Der Unterhaltshöchstbetrag wird durch die Einführung eines dynamischen Verweises künftig stets entsprechend dem steuerlichen Grundfreibetrag angehoben. Folglich beträgt er 2023 10.908 € und 2024 11.604 €. Für 2022 ist er nachträglich auf 10.347 € angehoben worden.</p>
<p>Unterhaltshöchstbetrag</p>
<p>2022</p>
<p>Alt                                                       9.984 €</p>
<p>Neu                                                     10.347 €</p>
<p>2023</p>
<p>Alt                                                       9.984 €</p>
<p>Neu                                                     10.908 €</p>
<p>2024</p>
<p>Alt                                                       9.984 €</p>
<p>Neu                                                     11.604 €</p>
<p>Bitte beachten: Der Gesetzgeber hatte für den Veranlagungszeitraum 2022 zunächst nur den Grundfreibetrag erhöht, nicht jedoch den Unterhaltsabzugshöchstbetrag. Dies war offenbar übersehen worden und wird nunmehr rückwirkend ab 2022 nachgeholt. Damit dies künftig nicht mehr passieren kann, wird der Unterhaltsabzugshöchstbetrag automatisch bei Änderung des Grundfreibetrags angepasst.</p>
<p>Tipp: Der Unterhaltsabzugshöchstbetrag erhöht sich, wenn Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu Gunsten der unterstützten Person getragen werden. In Auslandsfällen ist die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums für die Bestimmung des Höchstbetrags für Unterhaltsleistungen zu beachten.</p>
<h2>Erhöhung der Haushaltsersparnis bei Heimunterbringung</h2>
<p>Wird im Zuge einer Heimunterbringung der eigene Haushalt aufgelöst, sind die als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Heimkosten um die ersparten Verpflegungs- und Wohnungskosten zu kürzen. Diese sog. Haushaltsersparnis entspricht dem Unterhaltshöchstbetrag.</p>
<p>Haushaltsersparnis2022</p>
<p>pro Jahr</p>
<p>10.347 €</p>
<p>pro Monat</p>
<p>862 €</p>
<p>pro Tag</p>
<p>28,74 €</p>
<p>Haushaltsersparnis2023</p>
<p>pro Jahr</p>
<p>10.908 €</p>
<p>pro Monat</p>
<p>909 €</p>
<p>pro Tag</p>
<p>30,30 €</p>
<p>Haushaltsersparnis2024</p>
<p>pro Jahr</p>
<p>11.604 €</p>
<p>pro Monat</p>
<p>967 €</p>
<p>pro Tag</p>
<p>32,23 €</p>
<h2>Neue Bagatellgrenze bei beschränkter Steuerpflicht</h2>
<p>Die nach einem neuen Verfahren ermittelte Bagatellgrenze für 2023, bis zu der bei beschränkter Steuerpflicht keine Steuererklärung abgegeben werden muss, beträgt 12.144 € (2022: 13.150 €).</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Neufassung des Auslandstätigkeitserlasses durch die Finanzverwaltung</title>
		<link>https://rain-und-notarin-backmeister.de/auslandstaetigkeit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 06 Nov 2022 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Einkünfte und Einkommen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der so genannte Auslandstätigkeitserlass (ATE) enthält Sonderregelungen für die Freistellung des Arbeitslohns für bestimmte Auslandstätigkeiten in Ländern, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht, um die deutsche Exportwirtschaft – insbesondere den Anlagenbau – zu fördern. Er ist kürzlich vom Bundesfinanzministerium (BMF) aktualisiert und in vielen Punkten an die heutige Rechtslage angepasst worden. Die Änderungen gelten ab [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der so genannte Auslandstätigkeitserlass (ATE) enthält Sonderregelungen für die Freistellung des Arbeitslohns für bestimmte Auslandstätigkeiten in Ländern, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht, um die deutsche Exportwirtschaft – insbesondere den Anlagenbau – zu fördern. Er ist kürzlich vom Bundesfinanzministerium (BMF) aktualisiert und in vielen Punkten an die heutige Rechtslage angepasst worden. Die Änderungen gelten ab dem Kalenderjahr 2023 beziehungsweise für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31. Dezember 2022.</p>
<p>Bei einem Arbeitnehmer eines Arbeitgebers mit Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätte oder einem ständigen Vertreter in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung findet (EU-/EWR-Arbeitgeber), wird von der Besteuerung des Arbeitslohns, den der Arbeitnehmer aufgrund eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses für eine begünstigte Tätigkeit im Ausland erhält, abgesehen.</p>
<h2>Begünstigte und nicht begünstigte Tätigkeiten</h2>
<p>Begünstigt ist die Auslandstätigkeit für einen EU-/EWR-Arbeitgeber im Zusammenhang mit</p>
<ul>
<li>der Planung, Errichtung, Einrichtung, Inbetriebnahme, Erweiterung, Instandsetzung, Modernisierung, Überwachung oder Wartung von Fabriken, Bauwerken, ortsgebundenen großen Maschinen oder ähnlichen Anlagen; außerdem ist das Betreiben der Anlagen bis zur Übergabe an den Auftraggeber begünstigt; nicht begünstigt sind insbesondere Sanierungs-, Restaurierungs-, Reinigungs- und Sicherungsarbeiten an Bauwerken ohne industrielle beziehungsweise technische Nutzung,</li>
<li>dem Einbau, der Aufstellung, der Instandsetzung oder Wartung sonstiger Wirtschaftsgüter; diese Wirtschaftsgüter müssen ausschließlich von EU-/EWR-Arbeitgebern hergestellt oder instandgesetzt beziehungsweise gewartet werden; zu den sonstigen Wirtschaftsgütern zählen auch Militärflugzeuge und -fahrzeuge,</li>
<li>dem Aufsuchen oder der Gewinnung von Bodenschätzen,</li>
<li>der Beratung ausländischer Auftraggeber oder Organisationen im Hinblick auf die vorgenannten Vorhaben.</li>
<li>der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe im Rahmen der Technischen oder Finanziellen Zusammenarbeit, wenn eine Projektförderung unmittelbar oder mittelbar aus inländischen öffentlichen Mitteln zu mindestens 75 Prozent vorliegt.</li>
</ul>
<p>Nicht begünstigt sind insbesondere</p>
<ul>
<li>die Tätigkeit des Bordpersonals auf Seeschiffen,</li>
<li>die Produktion von Schiffen im Ausland,</li>
<li>die finanzielle Beratung,</li>
<li>das Einholen von Aufträgen (Akquisition), ausgenommen die Beteiligung an Ausschreibungen sowie</li>
<li>die Tätigkeit im Bereich der humanitären Hilfe.</li>
</ul>
<h2>Dauer der begünstigten Tätigkeit</h2>
<p>Die Auslandstätigkeit muss mindestens drei Monate ununterbrochen in Staaten ausgeübt werden, mit denen kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) besteht, in das Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einbezogen sind.</p>
<p>Sie beginnt mit Antritt der Reise ins Ausland und endet mit der endgültigen Rückkehr ins Inland. Eine vorübergehende Rückkehr ins Inland oder ein kurzer Aufenthalt in einem Staat, mit dem ein DBA besteht, in das Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einbezogen sind, gelten bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn vollen Kalendertagen innerhalb der Mindestfrist nicht als Unterbrechung der Auslandstätigkeit, wenn sie zur weiteren Durchführung oder Vorbereitung eines begünstigten Vorhabens notwendig sind. Dies gilt bei längeren Auslandstätigkeiten entsprechend für die jeweils letzten drei Monate.</p>
<p>Eine Unterbrechung der Tätigkeit im Falle eines Urlaubs oder einer Krankheit ist unschädlich, unabhängig davon, wo sich der Arbeitnehmer während der Unterbrechung aufhält. Zeiten der unschädlichen Unterbrechung sind bei der Dreimonatsfrist nicht mitzurechnen. Als unschädliche Unterbrechung gelten auch Freizeitblöcke (inklusive eingeschlossener arbeitsfreier Wochenenden und Feiertage) während einer begünstigten Auslandstätigkeit, wenn die Auslandstätigkeit insgesamt mindestens drei Monate in Staaten ausgeübt wird, mit denen kein DBA besteht, in das Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einbezogen sind.</p>
<h2>Begünstigter Arbeitslohn</h2>
<p>Zum begünstigten Arbeitslohn gehören auch folgende steuerpflichtige Einnahmen, soweit sie für eine begünstigte Auslandstätigkeit gezahlt werden:</p>
<ul>
<li>Zulagen, Prämien oder Zuschüsse des Arbeitgebers für Aufwendungen des Arbeitnehmers, die durch eine begünstigte Auslandstätigkeit veranlasst sind, oder die entsprechende unentgeltliche Ausstattung oder Bereitstellung durch den Arbeitgeber,</li>
<li>Weihnachtszuwendungen, Erfolgsprämien oder Tantiemen,</li>
<li>Arbeitslohn, der auf den Urlaub – einschließlich eines angemessenen Sonderurlaubs aufgrund einer begünstigten Tätigkeit – entfällt, Urlaubsgeld oder Zahlungen als Urlaubsabgeltung,</li>
<li>Lohnfortzahlungen aufgrund einer Erkrankung während einer begünstigten Auslandstätigkeit bis zur Wiederaufnahme dieser oder einer anderen begünstigten Tätigkeit oder bis zur endgültigen Rückkehr ins Inland.</li>
</ul>
<p>Tipp: Werden solche Zuwendungen nicht gesondert für die begünstigte Tätigkeit geleistet, so sind sie aufzuteilen.</p>
<p>Für Aufwendungen, die mit dem begünstigten Arbeitslohn in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, gelten Abzugsverbote im Hinblick auf die damit verbundenen Ausgaben.</p>
<h2>Progressionsvorbehalt</h2>
<p>Auf das zu versteuernde Einkommen ist der Steuersatz anzuwenden, der sich unter Einbeziehung der nach diesem Schreiben begünstigten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ergibt.</p>
<h2>Nichtanwendung</h2>
<p>Die Steuerbegünstigung nach dem ATE gilt nicht, soweit</p>
<ul>
<li>der Arbeitslohn unmittelbar oder mittelbar aus inländischen öffentlichen Kassen gezahlt wird oder</li>
<li>die Tätigkeit in einem Staat ausgeübt wird, mit dem ein DBA besteht, in das Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einbezogen sind, oder</li>
<li>der Steuerpflichtige nicht nachweist, dass die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn abzüglich der damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Werbungskosten) in dem Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer in einer durchschnittlichen Höhe von mindestens 10 Prozent unterliegen, und dass die auf die Einkünfte festgesetzte Steuer entrichtet wurde; zur Ermittlung der durchschnittlichen Steuerbelastung sind die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Tätigkeitsstaat nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln.</li>
</ul>
<p>Beispiel zur Mindestbesteuerung: Der Angestellte eines international tätigen Unternehmens im Bereich des Anlagenbaus erhält für seinen zehnmonatigen Einsatz zur Inbetriebnahme einer Fabrik im Staat S (kein DBA mit Deutschland) ein Gehalt in Höhe von 110.000 Euro. Die nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelten Werbungskosten, die mit dieser begünstigten Tätigkeit in Zusammenhang stehen, betragen 10.000 Euro. Seinen Wohnsitz in Deutschland behält er bei. Auf das Gehalt zahlt er in S ausweislich des von ihm vorgelegten Steuerbescheides eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende Steuer in Höhe von umgerechnet 9.000 Euro. Bezogen auf die Einkünfte von 100.000 Euro ergibt sich ein durchschnittlicher Steuersatz von 9 Prozent.</p>
<p>Lösung: Da der durchschnittliche Steuersatz unter 10 Prozent liegt, findet die Steuerbefreiung hier keine Anwendung. Die im Ausland gezahlte Steuer kann auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet oder bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden.</p>
<h2>Verfahrensvorschriften</h2>
<p>Der Verzicht auf die Besteuerung im Steuerabzugsverfahren ist vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer beim Betriebsstättenfinanzamt zu beantragen (Freistellungsbescheinigung). Dabei ist glaubhaft zu machen, dass die nach deutschem Recht ermittelten Einkünfte im Tätigkeitsstaat voraussichtlich einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer unterliegen; der Nachweis über die Höhe der Besteuerung ist erst im Veranlagungsverfahren erforderlich.</p>
<p>Wurde glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung vorliegen, so kann die Freistellungsbescheinigung erteilt werden, solange dem Arbeitgeber eine Änderung des Lohnsteuerabzugs möglich ist. Außerdem muss sich der Arbeitgeber verpflichten, das folgende Verfahren einzuhalten:</p>
<ul>
<li>Der begünstigte Arbeitslohn ist im Lohnkonto gesondert aufzuzeichnen und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, gegebenenfalls der besonderen Lohnsteuerbescheinigung, sowie der Gehaltsbescheinigung, dem Entgeltnachweis etc. jeweils getrennt vom übrigen Arbeitslohn anzugeben.</li>
<li>Die Freistellungsbescheinigung ist als Beleg zum Lohnkonto des Arbeitnehmers zu nehmen.</li>
</ul>
<p>Für Arbeitnehmer, die während des Kalenderjahrs begünstigten Arbeitslohn bezogen haben, darf der Arbeitgeber weder die Lohnsteuer nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn noch einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen.</p>
<p>Die abschließende Prüfung der Steuerfreistellung des Arbeitslohns erfolgt im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer. Soweit aufgrund der Freistellungsbescheinigung bereits im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens auf die Besteuerung verzichtet wurde, sind die Nachweise im Rahmen der Veranlagung zu erbringen. Soweit nicht bereits vom Steuerabzug abgesehen worden ist, hat der Arbeitnehmer den Verzicht auf die Besteuerung bei seinem Wohnsitzfinanzamt im Rahmen der Veranlagung zu beantragen. Der Antrag auf Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses ist spätestens bis zum Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheids zu stellen.</p>
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		<title>Bundesfinanzhof besiegelt Aus für Leasing-Modell bei Einnahmenüberschussrechnung</title>
		<link>https://rain-und-notarin-backmeister.de/leasing-firmen-kfz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 30 Oct 2022 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Einkünfte und Einkommen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Freiberufler und Gewerbetreibende, die ihren Gewinn nach Paragraf 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermitteln, konnten lange Zeit Steuern sparen, wenn sie einen Firmenwagen über maximal fünf Jahre leasten und im ersten Jahr eine sehr hohe Sonderzahlung vereinbarten. Etwa ab 2018 spielten die Finanzämter bei dem Steuersparmodell dann nicht mehr mit. [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Freiberufler und Gewerbetreibende, die ihren Gewinn nach Paragraf 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermitteln, konnten lange Zeit Steuern sparen, wenn sie einen Firmenwagen über maximal fünf Jahre leasten und im ersten Jahr eine sehr hohe Sonderzahlung vereinbarten. Etwa ab 2018 spielten die Finanzämter bei dem Steuersparmodell dann nicht mehr mit. Zu Recht wie jetzt der Bundesfinanzhof entschieden hat.</p>
<p>Die Steuerspargestaltung basierte auf zwei steuerlichen Regelungen:</p>
<p>1. Die vereinfachte Ermittlung des Gewinns durch eine EÜR orientiert sich vom Grunde her am Prinzip des Zu- und Abflusses. Danach sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Ausgaben sind dementsprechend für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Anders als bei der Gewinnermittlung durch Bilanzierung ist keine perdiodengerechte Abgrenzung von Einnahmen und Ausgaben vorzunehmen.</p>
<p>Eine Leasing-Sonderzahlung für einen Firmenwagen ist daher unabhängig von ihrer Höhe im Jahr der Zahlung sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig. Sie ist nicht auf die Laufzeit des Leasingvertrags für das Fahrzeug zu verteilen. Das gilt zumindest, wenn diese maximal fünf Jahre beträgt.</p>
<p>2. Wird der Fimenwagen – wie im Normalfall – auch privat genutzt, sind die Kfz-Kosten um den private Nutzungsanteil zu mindern. Steuertechnisch ist eine Entnahme zu versteuern. Gleiches gilt, wenn der Firmenwagen für Fahrten zwischen der Wohnung und der Betriebsstätte sowie für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt wird.</p>
<p>Dabei gibt es zwei Methoden, den Privatanteil zu ermitteln. Mit einem Fahrtenbuch kann dieser auf den Kilometer genau berechnet werden. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ist jedoch nicht nur sehr lästig, sondern vor allem auch sehr fehler- und streitanfällig. Die meisten Selbständigen nutzen daher die pauschale Ein-Prozent-Regelung.</p>
<p>Pauschal wird dabei zur Berechnung des privaten Nutzungsanteils monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises angesetzt. Es kommt hier nicht auf den Kaufpreis, sondern immer die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers an. Sowohl bei Neuwagen als auch bei Gebrauchtwagen.</p>
<p>An dieser Stelle kommt eine Billigkeitsregelung des Bundesfinanzministeriums in Spiel: die sog. Kostendeckelung. Und zwar für den Fall, dass der pauschale Nutzungswert für die Privatnutzung sowie für die nicht abziehbaren Betriebsausgaben für die Fahrten zwischen der Wohnung und der Betriebsstätte sowie die Familienheimfahrten die für das genutzte Kraftfahrzeug insgesamt tatsächlich entstandenen Aufwendungen übersteigt. Wird das im Einzelfall nachgewiesen, so sind diese Beträge höchstens mit den Gesamtkosten des Firmenwagens anzusetzen.</p>
<p>Dazu ein Beispiel: Der Listenpreis beträgt 50.000 €. Bei der Ein-Prozent-Methode sind also monatlich pauschal 500 € für die Privatnutzung zu erfassen. Auf das Jahr gesehen sind das 6.000 €. Betragen die tatsächlichen Kosten in dieser Zeit nur 5.000 € ist der pauschale Nutzungswert für die Privatnutzung nach der Billigkeitsregelung auf diesen Betrag gedeckelt.</p>
<p>Bei dem Leasing-Steuermodell wurde nun im ersten Jahr eine sehr hohe Sonderzahlung geleistet. Diese konnte voll als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die monatlichen Leasingraten waren dank der Sonderzahlung sehr gering. In den folgenden Jahren hätte bei der Ein-Prozent-Methode eigentlich monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises als Privatentnahme versteuert werden müssen. Dank der Kostendeckelung waren jedoch nur die niedrigeren tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen.</p>
<p>Ein Beispiel macht den Steuerspar-Effekt deutlich. Ein Freiberufler least einen Pkw mit einem Bruttolistenpreis von 120.000 €, beginnend im Dezember 2020 (Laufzeit 36 Monate). Im Erstjahr wird eine Sonderzahlung von 30.000 € zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart. Die monatlichen Leasingraten betragen anschließend nur noch 350 € zuzüglich Umsatzsteuer. Der Gewinn wird durch eine EÜR ermittelt.</p>
<p>Die Leasingsonderzahlung kann in 2020 voll als Betriebsausgabe abgezogen werden. In den Jahren 2021 und 2022 wird der Privatanteil nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt. Eigentlich müsste monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises (jährlich also 14.400 €) als Privatentnahme versteuert werden. Der Freiberufler macht jedoch die Kostendeckelung geltend und versteuert pro Jahr lediglich einen Privatanteil von zum Beispiel 6.000 €.</p>
<p>Und das Leasingmodell hatte noch einen weiteren Vorteil: Die im ersten Jahr geltend gemachten hohen Betriebsausgaben gingen dank dem Abflussprinzip selbst dann nicht verloren, wenn in den Folgejahren die betriebliche Nutzung gesunken war.</p>
<p>Die Gestaltung wurde früher regelmäßig von den Finanzämtern anstandslos akzeptiert. Erstmals 2018 ist dann allerdings eine Abstimmung der Finanzverwaltung auf der Bund-Länder-Ebene bekannt geworden, wonach das Modell nicht mehr anzuerkennen ist.</p>
<p>Bei Betriebsprüfungen vertreten die Finanzämter seither die Auffassung, dass für die Anwendung der Billigkeitsregelung zur Kostendeckelung alle Gesamtkosten eines Firmenwagens einzubeziehen sind. Einschließlich der Aufwendungen, die – wie eine Leasingsonderzahlung – für mehrere Jahre im Voraus geleistet wurden. Diese seien periodengerecht auf die jeweiligen Nutzungszeiträume zu verteilen.</p>
<p>Leider hat sich jetzt der Bundesfinanzhof dieser Auffassung angeschlossen. Eine beim Vertragsabschluss geleistete Leasingsonderzahlung für einen Firmenwagen ist danach für Zwecke der Kostendeckelung auch dann periodengerecht auf die einzelnen Jahre des Leasingzeitraums zu verteilen, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch eine EÜR ermittelt. Im Ergebnis erhöht sich damit der zu versteuernde Privatanteil bei der Anwendung der Ein-Prozent-Regelung. Diejenigen, die das Modell in der Vergangenheit mit Erfolg praktiziert haben, dürfen sich glücklich schätzen.</p>
<p>Unklar ist, ob nur Leasingsonderzahlungen verteilt werden müssen oder zum Beispiel auch einmalige hohe Reparaturkosten.</p>
<p>Tipp: Die periodengerechte Verteilung auf die einzelnen Jahre des Leasingzeitraums ist nur im Hinblick auf die Kostendeckelung vorzunehmen. Für den Betriebsausgabenabzug selbst kommt es bei einer EÜR weiterhin auf den Zeitpunkt der Zahlung an. Es ist daher eine Schattenrechnung nötig, um die für die Kostendeckelung maßgeblichen tatsächlichen Kfz-Kosten zu ermitteln.</p>
<p>Es gibt aber auch eine gute Nachricht. Es stand nämlich zu befürchten, dass der BFH die Billigkeitsregelung zur Kostendeckelung sogar insgesamt kippt. Das ist erfreulicherweise nicht passiert. Die Kostendeckelung kann also auch weiterhin als Billigkeitsregelung entweder im Zuge des Steuerfestsetzungsverfahrens oder in einem getrennten Billigkeitsverfahren – also auch noch nach dem Eintritt der Bestandskraft – geltend gemacht werden.</p>
<p>Zu beachten ist dabei aber, dass durch die Kostendeckelung im Ergebnis nur erreicht werden kann, dass die Entnahmen die Betriebsausgaben nicht übersteigen. Tatsächlich betrieblich veranlasste Kosten sind dann aber nicht absetzbar. Soll dieses Ergebnis vermieden werden, muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt und der sich daraus ergebende Privatanteil der Besteuerung unterworfen werden.</p>
<p>Tipp: Bei einer betrieblichen Nutzungsquote von höchstens 50 Prozent, ist die Ein-Prozent-Regelung nicht anwendbar. In diesem Fall dürfen die Entnahmen geschätzt werden. Ein ordnungsmäßiges Fahrtenbuch ist hierfür nicht zwingend erforderlich.</p>
<p>Steuerlich vorteilhaft kann es bei überwiegender Privatnutzung auch sein, Fahrzeuge dem ertragsteuerlichen Privatvermögen zuzuordnen und die entstandenen Aufwendungen für glaubhaft gemachte Betriebsfahrten als Einlagen geltend zu machen.</p>
<p>Kompliziert wird es leider dadurch, dass Freiberufler und Gewerbetreibende auch die Umsatzsteuer im Blick haben müssen. Für die Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen gelten eigene Regeln. Mit teilweise gravierenden Auswirkungen, zum Beispiel bei dem Verkauf des Fahrzeugs. Bei der Anschaffung eines Firmenwagens sollte daher ein versierter Berater hinzugezogen werden, um teure Fehler zu vermeiden.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof hat sich übrigens in seiner Entscheidung auch grundsätzlich zu Verwaltungsanweisungen geäußert, die eine Billigkeitsregelung zum Inhalt haben. Diese führen aus Gründen der Gleichbehandlung zu einer Selbstbindung der Verwaltung. Maßgeblich ist dabei allerdings nicht, wie das Gericht eine solche Verwaltungsanweisung versteht, sondern wie die Verwaltung sie verstanden hat und – vor allem – verstanden wissen wollte. Hält sich die von der Behörde vorgenommene Auslegung der Verwaltungsanweisung innerhalb der von ihr selbst festgelegten Spielregeln, ist dies durch die Gerichte zu akzeptieren.</p>
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		<title>Ab Oktober 2022 bleiben für einen Minijobber 520 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei</title>
		<link>https://rain-und-notarin-backmeister.de/minjob-520-euro/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 09 Oct 2022 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Einkünfte und Einkommen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In einem Minijob können ab Oktober 2022 im Monat bis zu 520 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei verdient werden. Zuvor waren es 450 Euro monatlich. Wie bisher wird eine einheitliche Pauschalsteuer von 2 Prozent (inklusive Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) fällig. Damit sind alle steuerlichen Pflichten erledigt. In der Einkommensteuererklärung müssen die Einkünfte aus dem Minijob nicht gesondert [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>In einem Minijob können ab Oktober 2022 im Monat bis zu 520 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei verdient werden. Zuvor waren es 450 Euro monatlich. Wie bisher wird eine einheitliche Pauschalsteuer von 2 Prozent (inklusive Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) fällig. Damit sind alle steuerlichen Pflichten erledigt.</p>
<p>In der Einkommensteuererklärung müssen die Einkünfte aus dem Minijob nicht gesondert angeben werden. Das bedeutet aber auch, dass durch den Minijob bedingte Aufwendungen nicht als Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt werden können.</p>
<p>Die Steuern werden zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen und den sog. Umlagen von der Minijob-Zentrale berechnet und vom Arbeitgeber eingezogen. Im Normalfall übernimmt der Arbeitgeber auch die Abgaben. Im Arbeitsvertrag kann aber auch festgelegt werden, dass der Arbeitnehmer im Innenverhältnis die Pauschalsteuer tragen muss.</p>
<p>Wir informieren Sie nun über die wichtigsten Neuerungen ab Oktober 2022 durch das „Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“.</p>
<h2>Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns</h2>
<p>Mit dem sog. Mindestlohnerhöhungsgesetz ist vor allem der – für alle Arbeitnehmer geltende – gesetzliche Mindestlohn ab Oktober 2022 einmalig auf einen Bruttolohn von 12 Euro je Stunde erhöht worden. Zuvor waren es seit dem 1. Juli 2022 10,45 Euro und bis Ende Juni 2022 9,82 Euro.</p>
<p>Damit wird ein zentrales Versprechen der SPD im Bundestagswahlkampf umgesetzt. Über sechs Millionen hart arbeitende Menschen, vor allem in Ostdeutschland und vor allem Frauen, profitieren laut Bundesarbeitsminister Hubertus Heil von der Erhöhung.</p>
<p>Tipp: Auch Minijobber haben Anspruch auf diesen gesetzlichen Mindestlohn. Dies gilt für Minijobs im gewerblichen Bereich, aber auch für Minijobs in Privathaushalten.</p>
<p>Für künftige Erhöhungen der Höhe des Mindestlohns ist dann wieder die Mindestlohnkommission zuständig. Über die nächste Anpassung mit Wirkung zum 1. Januar 2024 wird bis zum 30. Juni 2023 entschieden. Danach erfolgt wieder eine Prüfung im Rhythmus von zwei Jahren.</p>
<h2>Anhebung und Dynamisierung der Höchstgrenze für Minijobs</h2>
<p>Die Höchstgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (so heißen die Minijobs im Bürokratendeutsch) war seit dem Jahr 2013 – und damit seit fast zehn Jahren – unverändert geblieben. Sie ist ab Oktober 2022 parallel zur Erhöhung des Mindestlohns von 450 Euro auf 520 Euro monatlich angehoben.</p>
<p>Wichtig ist, dass die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs nunmehr dynamisch ausgestaltet ist. Erhöht sich der Mindestlohn, steigt also auch die Minijob-Grenze.</p>
<p>Tipp: Die Grenze orientiert sich künftig an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Das entspricht einer Arbeitszeit von 43 Stunden und 20 Minuten im Monat. Multipliziert man dies mit dem neuen Mindestlohn von 12 Euro, ergibt sich die neue Grenze von 520 Euro. Diese steigt künftig automatisch entsprechend der Erhöhung des Mindestlohns.</p>
<h2>Neue Regeln bei Überschreitung der Entgeltgrenze</h2>
<p>Neue Bestimmungen gelten auch, was das Überschreiten der Entgeltgrenze angeht.</p>
<p>Nach altem Recht war es grundsätzlich so, dass kein Minijob mehr vorlag, wenn der durchschnittliche Monatsverdienst höher war als die alte Minijob-Grenze von 450 Euro. Ausgenommen hiervon waren gelegentliche nicht vorhersehbare Überschreitungen. Beispielsweise ein erhöhter Arbeitseinsatz, der wegen einer Krankheitsvertretung entsteht. Die Höhe der Verdienste in den Monaten des unvorhersehbaren Überschreitens waren dabei unerheblich. Als gelegentlich wurde ein Zeitraum von bis zu drei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres angesehen. Diese Regelung ergab sich ausschließlich aus den sog. Geringfügigkeits-Richtlinien der Sozialversicherungsträger, also nicht aus dem Gesetz.</p>
<p>Ab dem Oktober 2022 gibt es erstmals eine gesetzliche Regelung. „Gelegentlich“ ist nach dem Mindestlohnerhöhungsgesetz nur noch ein unvorhersehbares Überschreiten in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres. Darüber hinaus darf der Verdienst in dem Kalendermonat der Überschreitung maximal das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze betragen. Das sind 1.040 Euro.</p>
<p>Tipp: Auf Jahressicht ist somit ein maximaler Verdienst bis zu der Höhe des 14-fachen der Minijob-Grenze möglich. Ein Minijobber darf also grundsätzlich 6.240 Euro über 12 Monate und im begründeten Ausnahmefall höchstens 7.280 Euro im Jahr verdienen.</p>
<p>Überschreitet das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers nicht nur gelegentlich die monatliche Verdienstgrenze von 520 Euro ist die Beschäftigung als sog. Midijob sozialversicherungspflichtig. In diesem Fall muss der Arbeitgeber den Beschäftigten bei der Minijob-Zentrale abmelden und ihn stattdessen bei der gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers anmelden.</p>
<h2>Übergangsregelung bei Arbeitslohn zwischen 450 Euro und 520 Euro</h2>
<p>Für Beschäftigte, die bis zum 30. September 2022 durchschnittlich im Monat mehr als 450 Euro, aber nicht mehr als 520 Euro verdient haben, gibt es eine Übergangsregelung. Sie waren bis zum 30. September 2022 als Midijobber versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Diesen Versicherungsschutz behalten die Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen auch ab dem 1. Oktober 2022.</p>
<p>Tipp: Es gelten insoweit Übergangsregelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung. Danach bleiben Arbeitnehmer in diesen Versicherungszweigen bis längstens zum 31. Dezember 2023 unter den bisherigen Regelungen für einen Midijob versicherungspflichtig. In der Rentenversicherung unterliegen diese Arbeitnehmer hingegen bereits ab dem 1. Oktober 2022 den Regeln für Minijobs.</p>
<h2>Anhebung der Höchstgrenze für Midijobs</h2>
<p>Angepasst worden ist zudem die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (sog. Midijob) von monatlich 1.300 Euro auf 1.600 Euro. Der Belastungssprung beim Übergang in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wird geglättet.</p>
<p>Bis September 2022 lag ein Midijob vor, wenn das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt im Übergangsbereich mehr als 450 Euro und bis 1.300 Euro betrug. Seit Oktober 2022 liegt ein Midijob vor, wenn Arbeitnehmer regelmäßig im Monat mehr als 520 Euro und maximal 1.600 Euro verdienen.</p>
<p>Von praktischer Bedeutung ist auch die Glättung des Belastungssprungs beim Übergang in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Der Arbeitgeberbeitrag wird oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 Prozent angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag von in der Regel 19,975 Prozent abgeschmolzen.</p>
<p>Tipp: Aus der Sicht der Arbeitgeber hat dies einen transparenten und linear verlaufenden Tarif zur Folge. Aus der Sicht der Midijobber folgt einem höheren Bruttolohn – zumindest vor Steuern – auch ein höherer Nettolohn.</p>
<p>Die Mehrarbeit wird somit nicht durch einen überproportionalen Anstieg der Beitragsbelastung entwertet. Das soll die Anreize für geringfügig Beschäftigte erhöhen, ihre Arbeitszeit über einen Minijob hinaus auszuweiten. Sie sollen ihre Arbeitszeit nicht deshalb begrenzen, um Sozialversicherungsbeiträge zu sparen.</p>
<p>Am unteren Ende des Übergangsbereichs werden Arbeitgeber im Vergleich zu der alten Regelung stärker belastet, am oberen Ende gleicht sich die Beitragslast dem regulär zu leistenden Beitrag an.</p>
<h2>Prozentuale Höhe der Abgaben bleibt unverändert</h2>
<p>Bei gewerblichen Minijobs tragen Arbeitgeber den Großteil der Abgaben. Dazu gehören pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, Umlagen und Steuern an die Minijob-Zentrale und zusätzlich Unfallversicherungsbeiträge an den Unfallversicherungsträger.</p>
<p>Im Minijob liegen die Abgaben an die Minijob-Zentrale für gewerbliche Arbeitgeber insgesamt bei höchstens 31,28 Prozent. Die Arbeitgeber melden die Abgaben für alle Ihre Minijobber monatlich der Minijob-Zentrale mit dem Beitragsnachweis und bezahlen diese.</p>
<p>Der Arbeitnehmer bezahlt beim gewerblichen Minijob mit Verdienstgrenze nur die Rentenversicherung: 3,6 Prozent des Verdienstes.</p>
<p>Arbeitgeber im Privathaushalt zahlen für einen Minijob mit Verdienstgrenze Abgaben von maximal 14,79 Prozent. Der Minijobber zahlt einen Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 13,6 Prozent vom Verdienst.</p>
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		<title>Steuerabzug bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen ausländischen Künstlern und Sportlern</title>
		<link>https://rain-und-notarin-backmeister.de/auslaendische-verguetungsglaeubiger/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 30 Jul 2022 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Einkünfte und Einkommen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Dem Steuerabzugsverfahren nach § 50a des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegen bestimmte beschränkt steuerpflichtige Einkünfte ausländischer Vergütungsgläubiger. Das gilt insb. für Einkünfte, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen sowie deren inländische Verwertung erzielt werden. Aber auch bei inländischen Einkünften von ausländischen Lizenzgebern und Aufsichtsräten greift der Steuerabzug. Die zumeist inländischen Schuldner [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Dem Steuerabzugsverfahren nach § 50a des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegen bestimmte beschränkt steuerpflichtige Einkünfte ausländischer Vergütungsgläubiger. Das gilt insb. für Einkünfte, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen sowie deren inländische Verwertung erzielt werden. Aber auch bei inländischen Einkünften von ausländischen Lizenzgebern und Aufsichtsräten greift der Steuerabzug.</p>
<p>Die zumeist inländischen Schuldner (z. B. Konzertagenturen, Veranstalter, Lizenznehmer) sind dazu verpflichtet, von ihren gezahlten Vergütungen an die ausländischen Gläubiger (z. B. Antrittsgelder, Honorare, Preisgelder, Vergütungen für die Teilnahme an Talkshows) Steuern einzubehalten, diese anzumelden und abzuführen. Das Verfahren ist vergleichbar mit dem Lohnsteuerabzug, bei dem Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer Steuern einbehalten und abführen müssen.</p>
<p>Das Steuerabzugsverfahren greift bei beschränkt steuerpflichtigen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.</p>
<p>Tipp: Ist es zweifelhaft, ob der Empfänger beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist, darf der Schuldner die Einbehaltung der Steuer nur unterlassen, wenn der Empfänger durch eine Bescheinigung des für die Besteuerung seines Einkommens zuständigen Finanzamts nachweist, dass er unbeschränkt steuerpflichtig ist.</p>
<p>Die Steuer entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Leistungserbringer (und Gläubiger der Vergütung) zufließt. Das gilt auch bei der Gewährung von Vorschüssen. Mit Entstehung der Steuer – also bereits bei der Zahlung – hat der Leistungsempfänger (und Schuldner der Vergütung) den Steuerabzug vorzunehmen. Der Steuerabzug erfolgt auf Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers der Vergütung, dieser ist Steuerschuldner.</p>
<h2>Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist zuständig für die Abwicklung</h2>
<p>Der Schuldner der Vergütung hat grds. die innerhalb eines Kalendervierteljahrs einbehaltene Steuer unter Angabe des Verwendungszwecks bis zum 10. des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats elektronisch über das ElsterOnline-Portal oder das Online-Portal beim BZSt anzumelden und an das BZSt abzuführen.</p>
<p>Zur Abgabe der Steueranmeldungen eine Steuernummer des BZSt benötigt. Diese kann online im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung unter www.formulare-bfinv.de beantragt werden.</p>
<p>Für die Anmeldung des Steuerabzugs bei Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige gibt es einen speziellen Vordruck ‘StAb‘. Anzugeben sind der Empfänger der Vergütung, die Höhe der Vergütung, die Höhe und Art der von der Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs abgezogenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten und die Höhe des Steuerabzugs.</p>
<p>Tipp: Auf Antrag kann das BZSt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In diesem Fall ist die auf Papier abgegebene Steueranmeldung vom Schuldner oder von einem zu seiner Vertretung Berechtigten zu unterschreiben.</p>
<p>Der Schuldner der Vergütung ist verpflichtet, dem Gläubiger auf Verlangen die folgenden Angaben zu bescheinigen: den Namen und die Anschrift des Gläubigers, die Art der Tätigkeit, die Höhe der Vergütung in Euro, den Zahlungstag und den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Steuer. Der Gläubiger kann die vom Schuldner ausgestellte Steuerbescheinigung seiner zuständigen Steuerbehörde zusammen mit seinem Erstattungsantrag bzw. seiner Steuererklärung vorlegen. Eine Bestätigung der Angaben in der Steuerbescheinigung durch das BZSt oder andere Finanzbehörden ist gesetzlich nicht vorgesehen und wird vom BZSt auch nicht vorgenommen.</p>
<h2>Fünf Fallgruppen, bei denen die Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs erhoben wird:</h2>
<ul>
<li>Einkünfte, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden</li>
<li>Einkünfte aus der inländischen Verwertung von im Inland ausgeübten künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen</li>
<li>Einkünfte, die herrühren aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, z. B. von Plänen, Mustern und Verfahren</li>
<li>Einkünfte, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten</li>
<li>Einkünfte, die Mitgliedern des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder anderen mit der Überwachung der Geschäftsführung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen beauftragten Personen sowie von anderen inländischen Personenvereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts für die Überwachung der Geschäftsführung gewährt werden.</li>
</ul>
<h2>Bemessungsgrundlage und Höhe des Steuerabzugs</h2>
<p>Dem Steuerabzug unterliegen die Einnahmen oder auf Antrag die Nettoeinnahmen. Bei steuerpflichtigen Umsätzen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet, ist die Umsatzsteuer nicht als Einnahme zu erfassen.</p>
<p>Bei einer Nettovereinbarung führt die Übernahme der Steuern beim Empfänger der Vergütung zu zusätzlichen Einnahmen, die ebenfalls dem Steuerabzug unterliegen.</p>
<p>Tipp: Vom Schuldner der Vergütung ersetzte oder übernommene Reisekosten gehören nur insoweit zu den Einnahmen, als die Fahrt- und Übernachtungsauslagen die tatsächlichen Kosten und die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand die steuerlichen Pauschbeträge übersteigen.</p>
<p>Der Steuersatz beträgt grds. 15 % der vereinbarten Bruttovergütung zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag (soweit keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden). Für Aufsichtsratsvergütungen beträgt der Steuersatz 30 % zzgl. 5,5 % Soli. Bei einer Nettovereinbarung sind es 17,82 % bzw. 43,89 %.</p>
<h2>Berücksichtigung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten</h2>
<p>Auf Antrag kann der Schuldner der Vergütung die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten von den Einnahmen abziehen. Das gilt zum einen dann, wenn ihm ein beschränkt Steuerpflichtiger diese in einer für das BZSt nachprüfbaren Form nachgewiesen hat. Und zum anderen, wenn der Schuldner der Vergütung die Betriebsausgaben oder Werbungskosten übernommen hat.</p>
<p>Voraussetzung für die Berücksichtigung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist, dass der beschränkt Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Staates ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung findet, und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies gilt entsprechend bei einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse</p>
<p>In diesen Fällen ist eine höhere Steuer einzubehalten, wenn der Gläubiger der Vergütung eine natürliche Person ist. Der Steuerabzug von den nach Abzug der Betriebsausgaben oder Werbungskosten verbleibenden Einnahmen (Nettoeinnahmen) beträgt dann 30 %. Ist der Gläubiger der Vergütung hingegen eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, verbleibt es bei 15 %.</p>
<h2>Besonderheiten bei ausländischen Künstlern und Sportlern</h2>
<p>Eine Darbietung liegt vor, wenn etwas aufgeführt, gezeigt oder vorgeführt wird, z. B. Ausstellungen, Konzerte, Theateraufführungen, Shows, Turniere oder Wettkämpfe. Dabei kommt es weniger auf den Status des Vergütungsgläubigers als Künstler, Sportler oder Artist an, als vielmehr auf den unterhaltenden Charakter der Darbietung. Der Begriff Darbietung ist weit zu verstehen. Auch nichtöffentliche Auftritte und Studioaufnahmen für Film, Funk, Fernsehen oder zur Herstellung von Bild- und Tonträgern fallen hierunter. Zu den unterhaltenden Darbietungen gehören z. B. Talkshows, Quizsendungen, besonders choreographisch gestaltete Modenschauen sowie Feuerwerke und Lasershows.</p>
<p>Tipp: Wissenschaftliche Vorträge und Seminare zählen hingegen nicht dazu.</p>
<p>Zu erfassen sind auch Einkünfte aus anderen mit den Darbietungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einkünfte zufließen. Etwa Entgelte aus Werbeeinnahmen, Ausrüstungsverträgen, Autogrammstunden, die im Zusammenhang mit der Darbietung stehen.</p>
<p>Unerheblich ist, welcher Einkunftsart die Darbietung zuzuordnen ist. Neben der gewerblichen Darbietung werden auch Darbietungen im Rahmen einer freiberuflichen oder nichtselbständigen Tätigkeit oder als sonstige Leistung erfasst. Dies gilt jedoch nicht, soweit die Einkünfte dem Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) unterliegen.</p>
<h2>Freigrenze bei künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen</h2>
<p>Bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, wird ein Steuerabzug nicht erhoben, sofern die Einnahmen je Darbietung 250 € nicht übersteigen.</p>
<p>Unter dem Begriff Darbietung ist dabei der einzelne Auftritt zu verstehen. Werden an einem Tag mehrere Auftritte durchgeführt, gilt die sog. Milderungsregelung für jeden Auftritt. Sie ist aber nur auf die unmittelbaren Einnahmen aus inländischen Darbietungen anzuwenden. Einnahmen aus der Verwertung der Darbietungen fallen nicht darunter.</p>
<p>Tipp: Sind Gläubiger der Vergütung für eine Darbietung mehrere Personen (z. B. bei einer Band), ist die Freigrenze für jede Person auf die auf sie entfallende Vergütung anzuwenden. Ist eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft Gläubiger der Vergütung (z. B. ein Fußballverein, Chor, Symphonieorchester, Künstlerverleihfirma), erzielt diese allerdings als juristische Person die Einkünfte aus der Darbietung. Eine Aufteilung der Vergütung auf die beteiligten Künstler oder Sportler ist in diesem Falle nicht möglich.</p>
<h2>Antrag des ausländischen Vergütungsgläubigers auf Erstattung der Abzugsteuer oder Erteilung einer Freistellungsbescheinigung</h2>
<p>Der ausländische Vergütungsgläubiger kann einen Antrag auf Erstattung der Abzugsteuer stellen, die ein Vergütungsschuldner für ihn einbehalten und abgeführt hat. Voraussetzung dafür ist, dass das jeweils einschlägige DBA die Vergütungen von der deutschen Besteuerung ganz oder teilweise freistellt.</p>
<p>Tipp: Alternativ kann der Vergütungsgläubiger bereits vor Zahlung der Vergütung einen Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung stellen. Liegt dem Vergütungsschuldner bei Zahlung der Vergütung eine solche Bescheinigung vor, muss er erst gar keine Steuern oder nur zu einem geringeren Steuersatz einbehalten.</p>
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		<title>Energiepreispauschale von 300 Euro an alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 17 Jul 2022 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Einkünfte und Einkommen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23. Mai 2022 hat die neue Bundesregierung auf die derzeitigen kräftigen Preiserhöhungen – insbesondere im Energiebereich – als Folge des russischen Angriffskriegs in der Ukraine reagiert. Eine Maßnahme ist die Auszahlung einer einmaligen Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro brutto an alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen. Die Pauschale ist ist in [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23. Mai 2022 hat die neue Bundesregierung auf die derzeitigen kräftigen Preiserhöhungen – insbesondere im Energiebereich – als Folge des russischen Angriffskriegs in der Ukraine reagiert. Eine Maßnahme ist die Auszahlung einer einmaligen Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro brutto an alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen. Die Pauschale ist ist in der Regel steuerpflichtig, aber sozialabgabenfrei.</p>
<p>Die Energiereispauschale (EPP) soll diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet sind. Die EPP ist sozial ausgestaltet. Sie steuerpflichtig, so dass sich die Nettoentlastung entsprechend der persönlichen Steuerbelastung mindert.</p>
<h2>Anspruchsberechtigung</h2>
<p>Anspruch auf die EPP haben alle Personen, die während des Jahres 2022 (ggf. auch nur für einen Teil des Jahres) in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht) und im Jahr 2022 Einkünfte aus einer der folgenden Einkunftsarten beziehen: Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit oder Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung.</p>
<p>Tipp: Personen, die in Deutschland leben und bei einem Arbeitgeber im Ausland beschäftigt sind (Grenzpendler und Grenzgänger sowie in Botschaften/Generalkonsulaten beschäftigte Ortskräfte), erhalten ebenfalls die EPP. Die EPP wird in diesen Fällen jedoch nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt. Entsprechende Arbeitnehmer erhalten die EPP nur mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 von ihrem deutschen Finanzamt. Der Anspruch auf die EPP besteht unabhängig davon, ob Deutschland auch das Besteuerungsrecht an den maßgeblichen Einkünften zusteht.</p>
<p>Anspruchsberechtigt sind insbesondere nachfolgende Arbeitnehmer:</p>
<ul>
<li>Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Beamte, Richter, Soldaten</li>
<li>kurzfristig und geringfügig Beschäftigte (sog. Minijobber) sowie Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft, unabhängig von der Art des Lohnsteuerabzugs (pauschale Lohnsteuer oder individuelle Lohnsteuer)</li>
<li>Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit</li>
<li>Personen, die ein Wertguthaben bei der Deutschen Rentenversicherung &#8211; DRV Bund entsparen</li>
<li>Freiwillige im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG) und Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG),</li>
<li>Arbeitnehmer, die steuerpflichtige oder steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers erhalten (z. B. nach dem Mutterschutzgesetz &#8211; MuSchG -),</li>
<li>im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Grenzpendler und Grenzgänger</li>
<li>Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen (z. B. ehrenamtlich tätige Übungsleiter oder Betreuer)</li>
<li>Werkstudenten und Studenten im entgeltlichen Praktikum</li>
<li>Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen tätig sind</li>
<li>Arbeitnehmer mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen ([Saison-]Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Transferkurzarbeitergeld etc.);</li>
</ul>
<p>Nicht anspruchsberechtigt sind allerdings Empfänger von Arbeitslosengeld I, weil in diesen Fällen kein Dienstverhältnis besteht.</p>
<p>Empfänger von Versorgungsbezügen (insbesondere Beamtenpensionäre) sowie Rentnerinnen und Rentner, die im Jahr 2022 keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung erzielen, erhalten keine EPP. Wenn Seniorinnen und Senioren neben ihren Alterseinkünften noch in einem aktiven Dienstverhältnis oder als Freiberufler oder Unternehmer tätig sind und aus einer dieser Tätigkeiten Einkünfte beziehen, dann erhalten sie die EPP.</p>
<p>Zu den gewerblichen Einkünften gehören z. B. Einkünfte aufgrund des Betriebs einer Photovoltaikanlage. Wird die Vereinfachungsregel in Anspruch genommen, wonach bei kleinen Anlagen Liebhaberei unterstellt werden kann, liegen keine gewerblichen Einkünfte vor.</p>
<p>Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, insbesondere beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler, erhalten die EPP nicht. Dies gilt auch, wenn diese auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Mit der Begrenzung auf unbeschränkt Steuerpflichtige in Deutschland trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass die höheren Energiepreise in Deutschland Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland besonders treffen. Im Ausland lebende Personen sind eventuell niedrigeren Energiepreisen als in Deutschland ausgesetzt oder profitieren von vergleichbaren staatlichen Maßnahmen, die die dortige Bevölkerung ebenfalls von den Energiepreisen entlastet.</p>
<p>Tipp: Steuerpflichtige müssen im Jahr 2022 anspruchsberechtigende Einkünfte erzielen. Die Tätigkeit muss weder zu einem bestimmten Zeitpunkt noch für eine Mindestdauer ausgeübt werden.</p>
<h2>Entstehung des Anspruchs</h2>
<p>Gesetzlich geregelt ist, dass der Anspruch auf die EPP am 1. September 2022 entsteht. Der 1. September 2022 markiert aber keinen Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen. Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat.</p>
<h2>Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung</h2>
<p>In jedem Fall, in dem für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, prüft das Finanzamt, ob ein Anspruch auf die EPP besteht. Auch Arbeitnehmer, die ihre EPP noch nicht über den Arbeitgeber erhalten haben, bekommen sie anhand ihrer Angaben mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich. Im Steuerbescheid wird dann neben der Einkommensteuer auch die EPP festgesetzt.</p>
<p>Wenn Steuerpflichtige im Jahr 2022 anspruchsberechtigt sind und keine Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber bzw. keine Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung zum 10. September 2022 erfolgt ist, dann reicht die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 aus. Neben den dort gemachten Angaben ist ein gesonderter Antrag nicht erforderlich.</p>
<p>Die EPP wird jedem Anspruchsberechtigten einmal gewährt. Bei der Zusammenveranlagung erhalten beide Ehegatten (bzw. Lebenspartner) einen zusammengefassten Einkommensteuerbescheid und ggf. einen Vorauszahlungsbescheid. Sind beide Ehegatten für die EPP anspruchsberechtigt, erhalten auch beide Ehegatten im Rahmen der Zusammenveranlagung die EPP, wenn nicht bereits eine Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber erfolgte. Wenn nur ein Ehegatte für die EPP anspruchsberechtigt ist, wird sie auch bei Zusammenveranlagung nur einmal gewährt.</p>
<h2>Anrechnung auf die Einkommensteuer</h2>
<p>Die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022 festgesetzte EPP mindert die festgesetzte Einkommensteuer im Wege der Anrechnung für das Jahr 2022, d. h. sie wird von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen. Ist die festgesetzte EPP höher als die festgesetzte Einkommensteuer, kommt es zu einer Erstattung des übersteigenden Betrags an den Anspruchsberechtigten.</p>
<p>Zahlt der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer aus, wird die EPP in der Einkommensteuerveranlagung weder festgesetzt noch angerechnet.</p>
<h2>Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber</h2>
<p>Arbeitnehmer erhalten die EPP vom inländischen Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 1. September 2022</p>
<p>Auch in den Fällen des Bezugs von Lohnersatzleistungen, die zum Bezug der EPP berechtigen (z. B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld), hat der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer auszuzahlen.</p>
<p>Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder in der Besonderen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E anzugeben. Dem Finanzamt wird damit die Möglichkeit gegeben, in der Einkommensteuerveranlagung mögliche Doppelzahlungen (Auszahlung über den Arbeitgeber und zusätzlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022) zu vermeiden.</p>
<p>Die Auszahlung der EPP an die Arbeitnehmer ist eine Betriebsausgabe, die Refinanzierung über die Lohnsteuer-Anmeldung eine Betriebseinnahme. Im Ergebnis sind die Zahlungsvorgänge zur EPP beim Arbeitgeber ohne Gewinnauswirkung.</p>
<h2>EPP im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren</h2>
<p>Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden gemindert, wenn sie auch für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit Einkommensteuergesetz festgesetzt worden sind.</p>
<p>Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden nicht gemindert, sofern gleichzeitig Einkünfte als Arbeitnehmer erzielt werden. Dies vermeidet Doppelzahlungen, weil unbeschränkt Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die EPP regelmäßig über Ihren Arbeitgeber erhalten.</p>
<p>Es wird nur die Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 3. Quartal 2022, also die Zahlung für den 10. September 2022 herabgesetzt.</p>
<p>Sind für den 10. September 2022 Einkommensteuer-Vorauszahlungen festgesetzt worden, dann ist diese Festsetzung um die EPP zu mindern.</p>
<h2>Steuerpflicht</h2>
<p>Bei Anspruchsberechtigten, die in 2022 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben, ist die EPP stets als „sonstige Einkünfte“ im Sinne des Paragrafen 22 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes zu behandeln. Die Freigrenze in Höhe von 256 Euro findet auf die EPP keine Anwendung. Bei Arbeitnehmern, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, wird die EPP wie Arbeitslohn als Einnahme berücksichtigt.</p>
<p>Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung oder einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzielen und im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigenden Einkünfte haben, gehört die EPP nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen.</p>
<p>Eine Besteuerung erfolgt bei anspruchsberechtigten Arbeitnehmern, denen die EPP über den Arbeitgeber ausgezahlt wurde, über die Lohnbesteuerung in 2022. Arbeitnehmer, die die EPP erst mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 geltend machen können (z. B., weil am 1. September 2022 kein gegenwärtiges erstes Dienstverhältnis vorliegt), versteuern die EPP mit der Einkommensteuerveranlagung für 2022, auch wenn die EPP erst in 2023 oder ggf. später zufließt. Das sonst geltende Zu- und Abflussprinzip ist hier nicht anzuwenden.</p>
<p>Die EPP ist keine beitragspflichtige Einnahme in der Sozialversicherung.</p>
<p>Bei selbständig tätigen Anspruchsberechtigten erhöht die EPP die Einkünfte für den Veranlagungszeitraum 2022. Das sonst geltende Zu- und Abflussprinzip ist auch hier nicht anzuwenden.</p>
<p>Tipp: Die EPP unterliegt bei Selbständigen weder der Umsatz- noch der Gewerbesteuer.</p>
<h2>Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung</h2>
<p>Auch für die EPP gelten die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung. Vorsätzlich falsche Angaben &#8211; zum Beispiel mit dem Ziel, die EPP unberechtigt oder mehrfach zu erhalten &#8211; sind demnach strafbewehrt. Auch vorsätzlich unrichtige Angaben des Arbeitgebers, durch die der Arbeitnehmer oder ein sonstiger Dritter nicht gerechtfertigte EPP erhält, sind strafbewehrt.</p>
<p>Leichtfertig unrichtige Angaben können eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit einer Geldbuße geahndet wird.</p>
<h2>Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen</h2>
<p>Die EPP ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, da die EPP ebenfalls eine staatliche Sozialleistung darstellt.</p>
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		<title>Schnelle und unbürokratische Steuervorteile für alle Bürger dank Steuerentlastungsgesetz 2022</title>
		<link>https://rain-und-notarin-backmeister.de/steuerentlastungsgesetz-2022/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 10 Jul 2022 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Einkünfte und Einkommen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Angesichts von deutlichen Preiserhöhungen insbesondere im Energiebereich will die Bundesregierung mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 die Bürger und Bürgerinnen zielgerichtet entlasten. Der einmaligen Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro brutto an alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen widmen wir einen eigenen Beitrag. Nachfolgend informieren wir Sie über die weiteren Erleichterungen, die bereits rückwirkend zum 1. Januar 2022 gelten. Anhebung [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Angesichts von deutlichen Preiserhöhungen insbesondere im Energiebereich will die Bundesregierung mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 die Bürger und Bürgerinnen zielgerichtet entlasten. Der einmaligen Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro brutto an alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen widmen wir einen eigenen Beitrag. Nachfolgend informieren wir Sie über die weiteren Erleichterungen, die bereits rückwirkend zum 1. Januar 2022 gelten.</p>
<h2>Anhebung des Grundfreibetrags</h2>
<p>Das so genannte Existenzminimum muss für alle steuerfrei sein. Dafür gibt es bei der Einkommensteuer den Grundfreibetrag. Er steigt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 von zuvor 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro. Das entspricht einer Anhebung um insgesamt 6,18 Prozent gegenüber 2021.</p>
<p>Die weitere Anhebung des Grundfreibetrags dient dem teilweisen Ausgleich der kalten Progression entsprechend der tatsächlichen Inflationsrate 2021 bzw. der geschätzten Inflationsrate 2022. Damit werden alle Einkommensteuerpflichtigen entlastet, wobei die relative Entlastung für die Bezieher niedriger Einkommen höher ist. Im Ergebnis werden Löhne und Gehälter nicht höher besteuert, insoweit ihr Anstieg lediglich die Inflation ausgleicht.</p>
<p>Der Grundfreibetrag 2022 war mit dem Zweiten Familienentlastungsgesetz vom 1. Dezember 2020 von 9.744 Euro auf 9.984 Euro (um 2,46 Prozent) angehoben worden. Wenn der Grundfreibetrag zum teilweisen Ausgleich der kalten Progression entsprechend der tatsächlichen Inflationsrate 2021 um 3,1 Prozent angehoben worden wäre, hätte er auf 10.046 Euro statt 9.984 Euro angehoben werden müssen. Die weitere Anhebung des Grundfreibetrags 2022 um die derzeit geschätzte Inflationsrate 2022 von 3 Prozent führt zu einem Grundfreibetrag von 10.347 Euro.</p>
<p>Tipp: Normalerweise wird der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen ebenfalls entsprechend erhöht. Das ist dieses Mal aber der Fall. Er verbleibt für 2022 unverändert bei 9.984 Euro.</p>
<h2>Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags auf 1.200 Euro</h2>
<p>Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde zuletzt im Jahr 2011 auf das Niveau von 1.000 Euro angehoben. Jetzt ist er rückwirkend ab Jahresanfang 2022 um 200 Euro auf 1.200 Euro erhöht worden.</p>
<p>Werbungskosten werden daher bei der Einkommensteuer ohne Sammlung von Belegen ab 2022 in Höhe von 1.200 Euro pauschal anerkannt. Dies reduziert den administrativen Aufwand für Steuerpflichtige und Verwaltung.</p>
<p>Ein höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag erweckt zwar auf den ersten Blick den Anschein einer weitreichenden Entlastung aller Arbeitnehmer. Von der Anhebung profitieren jedoch hauptsächlich Arbeitnehmer, die überhaupt keine oder nur geringe beruflich veranlasste Aufwendungen haben sowie diejenigen, deren Aufwendungen vom Arbeitgeber erstattet werden.</p>
<p>Tipp: Liegen die in der Einkommensteuererklärung geltend gemachten tatsächlichen Werbungskosten höher, wird bei der Veranlagung der höhere Betrag berücksichtigt.</p>
<h2>Rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs 2022</h2>
<p>Mit der Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags werden Arbeitnehmer zeitnah steuerlich entlastet, denn diese beiden Beträge schlagen unmittelbar auf die Höhe der Lohnsteuer durch. Dies gilt entsprechend für die Annexsteuern (Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).</p>
<p>Der bisher in 2022 vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren, wenn ihm dies – was die Regel ist – wirtschaftlich zumutbar ist. Die Art und Weise der Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt. Sie kann durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen. Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet aus, wenn z. B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben worden ist.</p>
<p>Tipp: Ändert der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nicht, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer beim Betriebsstättenfinanzamt bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung eine Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung und somit eine Erstattung der Lohnsteuer beantragen oder – was die Regel sein dürfte – die höheren Freibeträge bei der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen.</p>
<p>Technisch geht die rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs mit der Aufstellung geänderter Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2022 einher. Die Finanzverwaltung hat diese zwischenzeitlich bekanntgegeben.</p>
<p>Durch die rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs ergeben sich im Hinblick auf die Wahl der Steuerklasse bei Ehegatten keine Auswirkungen bei einem auf einen Zeitpunkt vor Verkündung dieses Änderungsgesetzes gebildeten Faktor. Dieser behält weiter seine Gültigkeit, längstens bis Ende 2023.</p>
<h2>Vorziehen der Erhöhung der Entfernungspauschale auf 38 Cent für Fernpendler</h2>
<p>Die bereits festgelegte Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um 3 Cent auf 0,38 Euro je vollen Entfernungskilometer für die Jahre 2024 bis 2026 wird auf die Jahre 2022 und 2023 ausgedehnt. Die damit verbundene Entlastung wird somit vorgezogen.</p>
<p>Die Entfernungspauschale wird erhöht, um so pauschalierend die sich durch die CO2-Bepreisung ergebende Erhöhung der Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte teilweise auszugleichen.</p>
<p>Arbeitnehmer können die Anpassung eines Freibetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren wegen der höheren Entfernungspauschale beantragen. Allerdings wirkt sich die höhere Entfernungspauschale wegen des ebenfalls erhöhten Arbeitnehmer-Pauschbetrags nur insoweit aus, als der Erhöhungsbetrag den Betrag von 200 Euro überschreitet. Unterbleibt ein entsprechender Antrag, kann die höhere Entfernungspauschale im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden.</p>
<p>In einem ersten Schritt war die Entfernungspauschale für die Jahre 2021 bis 2023 ab dem 21. Kilometer um 5 Cent auf 35 Cent angehoben worden. Jetzt wird der zweite Schritt zur weiteren finanziellen Entlastung der Fernpendlerinnen und Fernpendler vorgezogen und gilt bereits ab dem Jahr 2022.</p>
<p>Tipp: Die Entlastung für Fernpendler ist unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel. Sie gilt für alle Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob sie mit dem Pkw, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder z. B. mit einem Fahrrad oder E-Bike zur Arbeit fahren.</p>
<p>Auch für diejenigen Steuerpflichtigen, bei denen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist, wird die Anhebung der Entfernungspauschale vorgezogen und gilt bereits ab dem Jahr 2022.</p>
<p>Kritiker monieren, dass kein sachlicher Grund erkennbar ist, weshalb höhere Aufwendungen erst ab dem 21. Kilometer auftreten und berücksichtigt werden sollen. Zudem werde einseitig auf die Mobilität beim Weg zur Arbeit abgestellt. Auch Rentner und Menschen mit Behinderung sind jedoch auf das Auto angewiesen, um zum Einkaufen oder zum Arzt zu kommen. Gerade im ländlichen Raum legen sie dafür weite Strecken zurück. Auch diese Menschen brauchen eine Entlastung.</p>
<p>Ausblick: Die Bundesregierung strebt noch in dieser Legislaturperiode eine Neuordnung der Pendlerpauschale an, die ökologisch-soziale Belange der Mobilität besser berücksichtigt.</p>
<h2>Geringverdienende profitieren bei der Mobilitätsprämie von höherer Pendlerpauschale</h2>
<p>Die Erhöhung der Entfernungspauschale wirkt sich positiv auf die mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 eingeführte Mobilitätsprämie aus und entlastet somit auch Geringverdienende.</p>
<p>Zu beachten ist allerdings, dass die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags um 200 Euro zu einer Kürzung der Mobilitätsprämie von bis zu 28 Euro führt, weil in die Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie nur Werbungskosten oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags eingehen. Da diese Arbeitnehmer aufgrund des geringen Einkommens keine Steuerentlastung erhalten, verbleibt die Kürzung als reale Einkommensminderung.</p>
<h2>Erhöhung des Kindergelds im Juli 2022 um einen einmaligen Kinderbonus</h2>
<p>Das Kindergeld wird im Juli 2022 um einen einmaligen Kinderbonus von 100 Euro zur Abfederung besonderer Härten für Familien erhöht. Im Normalfall erfolgt automatisch eine Zahlung durch die zuständige Familienkasse. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.</p>
<p>Ein Anspruch auf den Kinderbonus 2022 besteht für jedes Kind, für das im Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Kinder, für die im Juli 2022 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, werden ebenfalls berücksichtigt, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres 2022 ein Kindergeldanspruch besteht. Um einerseits der Zielsetzung des Kindergelds zu entsprechen und andererseits unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, ist jedoch eine Berücksichtigung von Kindern, für die im Jahr 2022 kein Kindergeldanspruch besteht, nicht vorgesehen.</p>
<p>Der Kinderbonus wird im Rahmen der bei der Einkommensteuerveranlagung durchzuführenden Vergleichsberechnung zusammen mit dem Kindergeld berücksichtigt. Bei dieser so genannten Günstigerprüfung wird kontrolliert, ob sich Kindergeld und Kinderbonus oder die Entlastung aus den Freibeträgen für Kinder günstiger auswirken. Je höher das Einkommen ist, desto günstiger wirken die Freibeträge für Kinder. In diesen Fällen wird der Kinderbonus durch die allmählich einsetzende Besteuerung faktisch abgeschmolzen. Gutverdiener haben deshalb in der Regel keinen zusätzlichen Vorteil durch den Kinderbonus.</p>
<p>Tipp: Der Kinderbonus 2022 ist bei Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Es profitieren daher z. B. auch die Bezieher der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Hartz IV). Im Ergebnis bleibt der Kinderbonus vollständig erhalten.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Aktuelle Neuerungen durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz</title>
		<link>https://rain-und-notarin-backmeister.de/viertes-corona-steuerhilfegesetz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 03 Jul 2022 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Einkünfte und Einkommen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rain-und-notarin-backmeister.de/viertes-corona-steuerhilfegesetz/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Mit gezielten steuerlichen Erleichterungen durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz will die Bundesregierung Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger unterstützen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen durch die Corona-Pandemie so gut wie möglich abzumildern. Die Wirtschaft soll stabilisiert und die Konjunktur gestärkt werden. Zur weiteren Bekämpfung der Folgen der Corona-Pandemie werden Unternehmen mit mehreren Maßnahmen unterstützt, um ihre wirtschaftliche Erholung [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mit gezielten steuerlichen Erleichterungen durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz will die Bundesregierung Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger unterstützen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen durch die Corona-Pandemie so gut wie möglich abzumildern. Die Wirtschaft soll stabilisiert und die Konjunktur gestärkt werden.</p>
<p>Zur weiteren Bekämpfung der Folgen der Corona-Pandemie werden Unternehmen mit mehreren Maßnahmen unterstützt, um ihre wirtschaftliche Erholung zu fördern. Mit der Verbesserung der Möglichkeiten der Verlustverrechnung und der Verlängerung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie der steuerlichen Investitionsfristen werden zusätzliche Investitionsanreize gesetzt. Eine wichtige Änderung ist zudem die Neuregelung zur Bewertung von unverzinslichen Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als zwölf Monaten. Gleichzeitig wird insbesondere die herausragende Leistung der Pflegekräfte durch einen steuerfreien Corona-Bonus auch finanziell honoriert. Wichtige Instrumente wie die Homeoffice-Pauschale, die Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und die Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen werden noch einmal verlängert.</p>
<p>Im Einzelnen sieht das Gesetz folgende steuerliche Maßnahmen vor:</p>
<h2>Verlängerung und Verbesserung der Verlustverrechnung</h2>
<p>Verluste, die nicht vollständig innerhalb eines Veranlagungszeitraums mit positiven Einkünften anderer Einkunftsquellen oder Einkunftsarten ausgeglichen werden, konnten bislang von den positiven Einkünften des vorangegangenen Veranlagungszeitraums im Wege des Verlustrücktrags abgezogen werden.</p>
<p>Bis 1999 war dies bis zu einer Höhe von einer Million Euro bei Ledigen – bzw. zwei Millionen Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten (bzw. Lebenspartnern) – möglich. Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz hatte der Gesetzgeber diese Beträge bereits für die Jahre 2020 und 2021 auf fünf Millionen Euro – bzw. bei Ehegatten auf zehn Millionen Euro – verfünffacht. Mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz war der Maximalbetrag dann noch einmal für die Jahre 2020 und 2021 auf zehn Millionen Euro – bzw. 20 Millionen Euro – angehoben worden. Dies gilt auch für die Betragsgrenzen beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020.</p>
<p>Jetzt ist mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz der Verlustrücktrag ab dem 1. Januar 2022 dauerhaft von einem Jahr auf zwei Jahre ausgeweitet worden. Zudem wird der erhöhte Verlustabzug von zehn Millionen Euro – bzw. 20 Millionen Euro – für die Jahre 2022 und 2023 beibehalten. Diese Neuerung führt dazu, dass nicht bereits ab dem Jahr 2022, sondern erst ab 2024 die Betragsgrenzen auf den alten Rechtsstand von einer Million Euro bei Ledigen – bzw. zwei Millionen Euro – zurückgeführt werden.</p>
<p>Auch ab 2022 bleibt es grundsätzlich bei der bisherigen Systematik. Der Rücktrag erfolgt zunächst in den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum. Sollte ein Ausgleich der negativen Einkünfte hier nicht oder nur teilweise möglich sein, erfolgt der Rücktrag insoweit in den zweiten, dem Verlustentstehungsjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraum.</p>
<p>Es gibt allerdings einen echten Wermutstropfen. Nach altem Recht gab es nämlich ein doppeltes Wahlrecht. Das ist ab dem Veranlagungszeitraum 2022 eingeschränkt worden. Bis zum Veranlagungszeitraum 2021 war auf Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise vom Verlustrücktrag abzusehen. Im Antrag war daher die Höhe des Verlustrücktrags anzugeben. Steuerpflichtige konnten ganz auf den Verlustrücktrag verzichten und den Verlust komplett für das Folgejahr aufsparen. Oder sie konnten den Verlust nur mit einem bestimmten Betrag zurücktragen.</p>
<p>Nunmehr heißt es: Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung des Verlustrücktrags insgesamt abzusehen. Steuerpflichtige können somit auf die Anwendung des Verlustrücktrags zugunsten des Verlustvortrags nur noch ganz verzichten, aber nicht mehr einen Teilbetrag zurücktragen.</p>
<p>Ab dem Veranlagungszeitraum 2022 kann somit die Höhe des Verlustrücktrags nicht mehr auf Antrag so begrenzt werden, dass Verluste nicht vom Grundfreibetrag aufgebraucht werden.</p>
<p>Tipp: Soweit Verluste nicht bereits im Rahmen des Verlustrücktrags verrechnet werden können, sind sie auch weiterhin in folgende Veranlagungszeiträume vorzutragen und mit den positiven verrechnungsfähigen Einkünften aus diesen Veranlagungszeiträumen zu verrechnen. Dabei kann ein vorgetragener Verlust in einem Jahr nur in Höhe von einer Million Euro – bzw. zwei Millionen Euro – in voller Höhe und für den darüberhinausgehenden Betrag nur zu 60 Prozent verrechnet werden. Der im Rahmen dieses Höchstbetrags mögliche Abzug ist zeitlich nicht begrenzt.</p>
<p>Zurecht wird von Unternehmen und Verbänden kritisiert, dass der Verlustrücktrag in der Praxis in der anhaltenden Krisenphase oft ins Leere laufen dürfte. Schließlich sind vielfach in den 2022 vorangegangenen Jahren krisenbedingt kaum nennenswerte Gewinne erwirtschaftet worden, die eine Verlustverrechnung ermöglichen würden. Die Verlängerung des Verlustrücktrags von einem auf zwei Jahre hilft somit angesichts der schon seit 2020 andauernden Krisen vielen Unternehmen nichts bzw. sie hilft nicht viel.</p>
<h2>Verlängerung der degressiven Abschreibung um ein Jahr</h2>
<p>Auch die mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wieder eingeführte degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist um ein Jahr verlängert worden für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden. Zur schnellen Refinanzierung schafft die degressive Abschreibung unternehmerische Vorteile und Investitionsanreize. Auf die im Koalitionsvertrag der Ampelparteien versprochene Turbo-Abschreibung oder Super-Abschreibung warten die Unternehmen allerdings bisher vergeblich.</p>
<p>Tipp: Für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden, kann anstelle der linearen Abschreibung die degressive Abschreibung in Höhe von bis zu dem Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung, höchstens 25 Prozent, in Anspruch genommen werden. Zusätzlich können Sonderabschreibungen nach Paragraf 7g Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes (sog. Mittelstandsförderung) beansprucht werden. Damit werden mit der Möglichkeit zur Inanspruchnahme von degressiver Abschreibung zusätzliche Steuerentlastungen ermöglicht, ohne bereits bestehende steuerliche Förderungen zu konterkarieren.</p>
<h2>Verlängerung der steuerlichen Investitionsfristen</h2>
<p>Steuerpflichtigen, die in 2022 investieren wollen, aber wegen der Corona-Pandemie nicht investieren können, wird die Möglichkeit gewährt, Investitionen in 2023 nachzuholen, da die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge um ein weiteres Jahr verlängert werden.</p>
<p>Um die Liquidität von Unternehmen zu erhalten, sind zudem die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen um ein weiteres Jahr verlängert worden.</p>
<h2>Zeitlich befristete Einführung einer Steuerbefreiung für einen Pflegebonus</h2>
<p>Vom Arbeitgeber gewährte Prämien zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise an in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmer werden bis zu einem Betrag von 4.500 Euro steuerfrei gestellt und auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht angerechnet. Dies gilt jedoch nur, wenn der Pflegebonus zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird.</p>
<p>Tipp: Der Kreis der Begünstigten wurde im Gesetzgebungsverfahren ausgeweitet. Begünstigt sind jetzt auch Beschäftigte</p>
<ul>
<li>in Einrichtungen für ambulantes Operieren</li>
<li>in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen (vorausgesetzt, es erfolgt eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung)</li>
<li>in Dialyseeinrichtungen</li>
<li>in Arzt- und Zahnarztpraxen</li>
<li>in Rettungsdiensten.</li>
</ul>
<p>Im ursprünglichen Gesetzesentwurf war vorgesehen, dass der Pflegebonus aufgrund bestimmter bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gezahlt werden muss. Dieser Passus ist erfreulicherweise gestrichen worden. Nunmehr sind auch freiwillige Zahlungen von der Steuerbefreiung umfasst. Insbesondere auch Prämien und Sonderleistungen, die auf einer tarifvertraglichen Grundlage zustande gekommen sind.</p>
<p>Die Anwendung der Vorschrift ist auf den Zeitraum 18. November 2021 bis 31. Dezember 2022 beschränkt. Sie führt grundsätzlich dazu, dass entsprechende Zahlungen auch beitragsfrei sind. Das gilt aber bei der Sozialversicherung nicht rückwirkend.</p>
<h2>Verlängerung der Home-Office-Pauschale</h2>
<p>Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale ist um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert worden.</p>
<p>Tipp: Auch in 2022 kann also ein Steuerpflichtiger für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, einen Betrag von fünf Euro abziehen, maximal 600 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Vorausgesetzt, es liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder es wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet.</p>
<p>Ausblick: Bei der demnächst vorgesehenen Evaluierung der Regelungen zum Homeoffice und zum häuslichen Arbeitszimmer will die Bundesregierung prüfen, ob es angesichts neuer Arbeitsformen sinnvoll ist, die Abziehbarkeit von Aufwendungen für einen Arbeitsplatz in der eigenen oder gemieteten Wohnung bzw. im eigenen oder gemieteten Haus sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach komplett neu zu regeln.</p>
<h2>Verlängerung der Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld</h2>
<p>Die bestehende Regelung zur Steuerbefreiung von Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld, die bis zum 31. Dezember 2021 befristetet war, ist um sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert worden.</p>
<p>Die Steuerfreiheit ist damit auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume geleistet werden, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Juli 2022 enden. Der ab dem 1. Januar 2022 bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung vorgenommene Lohnsteuerabzug, bei dem von einer Steuerpflicht entsprechender Zuschüsse auszugehen war, soll von den Arbeitgebern korrigiert werden.</p>
<h2>Abschaffung der Abzinsung von langfristigen Verbindlichkeiten in der Steuerbilanz</h2>
<p>Eine wichtige Änderung ist die Neuregelung zur Bewertung von unverzinslichen Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als zwölf Monaten. Die steuerliche Abzinsung mit dem starren Zinssatz hatte bislang im Ergebnis eine gewinnerhöhende und somit eine steuererhöhende Wirkung. Nach der Neueregelung sind langfristige Verbindlichkeiten nicht länger mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen. Der Gesetzgeber begründet dies mit der andauernden Niedrigzinsphase. Zudem handele es sich um einen wichtigen Beitrag zum Bürokratieabbau und zur Steuervereinfachung.</p>
<p>Langfristige Verbindlichkeiten sind nach dem Wegfall der Abzinsungspflicht grundsätzlich mit dem Nennwert anzusetzen – unter Beachtung der Regelungen des Paragrafen 6 Absatz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes. Es sind damit bei der Bilanzierung der Verbindlichkeiten dieselben Maßstäbe anzulegen, die für alle anderen aktiven und passiven Wirtschaftsgüter gelten, soweit diese keiner Abschreibung unterliegen. Damit wird nach vielen Jahren wieder ein Gleichklang zwischen der Handelsbilanz und der Steuerbilanz hergestellt. Im Handelsgesetzbuch gibt es ausschließlich eine Abzinsungsverpflichtung für Rückstellungen, aber nicht für unverzinsliche Verbindlichkeiten.</p>
<p>Tipp: Soweit eine Verbindlichkeit bereits in dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr zu dem abgezinsten Wert passiviert wurde, ergibt sich eine Gewinnminderung in Höhe des bisherigen Abzinsungsvolumens.</p>
<p>Die Änderung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2022 enden. Auf formlosen Antrag kann die Neufassung aber auch schon früher angewendet werden. Somit können Steuernachforderungen aufgrund einer zinslosen Verbindlichkeit in allen offenen Fällen vermieden werden. Voraussetzung ist dabei, dass die betroffenen Veranlagungen nicht bestandskräftig sind, zum Beispiel, wenn bei einer laufenden Betriebsprüfung die Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.</p>
<p>Rückstellungen sind unverändert abzuzinsen. Um das zu erreichen, wurde die entsprechende Regelung ebenfalls neu gefasst. Eine inhaltliche Änderung im Vergleich zur bisherigen Lage ist damit aber nicht verbunden.</p>
<h2>Weitere Verlängerung der Erklärungsfristen</h2>
<p>Die Erklärungsfristen und weitere damit zusammenhängende Termine und Fristen in der Abgabenordnung werden für beratene und nicht beratene Steuerpflichtige für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 verlängert. Das ist eine sehr große Erleichterung in der Praxis.</p>
<p>Verlängerung der Abgabefristen für die Steuererklärungen 2020 bis 2024 (mit einer sukzessiven Abschmelzung):</p>
<p>Steuererklärung in 2020:</p>
<p>Für beratene Steuerpflichtige: 31.08.2022</p>
<p>Für nicht beratene Steuerpflichtige: 01.11.2021</p>
<p>Steuererklärung in 2021:</p>
<p>Für beratene Steuerpflichtige: 31.08.2023</p>
<p>Für nicht beratene Steuerpflichtige: 31.10.2022</p>
<p>Steuererklärung in 2022:</p>
<p>Für beratene Steuerpflichtige: 31.07.2024</p>
<p>Für nicht beratene Steuerpflichtige: 02.10.2023</p>
<p>Steuererklärung in 2023:</p>
<p>Für beratene Steuerpflichtige: 31.05.2025</p>
<p>Für nicht beratene Steuerpflichtige: 02.09.2024</p>
<p>Steuererklärung in 2024:</p>
<p>Für beratene Steuerpflichtige: 31.04.2026</p>
<p>Für nicht beratene Steuerpflichtige: 01.08.2025</p>
<p>Ausgeweitet worden sind auch die Fristen, innerhalb derer die Finanzbehörden die Anpassung von Vorauszahlungen vornehmen können, um damit länger und flexibler auf pandemiebedingt geringere Steuerbeträge für die Veranlagungszeiträume 2019 bis 2022 reagieren zu können.</p>
<h2>Erweiterung der Sonderregelung zum Lohnsteuereinbehalt in der Seeschifffahrt</h2>
<p>In keinem thematischen Zusammenhang mit der Corona-Pandemie steht die Erweiterung der Sonderregelung zum Lohnsteuereinbehalt in der Seeschifffahrt. Mit der Erweiterung des Registerbezugs vom Inland auf EU-Staaten und EWR-Staaten wird eine Vereinbarung mit der EU-Kommission umgesetzt.</p>
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		<title>Aufdeckung der stillen Reserven lässt sich durch eine Rücklage für Ersatzbeschaffung vermeiden</title>
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		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 05 Jun 2022 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Einkünfte und Einkommen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In bestimmten Fällen kann nach den amtlichen Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) die Verwirklichung eines Gewinns, der aus der Aufdeckung der stillen Reserven resultiert, durch die Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung vermieden werden. Die dabei maßgeblichen Reinvestitionsfristen sind im Hinblick auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie von der Finanzverwaltung verlängert worden. Werden Wirtschaftsgüter aus einem Betriebsvermögen veräußert und dabei [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>In bestimmten Fällen kann nach den amtlichen Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) die Verwirklichung eines Gewinns, der aus der Aufdeckung der stillen Reserven resultiert, durch die Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung vermieden werden. Die dabei maßgeblichen Reinvestitionsfristen sind im Hinblick auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie von der Finanzverwaltung verlängert worden.</p>
<p>Werden Wirtschaftsgüter aus einem Betriebsvermögen veräußert und dabei stille Reserven realisiert, hat dies grundsätzlich eine Verwirklichung des Gewinns und damit eine Besteuerung der stillen Reserven zur Folge. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen vom Steuerpflichtigen gewollt war oder nicht. Die Ausnahmeregelung bei Anschaffung eines Ersatzwirtschaftsguts beruht auf Gewohnheitsrecht sowie auf der teleologischen Reduktion des Gewinnrealisierungstatbestands durch die Rechtsfortbildung und wurde von der Finanzverwaltung übernommen. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass eine Ersatzleistung vollständig für die Wiederbeschaffung des Wirtschaftsguts eingesetzt werden kann.</p>
<h2>Drei Grundvoraussetzungen nach R 6.6. EStR</h2>
<p>Voraussetzung für die Übertragung stiller Reserven bei Ersatzbeschaffung ist nach der Richtlinie 6.6, dass</p>
<h2>Höhere Gewalt – behördlicher Eingriff</h2>
<p>Höhere Gewalt liegt vor, wenn das Wirtschaftsgut infolge von Elementarereignissen wie z. B. Brand, Sturm oder Überschwemmung sowie durch andere unabwendbare Ereignisse wie z. B. Diebstahl oder unverschuldeten Unfall ausscheidet.</p>
<p>Fälle eines behördlichen Eingriffs sind z. B. Maßnahmen zur Enteignung oder Inanspruchnahme für Verteidigungszwecke.</p>
<h2>Übertragung aufgedeckter stiller Reserven</h2>
<p>Bei einem ausgeschiedenen Betriebsgrundstück mit aufstehendem Gebäude können beim Grund und Boden und beim Gebäude aufgedeckte stille Reserven jeweils auf neu angeschafften Grund und Boden oder auf ein neu angeschafftes oder hergestelltes Gebäude übertragen werden.</p>
<p>Soweit eine Übertragung der bei dem Grund und Boden aufgedeckten stillen Reserven auf die Anschaffungskosten des erworbenen Grund und Bodens nicht möglich ist, können die stillen Reserven auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes übertragen werden. Entsprechendes gilt für die bei dem Gebäude aufgedeckten stillen Reserven.</p>
<h2>Rücklage für Ersatzbeschaffung</h2>
<p>Soweit am Schluss des Wirtschaftsjahrs, in dem das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist, noch keine Ersatzbeschaffung vorgenommen wurde, kann in Höhe der aufgedeckten stillen Reserven eine steuerfreie Rücklage gebildet werden, wenn zu diesem Zeitpunkt eine Ersatzbeschaffung ernstlich geplant und zu erwarten ist.</p>
<p>Die Nachholung der Rücklage für Ersatzbeschaffung in einem späteren Wirtschaftsjahr ist nicht zulässig.</p>
<p>Eine Rücklage, die auf Grund des Ausscheidens eines beweglichen Wirtschaftsguts gebildet wurde, ist am Schluss des ersten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen, wenn bis dahin ein Ersatzwirtschaftsgut weder angeschafft noch hergestellt worden ist.</p>
<p>Tipp: Die Frist von einem Jahr kann im Einzelfall angemessen auf bis zu vier Jahre verlängert werden, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass die Ersatzbeschaffung noch ernstlich geplant und zu erwarten ist, aber aus besonderen Gründen noch nicht durchgeführt werden konnte.</p>
<p>Die Frist von einem Jahr verlängert sich bei einer Rücklage, die auf Grund des Ausscheidens eines Wirtschaftsguts i. S. d. § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG gebildet wurde, auf vier Jahre. Das gilt für:</p>
<p>Bei neu hergestellten Gebäuden verlängert sich die Frist auf sechs Jahre.</p>
<h2>Aufzeichnungspflichten</h2>
<p>Zur Erfüllung der Aufzeichnungspflichten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG ist bei der Bildung der steuerfreien Rücklage der Ansatz in der Steuerbilanz ausreichend.</p>
<p>Im Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung ist die Rücklage durch Übertragung auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Ersatzwirtschaftsguts aufzulösen.</p>
<h2>Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung</h2>
<p>Die vorstehenden Grundsätze gelten bei der Gewinnermittlung durch eine Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG sinngemäß.</p>
<p>Ist die Entschädigungsleistung höher als der im Zeitpunkt des Ausscheidens noch nicht abgesetzte Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, kann hier der darüber hinausgehende Betrag im Wirtschaftsjahr der Ersatzbeschaffung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Ersatzwirtschaftsguts sofort voll abgesetzt werden.</p>
<p>Fließt die Entschädigungsleistung nicht in dem Wirtschaftsjahr zu, in dem der Schaden entstanden ist, ist es aus Billigkeitsgründen nicht zu beanstanden, wenn der Steuerpflichtige den noch nicht abgesetzten Betrag der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des ausgeschiedenen Wirtschaftsguts in dem Wirtschaftsjahr berücksichtigt, in dem die Entschädigung geleistet wird.</p>
<p>Wird der Schaden nicht in dem Wirtschaftsjahr beseitigt, in dem er eingetreten ist oder in dem die Entschädigung gezahlt wird, ist es aus Billigkeitsgründen auch nicht zu beanstanden, wenn sowohl der noch nicht abgesetzte Betrag der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des ausgeschiedenen Wirtschaftsguts als auch die Entschädigungsleistung erst in dem Wirtschaftsjahr berücksichtigt werden, in dem der Schaden beseitigt wird.</p>
<p>Voraussetzung ist, dass die Anschaffung oder Herstellung eines Ersatzwirtschaftsguts am Schluss des Wirtschaftsjahrs, in dem der Schadensfall eingetreten ist, ernstlich geplant und zu erwarten ist und das Ersatzwirtschaftsgut bei beweglichen Gegenständen bis zum Schluss des ersten, bei Wirtschaftsgütern i. S. d. § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG bis zum Schluss des vierten und bei neu hergestellten Gebäuden bis zum Schluss des sechsten Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr des Eintritts des Schadensfalls folgt, angeschafft oder hergestellt oder bestellt worden ist.</p>
<p>Tipp: Eine Rücklage für Ersatzbeschaffung kann auch fortgeführt werden, wenn der Steuerpflichtige von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmenüberschussrechnung übergeht.</p>
<h2>Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen durch Land- und Forstwirte</h2>
<p>Wird der Gewinn durch Land- und Forstwirte nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG ermittelt, sind das zwangsweise Ausscheiden von Wirtschaftsgütern und die damit zusammenhängenden Entschädigungsleistungen auf Antrag nicht zu berücksichtigen, wenn eine Ersatzbeschaffung zeitnah vorgenommen wird. Die Reinvestitionsfristen gelten entsprechend.</p>
<h2>Rücklage bei Beschädigungen</h2>
<p>Erhält der Steuerpflichtige für ein Wirtschaftsgut, das infolge höherer Gewalt oder eines behördlichen Eingriffs beschädigt worden ist, eine Entschädigung, kann in Höhe der Entschädigung eine Rücklage gebildet werden, wenn das Wirtschaftsgut erst in einem späteren Wirtschaftsjahr repariert wird.</p>
<p>Die Rücklage ist im Zeitpunkt der Reparatur in voller Höhe aufzulösen.</p>
<p>Ist die Reparatur bei beweglichen Gegenständen am Ende des ersten und bei Wirtschaftsgütern i. S. d. § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG Ende des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs noch nicht durchgeführt, ist die Rücklage zu diesem Zeitpunkt aufzulösen.</p>
<h2>Verlängerung der Reinvestitionsfristen</h2>
<p>Im Hinblick auf die Corona-Pandemie sind die Fristen für die Ersatzbeschaffung vom Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 13. Januar 2021 um jeweils ein Jahr verlängert worden, wenn sie in einem nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahr ablaufen würden.</p>
<p>Mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 sind sie dann ein weiteres Mal verlängert worden:</p>
<h2>Unterscheidung von der gesetzlich geregelten Rücklage gem. § 6b EStG</h2>
<p>Anders als bei der gesetzlich geregelten Rücklage gem. § 6b EStG ist bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung auch Umlaufvermögen begünstigt. Es gibt keine Mindest-Vorbesitzzeit, die Investitionsfrist ist verlängerbar und die Auflösung nicht übertragener Rücklagen führt nicht zu einer Verzinsung.</p>
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		<title>Kostenlose Anrufungsauskunft schafft ein hohes Maß an Rechtssicherheit</title>
		<link>https://rain-und-notarin-backmeister.de/anrufungsauskunft-beim-finanzamt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 16 May 2022 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Einkünfte und Einkommen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rain-und-notarin-backmeister.de/anrufungsauskunft-beim-finanzamt/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Mit der Anrufungsauskunft steht Arbeitgebern und Steuerzahlern ein sehr lohnenswertes Instrument zur Verfügung, das ein hohes Maß an Rechtssicherheit schafft und unkalkulierbare finanzielle Risiken ausschließt. Die Anrufungsauskunft ist stets gebührenfrei. Im Auskunftsantrag sind konkrete Rechtsfragen darzulegen, die für den Einzelfall von Bedeutung sind. Hat der Arbeitgeber eine Anrufungsauskunft eingeholt und ist er danach verfahren, ist [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mit der Anrufungsauskunft steht Arbeitgebern und Steuerzahlern ein sehr lohnenswertes Instrument zur Verfügung, das ein hohes Maß an Rechtssicherheit schafft und unkalkulierbare finanzielle Risiken ausschließt. Die Anrufungsauskunft ist stets gebührenfrei. Im Auskunftsantrag sind konkrete Rechtsfragen darzulegen, die für den Einzelfall von Bedeutung sind. Hat der Arbeitgeber eine Anrufungsauskunft eingeholt und ist er danach verfahren, ist das Betriebsstättenfinanzamt im Lohnsteuer-Abzugsverfahren daran gebunden.</p>
<p>Die Anrufungsauskunft ist geregelt in § 42e des Einkommensteuergesetzes (EStG). Danach hat das Betriebsstättenfinanzamt auf Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind.</p>
<p>Typische Beispiele für zu klärende Fragen sind: die Arbeitnehmereigenschaft von Mitarbeitern, die Steuerfreiheit von Zahlungen, die Zulässigkeit der Lohnsteuerpauschalierung, die Höhe eines geldwerten Vorteils, die Führung des Lohnkontos.</p>
<p>Tipp: Die Rechtsfrage muss nicht umstritten oder schwierig sein. Das Finanzamt kann die Anfrage daher nicht mit der Begründung ablehnen, dass die Antwort aus der Fachliteratur ersichtlich sei. Es gibt auch keine Bagatellgrenze.</p>
<p>Die Auskunft muss sich auf einen einzelnen Fall beziehen. Es muss also einen konkreten Anlass geben. Das Finanzamt ist nicht verpflichtet, denkbare theoretische Auskünfte ohne konkretes Rechtsschutzbedürfnis zu erteilen.</p>
<h2>Zu einer Anrufungsauskunft berechtigte Personen</h2>
<p>Mögliche Antragsteller einer Anrufungsauskunft (sog. Beteiligte) sind der Arbeitgeber, der die Pflichten des Arbeitgebers erfüllende Dritte im Sinne von § 38 Absatz 3a EStG und der Arbeitnehmer. Eine Anrufungsauskunft können auch Personen beantragen, die nach Vorschriften außerhalb des EStG für Lohnsteuer haften, z. B. gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigte i. S. d. der §§ 34 und 35 der Abgabenordnung (AO).</p>
<h2>Zuständigkeit der Finanzverwaltung bei einer Anrufungsauskunft</h2>
<p>Das Betriebsstättenfinanzamt ist für die Erteilung der Anrufungsauskunft zuständig.</p>
<p>Sind für einen Arbeitgeber mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig, so erteilt das Finanzamt die Auskunft, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung gem. § 10 AO des Arbeitgebers im Inland befindet. Ist dieses Finanzamt kein Betriebsstättenfinanzamt, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern befindet.</p>
<p>Sind mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig, hat der Arbeitgeber sämtliche Betriebsstättenfinanzämter, das Finanzamt der Geschäftsleitung und erforderlichenfalls die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern anzugeben sowie zu erklären, für welche Betriebsstätten die Auskunft von Bedeutung ist.</p>
<p>Das zuständige Finanzamt hat in diesem Fall seine Auskunft mit den anderen Betriebsstättenfinanzämtern abzustimmen, soweit es sich um einen Fall von einigem Gewicht handelt und die Auskunft auch für die anderen Betriebsstätten von Bedeutung ist. Bei Anrufungsauskünften grundsätzlicher Art informiert das zuständige Finanzamt die übrigen betroffenen Finanzämter.</p>
<p>Sind mehrere Arbeitgeber unter einer einheitlichen Leitung zusammengefasst (sog. Konzernunternehmen), bleiben für den einzelnen Arbeitgeber das Betriebsstättenfinanzamt bzw. das Finanzamt der Geschäftsleitung für die Erteilung der Anrufungsauskunft zuständig. Sofern es sich bei einer Anrufungsauskunft um einen Fall von einigem Gewicht handelt und erkennbar ist, dass die Auskunft auch für andere Arbeitgeber des Konzerns von Bedeutung ist oder bereits Entscheidungen anderer Finanzämter vorliegen, ist insbesondere auf Antrag des Auskunftsersuchenden die zu erteilende Auskunft mit den übrigen betroffenen Finanzämtern abzustimmen. Dazu informiert das für die Auskunftserteilung zuständige Finanzamt das Finanzamt der Konzernzentrale. Dieses koordiniert daraufhin die Abstimmung mit den Finanzämtern der anderen Arbeitgeber des Konzerns, die von der zu erteilenden Auskunft betroffen sind. Befindet sich die Konzernzentrale im Ausland, koordiniert das Finanzamt die Abstimmung, dass als erstes mit der Angelegenheit betraut war.</p>
<p>In Fällen der Lohnzahlung durch Dritte, in denen der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers trägt, ist die Anrufungsauskunft bei dem Betriebsstättenfinanzamt des Dritten zu stellen. Fasst dieser die dem Arbeitnehmer in demselben Lohnzahlungszeitraum aus mehreren Dienstverhältnissen zufließenden Arbeitslöhne zusammen, ist die Anrufungsauskunft bei dem Betriebsstättenfinanzamt des Dritten zu stellen. Dabei hat das Betriebsstättenfinanzamt seine Auskunft in Fällen von einigem Gewicht mit den anderen Betriebsstättenfinanzämtern abzustimmen.</p>
<p>Ist eine öffentliche Kasse einer juristischen Person des öffentlichen Rechts berechtigt, eine Anrufungsauskunft zu beantragen, hat das Betriebsstättenfinanzamt eine Auskunft zu erteilen, in dessen Bezirk die lohnsteuerliche Betriebsstätte des Arbeitgebers liegt.</p>
<h2>Form einer Anrufungsauskunft</h2>
<p>Für den Antrag ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben.</p>
<p>Das Betriebsstättenfinanzamt soll die Anrufungsauskunft unter ausdrücklichem Hinweis auf § 42e EStG schriftlich erteilen. Dies gilt auch, wenn der Beteiligte die Auskunft nur formlos erbeten hat. Wird eine Anrufungsauskunft abgelehnt oder abweichend vom Antrag erteilt, hat die Auskunft oder die Ablehnung der Erteilung schriftlich zu erfolgen.</p>
<p>Das Betriebsstättenfinanzamt kann die Auskunft befristen. Im Falle einer zeitlichen Befristung der Anrufungsauskunft endet die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch Zeitablauf.</p>
<p>Die Anrufungsauskunft kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die zu begründen ist.</p>
<p>Eine Anrufungsauskunft tritt außer Kraft, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Entscheidung beruht, geändert werden.</p>
<p>Die Regelungen über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren (insb. Im Hinblick auf einen möglichen Einspruch) sind anzuwenden. Im Falle der Ablehnung, Aufhebung (Rücknahme, Widerruf) oder Änderung einer Anrufungsauskunft kommt eine Aussetzung der Vollziehung allerdings nicht in Betracht, da es sich nicht um einen vollziehbaren Verwaltungsakt handelt.</p>
<h2>Bindungswirkung und gerichtliche Überprüfung</h2>
<p>Die Erteilung und die Aufhebung (Rücknahme und Widerruf) einer Anrufungsauskunft stellt nicht nur eine Wissenserklärung (unverbindliche Rechtsauskunft) des Betriebsstättenfinanzamts dar, sondern ist ein feststellender, aber nicht vollziehbarer Verwaltungsakt, mit dem sich das Finanzamt selbst bindet. Der Arbeitgeber hat ein Recht auf förmliche Bescheidung seines Antrags und kann eine ihm erteilte Anrufungsauskunft im Rechtsbehelfsverfahren inhaltlich überprüfen lassen.</p>
<p>Die Anrufungsauskunft trifft eine Regelung dahin, wie die Finanzbehörde den vom Antragsteller dargestellten Sachverhalt gegenwärtig beurteilt.</p>
<p>Das Finanzgericht überprüft im Falle einer Klage die Auskunft sachlich nur daraufhin, ob der von dem Antragsteller dargestellte Sachverhalt zutreffend erfasst und die rechtliche Beurteilung nicht evident fehlerhaft ist. Ist die Rechtsauffassung des Finanzamts vertretbar, kann der Antragsteller die Anrufungsauskunft daher nicht mit Erfolg anfechten.</p>
<p>Tipp: Die abschließende Klärung einer umstrittenen Lohnsteuerfrage ist nicht möglich. Sie kann erst im Verfahren gegen einen späteren Lohnsteuer-Nachforderungs- oder Haftungsbescheid erreicht werden.</p>
<p>Erteilt das Betriebsstättenfinanzamt eine Anrufungsauskunft, sind die Finanzbehörden im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens an diese gegenüber allen Beteiligten gebunden. Das Betriebsstättenfinanzamt kann daher die vom Arbeitgeber aufgrund einer (unrichtigen) Anrufungsauskunft nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nicht nachfordern.</p>
<p>Hat der Arbeitgeber eine Anrufungsauskunft eingeholt und ist er danach verfahren, ist eine Nacherhebung der Lohnsteuer auch dann nicht zulässig, wenn der Arbeitgeber nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung einer Pauschalierung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG zugestimmt hat.</p>
<p>Vorsicht Falle: Die Bindungswirkung einer Anrufungsauskunft erstreckt sich – unabhängig davon, ob sie dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer erteilt wurde – nicht auf das Veranlagungsverfahren. Das Wohnsitzfinanzamt kann daher bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers einen anderen – ungünstigeren – Rechtsstandpunkt als das Betriebsstättenfinanzamt einnehmen. Der Zweck der Anrufungsauskunft beschränkt sich nur darauf, das Haftungsrisiko des Arbeitgebers aus der Verpflichtung zur Einbehaltung der Lohnsteuer zu mindern.</p>
<h2>Weitere Details zur Anrufungsauskunft</h2>
<h2>Besonderheiten bei einem Vorabverständigungsverfahren im Sinne des § 89a AO</h2>
<p>Bei dem erforderlichen Antrag im Rahmen eines Vorabverständigungsverfahren ist eine Erklärung abzugeben, ob über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt eine verbindliche Auskunft nach § 89 AO, eine verbindliche Zusage nach § 204 AO oder eine Anrufungsauskunft &#8211; oder in dem anderen betroffenen Vertragsstaat eine vergleichbare Auskunft oder Zusage &#8211; beantragt oder erteilt wurde.</p>
<p>Steht der Vorabverständigungsvereinbarung eine bereits erteilte verbindliche Auskunft nach § 89 AO, eine bereits erteilte verbindliche Zusage nach § 204 AO oder eine Anrufungsauskunft entgegen, kann die für die Vorabverständigungsvereinbarung zuständige Finanzbehörde die verbindliche Zusage oder die Anrufungsauskunft widerrufen. Erfolgt kein Widerruf und wurde bereits eine Vorabverständigungsvereinbarung unterzeichnet, kann die örtlich zuständige Finanzbehörde gegenüber dem Antragsteller erklären, dass sie an die unterzeichnete Vorabverständigungsvereinbarung nicht gebunden ist.</p>
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		<title>Steuerliche Erleichterungen bei Spenden zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten</title>
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		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 May 2022 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Einkünfte und Einkommen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Krieg in Europa zerstört Städte und Dörfer. Er bringt Tod und Vertreibung. Die vielen aus der Ukraine in der Europäischen Union Ankommenden erfahren persönliche und finanzielle Unterstützung von Bürgerinnen und Bürgern und auch von Unternehmen. Zur Anerkennung des gesamtgesellschaftlichen Engagements hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zahlreiche steuerliche Erleichterungen im Zusammenhang mit dem Abzug von Spenden [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Krieg in Europa zerstört Städte und Dörfer. Er bringt Tod und Vertreibung. Die vielen aus der Ukraine in der Europäischen Union Ankommenden erfahren persönliche und finanzielle Unterstützung von Bürgerinnen und Bürgern und auch von Unternehmen. Zur Anerkennung des gesamtgesellschaftlichen Engagements hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zahlreiche steuerliche Erleichterungen im Zusammenhang mit dem Abzug von Spenden geregelt, die vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 geleistet werden.</p>
<p>Spenden sind freiwillige und unentgeltliche Sach- oder Geldleistungen, die ohne Gegenleistung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke erbracht werden. Sie müssen außerdem an einen steuerbegünstigten Empfänger geleistet werden. Bei diesem handelt es sich regelmäßig um eine steuerbegünstigte Körperschaft (zum Beispiel einen gemeinnützigen Verein oder eine gemeinnützige Stiftung) oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, wie zum Beispiel eine Stadt oder eine Gemeinde.</p>
<p>Spenden, die direkt an in der Ukraine ansässige Organisationen geleistet werden, sind nach deutschem Recht nicht abziehbar, da die Ukraine nicht Mitglied in der Europäischen Union (EU) oder Teil des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist (§ 10b Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 bis 3 Einkommensteuergesetz).</p>
<p>Anders verhält es sich aber, wenn eine der oben genannten inländischen Organisationen (zum Beispiel gemeinnützige Vereine, gemeinnützige Stiftungen, Städte oder Gemeinden) unterstützt wird, die dann in der Ukraine tätig wird oder den in Deutschland Ankommenden hilft.</p>
<p>Tipp: Wenn Sie Organisationen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, zum Beispiel in Polen, oder in einem EWR-Staat helfen wollen, können Sie Ihre Spende nur dann in Ihrer Steuererklärung geltend machen, wenn diese Organisationen auch nach deutschem Recht steuerbegünstigt wären. Die Nachweise darüber, dass die ausländische Organisation die deutschen Anforderungen zum Beispiel für die Gemeinnützigkeit erfüllt, müssen Sie dem Finanzamt zusammen mit der Zahlungsbestätigung vorlegen.</p>
<p>Wenn Sie eine juristische Person des öffentlichen Rechts, zum Beispiel eine Universität oder Stadt in Polen, unterstützen möchten, dann müssen Sie mit dem Zahlungsbeleg auch Nachweise darüber beifügen, dass entweder natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann (§ 10b Absatz 1 Satz 6 Einkommensteuergesetz).</p>
<p>Für eine Beantragung des (Sonderausgaben-) Abzugs in der Steuererklärung wird grundsätzlich eine Zuwendungsbestätigung benötigt, die von dem steuerbegünstigten Empfänger der Spende auszustellen ist. Wenn inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, inländische öffentliche Dienststellen oder inländische amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege Spenden-Sonderkonten eingerichtet haben, um mit den dort gesammelten Geldern den vom Krieg in der Ukraine Betroffenen zu helfen, gelten bis zum 31. Dezember 2022 Nachweiserleichterungen. Wird auf diese Sonderkonten gespendet, ist eine Zuwendungsbestätigung nicht erforderlich. Als Nachweis der Spende genügt in diesem Fall der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes (zum Beispiel der Kontoauszug, der Lastschrifteinzugsbeleg oder der Ausdruck bei Online-Banking).</p>
<p>Bei Sachspenden wird stets eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster benötigt, in der der Wert der hingegebenen Sache angegeben ist.</p>
<p>Für die schenkungsteuerliche Behandlung gilt nach Überschreiten der Freibeträge, dass bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Steuerbefreiungen nach § 13 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz gewährt werden. Hierunter fallen unter anderem Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften nach § 13 Absatz 1 Nummer 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern deren Verwendung zu diesem Zweck gesichert ist (§ 13 Absatz 1 Nummer 17 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz).</p>
<p>Inländische Gemeinden sind als juristische Personen des öffentlichen Rechts steuerbegünstigte Zuwendungsempfänger (§ 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Einkommensteuergesetz) und somit berechtigt, Spenden für die „Ukrainehilfe“ entgegenzunehmen. Beim Finanzamt reicht als Nachweis der Spende der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes (zum Beispiel der Kontoauszug, der Lastschrifteinzugsbeleg oder der Ausdruck bei Online-Banking) aus, wenn die Gemeinde zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Betroffenen ein Spenden-Sonderkonto eingerichtet hat und die Spende auf dieses Sonderkonto eingezahlt wird. In diesem Fall ist das Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen durch die Gemeinde für den (Sonderausgaben-) Abzug der Zuwendenden nicht erforderlich. Die Gemeinde hat darauf zu achten, dass die Spende auch tatsächlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird. Wenn die Gemeinde Zuwendungsbestätigungen ausstellt, ist darin anzugeben, für welchen steuerbegünstigten Zweck die Spende verwendet wird (zum Beispiel mildtätige Zwecke nach § 53 Abgabenordnung oder die Förderung der Hilfe für Kriegsopfer nach § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 Abgabenordnung).</p>
<p>Spenden in Form von Sachzuwendungen aus dem Betrieb können als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Betrieb damit wirtschaftliche Vorteile verbindet (sogenanntes „Sponsoring“). Dabei gehen die Finanzämter schon dann von einem „wirtschaftlichen Vorteil“ aus, wenn beispielsweise Medien durch Berichterstattung auf die Spenden aufmerksam machen oder der Betrieb selbst auf seiner Website auf die Spenden aufmerksam macht. In diesem Fall geht der Betriebsausgabenabzug der steuerlichen Berücksichtigung als Spende vor.</p>
<p>Wenn Gegenstände (zum Beispiel Medikamente oder Kleidung) oder Personal aus einem Unternehmen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, können diese Lieferungen oder Leistungen als sogenannte unentgeltliche Wertabgaben der Umsatzsteuer unterliegen.</p>
<p>Wenn Unternehmen aber Gegenstände oder Personal für humanitäre Zwecke unentgeltlich den Einrichtungen zur Verfügung stellen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen bei den vom Krieg in der Ukraine Geschädigten leisten (dazu gehören insbesondere Hilfsorganisationen, Einrichtungen für geflüchtete Menschen und zur Versorgung Verwundeter sowie weitere öffentliche Institutionen), dann wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege befristet bis 31. Dezember 2022 abgesehen.</p>
<p>Dabei kann ein spendendes Unternehmen die Waren direkt an die Geschädigten übergeben, wenn die eigentliche Spende an eine begünstigte Einrichtung erfolgt und die anschließende Verteilung in deren Auftrag stattfindet. Beabsichtigen Unternehmer bereits bei Bezug der Gegenstände eine unentgeltliche Weitergabe, wird ausnahmsweise unter den oben genannten Bedingungen und den weiteren Voraussetzungen des § 15 Umsatzsteuergesetz ebenfalls befristet bis 31. Dezember 2022 zusätzlich ein entsprechender Vorsteuerabzug im Billigkeitswege gewährt. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird nach dem vorangegangenen Absatz im Billigkeitswege nicht besteuert. Dies gilt auch in Fällen, in denen Unternehmern Personal entgeltlich überlassen wurde und sie dieses den genannten Einrichtungen unentgeltlich für den Einsatz für humanitäre Zwecke zur Verfügung stellen.</p>
<p>Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Personal sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nummern 14, 16, 18, 23 und 25 Umsatzsteuergesetz als eng verbundene Umsätze umsatzsteuerfrei, soweit diese zwischen steuerbegünstigten Einrichtungen erfolgen, deren Umsätze jeweils nach derselben Vorschrift befreit sind.</p>
<p>Es wird nicht beanstandet, dass umsatzsteuerliche Vorschriften (zum Beispiel Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 18, 23, 24 beziehungsweise 25 Umsatzsteuergesetz oder Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Absatz 2 Nummer 8 Umsatzsteuergesetz), die auf vergleichbare Leistungen der jeweiligen Einrichtung an andere Leistungsempfänger (zum Beispiel Obdachlose) bereits Anwendung finden, auch auf Leistungen dieser Einrichtung, die der Betreuung und Versorgung von Kriegsflüchtlingen dienen, angewendet werden, wenn die Entgelte dafür aus öffentlichen Kassen oder von anderen steuerbegünstigten Körperschaften gezahlt werden.</p>
<p>Alle steuerbegünstigten Körperschaften können Spendenaktionen für die Hilfe der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten durchführen. Seitens der Finanzämter wird es nicht beanstandet, wenn in der Zeit bis zum 31. Dezember 2022 Spenden für diesen nicht in der Satzung genannten Zweck eingeworben, mit einer Zuwendungsbestätigung bestätigt und für diesen Zweck verwendet werden. Die Zuwendungsbestätigung muss einen Hinweis auf die Sonderaktion „Hilfe für vom Krieg in der Ukraine Geschädigte“ enthalten.</p>
<p>Voraussetzung ist jedoch, dass die steuerbegünstigte Körperschaft die Spenden nur für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke einsetzt. Aus Spenden finanzierte Unterstützungsleistungen für Unternehmen sind beispielsweise nicht begünstigt.</p>
<p>Die Spenden können im Übrigen auch ohne Auswirkungen auf die eigene Steuerbegünstigung an steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts weitergeleitet werden, die zur Hilfe für vom Krieg in der Ukraine Geschädigte beitragen. Beispielsweise kann ein Fußballverein eine Spendenaktion für Geschädigte des Krieges in der Ukraine starten und die im Zuge dieser Sonderaktion eingeworbenen Spenden an ein steuerbegünstigtes Krankenhaus oder eine steuerbegünstigte Hilfsorganisation weiterleiten.</p>
<p>Alle steuerbegünstigten Körperschaften dürfen sich bis zum 31. Dezember 2022 unabhängig von ihren Satzungszwecken zur Bewältigung der humanitären Folgen des Krieges in der Ukraine engagieren. Dieses Engagement ist keine Gefahr für die eigene Steuerbegünstigung. Das Finanzamt wird aus diesen satzungsfremden Aktivitäten keine negativen Konsequenzen für die Steuerbegünstigung ziehen.</p>
<p>Beispielsweise kann sich ein gemeinnütziger Verein dafür entscheiden, Hilfsgüter zu sammeln beziehungsweise zu erwerben, zu transportieren und an die Hilfebedürftigen zu verteilen. Hierbei können auch Mittel des gemeinnützigen Vereins eingesetzt werden. Für diese Betätigungen muss die Satzung nicht geändert werden.</p>
<p>Unterstützungsleistungen, mit denen keine gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke verfolgt werden, zum Beispiel an vom Krieg in der Ukraine besonders betroffene gewerbliche Unternehmen, sind hingegen nicht von der Billigkeitsregelung erfasst.</p>
<p>Unabhängig davon, ob die Körperschaft tatsächlich einen entsprechenden steuerbegünstigten Zweck, wie beispielsweise die Förderung mildtätiger Zwecke in ihre Satzung aufgenommen hat, können entgeltliche Betätigungen zur Bewältigung der Auswirkungen des Krieges in der Ukraine sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich bis zum 31. Dezember 2022 dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb im Sinne der §§ 65 ff. Abgabenordnung zugeordnet werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein gemeinnütziger Sportverein in seinen Räumlichkeiten gegen Entgelt Kriegsflüchtlinge versorgt, betreut oder unterbringt. Die Einnahmen aus dieser Tätigkeit können dann dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb im Sinne des § 68 Nummer 1 Buchstabe c Abgabenordnung zugeordnet werden.</p>
<p>Wichtig: Geldzuwendungen oder Sachspenden ohne die Zwischenschaltung beispielsweise eines gemeinnützigen Vereins können steuerlich nicht zum Abzug gebracht werden.</p>
<p>Dies gilt sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Aufwendungen (zum Beispiel, wenn Privatpersonen Unterkünfte unentgeltlich an Kriegsflüchtlinge überlassen).</p>
<p>Spenden, die direkt an Zuwendungsempfänger in der Ukraine geleistet werden, können steuerlich nicht zum Abzug gebracht werden. Wenn eine gemeinnützige Organisation in Deutschland (zum Beispiel das Deutsche Rote Kreuz) die Spenden erhält, darf der Zuwendende die Spende steuerlich aber zum Abzug bringen.</p>
<p>Tipp: Aus Billigkeitsgründen ist auch eine beitragsfreie Trainingsbeteiligung von Kriegsflüchtlingen gemeinnützigkeitsrechtlich nicht zu beanstanden.</p>
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		<title>Steuerliche Erleichterungen bei Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine</title>
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		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 30 Apr 2022 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Einkünfte und Einkommen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zur Anerkennung des gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zahlreiche steuerliche Erleichterungen auf den Weg gebracht. Sie gelten für Maßnahmen, die vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführt werden. Kein Abzug als Spenden bei Unterbringung durch Privatpersonen Das Wichtigste vorweg: Sachspenden ohne die Zwischenschaltung [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Zur Anerkennung des gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zahlreiche steuerliche Erleichterungen auf den Weg gebracht. Sie gelten für Maßnahmen, die vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführt werden.</p>
<h2>Kein Abzug als Spenden bei Unterbringung durch Privatpersonen</h2>
<p>Das Wichtigste vorweg: Sachspenden ohne die Zwischenschaltung beispielsweise eines gemeinnützigen Vereins können steuerlich leider nicht zum Abzug als Sonderausgaben gebracht werden. Dies gilt auch, wenn Privatpersonen Unterkünfte unentgeltlich an Kriegsflüchtlinge überlassen.</p>
<h2>Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nur ausnahmsweise</h2>
<p>Nur sehr eingeschränkt können auch die Aufwendungen für den Unterhalt von Personen, die aus der Ukraine geflohen sind, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (zum Beispiel Aufwendungen, die durch die private Unterbringung entstanden sind).</p>
<p>Tipp: Aufwendungen, die Ihnen für den Unterhalt von Personen entstanden sind, die aus der Ukraine geflohen sind, können nur dann als außergewöhnliche Belastung steuerliche Berücksichtigung finden, wenn die Voraussetzungen des § 33a Einkommensteuergesetz vorliegen. Das heißt, Sie haben bedürftige Personen unterhalten, denen Sie gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind (zum Beispiel Eltern, Großeltern oder Kinder, für die kein Kindergeldanspruch besteht, nicht aber Geschwister, Tanten und Onkel). In diesen Fällen können Sie Ihre tatsächlichen Aufwendungen für jede unterstützte Person bis zu 9.984 Euro (Höchstbetrag im Jahr 2022) jährlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen.</p>
<p>Ist die unterstützte Person Ihnen gegenüber nicht gesetzlich unterhaltsberechtigt, können Sie die Unterhaltsaufwendungen nur dann steuerlich geltend machen, wenn die zum Unterhalt bestimmten inländischen öffentlichen Mittel für diese Person im Hinblick auf Ihre Unterhaltsleistungen gekürzt würden. Dies ist in der Regel bei Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft der Fall.</p>
<p>Weitere Voraussetzung für den Abzug als außergewöhnliche Belastung ist zudem unter anderem, dass die von Ihnen unterhaltene Person keine oder nur geringe eigene Einkünfte und Bezüge hat und kein beziehungsweise nur ein geringes Vermögen besitzt.</p>
<h2>Sonderregelung bei Alleinerziehenden</h2>
<p>Die Aufnahme von volljährigen Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Alleinstehende in ihren Haushalt führt im Jahr 2022 aus Billigkeitsgründen nicht zu einer steuerschädlichen Haushaltsgemeinschaft und damit auch nicht zum Wegfall der Steuerklasse II beziehungsweise des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende.</p>
<h2>Sonderregelung bei Aufnahme in eigenen Haushalt</h2>
<p>Tipp: Wenn Sie von der zuständigen Behörde für die private Aufnahme von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine in Ihre selbstgenutzte Wohnung im Jahr 2022 eine pauschale Kostenerstattung erhalten, führt diese nicht zu einkommensteuerlich relevanten Einkünften. Voraussetzung ist jedoch, dass die Pauschale die durchschnittlichen Unterbringungskosten nach einer von der zuständigen Behörde vorgenommenen Kalkulation nicht übersteigt.</p>
<h2>Keine Berücksichtigung von fiktiven Vermietungseinkünften</h2>
<p>Wenn Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine unentgeltlich Wohnraum zur Verfügung gestellt wird, fragen sich Steuer-Laien zuweilen: Müssen dann Einkünfte in Höhe der Mieteinnahmen versteuert werden, auf die verzichtet wird?</p>
<p>Dies ist nicht der Fall. Wer keine Miete verlangt, hat auch keine Einnahmen. Das Finanzamt wird keine „fiktiven“ Einnahmen aus Vermietung ansetzen.</p>
<h2>Keine Nachteile bei verbilligter Vermietung</h2>
<p>Fraglich ist auch, ob es Auswirkungen auf den Werbungskostenabzug hat, wenn eine Wohnung, die eigentlich vermietet werden soll, vorübergehend unentgeltlich oder sehr günstig Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine zur Verfügung gestellt wird.</p>
<p>Tipp: Eigentlich hätte die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Mietwohnung zur Folge, dass der Werbungskostenabzug entfällt oder gekürzt würde. Eine vorübergehende unentgeltliche Überlassung einer Mietwohnung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine im Jahr 2022 führt jedoch nicht zu einer Kürzung des Werbungskostenabzugs. Die Vermieter dürfen in diesem Jahr weiterhin ihre vollen Werbungskosten abziehen. Das gilt auch dann, wenn Sie Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine eine Wohnung verbilligt überlassen, unabhängig vom Verhältnis der Höhe der vereinbarten Miete zur ortsüblichen Miete.</p>
<h2>Keine Nachteile bei verbilligter Überlassung einer Ferienwohnung</h2>
<p>Es hat auch keine nachteiligen steuerlichen Konsequenzen, wenn eine Ferienwohnung, die eigentlich zeitweise oder ganzjährig an wechselnde Feriengäste vermietet wird, vorübergehend und unentgeltlich Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine zur Verfügung gestellt wird.</p>
<p>Tipp: Aus der vorübergehenden und unentgeltlichen Überlassung einer Ferienwohnung entstehen Ihnen keine nachteiligen steuerlichen Konsequenzen. Aufgrund der derzeitigen Situation ordnen die Finanzämter für das Jahr 2022 die vorübergehende und unentgeltliche Überlassung einer Ferienwohnung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine der sogenannten Vermietungszeit zu. Das bedeutet, dass Sie Ihre Werbungskosten, die auf diese Zeiten entfallen, in voller Höhe geltend machen können. Das Finanzamt wird auch keine „fiktiven“ Einnahmen aus Vermietung ansetzen.</p>
<h2>Sonderregelung bei Unterbringung durch steuerbegünstigte Körperschaften</h2>
<p>Bis zum 31. Dezember 2022 ist die Verwendung von Mitteln zur Unterstützung von im Krieg in der Ukraine Geschädigten ohne Änderung der Satzung möglich. Der Status der Gemeinnützigkeit wird dadurch nicht gefährdet. Es können daher Mittel auch verwendet werden, um Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine unentgeltlich in den Räumlichkeiten einer steuerbegünstigten Körperschaft (zum Beispiel gemeinnütziger Verein oder gemeinnützige Stiftunge) unterzubringen. Damit werden regelmäßig mildtätige Zwecke nach § 53 Abgabenordnung verwirklicht.</p>
<p>Wenn die Unterbringung entgeltlich erfolgt (beispielsweise gegen Zahlungen von staatlicher Seite), kann je nach Umfang der Tätigkeit entweder eine ertragsteuerfreie Vermögensverwaltung oder ein begünstigter Zweckbetrieb nach § 68 Nummer 1 Buchstabe c Abgabenordnung vorliegen.</p>
<p>Tipp: Stiftungen müssen hinsichtlich der Zulässigkeit von Tätigkeiten außerhalb des Satzungszwecks zusätzlich die stiftungsaufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Länder beachten.</p>
<h2>Sonderregelung bei Unterbringung durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine</h2>
<p>Nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) sind von der Körperschaftsteuer befreit Genossenschaften sowie Vereine, soweit sie</p>
<p>Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den vorgehend nicht bezeichneten Tätigkeiten zehn Prozent der gesamten Einnahmen übersteigen.</p>
<p>Für diese Fälle gibt es eine Sonderregelung der Finanzverwaltung bei der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine. Danach bleiben bei Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereinen aus Billigkeitsgürden bis zum 31. Dezember 2022 Einnahmen aus der Wohnraumerlassung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die keine Mitglieder der Vermietungsgenossenschaft bzw. des Vermietungsvereins sind, bei der Berechnung der Zehn-Prozent Grenze des § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz unberücksichtigt. Diese Einnahmen sind dabei weder bei der Bestimmung der gesamten Einnahmen der Vermietungsgenossenschaft bzw. des Vermietungsvereins, noch der Ermittlung der Einnahmen aus nicht begünstigten Tätigkeiten zu berücksichtigen.</p>
<p>Im Ergebnis führt die Aufnahme von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine als Nichtmitglieder bei steuerbefreiten Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereinen also nicht zum Wegfall der Steuerbefreiung.</p>
<h2>Sonderregelung bei Zuordnung zum Betriebsvermögen</h2>
<p>Die vorübergehende Nutzungsänderung durch die unentgeltliche Überlassung von Wohnungen, die einem Betriebsvermögen zugeordnet sind, an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine führt nicht zu einer Privatentnahme der Wohnungen, sodass ein Betriebsausgabenabzug weiterhin möglich ist.</p>
<p>Eine Nutzungsentnahme für die vorübergehende unentgeltliche Wohnungsüberlassung muss zudem nicht angesetzt werden, wenn es sich um einersogenannte Sponsoring-Maßnahme handelt.</p>
<h2>Sonderregelungen bei der Umsatzsteuer</h2>
<p>Hinsichtlich der Umsatzsteuer wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a Umsatzsteuergesetz im Billigkeitswege ebenfalls abgesehen, wenn private Unternehmen Unterkünfte, die für eine umsatzsteuerpflichtige Verwendung vorgesehen waren (Hotelzimmer, Ferienwohnungen oder Ähnliches), unentgeltlich Personen zur Verfügung stellen, die aufgrund des Kriegs in der Ukraine geflüchtet sind. Beabsichtigen diese Unternehmer bereits bei Bezug von Nebenleistungen (Strom, Wasser oder Ähnliches) eine entsprechende unentgeltliche Beherbergung, wird ausnahmsweise unter den oben genannten Bedingungen und den weiteren Voraussetzungen des § 15 Umsatzsteuergesetz zusätzlich im Billigkeitswege ein entsprechender Vorsteuerabzug gewährt.</p>
<p>Nutzungsänderungen von unternehmerisch genutzten Räumlichkeiten der öffentlichen Hand führen ausnahmsweise bei der Aufnahme von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine nicht zu umsatzsteuerlichen Konsequenzen.</p>
<p>Bei Nutzungsänderungen von Räumlichkeiten von Unternehmen der öffentlichen Hand wird gemäß § 163 Abgabenordnung aus sachlichen Billigkeitsgründen von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Absatz 9a Umsatzsteuergesetz und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a Umsatzsteuergesetz abgesehen, wenn und soweit die Nutzungsänderung in einer unentgeltlichen Nutzung zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Kriegs in der Ukraine begründet ist. Diese Regelung ist auch auf Vorsteuern aus laufenden Kosten anzuwenden.</p>
<p>Tipp: Diese Billigkeitsregelung ist auf in privater Rechtsform betriebene Unternehmen der öffentlichen Hand entsprechend anzuwenden.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Aufgrund der mickrigen Pauschale lohnt bei übrigen Sonderausgaben ein Einzelnachweis fast immer</title>
		<link>https://rain-und-notarin-backmeister.de/sonderausgaben/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 17 Apr 2022 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Einkünfte und Einkommen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Sonderausgaben sind Aufwendungen der Lebensführung, die steuerlich begünstigt werden. Beiträge zur Altersvorsorge und sonstige Vorsorgeaufwendungen können bei der Einkommensteuererklärung in der „Anlage Vorsorgeaufwand“, weitere Altersvorsorgebeiträge (zu sog. Riester-Verträgen) mit der „Anlage AV“ geltend gemacht werden. Übrige Sonderausgaben sind in der „Anlage Sonderausgaben“ einzutragen. Für sie wird einschließlich des Schulgeldes (anzugeben in der „Anlage Kind“) nur [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Sonderausgaben sind Aufwendungen der Lebensführung, die steuerlich begünstigt werden. Beiträge zur Altersvorsorge und sonstige Vorsorgeaufwendungen können bei der Einkommensteuererklärung in der „Anlage Vorsorgeaufwand“, weitere Altersvorsorgebeiträge (zu sog. Riester-Verträgen) mit der „Anlage AV“ geltend gemacht werden. Übrige Sonderausgaben sind in der „Anlage Sonderausgaben“ einzutragen. Für sie wird einschließlich des Schulgeldes (anzugeben in der „Anlage Kind“) nur ein mickriger Pauschbetrag von insgesamt 36 € (bei zusammenveranlagten Ehegatten und Lebenspartner von 72 €) berücksichtigt, wenn keine höheren Aufwendungen geltend gemacht werden. Ein Einzelnachweis lohnt daher fast immer.</p>
<p>Die folgenden Aufwendungen können als übrige Sonderausgaben mit der „Anlage Sonderausgaben“ geltend gemacht werden:</p>
<h2>Kirchensteuer und Kirchenbeiträge</h2>
<p>Anzugeben ist die Kirchensteuer, die in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum gezahlt wurde. Dazu gehören die vom Arbeitgeber einbehaltene Kirchensteuer, voraus- und nachgezahlte Kirchensteuer sowie die Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen. Hierzu gehört nicht die Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Abgeltungsteuer einbehalten oder gezahlt worden ist.</p>
<p>Abzuziehen ist die erstattete Kirchensteuer. Der entsprechende Betrag wird ggf. von der Finanzverwaltung ergänzt.</p>
<p>Ist Kirchensteuer unter einer anderen Steuernummer gezahlt oder erstattet worden (z. B. als Erbe), ist dies ebenfalls zu berücksichtigen.</p>
<p>Beiträge der Mitglieder von Religionsgemeinschaften (sog. Kirchenbeiträge), sind wie Kirchensteuer abziehbar. Als Religionsgemeinschaften gelten diejenigen, die mindestens in einem Bundesland als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind, aber während des ganzen Kalenderjahres keine Kirchensteuer erheben. Der Abzug ist bis zur Höhe der Kirchensteuer zulässig, die in dem betreffenden Bundesland von den als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften erhoben wird. Bei unterschiedlichen Kirchensteuersätzen ist der höchste Steuersatz maßgebend.</p>
<p>Tipp: Ein übersteigender Betrag kann als Spende berücksichtigt werden einzutragen.</p>
<h2>Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) für steuerbegünstigte Zwecke</h2>
<p>Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke werden bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte berücksichtigt. Wurde im Vorjahr ein verbleibender Spendenvortrag festgestellt, wird dieser vom Finanzamt berücksichtigt.</p>
<p>Nicht abziehen können Steuerpflichtige Mitgliedsbeiträge, wenn der Empfänger z. B. den Sport, kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, oder die Heimatpflege und Heimatkunde fördert.</p>
<p>Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen an politische Parteien ermäßigt sich die Einkommensteuer um 50 % der Ausgaben, höchstens um 825 € und bei zusammen veranlagten Ehegatten und Lebenspartnern höchstens um 1.650 €. Höhere Spenden und Mitgliedsbeiträge als 1.650 € oder 3.300 € werden bis maximal 1.650 € oder 3.300 € als Sonderausgaben berücksichtigt. Der Abzug ist nicht möglich, sofern die politische Partei von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen ist.</p>
<p>Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen an unabhängige Wählervereinigungen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, ermäßigt sich die Einkommensteuer um 50 % der Ausgaben, höchstens um 825 €; bei zusammen veranlagten Ehegatten und Lebenspartnern höchstens um 1.650 €.</p>
<p>Tipp: Zuwendungen an politische Parteien sowie an unabhängige Wählervereinigungen sind stets in voller Höhe einzutragen.</p>
<p>Spenden in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung sind innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren bis 1 Million €, bei Ehegatten und Lebenspartnern, die zusammen veranlagt werden, bis zu einem Gesamtbetrag von 2 Millionen € begünstigt. Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung sind nicht im Rahmen dieses Höchstbetrags, sondern ggf. nach allgemeinen Grundsätzen abzugsfähig.</p>
<p>Alle Spenden und Mitgliedsbeiträge für steuerbegünstigte Zwecke sind auf Anforderung des Finanzamts durch eine Bestätigung nachzuweisen.</p>
<p>Tipp: Für Spenden und Mitgliedsbeiträge bis 300 € je Zahlung gilt: Ist der Empfänger der Spenden und Mitgliedsbeiträge eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle, genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug).</p>
<p>Bei gemeinnützigen Einrichtungen (z. B. Vereine, Stiftungen) ist nur auf Anforderung des Finanzamts zusätzlich ein von dieser Einrichtung erstellter Beleg einzureichen, der Angaben über die Freistellung von der Körperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthält. Außerdem muss angegeben sein, ob es sich um Spenden oder um Mitgliedsbeiträge handelt.</p>
<p>Zuwendungsbestätigungen und Nachweise (Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung), die nicht vom Finanzamt angefordert werden, sind mindestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheids aufzubewahren.</p>
<p>Zuwendungen an steuerbegünstigte Organisationen im EU- und EWR-Ausland sind nur begünstigt, wenn der ausländische Zuwendungsempfänger nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützi gen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient. Diesist durch geeignete Unterlagen (z. B. Satzung, Tätigkeitsbericht, Kassenbericht) glaubhaft zu machen. Bescheinigungen über die Höhe der Zuwendungen reichen als alleiniger Nachweis für eine steuerliche Berücksichtigung nicht aus.</p>
<p>Keine steuerlich begünstigten Spenden sind z. B.</p>
<h2>Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung</h2>
<p>Aufwendungen für die eigene erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium, soweit nicht bereits eine abgeschlossene nichtakademische Berufsausbildung vorangegangen ist, werden bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 € jährlich als Sonderausgaben anerkannt.</p>
<p>Zu den Ausbildungskosten gehören z. B.:</p>
<p>Bei einem Vollzeitstudium sowie bei einer anderen vollzeitigen Bildungsmaßnahme kann für die Wege zwischen der Wohnung und der Bildungseinrichtung nur die Entfernungspauschale geltend gemacht werden (für die ersten 20 Kilometer jeweils 0,30 € je Entfernungskilometer, für jeden weiteren Kilometer 0,35 €). Der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ist nicht möglich.</p>
<p>Tipp: Wird neben dem Studium oder der Bildungsmaßnahme eine Erwerbstätigkeit mit durchschnittlich mehr als 20 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit ausgeübt, können Verpflegungsmehraufwendungen und die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für Fahrtkosten geltend gemacht werden.</p>
<p>Zweckgebundene steuerfreie Bezüge zur unmittelbaren Förderung der Ausbildung sind von den Aufwendungen abzuziehen.</p>
<p>Tipp: Entstehen die Aufwendungen</p>
<p>können diese Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden. Und zwar dann, wenn zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen wurde. Eine Berufsausbildung als Erstausbildung liegt in der Regel vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.</p>
<h2>Gezahlte Versorgungsleistungen (Renten und dauernde Lasten)</h2>
<p>Versorgungsleistungen aufgrund von Vermögensübertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, die nach dem 31.12.2007 vereinbart worden sind, können nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Übertragung</p>
<p>Der Abzug von Versorgungsleistungen aufgrund von Vermögensübertragungen, die vor dem 1.1.2008 vereinbart worden sind, richtet sich nach dem seinerzeit geltenden Einkommensteuergesetz.</p>
<p>Keine Sonderausgaben sind Zuwendungen an Personen, die dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, oder an deren Ehegatten oder Lebenspartner. Unterhaltszahlungen an Eltern oder Kinder können also nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden.</p>
<h2>Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner</h2>
<p>Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner können bis zum Höchstbetrag von 13.805 € jährlich als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt und der Empfänger im Inland lebt.</p>
<p>Tipp: Der Höchstbetrag von 13.805 € erhöht sich ggf. um die Beiträge zu einer Basis-Kranken- und einer gesetzlichen Pflegeversicherung, die der Geber übernommen hat.</p>
<p>Die als Sonderausgaben abgezogenen Unterhaltsleistungen hat der Empfänger zu versteuern. Dieser muss daher zustimmen. Die Zustimmung gilt jeweils für ein ganzes Kalenderjahr und kann nicht zurückgenommen werden. Sie ist wirksam, solange sie der Empfänger der Unterhaltsleistung nicht widerruft.</p>
<p>Tipp: Wird der Sonderausgabenabzug nicht beantragt oder fehlt hierzu die Zustimmung des Empfängers der Unterhaltsleistungen, können die Unterhaltsaufwendungen ggf. als außergewöhnli- che Belastungen geltend gemacht werden. Die Unterhaltsleistungen können allerdings nur insgesamt entweder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.</p>
<h2>Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich</h2>
<p>Ausgleichszahlungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs können ebenfalls ggf. als Sonderausgaben abgezogen werden. Die als Sonderausgaben abgezogenen Ausgleichszahlungen hat die empfangsberechtigte Person zu versteuern.</p>
<h2>Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs</h2>
<p>Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs können im Jahr ihrer Zahlung als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt und der Empfänger im Inland lebt. Die Ausgleichsleistungen hat der Empfänger zu versteuern.</p>
<p>Der Antrag gilt auch hier für ein ganzes Kalenderjahr und kann nicht zurückgenommen werden. Die Zustimmung ist wirksam, solange sie der Empfänger nicht widerruft.</p>
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		<title>Finanzverwaltung beantwortet wichtige Zweifelsfragen zur Gewährung von Forschungszulagen</title>
		<link>https://rain-und-notarin-backmeister.de/forschungszulage/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 20 Mar 2022 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Einkünfte und Einkommen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Bundesfinanzministerium hat in einer umfassenden Verwaltungsanweisung wichtige Zweifelsfragen zur Gewährung von Forschungszulagen nach dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz &#8211; FZulG) beantwortet. Wichtig ist insbesondere die Klarstellung, dass die Zulage nicht steuerpflichtig ist. Anspruchsberechtigung Zur Inanspruchnahme der Forschungszulage berechtigt sind unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige i. S. d. Einkommensteuergesetzes (EStG) und [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesfinanzministerium hat in einer umfassenden Verwaltungsanweisung wichtige Zweifelsfragen zur Gewährung von Forschungszulagen nach dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz &#8211; FZulG) beantwortet. Wichtig ist insbesondere die Klarstellung, dass die Zulage nicht steuerpflichtig ist.</p>
<h2>Anspruchsberechtigung</h2>
<p>Zur Inanspruchnahme der Forschungszulage berechtigt sind unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige i. S. d. Einkommensteuergesetzes (EStG) und des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), soweit sie nicht von der Besteuerung befreit sind. Zu den Steuerpflichtigen i. S. d. KStG gehören auch die nach § 1a KStG optierenden Gesellschaften. Die Anspruchsberechtigung setzt die Durchführung eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens (FuE-Vorhabens) voraus.</p>
<p>Tipp: Mitunternehmerschaften sind eigenständig anspruchsberechtigt. Begünstigt sind auch Innengesellschaften, die Mitunternehmerschaften sind, z. B. atypisch stille Gesellschaften.</p>
<p>Die Forschungszulage kann nur von Steuerpflichtigen beansprucht werden, soweit sie steuerpflichtige Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen. Die allgemeinen Merkmale für das Vorliegen eines Betriebes müssen daher für das Entstehen einer Anspruchsberechtigung erfüllt sein. Insbesondere muss die betriebliche Tätigkeit nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden.</p>
<h2>Begünstigte FuE-Vorhaben</h2>
<p>Ob ein begünstigtes FuE-Vorhaben vorliegt, entscheidet ausschließlich die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ). Die Bescheinigung der BSFZ, die das Vorliegen eines begünstigten FuE-Vorhabens feststellt, ist Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Forschungszulage und für das Finanzamt bindend.</p>
<p>Die im Bescheid zusätzlich mitgeteilten nachrichtlichen Angaben zu Forschungsart, Kooperationsvorhaben, Beginn und voraussichtlichem Ende, voraussichtlichem Aufwand, weiteren Fördermitteln, verbundenen Unternehmen, Kooperationspartnern und zur Auftragsforschung entfalten hingegen keine Bindungswirkung. Die Überprüfung dieser Angaben obliegt dem für die Bearbeitung des Antrags auf Forschungszulage zuständigen Finanzamt.</p>
<p>Ein FuE-Vorhaben ist eine planmäßige Anordnung von FuE-Tätigkeiten (Forschungsdesign) mit dem Ziel, neue Erkenntnisse oder Fertigkeiten für Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu gewinnen. Es kann aus mehreren Arbeitspaketen, Tätigkeiten oder Dienstleistungen bestehen. Es umfasst klare Ziele und die Tätigkeiten, die zur Erreichung dieser Ziele durchzuführen sind, sowie konkrete Vorgaben, anhand derer die Ergebnisse dieser Tätigkeiten festgestellt und mit den einschlägigen Zielen verglichen werden können. Wenn zwei oder mehrere FuE-Vorhaben nicht eindeutig voneinander getrennt werden können und einzeln betrachtet keine Aussicht auf technologischen Erfolg haben, werden sie als ein einziges Vorhaben betrachtet.</p>
<p>FuE-Vorhaben sind begünstigt, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien</p>
<p>zuzuordnen sind. Eine Abgrenzung innerhalb dieser Kategorien bzw. eine konkrete Zuordnung zu einer dieser Kategorien ist nicht vorgesehen, da sich ein FuE-Vorhaben über mehr als eine der Kategorien erstrecken kann. Für die Gewährung der Forschungszulage ist die Abgrenzung der zutreffenden Kategorien nicht entscheidend.</p>
<p>Die Ziele eines FuE-Vorhabens und die dafür erforderlichen Arbeitspakete, Tätigkeiten oder Dienstleistungen von Auftragnehmern sind so klar darzustellen, dass die Zuordnung der einzelnen FuE-Arbeiten und ihre Funktion im FuE-Vorhaben nachvollziehbar sind. Der Antragsteller hat daher im Rahmen der Antragstellung gegenüber der BSFZ seine Arbeitsschritte, seinen Arbeitsplan bzw. sein Forschungsdesign darzulegen.</p>
<p>FuE-Vorhaben sind nur begünstigt, soweit sie den vorgegebenen Rahmen der drei genannten Kategorien nicht überschreiten. Gehen die Arbeiten über diesen Rahmen hinaus, z. B. weil sie der Markteinführung dienen, handelt es sich bei diesen Tätigkeiten nicht um begünstigte FuE-Tätigkeiten.</p>
<p>Als „Grundlagenforschung“ werden experimentelle oder theoretische Arbeiten bezeichnet, die in erster Linie dem Erwerb neuen Grundlagenwissens ohne erkennbare direkte kommerzielle Anwendungsmöglichkeiten dienen.</p>
<p>„Industrielle Forschung“ ist gekennzeichnet durch planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen. Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen wie auch von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist.</p>
<p>„Experimentelle Entwicklung“ umfasst den Erwerb, die Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen z. B. auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekte sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre. Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.</p>
<p>FuE-Vorhaben und damit zusammenhängende FuE-Tätigkeiten müssen im Rahmen der steuerlichen Forschungsförderung folgende übergeordnete Kriterien erfüllen:</p>
<p>Tipp: Ob ein FuE-Vorhaben das gewünschte Ziel erreicht, ist für die Begünstigung des FuE-Vorhabens nach dem FZulG kein Kriterium. Zu den Schlüsselkriterien eines FuE-Vorhabens gehört das Kriterium der Ungewissheit in Bezug auf das Endergebnis. Daher ist der Erfolg kein Maßstab für die Förderung. Auch für „erfolglose“ FuE-Projekte, d. h. wenn das beabsichtigte Ziel nicht erreicht wurde, kann die Forschungszulage beantragt und gewährt werden, solange es sich dem Grunde nach um ein begünstigtes FuE-Vorhaben handelt.</p>
<h2>Nicht begünstigte Tätigkeiten</h2>
<p>Von begünstigten FuE-Vorhaben abzugrenzen sind Tätigkeiten, die der Marktentwicklung dienen, und Tätigkeiten, die auf das reibungslose Funktionieren des Produktionssystems abzielen, sowie Aktivitäten, die zwar Bestandteil des Innovationsprozesses sind, aber die Kriterien für FuE nicht erfüllen. Entsprechende Vorhaben oder Arbeitspakete in Vorhaben sind grundsätzlich keine Forschung bzw. experimentelle Entwicklung. Nicht begünstigt sind demnach:</p>
<p>Tipp: Arbeiten zur Erlangung von Patenten und sonstigen Schutzrechten können von der BSFZ als begünstigter Teil eines FuE-Vorhabens angesehen werden, wenn es sich hierbei um FuE-Tätigkeiten handelt, die mit der Zielsetzung, ein Patent oder sonstiges Schutzrecht zu erlangen, durchgeführt werden.</p>
<h2>Durchführung begünstigter FuE-Vorhaben</h2>
<p>Begünstigte FuE-Vorhaben können durchgeführt werden als</p>
<p>Tipp: Ein begünstigtes FuE-Vorhaben kann auch in Kombinationen aus den genannten Varianten durchgeführt werden.</p>
<p>Eigenbetriebliche FuE ist im Allgemeinen gekennzeichnet durch das systematische Forschen und vorwettbewerbliche Entwickeln unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durch das Unternehmen selbst.</p>
<p>Auftragsforschung liegt vor, wenn ein Unternehmen einen FuE-Auftrag an einen Dritten oder mehrere Dritte vergibt. Ein Dritter in diesem Sinne ist ein vom Auftraggeber rechtlich unabhängiger Rechtsträger. Das kann z. B. eine Universität, eine Forschungseinrichtung, ein anderes Unternehmen oder ein mit dem Auftraggeber verbundenes anderes Unternehmen. Kein Dritter in diesem Sinne ist eine unselbständige Betriebsstätte des Auftraggebers.</p>
<h2>Förderfähige Aufwendungen</h2>
<p>Förderfähige Aufwendungen im Rahmen der eigenbetrieblichen FuE sind insbesondere die lohnsteuerpflichtigen Arbeitslöhne, soweit sie der Arbeitgeber unmittelbar an Arbeitnehmer für ihre tatsächliche Beschäftigung mit FuE-Tätigkeiten in einem begünstigten FuE-Vorhaben zahlt.</p>
<p>Förderfähige Aufwendungen im Rahmen der eigenbetrieblichen FuE sind zudem auch Eigenleistungen eines Einzelunternehmers oder die (anteilige) Tätigkeitsvergütung des Mitunternehmers, soweit diese in einem begünstigten FuE-Vorhaben mit FuE-Tätigkeiten selbst aktiv tätig sind.</p>
<p>Wird ein Dritter mit der Durchführung eines begünstigten FuE-Vorhabens beauftragt, ist der Ermittlung der förderfähigen Aufwendungen das beim anspruchsberechtigten Auftraggeber für den Auftrag entstandene Entgelt zugrunde zu legen. Wird der Gewinn durch eine Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, ist das in dem Wirtschaftsjahr gezahlte Entgelt (auch soweit es sich nur um eine Teilleistung handelt) maßgeblich.</p>
<p>Von dem beim Auftraggeber im Wirtschaftsjahr entstandenen bzw. gezahlten Entgelt für Auftragsforschung können 60 Prozent als förderfähige Aufwendungen berücksichtigt werden.</p>
<h2>Ertragsteuerliche Behandlung der Forschungszulage</h2>
<p>Die Forschungszulage wird auf die festgesetzte Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet. Die Forschungszulage führt bei Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften nicht zu einer Betriebsvermögensmehrung bzw. Betriebseinnahme.</p>
<p>Bei Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften hat der Anspruch auf Forschungszulage keine Auswirkung auf deren Gewinnermittlung, denn Forderungen auf die Erstattung von Einkommensteuer gehören nicht zum Betriebsvermögen, weil sie den betrieblichen Bereich nicht betreffen.</p>
<p>Einzelunternehmer und Mitunternehmer können nach Anrechnung den Betrag der Forschungszulage in das Unternehmen einlegen (Erhöhung des Kapitalkontos). Einen Anspruch auf Einlage des Betrages der Forschungszulage hat eine Mitunternehmerschaft nur, wenn sie dies entsprechend zivilrechtlich vereinbart. In diesem Fall ist die Forderung der Mitunternehmerschaft gegenüber ihren Mitunternehmern zu aktivieren. Korrespondierend dazu ist im Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmer eine entsprechende Verbindlichkeit gegenüber der Mitunternehmerschaft auszuweisen.</p>
<p>Bei Körperschaften ist die Körperschaftsteuer grundsätzlich in der Höhe in der Bilanz auszuweisen, in der sie entstanden ist. Die Anrechnung der Forschungszulage auf die entstandene Körperschaftsteuer mindert daher die auszuweisende Körperschaftsteuer-Rückstellung oder führt zu einem als Forderung zu aktivierenden Körperschaftsteuer-Erstattungsanspruch. Die mit der Aktivierung des Körperschaftsteuer-Erstattungsanspruchs einhergehende bilanzielle Ertragsauswirkung ist außerbilanziell zu korrigieren.</p>
<p>Im Klartext heißt das: Sowohl bei Einzelunternehmen als auch bei Peronen- und Kapitalgesellschaften ist die Zulage nicht steuerpflichtig.</p>
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		<title>Pauschale Besteuerung von Freikarten nach § 37b des Einkommensteuergesetzes (EStG)</title>
		<link>https://rain-und-notarin-backmeister.de/freikarten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 05 Mar 2022 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Einkünfte und Einkommen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Im Geschäftsleben werden häufig Eintrittskarten zu Veranstaltungen kostenlos an Kunden oder Geschäftspartner verschenkt, um die Geschäftsbeziehungen zu sichern oder zu verbessern. Auch sportliche oder kulturelle Einrichtungen geben oft Freikarten an Journalisten, Politiker sowie eigene Arbeitnehmer ab. Die Annahme einer Freikarte kann beim Empfänger als steuerpflichtige Einnahme zu erfassen sein. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Im Geschäftsleben werden häufig Eintrittskarten zu Veranstaltungen kostenlos an Kunden oder Geschäftspartner verschenkt, um die Geschäftsbeziehungen zu sichern oder zu verbessern. Auch sportliche oder kulturelle Einrichtungen geben oft Freikarten an Journalisten, Politiker sowie eigene Arbeitnehmer ab. Die Annahme einer Freikarte kann beim Empfänger als steuerpflichtige Einnahme zu erfassen sein. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Sachzuwendung pauschal zu besteuern.</p>
<p>Nach § 37b EStG können Steuerpflichtige die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten</p>
<p>die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent erheben.</p>
<p>Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind grundsätzlich die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer.</p>
<p>Die Pauschalierung ist ausgeschlossen,</p>
<p>den Betrag von 10.000 Euro übersteigen.</p>
<p>Das gilt auch für betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.</p>
<p>Die pauschal besteuerten Sachzuwendungen bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte des Empfängers außer Ansatz. Der Steuerpflichtige hat den Empfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten.</p>
<p>Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und ist von dem die Sachzuwendung gewährenden Steuerpflichtigen in der Lohnsteuer-Anmeldung der Betriebsstätte anzumelden und spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.</p>
<p>Hat der Steuerpflichtige mehrere Betriebsstätten, so ist das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig, in der die für die pauschale Besteuerung maßgebenden Sachbezüge ermittelt werden.</p>
<h2>Anwendung der Grundsätze auf Freikarten</h2>
<p>Die Annahme einer Freikarte ist beim Empfänger als steuerpflichtige Einnahme zu erfassen, wenn der Empfänger die Eintrittskarte im Rahmen einer einkommensteuerlichen Einkunftsart erhält.</p>
<p>Beispiele:</p>
<p>Über die Steuerpflicht der erhaltenen Zuwendung ist sich der Empfänger häufig nicht bewusst. Zugleich wird der Zuwendende – der ein Geschenk machen möchte – eine spätere steuerliche Belastung beim Empfänger nicht beabsichtigen. Für diese Fälle eröffnet § 37b EStG die Möglichkeit der pauschalen Besteuerung und die Übernahme der Steuer durch den Zuwendenden.</p>
<p>Tipp: Um die steuerliche Belastung bei dem Empfänger nicht eintreten zu lassen, hat der Zuwendende nach § 37b EStG die Möglichkeit, die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Dritte oder seine Arbeitnehmer mit einem Pauschsteuersatz von 30 % zu übernehmen.</p>
<p>Der Zuwendende muss den Empfänger von der Übernahme der Steuer unterrichten. Eine besondere Form hierfür ist nicht vorgeschrieben. Es ist jedoch empfehlenswert, den Empfänger schriftlich zu informieren. So kann dieser die Übernahme ggf. den Finanzbehörden gegenüber nachweisen.</p>
<p>Es ist zu beachten, dass das Wahlrecht zur Übernahme der Besteuerung nach § 37b EStG nur einheitlich für alle Zuwendungen innerhalb eines Wirtschaftsjahres (jeweils getrennt nach Dritten und Arbeitnehmern) ausgeübt werden kann.</p>
<p>Der Zuwendende, der die Pauschalierung in Anspruch nimmt, kann prüfen, inwieweit Zuwendungen gegebenenfalls aus der Bemessungsgrundlage herausgerechnet werden können. Entscheidend hierbei sind der Kreis der Empfänger und ein möglicher Zusammenhang zu einer Einkunftsart. Das Ergebnis ist durch geeignete Aufzeichnungen zu dokumentieren, welche auf Nachfrage des Finanzamts vom Zuwendenden vorzulegen sind.</p>
<p>Tipp: In die steuerliche Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung nach § 37b EStG sind nur die Zuwendungen einzubeziehen, die beim Empfänger zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften führen.</p>
<p>Zuwendungen an folgende Personengruppen können daher aus der Bemessungsgrundlage herausgerechnet werden:</p>
<p>Der Zuwendende räumt dem Empfänger einer Freikarte häufig die Möglichkeit ein, für eine weitere Person eine unentgeltliche oder eine verbilligte Zweitkarte zu erwerben. Der Wert der Zweitkarte ist in die Bemessungsgrundlage des § 37b EStG einzubeziehen, sofern die weitere Person nicht ebenfalls aus beruflichen Gründen an der Veranstaltung teilnimmt.</p>
<p>Tipp: Es gibt eine Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung. Danach kann bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ein bestimmter Prozentsatz der Zuwendungen besteuert werden. Der Prozentsatz kann mit Hilfe von Aufzeichnungen, die über einen repräsentativen Zeitraum (mindestens drei Monate) geführt werden, ermittelt und so lange angewandt werden, wie sich die Verhältnisse nicht wesentlich ändern.</p>
<p>Was die Bewertung der Zuwendungen angeht, ist bei Freikarten folgendes zu beachten: Nach § 37b Absatz 1 Satz 2 EStG sind die Zuwendungen mit den Aufwendungen des Zuwendenden einschließlich Umsatzsteuer zu bewerten. Bei selbsthergestellten Wirtschaftsgütern sind als Aufwendungen grundsätzlich die Herstellungskosten des Wirtschaftsguts zzgl. Umsatzsteuer anzusetzen (z. B. Eintrittskarten für eine selbst ausgerichtete Veranstaltung). Alternativ kann der Zuwendende einen niedrigeren gemeinen Wert (z. B. Kartenverkaufspreis) ansetzen, wenn dieser ohne weiteres ermittelt werden kann.</p>
<h2>Wahlrecht zur Anwendung des § 37b EStG</h2>
<p>Das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer ist einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen auszuüben. Dabei ist es zulässig, für Zuwendungen an Dritte und an eigene Arbeitnehmer jeweils gesondert anzuwenden.</p>
<p>Auch bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ist für den Personenkreis der eigenen Arbeitnehmer immer die kalenderjahrbezogene Betrachtungsweise für das Wahlrecht maßgeblich.</p>
<p>Tipp: Das Wahlrecht kann für alle inländischen lohnsteuerlichen Betriebsstätten nur einheitlich ausgeübt werden.</p>
<p>Die Entscheidung zur Anwendung des § 37b EStG kann nicht zurückgenommen werden.</p>
<p>Die Entscheidung zur Anwendung der Pauschalierung kann auch im laufenden Wirtschaftsjahr, spätestens in der letzten Lohnsteuer-Anmeldung des Wirtschaftsjahres der Zuwendung getroffen werden. Eine Berichtigung der vorangegangenen einzelnen Lohnsteuer-Anmeldungen zur zeitgerechten Erfassung ist nicht erforderlich.</p>
<p>Tipp: Das Wahlrecht kann auch durch Änderung einer noch nicht materiell bestandskräftigen Lohnsteuer-Anmeldung ausgeübt werden. Eine erstmalige Wahlrechtsausübung im Rahmen einer Außenprüfung ist somit zulässig.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2022</title>
		<link>https://rain-und-notarin-backmeister.de/neuerungen-steuer-2022/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 27 Feb 2022 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Einkünfte und Einkommen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bei Ihrer Steuerplanung für 2022 müssen die Steuerpflichtigen zahlreiche Neuerungen beachten. Zum Ende der letzten Legislaturperiode hatte die alte Bundesregierung aus CDU/CSU und SPD nämlich im Eiltempo zahlreiche neue Gesetze und Verordnungen verabschiedet. Das sogenannte Existenzminimum muss für alle steuerfrei sein. Dafür gibt es bei der Einkommensteuer den Grundfreibetrag. Nach einer Erhöhung von 9.408 Euro [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Bei Ihrer Steuerplanung für 2022 müssen die Steuerpflichtigen zahlreiche Neuerungen beachten. Zum Ende der letzten Legislaturperiode hatte die alte Bundesregierung aus CDU/CSU und SPD nämlich im Eiltempo zahlreiche neue Gesetze und Verordnungen verabschiedet.</p>
<p>Das sogenannte Existenzminimum muss für alle steuerfrei sein. Dafür gibt es bei der Einkommensteuer den Grundfreibetrag. Nach einer Erhöhung von 9.408 Euro auf 9.744 Euro im Jahr 2021 wurde er zum Jahr 2022 erneut angehoben, und zwar auf 9.984 Euro. Bei zusammenveranlagten Ehegatten gelten die doppelten Beträge. Es ist also eine Erhöhung von 19.488 Euro auf 19.968 Euro erfolgt. So werden die gestiegenen Lebenshaltungskosten in Deutschland berücksichtigt.</p>
<p>Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen wurde ab dem 1. Januar 2022 ebenfalls entsprechend erhöht. Unverändert geblieben ist der Freibetrag von 624 Euro für die Anrechnung des eigenen Einkommens des Empfängers. Es bleibt zudem dabei, dass bei Bedürftigen, die dauernd im Ausland leben, der Unterhaltshöchstbetrag und der Freibetrag entsprechend den Verhältnissen des Wohnsitzstaates gekürzt werden. Die Höhe der Kürzung (um ein, zwei oder drei Viertel) richtet sich nach der sogenannten Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums (BMF).</p>
<p>Entsprechend dem Grundfreibetrag wurde auch die anzurechnenden Haushaltsersparnis bei einer Heimunterbringung angehoben – von 9.744 Euro pro Jahr auf 9.984 Euro (pro Monat: von 812 Euro auf 832 Euro, pro Tag: von 27,07 Euro auf 27,73 Euro).</p>
<p>Höhere Löhne und Gehälter sollen sich im Geldbeutel bemerkbar machen. Deshalb wurde der Einkommensteuertarif für das Jahr 2022 so angepasst, dass der Effekt der kalten Progression ausgeglichen wird. Das bedeutet: Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, insoweit ihr Anstieg lediglich die Inflation ausgleicht.</p>
<p>Technisch ist dies durch eine geringfügige Verschiebung sämtlicher Eckwerte des Einkommensteuertarifs ‘nach rechts‘ um 1,17 Prozent gelöst worden. Eingangssteuersatz und Steuersätze zu Beginn der jeweiligen Tarifzonen sind unverändert geblieben. Die Reichensteuer mit 45 Prozent Spitzensteuersatz ist zu zahlen ab einem zu versteuernden Einkommen von 278.826 Euro bei Ledigen (2021: 274.613 Euro) bzw. 555.651 Euro bei Verheirateten (2021: 549.225 Euro).</p>
<p>Die Bagatellgrenze für die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, sofern ein Lohnsteuerfreibetrag beantragt worden ist, ist ab 2022 erhöht worden. Bei Arbeitslohn von nicht mehr als 12.550 Euro in 2022 kann auf die Veranlagung verzichtet werden.</p>
<p>Das Verfahren zur Entlastung beschränkt Steuerpflichtiger von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug ist durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz ab 2022 neu gefasst worden. Für die Entlastung von Kapitalertragsteuer gibt es zukünftig nur noch zwei Verfahren: die Freistellung im Abzugsverfahren aufgrund einer vorliegenden Freistellungsbescheinigung und die Erstattung der einbehaltenen Steuer aufgrund Freistellungsbescheid. Die Rückwirkung einer Freistellungsbescheinigung ist abgeschafft worden.</p>
<p>Eltern haben 2022 (wie schon 2021) monatlich Anspruch auf Kindergeld in folgender Höhe:</p>
<p>Der Kinderfreibetrag beträgt 2022 wie im Vorjahr 5.460 Euro. Unverändert geblieben ist auch der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) in Höhe von 2.928 Euro.</p>
<p>Familien mit kleinem Einkommen, die ansonsten auf die Grundsicherung angewiesen wären, erhalten 2022 (wie schon 2021) einen monatlichen Kinderzuschlag von 205 Euro.</p>
<p>Nicht erhöht worden ist bislang der (seit 1980 betragsmäßig nicht mehr veränderte) Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro im Jahr zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindlichen, auswärts untergebrachten, volljährigen Kindes. Die neue Bundesregierung hat aber eine Anpassung angekündigt.</p>
<p>Alleinerziehende werden bei der Lohn- und Einkommensteuer entlastet – mit einem besonderen Freibetrag, dem sogenannten Entlastungsbetrag. Um die außergewöhnliche Belastung von Alleinerziehenden während der Pandemie zu berücksichtigen, wurde der Entlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 mehr als verdoppelt: von ursprünglich 1.908 Euro auf nun 4.008 Euro jährlich. In Anerkennung der Situation von Alleinerziehenden insgesamt gilt der Betrag ab dem Jahr 2022 unbefristet.</p>
<p>Um den oftmals erschwerten Bedingungen in der Pandemie Rechnung zu tragen, können Bonuszahlungen (Beihilfen und Unterstützungen) in Höhe von bis zu 1.500 Euro seit dem 1. März 2020 einmalig steuerfrei ausgezahlt werden. Mehrere Teilzahlungen (ggf. auch in unterschiedlichen Jahren) sind dabei möglich. Diese Regelung ist nochmals verlängert worden und gilt nunmehr noch bis zum 31. März 2022.</p>
<p>Die Steuerbefreiung für Zahlungen aufgrund der Corona-Krise von maximal 1.500 Euro kann je Dienstverhältnis und in allen Branchen beansprucht werden. Es profitieren auch Minijobber und GmbH-Geschäftsführer. Bei Arbeitsverhältnissen mit nahen Angehörigen setzt die Vergünstigung voraus, dass der sogenannte Fremdvergleich erfüllt ist.</p>
<p>Seit 1. Januar 2022 müssen Gutscheine und Geldkarten die Regelungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen, um als Sachlohn behandelt werden zu können. Die Übergangsregelung des BMF ist zum 31. Dezember 2021 ausgelaufen. Nur Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des ZAG erfüllen, gelten daher ab 2022 als Sachzuwendung.</p>
<p>Die so genannte Sachbezugsfreigrenze ist erfreulicherweise ab 2022 von 44 Euro auf 50 Euro monatlich erhöht worden. Wird diese auch nur geringfügig überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig.</p>
<p>Die amtlichen Sachbezugswerte für Verpflegung sind ab 2022 angehoben worden (auf Basis des Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni 2020 bis Juni 2021):</p>
<p>Ab 1. April 2022 erhöhen sich die abzugsfähigen Werbungskosten bei beruflichen Umzügen. Die Pauschale für sonstige Umzugsauslagen wird angehoben auf 886 Euro (bisher: 870 Euro) für Berechtigte und 590 Euro (bisher: 580 Euro) für jede andere Person (Ehegatte, Lebenspartner, ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder), die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben. Die Pauschale für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsguts keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt dann 177 Euro (bisher: 174 Euro) und der Höchstbetrag für Unterrichtskosten für ein Kind des Berechtigten 1.181 Euro (bisher: 1.160 Euro).</p>
<p>Planen kleinere Unternehmen innerhalb der kommenden drei Jahre die Anschaffung von Maschinen oder anderen Wirtschaftsgütern, können sie mit dem sogenannten Investitionsabzugsbetrag einen Teil der Kosten bereits im Anschaffungsjahr bei der Gewinnermittlung abziehen. Wegen der Corona-Krise konnten viele Unternehmen jedoch nicht wie geplant investieren, weshalb ihnen nach Ablauf der Dreijahresfrist die rückwirkende Abwicklung des Investitionsabzugsbetrags drohte. Für begünstigte Investitionen mit Frist bis Ende 2020 wurde daher bereits eine Verlängerung bis Ende 2021 vereinbart. Diese Frist wurde nun nochmals um ein Jahr bis Ende 2022 verlängert. So können Unternehmen ihre Investitionen ohne negative steuerliche Folgen nachholen.</p>
<p>Entsprechend sind auch die Fristen bei der Reinvestitionsrücklage um ein weiteres Jahr verlängert worden. Diese kann beim Verkauf von Grundstücken und Gebäuden innerhalb von vier Jahren nach der Bildung steuerfrei auf neu angeschaffte Grundstücke und Gebäude übertragen werden. Bei neu hergestellten Gebäuden verlängert sich die Frist auf sechs Jahre. Ist eine Rücklage am Schluss des vierten bzw. sechsten Jahres noch vorhanden, muss sie gewinnerhöhend aufgelöst werden.</p>
<p>Normalerweise werden die länderspezifischen Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungen jährlich angepasst. Ab 2022 sind sie jedoch von der Finanzverwaltung pandemiebedingt nicht neu festgesetzt worden. Die für 2021 veröffentlichten Beträge gelten somit für das Kalenderjahr 2022 unverändert fort.</p>
<p>Der begünstigte Höchstbetrag der Rürup-Rente ist für 2022 erhöht worden. Bei einer Einzelveranlagung (EV) auf 25.639 Euro und bei zusammenveranlagten Ehegatten (ZV) auf den doppelten Betrag, also 51.278 Euro. Davon werden in 2022 als Sonderausgaben 94 Prozent berücksichtigt (EV: 24.100 Euro, ZV: 48.200 Euro). Bei Angestellten werden allerdings vom Höchstförderbetrag noch die Beiträge abgezogen, die im Laufe des Jahres in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wurden. Die Rürup-Rente lohnt daher vor allem für Selbständige, die einen hohen Grenzsteuersatz haben.</p>
<p>Die monatlichen Leistungen aus der Rürup-Rente in der Rentenphase sind bis 2040 nur begrenzt steuerpflichtig. Der steuerfreie Anteil wird zu Beginn des Rentenbezugs festgelegt und als fester Betrag in Euro lebenslang festgeschrieben. Je später der Rentenbeginn liegt, desto höher ist der Prozentsatz der Rente, der zu versteuern ist. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2022 sind es 82 Prozent. Nach dem Jahr des Rentenbeginns erfolgende Rentensteigerungen werden immer mit 100 Prozent besteuert.</p>
<p>Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften (nicht aber Gesellschaften bürgerlichen Rechts – GbR – und Einzelunternehmer) können ab dem Veranlagungszeitraum 2022 zur Körperschaftsteuer optieren. Das ‘Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) ermöglicht es, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden (Wechsel des Besteuerungsregimes). Die Optionsbesteuerung ist erstmalig mit Wirkung für nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Wirtschaftsjahre möglich. Der Antrag für 2022 musste bis zum 30. November 2021 gestellt werden.</p>
<p>Die steuerbilanzielle Behandlung von Mehr- und Minderabführungen im Rahmen der körperschaftsteuerlichen Organschaft ist ab 2022 neu geordnet worden. Anstelle von Ausgleichsposten ist eine sogenannte Einlagelösung eingeführt worden. Bisher gebildete Ausgleichsposten sind gewinnwirksam aufzulösen. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann eine Rücklage gebildet werden, die über zehn Jahre aufzulösen ist.</p>
<p>Die Übergangsfrist des BMF zum 31. Dezember 2021, was einen dynamischen Verweis bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft für vor dem 27. Februar 2013 abgeschlossene oder letztmalig geänderte Gewinnabführungsverträge angeht, ist ausgelaufen. Eine Anpassung kann jedoch unterbleiben, wenn das Organschaftsverhältnis vor dem 1. Januar 2022 beendet wurde.</p>
<p>Das Betriebsausgabenabzugsverbot für Verluste aus Währungskursschwankungen im Zusammenhang mit Geellschafterdarlehen bzw. bei der Inanspruchnahme von Sicherheiten für Darlehensforderungen ist ab 2022 gestrichen worden.</p>
<p>Das Umwandlungssteuerrecht ist ab 2022 globalisiert worden. Es sind steuerneutrale Verschmelzungen, Formwechsel, Ab- oder Aufspaltungen auch unter Beteiligung von Drittstaatengesellschaften (also Nicht-EU-Staaten) über Staatsgrenzen hinweg möglich.</p>
<p>Zum 1. Januar 2025 wird die neue Grundsteuer in Kraft treten. Damit werden auch die Einheitswerte als bisherige Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ihre Gültigkeit verlieren. An deren Stelle tritt dann in allen Bundesländern, die keine abweichenden Regelungen getroffen haben, der Grundsteuerwert. Ermittelt wird er vom jeweils zuständigen Finanzamt anhand einiger weniger Angaben, die Grundstückseigentümer ihrem Finanzamt mitteilen. Stichtag für den Stand dieser Angaben ist der 1. Januar 2022. Zu diesem Stichtag müssen Eigentümer aber zunächst nichts unternehmen. Sie werden voraussichtlich Ende März 2022 mit öffentlicher Bekanntmachung weiter informiert.</p>
<p>Um unionsrechtlichen Vorgaben im Umsatzsteuerrecht Rechnung zu tragen, wurde der Durchschnittssatz für Pauschallandwirte auf 9,5 Prozent angepasst und die Berechnungsmethode im Gesetz verankert. Zukünftig wird der Durchschnittssatz jährlich anhand der jeweils aktuellen makroökonomischen Daten überprüft und erforderlichenfalls angepasst. Rechtsstreitigkeiten auf EU-Ebene werden so vermieden.</p>
<p>Von E-Zigaretten bis hin zu sogenannten Heat-not-Burn-Produkten – der Tabakwarenmarkt sowie das Konsumverhalten haben sich verändert. Deshalb wurden die Tabaksteuertarife zum 1. Januar 2022 angepasst – um so auch den Gesundheits- und Jugendschutz zu stärken. Die Steuer auf Zigaretten und Feinschnitt wird bis zum Jahr 2026 in vier Stufen angehoben. Daneben wurde die Besteuerung von erhitztem Tabak (Heat-not-Burn-Produkte) und Wasserpfeifentabak angepasst. Substanzen, die in E-Zigaretten konsumiert werden, unterliegen ab dem 1. Juli 2022 erstmals einer Besteuerung.</p>
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		<title>Viele Steuerzahler verschenken bei außergewöhnlichen Belastungen bares Geld</title>
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		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 20 Feb 2022 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Einkünfte und Einkommen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Viele Steuerzahler verschenken bares Geld, weil sie bei ihrer Steuererklärung darauf verzichten, ihre anderen außergewöhnlichen Belastungen geltend zu machen. Das Finanzamt beteiligt sich zwar nur, wenn die sog. zumutbare Belastung überschritten ist. Bei hohen Krankheits- oder Kurkosten, einem Sterbefall in der Familie oder einem Hochwasserschaden ist der Eigenanteil, den Sie selbst tragen müssen, jedoch schnell [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Viele Steuerzahler verschenken bares Geld, weil sie bei ihrer Steuererklärung darauf verzichten, ihre anderen außergewöhnlichen Belastungen geltend zu machen. Das Finanzamt beteiligt sich zwar nur, wenn die sog. zumutbare Belastung überschritten ist. Bei hohen Krankheits- oder Kurkosten, einem Sterbefall in der Familie oder einem Hochwasserschaden ist der Eigenanteil, den Sie selbst tragen müssen, jedoch schnell überschritten. Es lohnt sich daher häufig, die begünstigten Privatausgaben zusammenzustellen.</p>
<p>Zwei Arten von außergewöhnlichen Belastungen sind steuerlich zu unterscheiden: Für typisierende außergewöhnliche Belastungen (z. B. Unterhaltsleistungen, Ausbildungsfreibetrag, Behinderten-Pauschbetrag) gelten nach § 33 a und § 33 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) besondere Höchst- oder Pauschbeträge. Ein Eigenanteil ist dabei nicht zu berücksichtigen. An den anderen außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG ) – auch außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art genannt – beteiligt sich das Finanzamt hingegen nur, wenn die zumutbare Belastung, die Sie selbst tragen müssen, überschritten ist.</p>
<p>Typische Beispiele für andere außergewöhnliche Belastungen sind die Ausgaben bei ● Krankheit ● Kur ● Bestattungen (soweit sie den Wert des Nachlasses übersteigen) ●Wiederbeschaffung von lebensnotwendigen Gegenständen nach einem unabwendbaren Ereignis und ● Beseitigung von Schäden nach einem Unglück (z. B. bei Brand, Unwetter oder Hochwasser). Daneben gibt es aber zahlreiche Einzelfälle, bei denen sich das Finanzamt an Ihren Kosten beteiligt.</p>
<p>Die Kosten für die Führung eines Rechtsstreits sind seit einigen Jahren nur ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn es sich um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Die Kosten eines Scheidungsverfahrens sind daher nicht mehr steuermindernd als andere außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.</p>
<p>Zumutbare Belastung muss überschritten sein</p>
<h2>Zumutbare Belastung</h2>
<p>Einkünfte</p>
<p>bis   15.340 €</p>
<p>15.341 € bis 51.130 €</p>
<p>über 51.130 €</p>
<p>Beispiel: Ein Ehepaar mit drei Kindern und einem Gesamtbetrag der Einkünfte für 2022 von 100.000 € macht andere außergewöhnliche Belastungen (u. a. kieferorthopädische Behandlung für die Kinder) in Höhe von 15.000 € geltend. Die zumutbare Belastung wird wie folgt ermittelt:</p>
<p>Abgerundet beträgt die zumutbare Belastung 1.488 €. Steuermindernd wirken sich somit 13.512 € aus (15.000 € minus 1.488 €).</p>
<p>Tipp: Wegen der zumutbaren Belastung ist es steuerlich lohnend, andere außergewöhnliche Belastungen nicht auf mehrere Jahre zu verteilen, sondern möglichst auf ein Jahr zu konzentrieren. Da es auf den Zahlungszeitpunkt ankommt, besteht hier durchaus Gestaltungsspielraum. So können beispielsweise Zahnersatz und Brille im selben Jahr bezahlt werden.</p>
<p>Wichtig: In der Einkommensteuer-Erklärung sind die Aufwendungen in voller Höhe anzugeben. Die zumutbare Belastung muss vom Steuerpflichtigen nicht abgezogen werden. Das macht das Finanzamt automatisch.</p>
<p>Tipp: Für die wegen des Abzugs der zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Aufwendungen kann ggf. die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen beantragt werden.</p>
<h2>Grundvoraussetzungen für den Abzug als andere außergewöhnliche Belastungen</h2>
<p>Eine andere außergewöhnliche Belastung liegt vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen.</p>
<p>Die Belastung des Steuerpflichtigen muss dem Grunde und der Höhe nach zwangsläufig sein. Bei Zahlungen in Erfüllung rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen ist das regelmäßig nicht der Fall.</p>
<p>Außergewöhnlich sind Aufwendungen, wenn sie nicht nur der Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen und insofern nur einer Minderheit entstehen.</p>
<p>Die typischen Aufwendungen der normalen Lebensführung sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ungeachtet ihrer Höhe im Einzelfall ausgeschlossen.</p>
<p>Ein Steuerpflichtiger ist belastet, wenn ein Ereignis in seiner persönlichen Lebenssphäre ihn zu Ausgaben zwingt, die er selbst endgültig zu tragen hat.</p>
<p>Die Belastung tritt im Zeitpunkt der Zahlung ein. Das gilt auch dann, wenn die Ausgaben über Darlehen finanziert werden.</p>
<p>Ersatz und Unterstützungen von dritter Seite zum Ausgleich der Belastung sind von den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen abzusetzen, es sei denn, die vertragsgemäße Erstattung führt zu steuerpflichtigen Einnahmen beim Steuerpflichtigen.</p>
<p>Die Ersatzleistungen sind auch dann abzusetzen, wenn sie erst in einem späteren Kalenderjahr gezahlt werden, der Steuerpflichtige aber bereits in dem Kalenderjahr, in dem die Belastung eingetreten ist, mit der Zahlung rechnen konnte.</p>
<p>Werden Ersatzansprüche gegen Dritte nicht geltend gemacht, entfällt die Zwangsläufigkeit, wobei die Zumutbarkeit Umfang und Intensität der erforderlichen Rechtsverfolgung bestimmt.</p>
<p>Die Geltendmachung der Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat. Dies gilt auch, wenn lebensnotwendige Vermögensgegenstände, wie Hausrat und Kleidung, wiederbeschafft werden müssen.</p>
<p>Anzurechnende Leistungen aus einer Hausratversicherung sind nicht aufzuteilen in einen Betrag, der auf allgemein notwendigen und angemessenen Hausrat entfällt, und in einen solchen, der die Wiederbeschaffung von Gegenständen und Kleidungsstücken gehobenen Anspruchs ermöglichen soll.</p>
<p>Die Erlangung eines Gegenwerts schließt insoweit die Belastung des Steuerpflichtigen aus. Einen Gegenwert erhält der Steuerpflichtige, wenn der betreffende Gegenstand oder die bestellte Leistung eine gewisse Marktfähigkeit besitzen, die in einem bestimmten Verkehrswert zum Ausdruck kommt.</p>
<p>Ein eigenes (ursächliches) Verschulden schließt die Berücksichtigung von Aufwendungen zur Wiederherstellung von Vermögensgegenständen aus.</p>
<p>Zwangsläufigkeit dem Grunde nach ist in der Regel auf Aufwendungen des Steuerpflichtigen für sich selbst oder für nahe Angehörige beschränkt. Begünstigt sind auch die Aufwendungen für steuerlich zu berücksichtigende Kinder. Aufwendungen für andere Personen, die keine nahen Angehörigen sind, können diese Voraussetzung nur ausnahmsweise erfüllen, wenn eine sittliche Verpflichtung besteht.</p>
<p>Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, sind auch dann keine außergewöhnlichen Belastungen, wenn sich diese steuerlich tatsächlich nicht ausgewirkt haben.</p>
<h2>Beispiele für andere außergewöhnliche Belastungen</h2>
<p>Tipp: Abziehbar sind auch notwendige Folgekosten. Das gilt zum Beispiel beim behinderungsbedingten Einbau einer rollstuhlgerechten Dusche für die Erneuerung von Wandfliesen und Armaturen, die durch den Ausbau der alten Duschwanne zumindest teilweise beschädigt wurden bzw. an die neue Tiefe der Dusche angepasst werden müssen.</p>
<p>Mehrkosten für die Anschaffung eines größeren Grundstücks zum Bau eines behindertengerechten Bungalows sind hingegen nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.</p>
<p>Tipp: Falls der Einbau eines Treppenlifts auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten nicht möglich, muss das Finanzamt sogar die krankheitsbedingten Aufwendungen für einen Fahrstuhl als außergewöhnliche Belastungen anerkennen.</p>
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		<title>Neue Vorgaben der Finanzverwaltung für Pendlerpauschalen bei Fahrten zur Arbeit</title>
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		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 02 Jan 2022 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Einkünfte und Einkommen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Anhebung der Entfernungspauschalen für Fernpendler ab 2021 durch das „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zum Anlass genommen, seine Verwaltungsanweisung aus 2013 zur sog. Pendlerpauschale zu erneuern. Wir machen Sie mit den aktuellen Regelungen zum Abzug von Werbungskosten bei den Fahrten zur Arbeit vertraut. Die Entfernungspauschale ist generell [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Anhebung der Entfernungspauschalen für Fernpendler ab 2021 durch das „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zum Anlass genommen, seine Verwaltungsanweisung aus 2013 zur sog. Pendlerpauschale zu erneuern. Wir machen Sie mit den aktuellen Regelungen zum Abzug von Werbungskosten bei den Fahrten zur Arbeit vertraut.</p>
<p>Die Entfernungspauschale ist generell unabhängig vom Verkehrsmittel zu gewähren. Ihrem Wesen als Pauschale entsprechend kommt es grundsätzlich nicht auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen an. Unfallkosten können jedoch als außergewöhnliche Aufwendungen neben der Entfernungspauschale berücksichtigt werden.</p>
<p>Auch bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird die Entfernungspauschale angesetzt. Übersteigen die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale anzusetzenden Betrag, können diese übersteigenden Aufwendungen zusätzlich angesetzt werden.</p>
<p>Ausgenommen von der Entfernungspauschale sind Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung.</p>
<p>Die Entfernungspauschale kann für die Wege zu derselben ersten Tätigkeitsstätte für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt werden.</p>
<p>Tipp: Die Einschränkung, dass täglich nur eine Fahrt zu berücksichtigen ist, gilt aber nur für den Fall einer, nicht aber für den Fall mehrerer erster Tätigkeitsstätten.</p>
<h2>Höhe der Entfernungspauschale</h2>
<p>Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 € für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.</p>
<p>Durch das „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ wurde die Entfernungspauschale ab dem Jahr 2021 um 5 Cent auf 0,35 € und ab dem Jahr 2024 um weitere 3 Cent auf 0,38 € angehoben. Die Anhebung gilt erst ab dem 21. Entfernungskilometer und ist bis zum Jahr 2026 befristet. Für die Entfernungen bis zu 20 km ist unverändert ein Entfernungspauschale von 0,30 € zu berücksichtigen.</p>
<p>Für die Jahre 2021 bis 2023 ist die anzusetzende Entfernungspauschale in Fällen, in denen die Entfernung mindestens 21 Kilometer beträgt, wie folgt zu berechnen:</p>
<p>Für die Jahre 2024 bis 2026 ist die anzusetzende Entfernungspauschale in Fällen, in denen die Entfernung mindestens 21 Kilometer beträgt, wie folgt zu berechnen:</p>
<p>Die anzusetzende Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 € im Kalenderjahr begrenzt. Die Beschränkung auf 4.500 € gilt insbesondere,</p>
<p>Tipp: Bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens greift die Begrenzung auf 4.500 € nicht. Der Arbeitnehmer muss lediglich nachweisen oder glaubhaft machen, dass er die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen zurückgelegt hat. Ein Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen für den Kraftwagen ist für den Ansatz eines höheren Betrages als 4.500 € nicht erforderlich.</p>
<h2>Maßgebende Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte</h2>
<p>Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend. Dabei sind nur volle Kilometer der Entfernung anzusetzen, ein angefangener Kilometer bleibt unberücksichtigt.</p>
<p>Die Entfernungsbestimmung richtet sich nach der Straßenverbindung. Sie ist unabhängig von dem Verkehrsmittel, das tatsächlich für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.</p>
<p>Tipp: Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann dann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird. Eine mögliche, aber vom Steuerpflichtigen nicht tatsächlich benutzte Straßenverbindung kann der Berechnung der Entfernungspauschale nicht zugrunde gelegt werden. Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Arbeitnehmer ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt, dessen Linienführung direkt über die verkehrsgünstigere Straßenverbindung erfolgt (z. B. Bus).</p>
<p>Eine von der kürzesten Straßenverbindung abweichende Strecke ist verkehrsgünstiger, wenn der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte – trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen – in der Regel schneller und pünktlicher erreicht.</p>
<p>Eine Fährverbindung ist sowohl bei der Ermittlung der kürzesten Straßenverbindung als auch bei der Ermittlung der verkehrsgünstigsten Straßenverbindung einzubeziehen, soweit ihre Nutzung zumutbar erscheint und wirtschaftlich sinnvoll ist. Die Fahrtstrecke der Fähre selbst ist dann jedoch nicht Teil der maßgebenden Entfernung. An ihrer Stelle können die tatsächlichen Fährkosten berücksichtigt werden.</p>
<p>Die kürzeste Straßenverbindung ist auch dann maßgeblich, wenn diese mautpflichtig ist oder mit dem vom Arbeitnehmer tatsächlich verwendeten Verkehrsmittel straßenverkehrsrechtlich nicht benutzt werden darf. Gebühren für die Benutzung eines Straßentunnels oder einer mautpflichtigen Straße dürfen nicht neben der Entfernungspauschale berücksichtigt werden, weil sie nicht für die Benutzung eines Verkehrsmittels entstehen.</p>
<p>Fallen die Hin- und Rückfahrt zur ersten Tätigkeitsstätte auf verschiedene Arbeitstage, ist nur die Hälfte der Entfernungspauschale je Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten zu berücksichtigen.</p>
<h2>Fahrgemeinschaften</h2>
<p>Unabhängig von der Art der Fahrgemeinschaft ist bei jedem Teilnehmer der Fahrgemeinschaft die Entfernungspauschale entsprechend der für ihn maßgebenden Entfernungsstrecke anzusetzen. Umwegstrecken, insbesondere zum Abholen von Mitfahrern, sind jedoch nicht in die Entfernungsermittlung einzubeziehen.</p>
<p>Der Höchstbetrag für die Entfernungspauschale von 4.500 € greift auch bei einer wechselseitigen Fahrgemeinschaft, und zwar für die Mitfahrer der Fahrgemeinschaft an den Arbeitstagen, an denen sie ihren eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen nicht einsetzen.</p>
<p>Bei wechselseitigen Fahrgemeinschaften kann der Höchstbetrag von 4.500 € zunächst durch die Wege an den Arbeitstagen ausgeschöpft werden, an denen der Arbeitnehmer mitgenommen wurde. Deshalb ist zunächst die (auf 4.500 € begrenzte) anzusetzende Entfernungspauschale für diese Tage zu berechnen. Anschließend ist die anzusetzende (unbegrenzte) Entfernungspauschale für die Tage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer seinen eigenen Kraftwagen benutzt hat. Beide Beträge zusammen ergeben die insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale.</p>
<p>Setzt bei einer Fahrgemeinschaft nur ein Teilnehmer seinen Kraftwagen ein, kann er die Entfernungspauschale ohne Begrenzung auf den Höchstbetrag von 4.500 € für seine Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geltend machen; eine Umwegstrecke zum Abholen der Mitfahrer ist nicht in die Entfernungsermittlung einzubeziehen. Bei den Mitfahrern wird gleichfalls die Entfernungspauschale angesetzt, allerdings bei ihnen begrenzt auf den Höchstbetrag von 4.500 €.</p>
<h2>Benutzung verschiedener Verkehrsmittel</h2>
<p>Arbeitnehmer legen die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oftmals auf unterschiedliche Weise zurück, d. h. für eine Teilstrecke werden der Kraftwagen und für die weitere Teilstrecke öffentliche Verkehrsmittel benutzt (Park &#038; Ride) oder es werden für einen Teil des Jahres der eigene Kraftwagen und für den anderen Teil öffentliche Verkehrsmittel benutzt. In derartigen Mischfällen ist zunächst die maßgebende Entfernung anhand der kürzesten Straßenverbindung der Gesamtstrecke von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte zu ermitteln. Diese ist im nächsten Schritt in die Teilstrecken der jeweiligen Verkehrsmittel aufzuteilen. Die Teilstrecke, die mit dem eigenen Kraftwagen zurückgelegt wird, ist dabei in voller Höhe anzusetzen.</p>
<h2>Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf die Entfernungspauschale</h2>
<p>Steuerfreie Sachbezüge nach § 3 Nummer 37 EStG mindern die Entfernungspauschale nicht. Entsprechendes gilt für pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 EStG.</p>
<p>Die folgenden steuerfreien bzw. pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen sind jedoch auf die anzusetzende und ggf. auf 4.500 € begrenzte Entfernungspauschale anzurechnen:</p>
<p>Bitte beachten: Die vorgenannten steuerfreien oder pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen sind vom Arbeitgeber zu bescheinigen.</p>
<h2>Menschen mit Behinderungen</h2>
<p>Menschen mit Behinderungen können für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an Stelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen ansetzen.</p>
<p>Tipp: Bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens kann ohne Einzelnachweis der Kilometersatz von 0,30 € je gefahrenen Kilometer (und nicht nur je Entfernungskilometer) angesetzt werden.</p>
<h2>Abgeltungswirkung der Entfernungspauschalen</h2>
<p>Durch die Entfernungspauschale sind grundsätzlich sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen.</p>
<p>Dies gilt z. B. auch für Parkgebühren für das Abstellen des Kraftwagens während der Arbeitszeit, für Finanzierungskosten, Beiträge für Kraftfahrerverbände, Versicherungsbeiträge für einen Insassenunfallschutz, Aufwendungen infolge Diebstahls sowie für die Kosten eines Austauschmotors anlässlich eines Motorschadens auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte</p>
<p>Tipp: Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen, sind jedoch als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen.</p>
<p>Zu den neben der Entfernungspauschale berücksichtigungsfähigen Unfallkosten gehören sowohl fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen als auch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind.</p>
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		<title>Nachbarschaftliche Hilfsleistungen unterliegen regelmäßig nicht der Einkommensteuer</title>
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		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 14 Nov 2021 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Einkünfte und Einkommen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wer aus privaten Motiven (wie zum Beispiel bei einer langjährigen Nachbarschaft sowie bei freundschaftlicher Verbundenheit) eine Hilfeleistung erbringt und hierfür eine Vergütung erhält, muss diese regelmäßig nicht versteuern. Vorausgesetzt, es handelt sich nach dem Gesamtbild der Umstände nicht um Leistungen, die typischerweise im Rahmen eines Leistungsaustauschs gegen Entgelt erbracht werden beziehungsweise eine Gegenleistung auslösen. Spannend [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Wer aus privaten Motiven (wie zum Beispiel bei einer langjährigen Nachbarschaft sowie bei freundschaftlicher Verbundenheit) eine Hilfeleistung erbringt und hierfür eine Vergütung erhält, muss diese regelmäßig nicht versteuern. Vorausgesetzt, es handelt sich nach dem Gesamtbild der Umstände nicht um Leistungen, die typischerweise im Rahmen eines Leistungsaustauschs gegen Entgelt erbracht werden beziehungsweise eine Gegenleistung auslösen.</p>
<p>Spannend ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Einnahmen aus nachbarschaftlichen Hilfeleistungen der einkommensteuerlich unbeachtlichen Privatsphäre zuzuordnen sind.</p>
<p>Zunächst einmal ist klar, dass auch Leistungen, die gegen ein Honorar an Freunde und Nachbarn erbracht werden, einkommensteuerpflichtig sein können. Die pauschale Behauptung, eine vermeintliche Schwarzarbeit sei doch nur als Freundschaftsdienst oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe erbracht worden, beeindruckt Zoll- und Steuerfahnder meist wenig. Das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger verlangen dann dennoch Steuern und Sozialabgaben. Doch es gibt durchaus Fälle, bei denen keine erwerbswirtschaftlichen Zwecke, sondern private Motive für das Verhalten des Steuerpflichtigen entscheidend sind. Dann bleiben die Einnahmen steuerfrei und in der Sozialversicherung auch beitragsfrei.</p>
<p>Interessant ist in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts. Ein Steuerpflichtiger hatte für die Pflege und Betreuung eines Nachbarn von diesem einen Betrag von immerhin 5.000 Euro erhalten. Die Richter aus Hannover kamen zu dem Ergebnis, dass das Entgelt der einkommensteuerlich unbeachtlichen Privatsphäre zuzuordnen war. Es handele sich nicht um Einkünfte, die dem Einkünftekatalog des Einkommensteuergesetzes zugeordnet werden können. Die Zahlung sei weder als Einkünfte aus selbständiger Arbeit noch als Einkünfte aus sonstigen Leistungen zu erfassen.</p>
<p>Tipp: Es handelte sich damit im Ergebnis um eine Schenkung. Diese lag unterhalb des persönlichen Freibetrags bei der Schenkungsteuer von 20.000 Euro. Unter dem Strich fiel daher weder Einkommensteuer noch Schenkungsteuer an.</p>
<p>In der Urteilsbegründung heißt es: Das Einkommensteuergesetz belastet nur die dort explizit aufgezählten sieben Einkunftsarten. Dieser Einkünftekatalog typisiert den Ausgangstatbestand der Einkommensteuer wirklichkeitsnah und realitätsgerecht. Er nennt die die Einkommensteuer begründenden Erwerbsgrundlagen abschließend. Einnahmen außerhalb dieses Erwerbsgeschehens sind nicht steuerbar.</p>
<p>Tipp: Die Einkommensteuer ist keine Bereicherungssteuer. Nicht jeder Vermögenszuwachs begründet eine Einkommensteuerbarkeit. Vielmehr nimmt der Staat über die Einkommensteuer am Erfolg individuellen Erwerbsstrebens durch Nutzung einer den Zugang zum Markt verschaffenden Erwerbsgrundlage teil. Ist die Erwerbsgrundlage nicht auf Vermögensmehrung ausgelegt oder zielt die Nutzung dieser Erwerbsgrundlage nicht auf das Erwirtschaften eines Vermögenszuwachses, so dienen Vorkehrungen und Tätigkeit nicht der Einkünfteerzielung, sondern anderen Zwecken, in der Regel der Gestaltung des persönlichen Lebens. Die nicht auf Erwerb, nicht auf den Erfolg eines Einkommens angelegte Tätigkeit ist einkommensteuerrechtlich unerheblich.</p>
<p>Von dem Bereich der steuerbaren sonstigen Leistung sind die Fälle auszuscheiden, in denen tatsächlich keine erwerbswirtschaftlichen Zwecke des Steuerpflichtigen, sondern private Motive für das Verhalten des Steuerpflichtigen entscheidend sind.</p>
<p>An dem Willen zur Einkünfteerzielung sowie an dem hierauf gerichteten Leistungsaustausch fehlt es grundsätzlich, wenn sich die maßgeblichen Handlungen im Bereich einer privaten Lebensgemeinschaft vollziehen. So zum Beispiel, wenn Angehörige im Rahmen des familiären Zusammenlebens oder auf der Grundlage einer nichtehelichen Wirtschaftsgemeinschaft Pflegeleistungen erbringen. Solche Dienste sind der einkommensteuerlich unbeachtlichen Privatsphäre zuzuordnen.</p>
<p>Hierzu zählen auch nachbarschaftliche Hilfsleistungen, die im Rahmen der Pflege und Betreuung einer älteren Person erbracht werden. Diese Hilfeleistungen gehören dann nicht dem Bereich steuerlicher Einkünfteerzielung an, wenn die Handlungen nach dem Gesamtbild der Umstände nicht mit Pflegeleistungen gleichzusetzen sind, die typischerweise um des Entgeltes Willen erbracht werden, eine Entgeltvereinbarung nicht vorliegt und die im Wege der Erbeinsetzung erfolgte Zuwendung den Wert der erbrachten Leistungen übersteigt.</p>
<p>Zwar können auch Pflege- und Betreuungsdienstleistungen Gegenstand entgeltlicher Verträge sein. Die Hilfeleistungen des Klägers im Streitfall waren jedoch nach Meinung des Finanzgerichts nach dem Gesamtbild der Umstände nicht mit Pflegetätigkeiten gleichzusetzen, die typischerweise im Rahmen eines Leistungsaustausches gegen Entgelt erbracht werden beziehungsweise eine Gegenleistung auslösen.</p>
<p>Im Vordergrund stand – so die Finanzrichter – die jahrlange nachbarschaftliche Beziehung, mit anderen Worten die persönliche Verbundenheit, die den Kläger dazu veranlasste, seiner Nachbarin den von ihr ungeliebten Schriftverkehr abzunehmen und bei Eintritt des Betreuungsfalls ihr als Betreuer zur Seite zu stehen. Er regelte daraufhin den Schriftverkehr mit Behörden und Versicherungen.</p>
<p>Nach der glaubhaften Schilderung des Klägers handelte es sich bei der Entgegennahme der Vollmachten um rein vorsorgliche Maßnahmen. Konkrete Betreuungsleistungen sind in diesem Zusammenhang weder vereinbart worden noch sind diese tatsächlich angefallen. Die punktuelle Hilfe beim Schriftverkehr mit Behörden, regelmäßige Besuche, auch zum Kartenspielen und teilweise ohne konkreten Anlass sowie die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geschilderten Hilfeleistungen in Einzelfällen (gebrauchter Fernseher gekauft, Perücke besorgt) gehen nach der Überzeugung des Senats nicht über das hinaus, was üblicherweise im Rahmen einer guten nachbarschaftlichen Beziehung unentgeltlich erbracht wird.</p>
<p>Viele Steuerbürger denken fälschlicherweise, dass Vergütungen für eine einmalige Vermittlungsleistung für einen guten Freund nicht zu versteuern sind. Das ist so pauschal jedoch nicht richtig.</p>
<p>Entscheidend kommt es darauf an, ob die Gegenleistung (das Entgelt) durch das Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst ist. Hinreichend ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang in der Weise, dass die Gegenleistung durch das Verhalten „ausgelöst” wird. Es ist nicht erforderlich, dass eine Leistung „um des Entgelts willen erbracht” wird.</p>
<p>Der Leistende muss nicht bereits beim Erbringen seiner Leistung eine Gegenleistung erwarten. Ausreichend ist vielmehr, dass er eine im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Tun, Dulden oder Unterlassen gewährte Gegenleistung als solche annimmt. Auf diese Weise ordnet er sein Verhalten der erwerbswirtschaftlich und damit auch steuerrechtlich bedeutsamen Sphäre zu.</p>
<p>In den letzten Jahren sind zunehmend Vereine in Erscheinung getreten, deren Mitglieder kleinere Dienstleistungen verschiedenster Art gegenüber anderen Vereinsmitgliedern erbringen (zum Beispiel kleinere Reparaturen, Hausputz, Kochen, Babysitting, Nachhilfeunterricht, häusliche Pflege). Die Vereine treten meistens unter folgenden Bezeichnungen auf: Nachbarschaftshilfe, Seniorengenossenschaft, Seniorenhilfe, Talentemarkt, Tauschbörse, Tauschkreis, Tauschring, Zeitbörse, Zeittausch, LETS („Local Exchange Trading System”).</p>
<p>Für die geleistete Arbeit erhält das Vereinsmitglied („aktives Mitglied”) regelmäßig ein Entgelt, das entweder in einer finanziellen Vergütung oder einer Gutschrift auf einem von dem Verein für das aktive Mitglied geführten Konto besteht. Die Vergütung bemisst sich in der Regel nicht nach dem materiellen Wert der erbrachten Dienstleistung, sondern nach der hierfür aufgewendeten Zeit und kann entweder als finanzielle Gutschrift oder als Zeitgutschrift geleistet werden (zum Beispiel zwei Punkte pro Arbeitsstunde). Die Gutschriften können von dem Mitglied eingelöst werden, wenn es selbst die Hilfsdienste des Vereins in Anspruch nimmt.</p>
<p>Solche Vereine können nach Auffassung der Finanzverwaltung grundsätzlich nicht als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt werden, weil regelmäßig durch die gegenseitige Unterstützung – unabhängig von Alter oder Krankheit – in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder gefördert werden und damit gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit verstoßen wird. Sofern der Verein lediglich die Zeitkonten seiner Mitglieder verwaltet und Dienstleistungen vermittelt, erfüllt er zudem nicht die Voraussetzung der Unmittelbarkeit.</p>
<p>Tipp: Beschränkt sich dagegen der Zweck der Vereine (nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung) auf die Förderung der Jugend- und Altenhilfe sowie die Förderung mildtätiger Zwecke, kann eine Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft erfolgen. In diesen Fällen kann die Selbstlosigkeit unbeschadet des Entgelts für die aktiven Mitglieder erhalten bleiben, da nicht vorausgesetzt wird, dass der Verein und seine Mitglieder für erbrachte Dienstleistungen im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke auf angemessene materielle Vorteile verzichten. Es reicht aus, wenn die eigene Opferwilligkeit nicht zugunsten eigennütziger Interessen in den Hintergrund gedrängt wird.</p>
<p>Um die Voraussetzung der Unmittelbarkeit zu erfüllen, müssen die aktiven Mitglieder ihre Dienstleistungen als Hilfspersonen des Vereins ausüben. Indizien hierfür sind beispielsweise:</p>
<p>Leistungen, die von Angehörigen oder Lebenspartnern oder aus Gefälligkeit, Nachbarschaftshilfe oder als Selbsthilfe im Sinne des Wohnungsbaugesetzes erbracht werden und nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet sind, sind keine Schwarzarbeit. Als nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet ist insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.</p>
<p>Schwarzarbeit leistet hingegen derjenige, der Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringt und dabei seinen gesetzlichen Melde-, Aufzeichnungs- und Zahlungspflichten nach Steuerrecht und Sozialgesetzbuch nicht nachkommt. Er begeht damit eine Ordnungswidrigkeit.</p>
<p>Tipp: Die Rechtsfolgen der Schwarzarbeit können auch den Auftraggeber betreffen. Das gilt insbesondere, wenn er Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang von Schwarzarbeitern ausführen lässt und weiß, dass der Schwarzarbeiter seinen gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Auch der Auftraggeber begeht dann eine Ordnungswidrigkeit und gegebenenfalls sogar eine Straftat.</p>
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