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	<title>Rechtsanwalts- und Notarkanzlei Backmeister</title>
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	<title>Rechtsanwalts- und Notarkanzlei Backmeister</title>
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		<title>Volljähriges Kind</title>
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		<pubDate>Tue, 31 Mar 2026 13:33:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kinder]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Steuerliche Berücksichtigung volljähriger Kinder nach Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011. Sehr ausführlich hat das Bundesfinanzministerium Stellung genommen zur steuerlichen Berücksichtigung volljähriger Kinder nach Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011.Die Anspruchsvoraussetzungen für die Berücksichtigung volljähriger Kinder im Familienleistungsausgleich sind durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 neu geregelt [&#8230;]</p>
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<p class="wp-block-paragraph">Steuerliche Berücksichtigung volljähriger Kinder nach Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Sehr ausführlich hat das Bundesfinanzministerium Stellung genommen zur steuerlichen Berücksichtigung volljähriger Kinder nach Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011.Die Anspruchsvoraussetzungen für die Berücksichtigung volljähriger Kinder im Familienleistungsausgleich sind durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 neu geregelt worden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Durch die gesetzliche Neuregelung entfällt die bisher in § 32 Absatz 4 Satz 2 bis 10 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelte Einkünfte- und Bezügegrenze.<br>Für die steuerliche Berücksichtigung eines volljährigen Kindes sind dessen eigene Einkünfte und Bezüge künftig unbeachtlich. Die Einkommensgrenze von 8.004 Euro im Kalenderjahr ist abgeschafft. Stattdessen wird ein volljähriges Kind grundsätzlich bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Darüber hinaus wird es nur noch berücksichtigt, wenn es einen der Grundtatbestände des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 erfüllt und keiner die Ausbildung hindernden Erwerbstätigkeit nachgeht. Diese Regelung gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs, die bei einer Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet sind (§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 EStG), sowie für behinderte Kinder, die nach § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 EStG zu berücksichtigen sind.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung wie auch nach Abschluss eines Erststudiums gilt die gesetzliche Vermutung, dass ein volljähriges Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Dies hat zur Folge, dass das Kind, wenn es nicht als arbeitsuchend gemeldet (bis 21 Jahre) oder behindert ist, nicht mehr zu berücksichtigen ist.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Vermutung des Gesetzgebers gilt als widerlegt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass das Kind weiterhin für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG) und tatsächlich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend beansprucht. Eine unschädliche Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn diese 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nicht übersteigt, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a SGB IV darstellt. Entsprechendes gilt für die Berücksichtigungstatbestände des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, c und d EStG.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Stand: 22.05.2012</p>
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		<title>Unterhaltsaufwendungen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Mar 2026 13:33:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kinder]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Abzug von Unterhaltsaufwendungen für ein behindertes Kind ohne Verpflichtung, das zur Altersvorsorge gebildete Vermögen zu verwerten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein schwerbehindertes Kind, das seinen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf nicht selbst zu decken in der Lage ist, ein zur Altersvorsorge gebildetes Vermögen nicht vor der Inanspruchnahme elterlichen Unterhalts verwerten muss. Die Eltern können [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Abzug von Unterhaltsaufwendungen für ein behindertes Kind ohne Verpflichtung, das zur Altersvorsorge gebildete Vermögen zu verwerten.</p>



<ol class="wp-block-list">
<li>Unterhaltsaufwendungen sind nur dann zwangsläufig, wenn die unterhaltene Person außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Grundsätzlich ist das volljährige Kind verpflichtet, seinen Vermögensstamm im Rahmen des Zumutbaren zu verwerten, bevor es seine Eltern auf Unterhalt in Anspruch nimmt.</li>



<li>Ein schwerbehindertes Kind, das angesichts der Schwere und der Dauer seiner Erkrankung seinen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf nicht selbst zu decken in der Lage ist, darf zur Altersvorsorge maßvoll Vermögen bilden.</li>



<li>Die das eigene Vermögen des Unterhaltsempfängers betreffende Bestimmung des § 33a Absatz 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) kommt im Rahmen des § 33 EStG nicht eigens zur Anwendung.</li>



<li>Im Fall der Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags kann der Steuerpflichtige Aufwendungen für sein behindertes Kind gemäß § 33 EStG zusätzlich abziehen.</li>
</ol>



<p class="wp-block-paragraph">Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein schwerbehindertes Kind, das seinen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf nicht selbst zu decken in der Lage ist, ein zur Altersvorsorge gebildetes Vermögen nicht vor der Inanspruchnahme elterlichen Unterhalts verwerten muss.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Die Eltern können die Unterhaltsaufwendungen deshalb als außergewöhnliche Belastungen bei ihrer Einkommensteuerfestsetzung abziehen.</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Unterhaltsaufwendungen sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abziehbar, wenn die unterhaltene Person außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Ein volljähriges Kind ist grundsätzlich verpflichtet, vorrangig seinen Vermögensstamm zu verwerten, bevor es seine Eltern auf Unterhalt in Anspruch nimmt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vermögensverwertung unzumutbar ist.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im Streitfall ging es um den Abzug von Unterhaltskosten für ein seit Geburt schwerbehindertes Kind, das aufgrund einer Schenkung Eigentümer eines Mehrfamilienhauses ist. Das Finanzamt lehnte den Antrag der Eltern, die Kosten als außergewöhnliche Belastung in vollem Umfang zum Abzug zuzulassen, mit Verweis auf das Vermögen der Tochter ab. Das Finanzgericht folgte dem.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der BFH hob die Vorentscheidung auf und gab den Eltern dem Grunde nach Recht. Da ungewiss sei, ob das Kind stets seinen Unterhaltsbedarf durch Leistungen der Eltern werde decken können, hätte eine Altersvorsorge getroffen werden müssen. Diese sei hier angesichts der Schwere und Dauer der Krankheit noch maßvoll ausgefallen. Es wäre unzumutbar, vom Kind zu verlangen, den Stamm seines Vermögens schon jetzt anzugreifen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Stand: 20.01.2011</p>
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		<title>Semestergebühren</title>
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		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Mar 2026 13:32:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kinder]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Semestergebühren sind beim Kindergeld bei der Prüfung der Einkünfte- und Bezügegrenze insgesamt als ausbildungsbedingte Mehraufwendungen abziehbar. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die zur Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums verpflichtend zu entrichtenden Semestergebühren keine Mischkosten darstellen, sondern grundsätzlich insgesamt als abziehbarer ausbildungsbedingter Mehrbedarf zu qualifizieren sind, auch wenn der Studierende durch deren Entrichtung privat nutzbare [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Semestergebühren sind beim Kindergeld bei der Prüfung der Einkünfte- und Bezügegrenze insgesamt als ausbildungsbedingte Mehraufwendungen abziehbar.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die zur Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums verpflichtend zu entrichtenden Semestergebühren keine Mischkosten darstellen, sondern grundsätzlich insgesamt als abziehbarer ausbildungsbedingter Mehrbedarf zu qualifizieren sind, auch wenn der Studierende durch deren Entrichtung privat nutzbare Vorteile (zum Beispiel Semesterticket) erlangt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In dem vom BFH entschiedenen Fall begehrte der Kläger für seinen an der Universität studierenden Sohn Kindergeld.<br>Die beklagte Familienkasse lehnte dies ab, weil die vom Sohn erzielten Einkünfte den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag überschritten hätten. Dabei ließ die Familienkasse die vom Sohn bezahlten Semestergebühren, die zur Fortsetzung des Studiums verpflichtend zu entrichten waren, nicht zum Abzug zu. Die hiergegen beim Finanzgericht (FG) erhobene Klage hatte Erfolg. Das FG meinte, die Semestergebühren seien insgesamt als ausbildungsbedingter Mehrbedarf abziehbar, so dass die Einkünfte des Sohnes nicht über dem maßgeblichen Jahresgrenzbetrag lägen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dieser Ansicht folgte der BFH. Er lehnte die Auffassung der Verwaltung ab, wonach die Semestergebühren als Mischkosten zu beurteilen seien und darin enthaltene Einzelpositionen nur dann abgezogen werden könnten, wenn die erhebende Institution diese getrennt ausweise. Die Semestergebühren stellten &#8211; so der BFH &#8211; insgesamt ausbildungsbedingte Mehraufwendungen dar, weil der Studierende diese Gebühren, wolle er sein Studium aufnehmen oder fortsetzen, in voller Höhe zwingend entrichten müsse.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Es liege auch insoweit keine schädliche private Mitveranlassung vor, als der Studierende durch deren Entrichtung privat nutzbare Vorteile (etwa ein Semesterticket) erlange. Maßgeblich hierfür sei, dass der Studierende nicht frei über den Erwerb solcher mit den Semestergebühren entgoltener Leistungen entscheiden könne.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Schließlich stehe dem Abzug der Kosten für ein in der Semestergebühr enthaltenes Semesterticket auch nicht entgegen, dass die Kosten des Studierenden für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Universität bereits mit den Sätzen der Entfernungspauschale berücksichtigt würden. Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale greife nicht ein, weil die Aufwendungen für ein über die Semestergebühr erhaltenes Semesterticket nicht durch die Fahrten zwischen Wohnung und Universität veranlasst seien.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Stand: 06.12.2011</p>
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		<title>künstliche Befruchtung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Mar 2026 13:32:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kinder]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aufwendungen für eine heterologe, künstliche Befruchtung sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Aufwendungen eines Ehepaares für eine heterologe, künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgezogen werden können. Im Streitfall war der Ehemann wegen einer inoperablen, organischen bedingten Sterilität [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Aufwendungen für eine heterologe, künstliche Befruchtung sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Bundesfinanzhof (BFH) hat unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Aufwendungen eines Ehepaares für eine heterologe, künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgezogen werden können.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im Streitfall war der Ehemann wegen einer inoperablen, organischen bedingten Sterilität zeugungsunfähig, so dass sich die Eheleute entschlossen hatten, ihren Kinderwunsch durch eine künstliche Befruchtung mit Samen eines anonymen Spenders zu verwirklichen (heterologe, künstliche Befruchtung). In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Eheleute die Kosten dieser Behandlung von rund 21.000 Euro als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Absatz 1 EStG geltend, zu denen insbesondere Kosten einer Heilbehandlung gehören. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des BFH nicht zum Abzug zu, weil eine heterologe Befruchtung keine Heilbehandlung sei.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der BFH hat nun entschieden, an der bisherigen Rechtsprechung zum Abzug von Aufwendungen für eine heterologe, künstliche Befruchtung nicht mehr festzuhalten.<br>Die künstliche Befruchtung der (gesunden) Ehefrau mit Fremdsamen bezwecke zwar nicht die Beseitigung der Unfruchtbarkeit des Ehemannes. Sie ziele aber &#8211; wie auch eine homologe, künstliche Befruchtung wegen der Sterilität des Mannes &#8211; auf die Beseitigung der Kinderlosigkeit eines Paares. Dieser komme zwar nicht selbst Krankheitswert zu. Sie sei aber vorliegend unmittelbare Folge der Erkrankung des Klägers. Damit werde auch bei einer heterologen, künstlichen Befruchtung die durch Krankheit behinderte Körperfunktion beim Kläger durch eine medizinische Maßnahme ersetzt. Diese sei entgegen der bisherigen Auffassung als Heilbehandlung anzusehen, so dass die Kosten hierfür als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden könnten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Stand: 15.07.201</p>
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		<title>Kinderbetreuungskosten</title>
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		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Mar 2026 13:31:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kinder]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eltern können für die Betreuung von Kindern, die nicht älter als 13 Jahre alt sind, zwei Drittel ihrer Kosten als Sonderausgaben geltend machen. Maximal sind 4.000 € pro Kind und Jahr abzugsfähig. Ein Drittel müssen die Eltern selbst tragen. Bei jährlichen Kosten von 6.000 € je Kind werden die Steuervorteile somit voll ausgeschöpft. Der Steuervorteil [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Eltern können für die Betreuung von Kindern, die nicht älter als 13 Jahre alt sind, zwei Drittel ihrer Kosten als Sonderausgaben geltend machen. Maximal sind 4.000 € pro Kind und Jahr abzugsfähig. Ein Drittel müssen die Eltern selbst tragen. Bei jährlichen Kosten von 6.000 € je Kind werden die Steuervorteile somit voll ausgeschöpft.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Steuervorteil setzt nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) voraus, dass die Eltern für ihre Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben und die Zahlungen auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sind. Eine Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an. Keine Rolle spielt es, ob die Aufwendungen aus beruflichen oder privaten Gründen angefallen sind.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Begünstigte Kinder<br>Kinderbetreuungskosten werden ab der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres für jedes zum Haushalt gehörende Kind anerkannt, für das ein Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht. Die Kosten für die Betreuung von Stiefkindern sind abzugsfähig, wenn die Stiefmutter beziehungsweise der Stiefvater mit dem leiblichen Elternteil zusammen veranlagt wird. Aufwendungen zur Betreuung von Enkelkindern sind nicht begünstigt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Tipp: Zudem können Aufwendungen für Kinder berücksichtigt werden, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst finanziell zu unterhalten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Begünstigte Aufwendungen<br>Betreuung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG ist die behütende oder beaufsichtigende Betreuung. Der Dienstleistung muss erkennbar die persönliche Fürsorge für das Kind zugrunde liegen. Berücksichtigt werden können danach zum Beispiel Aufwendungen für</p>



<p class="wp-block-paragraph">die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen,<br>die Beschäftigung von Kinderpflegern und Kinderpflegerinnen oder -schwestern, Erziehern und Erzieherinnen,<br>die Beschäftigung von Haushaltshilfen, soweit sie ein Kind betreuen,<br>die Beaufsichtigung des Kindes bei Erledigung seiner häuslichen Schulaufgaben.<br>Keine Sonderausgaben: Außerschulischer Unterricht, Nachhilfe, Verpflegung<br>Aufwendungen für Unterricht (zum Beispiel Schulgeld, Nachhilfe oder Fremdsprachenunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten – beispielsweise Musikunterricht, Computerkurse – oder für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (zum Beispiel Mitgliedschaft in Sportvereinen oder anderen Vereinen, Tennis- oder Reitunterricht) sind nicht zu berücksichtigen. Auch an Aufwendungen für die Verpflegung des Kindes beteiligt sich das Finanzamt nicht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Kinderbetreuung durch Angehörige absetzen<br>Aufwendungen für die Betreuung von Kindern durch Angehörige erkennt das Finanzamt nur an, wenn den Leistungen klare und eindeutige Vereinbarungen zu Grunde liegen. Diese müssen zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sein, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und tatsächlich so auch durchgeführt werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Tipp: Werden die eigentlichen Betreuungsleistungen unentgeltlich erbracht, können dennoch die erstatteten Auslagen steuermindernd geltend gemacht werden. Zum Beispiel, wenn den Großeltern zwar kein Honorar gezahlt wird, aber die Fahrtkosten erstattet werden. Die Fahrtkosten können Sie in tatsächlicher Höhe ersetzen. Bei Fahrten mit dem Privat-Pkw ist eine Erstattung mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer fremdüblich. Barzahlungen werden aber auch hier nicht anerkannt. Zudem muss eine Rechnung oder zumindest eine Quittung ausgestellt werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Unterbringung in einem Internat<br>Die Aufwendungen für die Unterbringung in einem Internat sind abziehbar.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Tipp: Wenn der Aufenthalt in einem Internat durch eine Krankheit oder Behinderung verursacht worden ist, kann es sich um unmittelbare Krankheitskosten handeln, die gemäß § 33 EStG in vollem Umfang als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können. Diese wirken sich aber nur aus, wenn die zumutbare Belastung überschritten ist. Voraussetzung ist, dass die Heilbehandlung im Vordergrund steht und der Schulbesuch nur anlässlich dieser Heilbehandlung erfolgt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Kinderbetreuung durch Au Pairs sollte vertraglich geregelt sein<br>Bei der Aufnahme eines Au Pairs in eine Familie können die anteiligen Kosten für die Kinderbetreuung steuermindernd als Sonderausgaben abgesetzt werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Tipp: Gastfamilien sollten im Au-Pair-Vertrag regeln, welcher Zeitanteil auf die Kinderbetreuung und welcher auf die Hausarbeit entfällt. Ohne eine vertragliche Fixierung geht das Finanzamt von einer Aufteilung von 50:50 aus. Insbesondere, wenn ein Au Pair mehr als ein Kind betreut, kann sich diese pauschale Annahme nachteilig auswirken.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zahlungsnachweis: Unbare Zahlung und Rechnung als Voraussetzungen<br>Die Zahlung muss auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgen. Eine Barzahlung genügt nicht. Akzeptiert werden Überweisungen, Daueraufträge, Abbuchungen durch Einzugsermächtigungen/Lastschriften, Übergabe eines Verrechnungsschecks und die Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren. Unschädlich ist es, wenn die Betreuungsleistung, für die der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat, von dem Konto eines Dritten bezahlt wird.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Abzug von Kinderbetreuungskosten setzt zudem voraus, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat. Bei Au-pair-Verhältnissen genügt ein Vertrag, aus dem ersichtlich ist, welcher Anteil der Gesamtaufwendungen auf die Kinderbetreuung entfällt. Bei der Betreuung in einem Kindergarten oder Hort akzeptiert das Finanzamt den Bescheid des öffentlichen oder privaten Trägers über die zu zahlenden Gebühren.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Steuervorteil bei der Betreuung von älteren Kindern<br>Für Kinder ab 14 Jahren können die Kosten für eine Betreuung im Haushalt (zum Beispiel durch eine Kinderfrau, Tagesmutter oder ein Au Pair) unter bestimmten Voraussetzungen als haushaltsnahe Leistungen nach § 35a EStG geltend gemacht werden. Bei einem Minijob sind 20 Prozent der Aufwendungen begünstigt, höchstens 510 €. Bei Dienstleistungen sind es 20 Prozent der Kosten, maximal 4.000 €. Der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen wird direkt von der Steuer abgezogen. Unabhängig vom persönlichen Einkommen ist die Ersparnis für jeden Steuerzahler gleich hoch.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Steuerbefreiung für Arbeitgeberleistungen<br>Es gibt noch eine weitere Steuervergünstigung für Kinderbetreuungskosten. Nach § 3 Nummer 34a EStG sind nämlich bestimmte Leistungen des Arbeitgebers zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf steuerfrei. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das gilt zum einen bis zu einem Betrag von 600 € pro Jahr bei der Übernahme der beruflich veranlassten Kosten für die kurzfristige Betreuung von Kindern, die nicht älter als 13 Jahre alt sind. Begünstigt sind auch Betreuungskosten, die im Privathaushalt des Arbeitnehmers anfallen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Tipp: Es muss sich um eine zusätzliche, außergewöhnliche Betreuung handeln, die beispielsweise durch eine dienstlich veranlasste Fortbildungsmaßnahme oder einen zwingenden beruflichen Einsatz zu außergewöhnlichen Dienstzeiten notwendig wird.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Steuerfrei ist zudem der geldwerte Vorteil bei der Unterstützung durch Dienstleistungsunternehmen, die Arbeitnehmer in Fragen der Betreuung von Kindern beraten und Betreuungspersonen vermitteln. Hierbei gibt es keine Höchstgrenze.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Stand: 04.09.2019</p>
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		<title>Kindergeld II</title>
		<link>https://rain-und-notarin-backmeister.de/kindergeld-ii/</link>
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		<pubDate>Tue, 31 Mar 2026 13:30:46 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Kein Zugriff von Kommunen auf Kindergeld für behinderte Kinder. Eine Abzweigung von Kindergeld an eine Kommune gemäß § 74 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG&#160; kommt bei behinderten, im Haushalt ihrer Eltern lebenden Kindern nicht in Betracht, wenn die kindergeldberechtigten Eltern Aufwendungen für ihr Kind tragen, die mindestens so hoch sind wie das Kindergeld. Dabei sind nicht [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Kein Zugriff von Kommunen auf Kindergeld für behinderte Kinder.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Eine Abzweigung von Kindergeld an eine Kommune gemäß § 74 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG&nbsp; kommt bei behinderten, im Haushalt ihrer Eltern lebenden Kindern nicht in Betracht, wenn die kindergeldberechtigten Eltern Aufwendungen für ihr Kind tragen, die mindestens so hoch sind wie das Kindergeld. Dabei sind nicht nur solche Aufwendungen zu berücksichtigen, die den behinderungsbedingten Mehrbedarf oder das (sozialhilferechtliche) Existenzminimum decken.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zurzeit prüfen viele Kommunen, die sog. Grundsicherungsleistungen für behinderte Kinder erbringen, ob sie auf das für diese Kinder gezahlte Kindergeld zugreifen können beziehungsweise müssen. Die aktuelle Entscheidung des 12. Senates ist für Betroffene eine wichtige Orientierungshilfe.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Im Streitfall ging es um das Kindergeld, das eine Mutter für ihren volljährigen, schwerstbehinderten Sohn bezieht.</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Dieser lebt im Haushalt seiner Eltern und ist an den Werktagen in einer Behindertenwerkstatt im Arbeitsbereich tätig. Hieraus erzielt er ein geringes Werkstatteinkommen. Seine Eltern erhalten Pflegegeld der Pflegestufe III. Die Stadt zahlt an das Kind Grundsicherungsleistungen bei Erwerbsminderung. Daher war die Kommune der Meinung, dass das Kindergeld an sie &#8211; und nicht an die kindergeldberechtigte Mutter &#8211; auszuzahlen sei, und zwar unabhängig davon, ob oder in welcher Höhe die Eltern Aufwendungen für das Kind getragen haben.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nachdem die Familienkasse den Abzweigungsantrag der Stadt abgelehnt hatte, klagte diese vor dem Finanzgericht Münster. Die in dem Verfahren als so genannte Beigeladene beteiligte, kindergeldberechtigte Mutter verwies auf die von ihr getragenen Aufwendungen (zum Beispiel für Arzneimittel, Kleidung, Urlaub etc.) sowie die von ihr erbrachten Pflegeleistungen. Sie war der Meinung, eine Auszahlung des Kindergeldes an die Stadt komme nicht in Betracht, da ihre eigenen Aufwendungen deutlich über dem an sie ausgezahlten Kindergeld liegen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster gab der Mutter Recht und lehnte eine Abzweigung des Kindergeldes an die Stadt ab. Das Gericht stellte klar, dass eine Abzweigung an die Kommune gemäß § 74 Absatz 1 EStG nicht in Betracht komme, wenn kindergeldberechtigte Eltern Aufwendungen für ihr Kind tragen, die mindestens so hoch sind wie das Kindergeld. Dabei seien – anders als die Stadt meine – nicht nur solche Aufwendungen zu berücksichtigen, die den behinderungsbedingten Mehrbedarf oder das (sozialhilferechtliche) Existenzminimum deckten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Gericht machte deutlich, dass es bei im Haushalt der Eltern lebenden, behinderten Kindern darauf ankomme, den gesamten Lebensbedarf des Kindes zu ermitteln und diesen den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes gegenüber zu stellen. Nur wenn sich hier eine Deckungslücke ergebe, sei hinreichend nachvollziehbar, dass der insoweit bestehende Lebensbedarf des Kindes aus dem „gemeinsamen Topf“, in den das Einkommen der Eltern geflossen sei, gedeckt wurde.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Das Gericht stellte zudem klar, dass die Berücksichtigung fiktiver Kinderbetreuungskosten ausgeschlossen sei.</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Aufwendungen zum Beispiel für Ernährung, Körper- und Gesundheitspflege, Bekleidung, Hausrat, Freizeit oder Urlaub seien von den Eltern zu beziffern und auch glaubhaft zu machen. Dabei gelte grundsätzlich das Monatsprinzip; abweichend komme allerdings auch eine gleichmäßige Verteilung von Aufwendungen auf das Jahr oder gar auf mehrere Jahre in Betracht, wenn es um regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen gehe.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In Bezug auf den Betreuungs- und Pflegeaufwand von kindergeldberechtigten Eltern spricht nach Auffassung des 12. Senates grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung dafür, dass das Pflegegeld insgesamt für die Sicherstellung der häuslichen Pflege verwendet wird. Das Pflegegeld stehe demnach – so das Gericht – nicht für die Bestreitung des Grundbedarfs oder eines anderweitigen behinderungsbedingten Bedarfs des Kindes zur Verfügung. Allerdings müssten kindergeldberechtigte Eltern, die einen höheren – über dem Pflegegeld liegenden – Betreuungs- und Pflegeaufwand geltend machten, diesen konkret darlegen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Stand: 21.10.2011</p>
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		<title>Kindergarten</title>
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		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Mar 2026 13:30:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kinder]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kosten der berufstätigen Eltern für die Unterbringung ihrer Kinder in zweisprachig geführtem Kindergarten sind abziehbar. Abgrenzung zwischen Kinderbetreuungskosten und nicht abziehbaren Unterrichtsaufwendungen: Berufstätige Eltern konnten auch schon vor 2009 zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind, für die Unterbringung ihrer Kinder in einem zweisprachig geführten Kindergarten wie Betriebsausgaben oder wie Werbungskosten einkommensteuermindernd geltend [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Kosten der berufstätigen Eltern für die Unterbringung ihrer Kinder in zweisprachig geführtem Kindergarten sind abziehbar.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Abgrenzung zwischen Kinderbetreuungskosten und nicht abziehbaren Unterrichtsaufwendungen:</p>



<ol class="wp-block-list">
<li>Der Begriff der Kinderbetreuung in der Fassung des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26. April 2006 ist weit zu fassen. Er umfasst nicht nur die behütende und beaufsichtigende Betreuung, sondern auch die pädagogisch sinnvolle Gestaltung der in Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen verbrachten Zeit. Der Bildungsauftrag dieser Einrichtungen hindert den vollständigen Abzug der von den Eltern geleisteten Beiträge und Gebühren grundsätzlich nicht.</li>



<li>Nicht begünstigte Aufwendungen für Unterricht oder die Vermittlung besonderer Fähigkeiten liegen nur dann vor, wenn die Dienstleistungen in einem regelmäßig organisatorisch, zeitlich und räumlich verselbständigten Rahmen stattfinden und die vom Leistungserbringer während der Unterrichtszeit ausgeübte Aufsicht über das Kind und damit die behütende Betreuung gegenüber der Vermittlung der besonderen Fähigkeiten als dem Hauptzweck der Dienstleistung, in den Hintergrund rückt.</li>
</ol>



<p class="wp-block-paragraph">Berufstätige Eltern konnten auch schon vor 2009 zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind, für die Unterbringung ihrer Kinder in einem zweisprachig geführten Kindergarten wie Betriebsausgaben oder wie Werbungskosten einkommensteuermindernd geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 19. April 2012 &#8211; Aktenzeichen: III R 29/11 entschieden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In dem betreffenden Kindergarten wurden neben deutschen Erzieherinnen auch französische „Sprachassistentinnen“ eingesetzt.<br>Die Erzieherinnen sprachen mit den Kindern ausschließlich Deutsch, die Sprachassistentinnen ausschließlich Französisch. Ein Lehrplan existierte nicht. Die Erzieherinnen und Sprachassistentinnen arbeiteten in der Planung, Durchführung und Auswertung der pädagogischen Aufgaben partnerschaftlich und gleichberechtigt zusammen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Finanzamt versagte den Abzug der streitigen Aufwendungen mit der Begründung, dass es sich hierbei nicht um abziehbare Kinderbetreuungskosten, sondern um nicht abziehbare Unterrichtskosten gehandelt habe. Dem folgte der BFH ebenso wie schon das Finanzgericht nicht. Er wies darauf hin, dass der Begriff der Kinderbetreuung weit zu verstehen sei. Er umfasse nicht nur die behütende und beaufsichtigende Betreuung, sondern auch Elemente der Pflege und Erziehung, also die Sorge für das körperliche, seelische und geistige Wohl des Kindes. Letzteres schließe auch die pädagogisch sinnvolle Gestaltung der in Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen verbrachten Zeit ein.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nicht begünstigte Aufwendungen für Unterricht oder die Vermittlung besonderer Fertigkeiten hätten nur dann vorgelegen, wenn die Dienstleistungen in einem regelmäßig organisatorisch, zeitlich und räumlich verselbstständigten Rahmen stattgefunden hätten. Ferner müsse die von der Lehrperson während der Unterrichtszeit ausgeübte Aufsicht über das Kind und damit die behütende Betreuung gegenüber der Vermittlung der besonderen Fähigkeiten als dem Hauptzweck der Dienstleistung in den Hintergrund rücken. Davon könne jedoch im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Stand: 06.12.2012</p>
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		<title>Hochbegabte</title>
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		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Mar 2026 13:29:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kinder]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aufwendungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte als außergewöhnliche Belastungen. Aufwendungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein, wenn der Schulbesuch medizinisch angezeigt war. Die erforderlichen Feststellungen hat das Finanzgericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu treffen. An dem Erfordernis einer vorherigen amts- oder vertrauensärztlichen Begutachtung zum [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Aufwendungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte als außergewöhnliche Belastungen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Aufwendungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein, wenn der Schulbesuch medizinisch angezeigt war.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die erforderlichen Feststellungen hat das Finanzgericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu treffen. An dem Erfordernis einer vorherigen amts- oder vertrauensärztlichen Begutachtung zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer Maßnahme, die auch zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) gehören könnte, hält der sechste Senat des Bundesfinanzhofs nicht länger fest.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Aufwendungen für den Schulbesuch eines hochbegabten Kindes als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein können, wenn der Schulbesuch medizinisch angezeigt ist.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach § 33 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Hierzu gehören insbesondere Krankheitskosten und zwar auch dann, wenn sie der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen, unter der ein unterhaltsberechtigtes minderjähriges Kind des Steuerpflichtigen leidet.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im Streitfall wechselte der Sohn der Kläger, bei dem ein Intelligenzquotient von 133 festgestellt worden war, von der zweiten in die vierte Grundschulklasse. Anschließend besuchte er ein Gymnasium.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten empfahl sowohl der Allgemeine Sozialdienst als auch die Hausärztin des Kindes den Besuch einer Hochbegabtenschule in Schottland.<br>Da eine solche Schule für die Altersgruppe, in der sich das Kind in den Streitjahren befand, in Deutschland nicht verfügbar war, sei die Unterbringung in Schottland therapeutisch notwendig, um der Fehlentwicklung des Kindes entgegen zu wirken und eine bleibende seelische und soziale Schädigung zu verhindern. Ein nachträglich hinzugezogener Amtsarzt bestätigte diese Diagnose.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2001 und 2002 machten die Kläger Schul- und Internatskosten in Höhe von 51.616 DM (2001) und in Höhe von 23.457 Euro (2002) erfolglos als außergewöhnliche Belastungen geltend, weil die medizinische Notwendigkeit der Internatsunterbringung des Kindes nicht durch ein zuvor erstelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen worden war.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auf die Revision der Kläger hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Da der Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation der Behandlung nach der neuen BFH-Rechtsprechung nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten beziehungsweise Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers geführt werden muss, vielmehr auch noch später und durch alle geeigneten Beweismittel geführt werden kann, wird das Finanzgericht nun zu prüfen haben, ob der Besuch der schottischen Schule wegen der Hochbegabung des Kindes medizinisch angezeigt war. In einem solchen Fall können die geltend gemachten Kosten unmittelbare Krankheitskosten sein. Dies gilt dann auch für Kosten einer auswärtigen der Krankheit geschuldeten Internatsunterbringung, selbst wenn diese zugleich der schulischen Ausbildung dient.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Stand: 20.10.2012</p>
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		<title>Grenzbetrag</title>
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		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Mar 2026 13:28:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kinder]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Fallbeilwirkung beim Grenzbetrag für die Bewilligung von Kindergeld ist nicht verfassungswidrig. Die Regelung über den Grenzbetrag für die Bewilligung von Kindergeld ist nicht verfassungswidrig. Der Beschwerdeführer bezog für seinen Sohn, der sich in den Jahren 2002 bis 2006 in Berufsausbildung befand, Kindergeld. Die Familienkasse bewilligte für das Jahr 2005 kein Kindergeld, da die Einkünfte [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Die Fallbeilwirkung beim Grenzbetrag für die Bewilligung von Kindergeld ist nicht verfassungswidrig.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Regelung über den Grenzbetrag für die Bewilligung von Kindergeld ist nicht verfassungswidrig. Der Beschwerdeführer bezog für seinen Sohn, der sich in den Jahren 2002 bis 2006 in Berufsausbildung befand, Kindergeld. Die Familienkasse bewilligte für das Jahr 2005 kein Kindergeld, da die Einkünfte und Bezüge des Sohnes den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag in Höhe von 7.680 Euro um 4,34 Euro überschritten. Die dagegen gerichtete Klage des Beschwerdeführers blieb vor den Finanzgerichten ohne Erfolg.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen liegen nicht vor, insbesondere wird der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung sowie die gesetzliche Festlegung des Grenzbetrags nicht in seinen Grundrechten verletzt.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Der durch das Grundgesetz garantierte staatliche Schutz von Ehe und Familie gebietet, dass bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben muss.</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Mindestens das, was der Gesetzgeber dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt, muss er auch dem Einkommensbezieher von dessen Erwerbsbezügen belassen. Daher ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Gewährung des Kinderfreibetrages beziehungsweise des Kindergelds davon abhängig macht, dass das Existenzminimum des Kindes nicht durch eigene Einkünfte und Bezüge gedeckt ist.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Typisierend darf der Gesetzgeber hierbei von dem für erwachsene Steuerpflichtige geltenden Grundfreibetrag ausgehen. Dieser liegt im Streitjahr über den Leistungen in Form des Kinderfreibetrags beziehungsweise des Kindergelds und über den vom Bundesverfassungsgericht als nicht evident unzureichend angesehenen, staatlichen Sozialhilfeleistungen, so dass das Kinderexistenzminimum in jedem Fall vor dem steuerlichen Zugriff verschont wird. Mehr gebietet das Sozialstaatsprinzip nicht. Insbesondere gebietet es keine mehrfache Freistellung des Existenzminimums, wie sie vom Beschwerdeführer dadurch angestrebt wird, dass neben dem Existenzminimum seines Kindes durch den Grundfreibetrag zusätzlich noch der Kinderfreibetrag beziehungsweise Kindergeld gewährt werden soll, obwohl das Kind mit seinen Einkünften selbst in Höhe des Grundfreibetrags verschont bleibt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Gesetzgeber hat den Grenzbetrag in § 32 Absatz 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz gesetzestechnisch als Freigrenze und nicht als Freibetragsregelung gestaltet. Diese Entscheidung liegt im Rahmen der ihm zustehenden Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit dieser Regelung wird der Vollzug der betroffenen Norm durch die Finanzverwaltung erheblich erleichtert. Bei einer gleitenden Übergangsregelung durch einen Freibetrag ergäbe sich ein erheblicher Verwaltungsmehraufwand. Bei Einkünften und Bezügen des Kindes über dem Grenzbetrag müsste jeweils deren genaue Höhe festgestellt und bei der Berechnung des verbleibenden Kindergeldanspruchs der Eltern mit deren individuellem Steuersatz umgerechnet werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Stand: 20.01.2011</p>
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		<title>Freibeträge</title>
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		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Mar 2026 13:27:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kinder]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kein Wahlrecht der Eltern für Zusammenfassung von Kinderfreibeträgen bei mehreren Kindern Der Staat bemüht sich auf verschiedene Art und Weise, Familien mit Kindern finanziell zu entlasten. Auch im Steuerrecht gibt es verschiedene Vergünstigungen, die sich auf Kinder beziehen. Das wichtigste Beispiel sind sicherlich Kinderfreibeträge, aber die Abzugsfähigkeit bestimmter Betreuungskosten sowie die Kinderzulage bei der Riester-Rente [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Kein Wahlrecht der Eltern für Zusammenfassung von Kinderfreibeträgen bei mehreren Kindern</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Staat bemüht sich auf verschiedene Art und Weise, Familien mit Kindern finanziell zu entlasten. Auch im Steuerrecht gibt es verschiedene Vergünstigungen, die sich auf Kinder beziehen. Das wichtigste Beispiel sind sicherlich Kinderfreibeträge, aber die Abzugsfähigkeit bestimmter Betreuungskosten sowie die Kinderzulage bei der Riester-Rente zählen ebenso zu dieser Thematik.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Steuerrecht und Kinder &#8211; Vorteile für Familien</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Gerade zum Thema Kinderfreibetrag sollten Familien einige grundsätzliche Fakten kennen, insbesondere die Kopplung von Kindergeld und Kinderfreibetrag. Gesetzliche Grundlage für den Kinderfreibetrag ist der § 32 Abs.6 Einkommensteuergesetz (EStG). Aktuell vor wenigen Wochen hat die Bundesregierung die Erhöhung vieler Kinderleistungen beschlossen, teilweise rückwirkend ab Anfang 2015.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Kinder im Steuerrecht: Kinderfreibetrag oder Kindergeld</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Obwohl es sich systematisch um Leistungen sehr verschiedener Rechtsnatur handelt, sind das Kindergeld und der Kinderfreibetrag miteinander verknüpft. Das Kindergeld ist eine Leistung, die als Geldbetrag an die Eltern ausgezahlt wird. Der Kinderfreibetrag ist eine steuerliche Vergünstigung, die als Betrag von dem zu versteuernden Einkommen abgezogen wird und somit die Steuerlast mindert. Die Höhe des Kindergeldes staffelt sich nach der Anzahl der Kinder. Aktuell sind die Sätze seit der Erhöhung für 2015 auf folgende Beträge angesetzt worden:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>1.Kind -188 EURO</li>



<li>2.Kind -188 EURO</li>



<li>3.Kind -194 EURO</li>



<li>ab dem 4. Kind &#8211; 219 EURO.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Der Kinderfreibetrag beträgt: 7.152 EURO pro Kind.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Interessanterweise werden beide Leistungen nicht parallel gewährt. Vielmehr führt das Finanzamt eine sogenannte Günstigerprüfung durch. Dabei berechnet die Behörde, ob es im Einzelfall günstiger ist, dass die Steuerpflichtigen das Kindergeld ausbezahlt bekommen oder den Steuervorteil nutzen. Von der Tendenz her profitieren höhere Einkommen eher von der Steuerentlastung als niedrige Einkommen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Günstigerberechnung wird folgendermaßen durchgeführt:</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zuerst wird die Steuerbelastung auf das zu versteuernde Einkommen berechnet. In einem zweiten Berechnungsschritt wird der Kinderfreibetrag vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und die Steuer erneut berechnet. Im dritten Schritt wird die Differenz aus beiden Steuerbeträgen ermittelt.&nbsp; Übersteigt diese Differenz die Höhe des Kindergeldes, so ist die Gewährung des Kinderfreibetrages die günstigere Variante.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Kinderfreibetrag wird häufig auch in der Pluralform als &#8222;Kinderfreibeträge&#8220; bezeichnet, weil der Gesetzgeber ihn konzeptionell aufteilt: Er besteht aus dem eigentlichen Kinderfreibetrag und dem sogenannten Erziehungsfreibetrag.&nbsp; Besondere Gestaltungen ergeben sich bei den Kinderfreibeträgen unter Umständen bei geschiedenen, getrennt lebenden oder nicht verheirateten Eltern.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Kinderfreibeträge und andere steuerliche Vergünstigungen für Kinder</h2>



<p class="wp-block-paragraph">In der Praxis ist es wichtig, dass die Eltern in jedem Fall einen Kindergeldantrag stellen.&nbsp; Auch wenn sie sich sicher sind, dass der Kinderfreibetrag die bessere Variante ist, hängt der gesamte Komplex Kindergeld-Kinderfreibetrag verwaltungstechnisch an dem Antrag für das Kindergeld. Kindergeld ist kein Automatismus. Bis zum 18. Lebensjahr besteht ein Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag.&nbsp; Bis zum 25. Lebensjahr besteht der Anspruch unter bestimmten Bedingungen, wenn das Kind sich noch in einer Ausbildung oder anderen besonderen Verhältnissen ohne eigene Erwerbstätigkeit befindet.&nbsp; Über das 25.Lebensjahr hinaus wird er nur für Kinder gewährt, die sich nicht allein unterhalten können, weil sie behindert sind.</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Lebt ein volljähriges Kind in der Ausbildung nicht mehr zu Hause, kommt für die Eltern auch die Gewährung des Ausbildungsfreibetrages in Höhe von 924 EURO in Betracht. Ergänzt werden Kinderfreibeträge durch weitere Vergünstigungen für Kinder im Steuerrecht.</li>



<li>Alleinerziehende erhalten zusätzlich einen Entlastungsfreibetrag, der nach Einigung der Koalitionsspitzen auf 1.908 EURO erhöht werden soll.</li>



<li>Neben den genannten Vergünstigungen sind die Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten im Rahmen von Werbungskosten, respektive Betriebsausgaben interessant sowie die Zulage bei der Riester-Rente und der Schuldgeldabzug bei den Sonderausgaben.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Im Zusammenhang mit Kindern ist bei der Einkommensteuererklärung insbesondere die Anlage &#8222;Kind&#8220; wichtig.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Steuervergünstigungen für Kinder &#8211; Kompetenten Anwalt bei advogarant.de finden</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Das Steuerrecht bietet einige Vergünstigungen für Familien mit Kindern. Dabei sind nicht nur die Kinderfreibeträge interessant. Sollen alle Vergünstigungen ausgenutzt werden oder im Falle untypischer Familienkonstellationen, stehen Ihnen spezialisierte Anwälte oder Steuerberater zur Verfügung. Kompetente Berater in Ihrer Nähe finden Sie auf www.advogarant.de.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Vergleichsrechnung nach § 31 Einkommenssteuergesetz (EStG), bei der geprüft wird, ob das Kindergeld oder der Ansatz der Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG für den Steuerpflichtigen vorteilhafter ist, wird für jedes Kind einzeln durchgeführt. Dies gilt auch dann, wenn eine Zusammenfassung der Freibeträge für zwei und mehr Kinder wegen der Besteuerung außerordentlicher Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG (so genannte Fünftelregelung) günstiger wäre.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach § 31 Satz 1 EStG wird die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Betreuungsbedarfs entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG oder durch das Kindergeld nach dem X. Abschnitt des EStG bewirkt. Welche der beiden Alternativen im Einzelfall zutrifft, bestimmt sich nach § 31 Satz 4 EStG. Hiernach sind die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG abzuziehen, wenn das Kindergeld die gebotene steuerliche Freistellung nicht in vollem Umfang bewirkt. In diesem Fall wird das gezahlte Kindergeld der Einkommensteuer hinzugerechnet. Die gebotene, steuerliche Freistellung wird nicht in vollem Umfang bewirkt, wenn das Kindergeld geringer ist als die Entlastung, die bei Abzug der Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG eintritt.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Die Systematik des Gesetzes erfordert eine Vergleichsrechnung.</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Der Einkommensteuer, die sich nach Abzug der Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG ergibt, wird die Einkommensteuer gegenübergestellt, die bei einer Steuerfestsetzung ohne Abzug der Freibeträge anfällt. Ist die Differenz geringer als das Kindergeld, so scheidet ein Abzug der Freibeträge aus, der Familienleistungsausgleich wird durch das Kindergeld bewirkt. Wegen der Progressionswirkung des Steuertarifs kann die Vergleichsrechnung bei mehreren Kindern unterschiedlich ausfallen, wenn sie für jedes einzelne Kind, beginnend beim ältesten, gesondert durchgeführt wird. Die im Regelfall für den Steuerpflichtigen günstige Einzelbetrachtung wird auch von der Finanzverwaltung angestellt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Vergleichsrechnung ist für jedes Kind einzeln durch zu führen, beginnend beim ältesten. Nach § 31 Satz 1 EStG ist ein Einkommensbetrag in Höhe des Existenzminimums „eines“ Kindes steuerlich freizustellen. Ebenso spricht der Wortlaut des § 32 Absatz 6 Satz 1 EStG, wonach die Freibeträge „für jedes zu berücksichtigende Kind“ des Steuerpflichtigen anzusetzen sind, gegen eine Zusammenfassung mehrerer Kinderfreibeträge. Für ein Wahlrecht dahingehend, die für mehrere Kinder zu gewährenden Freibeträge zusammenzufassen, wenn dies bei Anwendung der Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG günstiger sein sollte, findet sich im Gesetz keine Stütze.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Stand: 20.01.201</p>
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		<title>Familienleistungen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Mar 2026 13:27:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kinder]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>EuGH-Vorlage zur Kindergeldberechtigung von polnischen Staatsangehörigen, die als entsandte Arbeitnehmer vorübergehend in der BRD beschäftigt sind. Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) werden folgende Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschlüssen vom 21. Oktober 2010 III R 5/09 und III R 35/10 den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Klärung gemeinschafts- beziehungsweise unionsrechtlicher Fragen [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">EuGH-Vorlage zur Kindergeldberechtigung von polnischen Staatsangehörigen, die als entsandte Arbeitnehmer vorübergehend in der BRD beschäftigt sind.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) werden folgende Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:</h2>



<ol class="wp-block-list">
<li>Ist Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (VO) Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass er dem danach nicht zuständigen Mitgliedstaat, in den ein Arbeitnehmer entsandt wird und der auch nicht der Wohnmitgliedstaat der Kinder des Arbeitnehmers ist, jedenfalls dann die Befugnis nimmt, dem entsandten Arbeitnehmer Familienleistungen zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer durch seine Entsendung in diesen Mitgliedstaat keinen Rechtsnachteil erleidet?</li>



<li>Für den Fall, dass die erste Frage verneint wird: Ist Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der VO Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass der nicht zuständige Mitgliedstaat, in den ein Arbeitnehmer entsandt wird, jedenfalls nur befugt ist, Familienleistungen zu gewähren, wenn feststeht, dass in dem anderen Mitgliedstaat kein Anspruch auf vergleichbare Familienleistungen besteht?</li>



<li>Falls auch diese Frage verneint wird: Stehen dann gemeinschafts- beziehungsweise unionsrechtliche Vorschriften einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die einen Anspruch auf Familienleistungen ausschließt, wenn eine vergleichbare Leistung im Ausland zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre?</li>



<li>Falls diese Frage bejaht wird: Wie ist die dann gegebene Kumulation des Anspruchs im zuständigen Staat, der zugleich Wohnmitgliedstaat der Kinder ist, und des Anspruchs im nicht zuständigen Staat, der auch nicht Wohnmitgliedstaat der Kinder ist, zu lösen?</li>
</ol>



<p class="wp-block-paragraph">Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschlüssen vom 21. Oktober 2010 III R 5/09 und III R 35/10 den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Klärung gemeinschafts- beziehungsweise unionsrechtlicher Fragen angerufen, die die Kindergeldberechtigung von vorübergehend in Deutschland beschäftigten EU-Staatsangehörigen betreffen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Kläger der Ausgangsverfahren sind polnische Staatsangehörige. Sie begehren für die Monate, in denen sie in Deutschland als Saisonarbeitnehmer oder als entsandter Arbeitnehmer beschäftigt waren, deutsches Kindergeld für ihre in Polen lebenden Kinder. Nach den einschlägigen gemeinschafts- beziehungsweise unionsrechtlichen Vorschriften, denen zufolge Arbeitnehmer grundsätzlich dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats unterliegen, sind auf die Kläger an sich (nur) die polnischen Rechtsvorschriften anzuwenden. Danach haben sie selbst dann keinen Anspruch auf deutsches Kindergeld, wenn sie im Übrigen die Voraussetzungen der deutschen Kindergeldvorschriften erfüllen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Ein Anspruch auf deutsches Kindergeld könnte sich jedoch aus Grundsätzen zur Auslegung des Unionsrechts ergeben, die der EuGH in einem Urteil aus dem Jahr 2008 aufgestellt hat.</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Dort ging es um eine in Deutschland wohnhafte belgische Staatsangehörige (Frau Bosmann), die zunächst deutsches Kindergeld für ihre beiden ebenfalls in Deutschland wohnenden und hier studierenden Kinder erhalten hatte. Nachdem Frau Bosmann eine Erwerbstätigkeit in den Niederlanden aufgenommen hatte, unterlag sie nach den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen nun den niederländischen Rechtsvorschriften. Dementsprechend erhielt sie kein deutsches Kindergeld mehr. Da in den Niederlanden für volljährige Kinder kein Kindergeld gewährt wird, erhielt Frau Bosmann aber auch dort für ihre Kinder kein Kindergeld. Das mit dem Fall seinerzeit befasste Finanzgericht rief den EuGH an. Dieser entschied, dass die einschlägigen EU-Vorschriften die deutschen Behörden zwar nicht verpflichten, Frau Bosmann Kindergeld zu gewähren, dass sie Deutschland als &#8222;Wohnstaat&#8220; aber auch nicht daran hindern, einer hier wohnhaften Person nach deutschem Recht Familienbeihilfen zu gewähren.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dieses Urteil des EuGH wirft nach Ansicht des BFH eine Vielzahl von Fragen auf, die auch für die Entscheidung der nun vorgelegten Verfahren von Bedeutung sind. Der BFH hat diese Verfahren daher mit den Beschlüssen vom 21. Oktober 2010 ausgesetzt und dem EuGH die Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Stand: 20.01.2011</p>
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		<title>Fahrtkosten</title>
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		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Mar 2026 13:26:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kinder]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Erstattung von Fahrtkosten als Kinderbetreuungskosten. Fahrtkosten in Zusammenhang mit unentgeltlicher Kinderbetreuung können in Höhe von zwei Drittel der Aufwendungen als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten steuerlich abzugsfähig sein. Hintergrund:&#160;Die Fahrtkosten, die einer Großmutter in Zusammenhang mit der unentgeltlichen Betreuung ihres Enkelkindes entstanden sind, und ihr von den Eltern des Kindes erstattet werden, sind bei entsprechender Vertragsgestaltung bei den [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Erstattung von Fahrtkosten als Kinderbetreuungskosten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Fahrtkosten in Zusammenhang mit unentgeltlicher Kinderbetreuung können in Höhe von zwei Drittel der Aufwendungen als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten steuerlich abzugsfähig sein.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Hintergrund:</strong>&nbsp;Die Fahrtkosten, die einer Großmutter in Zusammenhang mit der unentgeltlichen Betreuung ihres Enkelkindes entstanden sind, und ihr von den Eltern des Kindes erstattet werden, sind bei entsprechender Vertragsgestaltung bei den Eltern erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten gemäß dem Einkommensteuergesetz.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Im Streitfall haben die beiden Großmütter ihr Enkelkind an einzelnen Tagen in der Woche unentgeltlich im Haushalt der Eltern des Kindes betreut, damit diese arbeiten konnten.</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Nur die Fahrtkosten erhielten Sie von den Eltern des Kindes aufgrund schriftlicher Verträge erstattet. Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten nicht an, weil es der Meinung war, es handele sich um familieninterne und damit außerhalb der Rechtssphäre liegende Gefälligkeiten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der 4. Senat des Bundesfinanzhofes ließ die Aufwendungen zu zwei Drittel zum steuerlichen Abzug zu. Die Betreuungsleistungen der Großmütter seien Dienstleistungen, auch wenn sie unentgeltlich erbracht wurden. Es komme nur darauf an, ob die getroffene Vereinbarung zwischen den Eltern des Kindes und deren Müttern (= Großmütter des Kindes) über den Fahrtkostenersatz auch zwischen fremden Dritten so üblich wäre. Diese Frage hat der Senat im Streitfall bejaht. Nach Auffassung der Richter ist es unerheblich, ob eine fremde Betreuungsperson für die Betreuungsleistung selbst ein Honorar gefordert hätte.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Stand: 06.12.2012</p>
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		<title>Enkel</title>
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		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Mar 2026 13:26:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kinder]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Unterstützung von Enkelkindern kann bei den Großeltern zu außergewöhnlichen Belastungen führen. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 5. Oktober 2011 zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Umständen Unterhaltsleistungen der Großeltern für Kinder und Enkel steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind (1 K 1577/10). Im Streitfall lebte die Tochter der Kläger mit [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Die Unterstützung von Enkelkindern kann bei den Großeltern zu außergewöhnlichen Belastungen führen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 5. Oktober 2011 zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Umständen Unterhaltsleistungen der Großeltern für Kinder und Enkel steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind (1 K 1577/10).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im Streitfall lebte die Tochter der Kläger mit ihrem Ehemann und drei minderjährigen Kindern in den USA, eines der Kinder ist schwer behindert. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2006 machten die Kläger unter anderem Unterhaltszahlungen an ihre Tochter und die drei Enkel in Höhe von insgesamt 10.783 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend. Die Tochter habe kein eigenes Einkommen gehabt, der Schwiegersohn habe rund 25.000 US-Dollar verdient.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dagegen erkannte das Finanzamt nur Unterhaltsaufwendungen in Höhe von insgesamt 6.468 Euro als außergewöhnliche Belastungen an, was es damit begründete, dass der geleistete Gesamtbetrag (10.783 Euro) auf die Personenzahl des gemeinsamen Haushalts aufzuteilen sei. Hier entfielen bei 5 Personen im Haushalt auf jede einzelne Person 2.156 Euro. Da bei der Tochter die Höhe der Einkünfte des Ehemannes teilweise anzurechnen sei, bliebe letztlich nur der Unterhalt für die drei Enkelkinder von jeweils 2.156 Euro, der als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sei (3 Mal 2.156 = 6468 Euro).</p>



<h2 class="wp-block-heading">Dagegen argumentierten Großeltern in der Klage unter anderem, die Aufteilung des geleisteten Gesamtbetrages auf die Personenzahl des gemeinsamen Haushalts sei unzutreffend.</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die getätigten Aufwendungen seien gezielt zur Bestreitung des Lebensunterhalts der drei Enkel geleistet worden; es könne nicht angenommen werden, dass Unterhaltsleistungen an eine in Hausgemeinschaft lebende Person der gesamten Hausgemeinschaft zu Gute kämen. Der Schwiegersohn sei nicht unterhaltsberechtigt, ihm habe kein Unterhalt zugewendet werden sollen. Die Unterstützungszahlungen an die Tochter seien zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten der Kinder erbracht worden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Klage, mit der die Kläger die Berücksichtigung der Zahlungen als Unterhaltsleistungen begehrten, hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte dazu aus, eine steuerliche Berücksichtigung eines über 6.468 Euro hinausgehenden Betrages komme hier nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei bei der in intakter Ehe lebenden Tochter anzunehmen, dass sie an den Einkünften und Lasten des Ehegatten wirtschaftlich zur Hälfte teilhabe. Deswegen scheide ein steuermindernder anteiliger Abzug der auch auf die Tochter entfallenden Geldzahlungen aus.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Weiter sei im Falle des Zusammenlebens mehrerer unterstützter Personen in einem Haushalt grundsätzlich nicht darauf abzustellen, an welchen Angehörigen Beträge überwiesen worden seien. Einheitliche Unterhaltsleistungen, die für den Unterhalt einer solchen Personengruppe bestimmt seien, müssten vielmehr nach einem allgemeinen Maßstab aufgeteilt werden; dies gelte auch, soweit unterhaltene Personen nicht unterhaltsberechtigt seien. Soweit die Kläger weiter vorgetragen hätten, ein großer Teil der Zahlungen seien Aufwendungen für das schwer behinderte Enkelkind gewesen, seien das jedenfalls keine typischen Aufwendungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Zahlungsempfänger, also keine Unterhaltsleistungen, gewesen; vielmehr habe damit ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt werden sollen, der nur nach &#8211; hier nicht streitbefangenen &#8211; anderen Vorschriften steuerlich abgezogen werden könne.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Stand: 15.07.2011</p>
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		<title>ElterngeldPlus</title>
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		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Mar 2026 13:25:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kinder]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Seit dem 01.07.2007 bietet die Möglichkeit, Elterngeld zu beziehen, jungen Familien die Chance, den Einkommensverlust infolge der Geburt eines Kindes zumindest teilweise zu kompensieren. Um Müttern und Vätern noch mehr Zeit für die Familie zu schaffen, treten 8 Jahre nach Einführung des Elterngeldes die Regelungen des ElterngeldPlus in Kraft. Seit dem 01.07.2007 bietet die Möglichkeit [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Seit dem 01.07.2007 bietet die Möglichkeit, Elterngeld zu beziehen, jungen Familien die Chance, den Einkommensverlust infolge der Geburt eines Kindes zumindest teilweise zu kompensieren. Um Müttern und Vätern noch mehr Zeit für die Familie zu schaffen, treten 8 Jahre nach Einführung des Elterngeldes die Regelungen des ElterngeldPlus in Kraft.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Seit dem 01.07.2007 bietet die Möglichkeit Elterngeld zu beziehen jungen Familien die Chance, den Einkommensverlust infolge der Geburt eines Kindes zumindest teilweise zu kompensieren. Um Müttern und Vätern noch mehr Zeit für die Familie zu schaffen, treten 8 Jahre nach Einführung des Elterngeldes die Regelungen des ElterngeldPlus in Kraft.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Das Elterngeld soll den Einkommensverlust ersetzen</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Bisher bot das Elterngeld den Eltern in den ersten 14 Monaten nach der Geburt des Kindes die Möglichkeit den Einkommensverlust zu ersetzen. Hierzu wurden Beträge von monatlich 300,00 € bis 1.800,00 € bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats gezahlt. Pro Elternteil betrug der maximale Bezugszeitraum 12 Monate. Nutzten beide Eltern die Möglichkeit Elterngeld zu beziehen, wurde ihnen für zwei zusätzliche Monate, die sogenannten Partnermonate, Elterngeld gezahlt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zwar war es bereits bisher möglich während des Bezugs von Elterngeld in Teilzeit bis zu 30 Stunden die Woche zu arbeiten, das erzielte Einkommen wurde bei der Berechnung des Elterngeldes jedoch berücksichtigt. Durch diese Anrechnung wurden die auszuzahlenden Elterngeldbeträge ohne Kompensation gekürzt. Aufgrund der Anrechnung ging Eltern, die während des Bezugs von Elterngeld in Teilzeit gearbeitet haben, bisher einen Teil des ihnen zustehenden Elterngeldes verloren.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Das neue ElterngeldPlus</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Das neue ElterngeldPlus soll diesem Verlust entgegenwirken. Eltern, die während der Elternzeit arbeiten, wird die Möglichkeit geboten, einen Elterngeldmonat in zwei ElterngeldPlus-Monate umzuwandeln. Der Bezugszeitraum kann somit verdoppelt werden. Das ElterngeldPlus ersetzt ebenso wie das Elterngeld das weggefallene Einkommen. In der Höhe beläuft sich das ElterngeldPlus auf die Hälfte des Elterngeldes, das den Eltern ohne Teilzeiteinkommen zustünde. Durch diese neu geschaffene Möglichkeit, den Bezugszeitraum zu verdoppeln, soll vermieden werden, dass Eltern, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten ein Nachteil erwächst. Zusätzlich sollen die Ausfallzeiten wichtiger Fachkräfte durch die Möglichkeit der Teilzeitarbeit verkürzt werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Machen beide Elternteile von der Möglichkeit des Bezugs des ElterngeldPlus während einer Teilzeittätigkeit Gebrauch, erhalten beide weitere 4 Monate ElterngeldPlus. Dies bedeutet, dass sich bei der richtigen Kombination von Elterngeld, ElterngeldPlus in Kombination mit Teilzeitarbeit und Partnerbonus die Bezugsdauer maximal bis zur Vollendung des 28. Lebensmonats des Kindes verlängern kann.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zusätzlich wird die flexible Gestaltung der Elternzeit zwischen der Vollendung des 3. und 8. Lebensjahres auf 24 Monate verlängert und es besteht künftig die Möglichkeit, die Elternzeit in 3 statt bisher 2 Abschnitte aufzuteilen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Das ElterngeldPlus bietet Eltern somit mehr Möglichkeiten einer ausgewogenen Balance zwischen Arbeit und Kindererziehung.</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Rechtsanwalt Oliver Birk</p>



<p class="wp-block-paragraph">Stand: 14.03.201</p>
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		<title>Elterngeld</title>
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		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Mar 2026 13:25:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kinder]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Ausgestaltung des Elterngelds als Einkommensersatzleistung verfassungsgemäß ist. Das Elterngeld ist gesetzlich als Einkommensersatz ausgestaltet. Es wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Ausgestaltung des Elterngelds als Einkommensersatzleistung verfassungsgemäß ist.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Elterngeld ist gesetzlich als Einkommensersatz ausgestaltet. Es wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Erwerbseinkommen erzielt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Beschwerdeführerin widmet sich der Erziehung ihrer fünf Kinder, während ihr Ehemann erwerbstätig ist. Für ihr 2007 geborenes Kind wurde ihr Elterngeld lediglich in Höhe des Mindestbetrages in Höhe von 300 Euro gewährt. Ihre Klage auf Gewährung von Elterngeld in Höhe des Maximalbetrages von 1.800 Euro blieb bis zum Bundessozialgericht erfolglos. Die Beschwerdeführerin sieht sich hierdurch in ihren Grundrechten auf Gleichheit sowie auf Schutz und Förderung von Ehe und Familie verletzt. Durch die Ausgestaltung des Elterngelds als Entgeltersatzleistung würden die Eltern, die vor der Geburt kein Erwerbseinkommen erwirtschaftet hätten, benachteiligt und Mehrkind-Familien, in denen realistisch nur ein Elternteil berufstätig sein könne, diskriminiert.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin ist insbesondere nicht in ihren Grundrechten verletzt.&nbsp;Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</p>



<h2 class="wp-block-heading">1. Die Gestaltung des Elterngelds als steuerfinanzierte Einkommensersatzleistung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die gesetzgeberische Entscheidung, bei der Bemessung des Elterngelds an das bisherige Erwerbseinkommen anzuknüpfen, beruht auf Sachgründen, die hinreichend gewichtig sind, um die damit einhergehende Ungleichbehandlung grundrechtlich zu rechtfertigen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber insbesondere darauf reagieren, dass Männer und Frauen sich immer später und seltener für Kinder entscheiden. Das Elterngeld soll die Entscheidung für eine Verbindung von Beruf und Familie gegenüber einem Verzicht auf Kinder begünstigen und will daher Einkommensunterschiede zwischen kinderlosen Paaren und Paaren mit Kindern abmildern.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dabei fördert das Elterngeld schwerpunktmäßig Erziehende mit kleinen und mittleren Einkommen, wie sie meist am Beginn der Berufstätigkeit erwirtschaftet werden. So erhalten Eltern mit geringeren Einkommen relativ eine höhere Kompensation des Erwerbsausfalls als Eltern mit hohem Einkommen, weil das Elterngeld auf 1.800 Euro beschränkt ist. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber bei jüngeren Berufstätigen spezifische Hindernisse für die Familiengründung ausmacht und darum gerade hier Anreize für die Familiengründung setzt, auch wenn er darauf verzichtet hat, einen sozialen Ausgleich vorzunehmen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die mit der einkommensbezogenen Differenzierung der Höhe des Elterngelds einhergehende Ungleichbehandlung ist angesichts der gesetzlichen Zielsetzung verfassungsrechtlich hinzunehmen, zumal die Regelung auch Eltern ohne vorgeburtliches Einkommen nicht gänzlich ohne Förderung lässt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zudem ist die Gestaltung des Elterngelds als Einkommensersatz im Hinblick auf den aus Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz (GG) folgenden verfassungsrechtlichen Auftrag des Gesetzgebers gerechtfertigt, die Gleichberechtigung der Geschlechter in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durchzusetzen und überkommene Rollenverteilungen zu überwinden. Nicht nur mit der Einführung des sogenannten Vätermonats, sondern auch mit der Gestaltung des Elterngelds als Einkommensersatz soll die partnerschaftliche Teilhabe beider Eltern an Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gestärkt werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Annahme des Gesetzgebers, dadurch könnten auch Väter zur Wahrnehmung von Erziehungsverantwortung ermutigt werden, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes ist die Zahl der Väter, die</p>



<p class="wp-block-paragraph">Elternzeit und Elterngeld in Anspruch nehmen, seit der Einführung des Elterngelds bis 2009 von 15,4 auf 23,9 Prozent gestiegen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">2. Die Beschwerdeführerin wird auch nicht in ihrem Grundrecht auf Förderung der Familie aus Art. 6 Absatz 1 und Absatz 2 GG verletzt.</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die gesetzgeberische Entscheidung, das Elterngeld nach dem bisherigen Erwerbseinkommen zu bemessen, wird von legitimen Zwecken getragen und der Gesetzgeber hat den ihm im Rahmen der Familienförderung zukommenden weiten Gestaltungsspielraum nicht überschritten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Stand: 06.12.2011</p>
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		<title>Einkünfte</title>
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		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Mar 2026 13:24:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kinder]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eine Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung als Kind nicht aus. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Kind, das auf einen Ausbildungsplatz wartet oder sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet, auch für die Monate beim Kindergeldberechtigten als Kind zu berücksichtigen, in denen es einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht. Bei der Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte und Bezüge des Kindes [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Eine Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung als Kind nicht aus.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Kind, das auf einen Ausbildungsplatz wartet oder sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet, auch für die Monate beim Kindergeldberechtigten als Kind zu berücksichtigen, in denen es einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht. Bei der Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte und Bezüge des Kindes sind daher dessen Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit einzubeziehen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein Anspruch auf Kindergeld besteht nur für ein Kind, das nach § 32 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich zu berücksichtigen ist. Ein volljähriges Kind wird zum Beispiel berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird, sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Zudem dürfen die Einkünfte und Bezüge des Kindes in den Monaten, in denen diese Voraussetzungen vorliegen, den so genannten Grenzbetrag (zurzeit 8.004 Euro im Kalenderjahr) nicht übersteigen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bisher war ein Kind, das in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachging, für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit nicht als Kind zu berücksichtigen. Der BFH war der Auffassung, das Kind habe sich in diesen Monaten wegen der eigenen Einkünfte nicht in einer für eine Berufsausbildung typischen Unterhaltssituation befunden, die eine Entlastung der Eltern durch Kindergeld rechtfertige. Diese Rechtsprechung hatte zur Folge, dass dem Kindergeldberechtigten zwar für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit kein Kindergeld zustand, das Kindergeld aber möglicherweise für die übrigen Monate zu gewähren war, wenn die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Bezüge den (anteiligen) Grenzbetrag nicht überschritten.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Diese Rechtsprechung hat der BFH aufgegeben.</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Zwar soll Kindergeld nur in den Fällen gewährt werden, in denen Eltern wie für ein Kind in Ausbildung typischerweise Unterhaltsaufwendungen entstehen. Ob ein Kind wegen eigener Einkünfte typischerweise nicht auf Unterhaltsleistungen der Eltern angewiesen ist, hängt aber nach der gesetzlichen Regelung nicht von der finanziellen Situation des Kindes im jeweiligen Monat ab.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Vielmehr nimmt der Gesetzgeber eine typische Unterhaltssituation dann an, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes im Kalenderjahr den am Existenzminimum eines Erwachsenen ausgerichteten Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen, beziehungsweise den anteiligen Betrag, wenn das Kind zum Beispiel nur während eines Teils des Jahres zu berücksichtigen ist.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bei der Grenzbetragsprüfung sind daher alle Einkünfte des Kindes in dem maßgebenden Zeitraum anzusetzen, unabhängig davon, ob sie aus einer Vollzeit- oder einer Teilzeiterwerbstätigkeit stammen. Dies kann dazu führen, dass kein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn das Kind während der Monate, in denen es auf einen zugesagten Ausbildungsplatz wartet, noch berufstätig ist und seine Einkünfte wegen der Einbeziehung des Arbeitslohns für diese Monate insgesamt über dem Grenzbetrag liegen. Entsprechend hat der BFH bislang auch schon die Fälle entschieden, in denen das Kind neben einer Ausbildung einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Stand: 20.01.2011</p>
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		<title>Besuchsfahrten</title>
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		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Mar 2026 13:23:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kinder]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Besuchsfahrten zu einem auswärts wohnenden Kind führen nicht zu außergewöhnlichen Belastungen. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat zu der immer wieder vorkommenden Frage Stellung genommen, ob Aufwendungen im Rahmen eines Eltern / Kind-Verhältnisses bei den außergewöhnlichen Belastungen steuerlich geltend gemacht werden können. Im Streitfall ist der in Rheinland-Pfalz ansässige Kläger leiblicher Vater einer Tochter, die bei [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Besuchsfahrten zu einem auswärts wohnenden Kind führen nicht zu außergewöhnlichen Belastungen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat zu der immer wieder vorkommenden Frage Stellung genommen, ob Aufwendungen im Rahmen eines Eltern / Kind-Verhältnisses bei den außergewöhnlichen Belastungen steuerlich geltend gemacht werden können.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im Streitfall ist der in Rheinland-Pfalz ansässige Kläger leiblicher Vater einer Tochter, die bei der Mutter in Norddeutschland lebt. Nach seinen Angaben fand jeweils einmal im Monat ein „Besuchswochenende“ statt, weswegen der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung 2007 Aufwendungen von rund 8.700 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend machte. Nachdem das Finanzamt die Berücksichtigung der Aufwendungen bei den außergewöhnlichen Belastungen abgelehnt hatte, erhob der Kläger Klage vor dem FG Rheinland-Pfalz.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Er machte geltend, der Gleichheitssatz sei verletzt, wenn mittellosen Vätern Kosten von rund 3.600 Euro im Jahr ersetzt würden, während Vätern mit Einkommen – wie hier – die steuerliche Berücksichtigung der entstandenen Kosten versagt werde. Er wies auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.11.2010 (Aktenzeichen L 1 SO 133/10 B ER) hin. In diesem Verfahren sei entschieden worden, dass der Träger der Grundsicherung die Umgangskosten eines Vaters übernehmen müsse, dessen Kind seinen Wohnsitz in den USA habe.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg, das FG Rheinland-Pfalz führte unter anderem aus, im Streitfall seien durch die Besuchsfahrten keine steuerlich berücksichtigungsfähigen außergewöhnlichen Belastungen&nbsp;gegeben.</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Der Gesetzgeber habe die Aufwendungen des nicht sorgeberechtigten Elternteils für den Umgang mit seinem Kind den typischen Aufwendungen der Lebensführung zugeordnet, die durch den Familienleistungsausgleich &#8211; beispielsweise der auch dem nicht Sorgeberechtigten zustehende Kinderfreibetrag oder das Kindergeld &#8211; berücksichtigt würden. Die Entscheidung des Gesetzgebers, dass Aufwendungen des getrennt lebenden Elternteils für den Umgang mit Kindern durch den Familienleistungsausgleich abgegolten seien, liege auch im Rahmen des gesetzgeberischen Regelungsspielraums. Das steuerrechtliche Existenzminimum, das die existenznotwendigen Aufwendungen bei allen Steuerpflichtigen typisierend ansetze, müsse solchen individuellen Sonderbedarf nicht ausgleichen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wegen der Befugnis des Gesetzgebers das steuerliche Existenzminimum und den Familienleistungsausgleich typisierend zu regeln, könne eine Ungleichbehandlung entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus hergeleitet werden, dass einem Bezieher von Harz-IV Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch das LSG Rheinland-Pfalz ein Sonderbedarf für seine in den USA lebende Tochter zugestanden worden sei. Das sei kein vergleichbarer Sachverhalt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Demgegenüber habe bereits der Bundesfinanzhof entschieden, dass Steuerpflichtige, die Aufwendungen für Besuchsfahrten nicht geltend machen könnten, nicht in ihren Grundrechten verletzt würden, unter anderem, weil der Gesetzgeber auch im Bereich des subjektiven Nettoprinzips generalisierende und pauschalierende Regelungen treffen dürfe, ohne wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Dem schloss sich auch das FG Rheinland-Pfalz an und wies darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht die zu dieser Frage erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen habe, was die Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde belege.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Revision wurde nicht zugelassen, da die verfassungsrechtlichen Aspekte bezüglich des Streitfalls geklärt seien.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Stand: 22.05.2012</p>
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		<title>Behinderung</title>
		<link>https://rain-und-notarin-backmeister.de/behinderung-2/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Mar 2026 13:22:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kinder]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Regeln bei der steuerlichen Berücksichtigung behinderter Kinder ausführlich zusammengestellt. Kinder, die wegen ihrer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, können über das 25. Lebensjahr hinaus ohne altersmäßige Begrenzung berücksichtigt werden, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Kinder, bei denen die Behinderung vor 2007 eingetreten ist, [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Regeln bei der steuerlichen Berücksichtigung behinderter Kinder ausführlich zusammengestellt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Kinder, die wegen ihrer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, können über das 25. Lebensjahr hinaus ohne altersmäßige Begrenzung berücksichtigt werden, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Kinder, bei denen die Behinderung vor 2007 eingetreten ist, sind steuerlich zu berücksichtigen, wenn das Kind bei Eintritt der Behinderung noch keine 27 Jahre alt war. Von besonders großer praktischer Bedeutung sind die Ausführungen des BMF zum Nachweis der Behinderung.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Der Nachweis einer Behinderung kann folgendermaßen erbracht werden:</h2>



<ol class="wp-block-list">
<li>bei einer Behinderung, deren Grad auf mindestens 50 festgestellt wurde, durch einen Ausweis nach dem SGB IX oder durch einen Bescheid der nach § 69 Absatz 1 SGB IX zuständigen Behörde,</li>



<li>bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 25 festgestellt ist,
<ol class="wp-block-list">
<li>durch eine Bescheinigung der nach § 69 Absatz 1 SGB IX zuständigen Behörde auf Grund eines Feststellungsbescheides nach § 69 Absatz 1 SGB IX, die eine Äußerung darüber enthält, ob die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht,</li>



<li>wenn dem Kind wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, durch den Rentenbescheid oder einen entsprechenden Bescheid,</li>
</ol>
</li>



<li>bei einer Einstufung als schwerstpflegebedürftige Person in Pflegestufe III nach dem SGB XI oder diesem entsprechenden Bestimmungen durch den entsprechenden Bescheid. Der Nachweis der Behinderung kann auch in Form einer Bescheinigung des behandelnden Arztes oder eines ärztlichen Gutachtens erbracht. Aus der Bescheinigung bzw. dem Gutachten muss Folgendes hervorgehen: Umfang der Behinderung, Beginn der Behinderung, soweit das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat und Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbstätigkeit des Kindes.</li>
</ol>



<p class="wp-block-paragraph">Für ein Kind, das wegen seiner Behinderung bereits länger als ein Jahr in einer Kranken- oder Pflegeeinrichtung untergebracht ist, genügt eine Bestätigung des für diese Einrichtung zuständigen Arztes hierüber; die Bescheinigung ist nach spätestens fünf Jahren zu erneuern.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Stand: 20.01.2011</p>
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		<title>Ausbildungsfreibetrag</title>
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		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Mar 2026 13:22:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kinder]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Ausbildungsfreibetrag ist verfassungskonform Die Frage, ob der Mehrbedarf für ein auswärtig zu Ausbildungszwecken untergebrachtes, volljähriges Kind in ausreichendem Maße steuerlich berücksichtigt wird, ist nicht isoliert am Maßstab des Ausbildungsfreibetrages zu prüfen. Die Prüfung der Verfassungskonformität ist vielmehr unter Zusammenrechnung der Freibeträge nach § 32 Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG) sowie des Freibetrags nach § 33a [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Der Ausbildungsfreibetrag ist verfassungskonform</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Frage, ob der Mehrbedarf für ein auswärtig zu Ausbildungszwecken untergebrachtes, volljähriges Kind in ausreichendem Maße steuerlich berücksichtigt wird, ist nicht isoliert am Maßstab des Ausbildungsfreibetrages zu prüfen. Die Prüfung der Verfassungskonformität ist vielmehr unter Zusammenrechnung der Freibeträge nach § 32 Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG) sowie des Freibetrags nach § 33a Absatz 2 EStG vorzunehmen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Hintergrund:</strong>&nbsp;Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Mehrbedarf, der Eltern für den Unterhalt eines auswärtig zu Ausbildungszwecken untergebrachten volljährigen Kindes entsteht, in ausreichendem Maße steuerlich berücksichtigt wird.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein Ehepaar, dessen Tochter auswärts an einer Universität studierte, machte in einem finanzgerichtlichen Verfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 erfolglos verfassungsrechtliche Bedenken geltend. Es ging um die Höhe des in § 33a Absatz 2 EStG vorgesehenen Freibetrags von 924 Euro, der den Sonderbedarf für auswärts studierende Kinder abgelten soll.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach Auffassung des BFH darf der Ausbildungsfreibetrag jedoch nicht isoliert betrachtet werden; vielmehr sind bei Prüfung einer ausreichenden, steuerlichen Entlastung auch der Kinderfreibetrag sowie der ebenso für Kinder zu gewährende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf nach § 32 Absatz 6 EStG einzubeziehen. Die Summe dieser für ein Ehepaar anzusetzenden Freibeträge belief sich im Jahr 2003 einschließlich des Ausbildungsfreibetrags auf 6.732 Euro.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dies ist nach Ansicht des BFH ausreichend, wie auch ein Vergleich mit den nach dem BAföG vorgesehenen Sätzen zeigt. Die BAföG-Förderung für einen auswärts studierenden Studenten betrug im Jahr 2003 monatlich 433 Euro, somit jährlich 5.592 Euro, und lag damit unter den steuerlich anzusetzenden Beträgen. Die Rechtslage entspricht nach Ansicht des BFH den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Das hatte bereits in einem Beschluss vom 26. Januar 1994 (Aktenzeichen 1 BvL 12/86) entschieden, dass als Vergleichsregelung, zu der die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten steuerlichen Höchstbeträge in Beziehung zu setzen sind, auch die Sätze nach dem BAföG in Betracht kommen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Stand: 15.07.2011</p>
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		<title>Ausländer</title>
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		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Mar 2026 13:21:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kinder]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Verfassungsgemäße Neuregelung der Kindergeldberechtigung von Ausländern. Ein Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abatz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hat nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in dem Aufenthaltstitel ausdrücklich erlaubt wird. Die Neuregelung der Kindergeldberechtigung von Ausländern in § 62 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ist mit Wirkung vom 1. Januar 2006 [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Verfassungsgemäße Neuregelung der Kindergeldberechtigung von Ausländern.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abatz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hat nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in dem Aufenthaltstitel ausdrücklich erlaubt wird. Die Neuregelung der Kindergeldberechtigung von Ausländern in § 62 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ist mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft getreten. Sie erfasst alle Sachverhalte, bei denen das Kindergeld noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Neuregelung ist verfassungsgemäß. Die verfassungsrechtlichen Zweifel des Bundessozialgerichts an der wortgleichen Regelung der Berechtigung von Ausländern zur Inanspruchnahme von Erziehungsgeld nach dem Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit kommen im steuerrechtlichen Kindergeld nicht zum Tragen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Das Kindergeld wird, anders als das Erziehungsgeld, als Einkommen auf Sozialleistungen angerechnet.</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis erhält Kindergeld nur, wenn die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Stand: 20.01.2011</p>
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		<title>Aufwendungen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Mar 2026 13:21:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kinder]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Vorsicht Falle: Aufwendungen für einen zu Ausbildungszwecken genutzten Drucker im Kindergeldrecht Ein Sofortabzug als geringwertiges Wirtschaftsgut ist bei einem Drucker mit einem Kaufpreis von weniger als 410 Euro netto nicht möglich, weil ein Drucker nicht selbständig nutzbar ist. Die Anschaffungskosten für einen Drucker sind daher auf die Nutzungsdauer (drei Jahre) zu verteilen. Dies gilt auch [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Vorsicht Falle: Aufwendungen für einen zu Ausbildungszwecken genutzten Drucker im Kindergeldrecht</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein Sofortabzug als geringwertiges Wirtschaftsgut ist bei einem Drucker mit einem Kaufpreis von weniger als 410 Euro netto nicht möglich, weil ein Drucker nicht selbständig nutzbar ist. Die Anschaffungskosten für einen Drucker sind daher auf die Nutzungsdauer (drei Jahre) zu verteilen. Dies gilt auch bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Eltern erhalten nur dann Kindergeld und andere kindbedingte Vergünstigungen für volljährige Kinder, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge der Kinder den Grenzbetrag von 8.004 Euro im Jahr nicht übersteigen. Die ermittelten Einkünfte und Bezüge des Kindes sind um den ausbildungsbedingten Mehraufwand zu kürzen. Es handelt sich dabei um solche Aufwendungen, die wegen der Ausbildung zu den Kosten der Lebensführung hinzukommen (zum Beispiel Studiengebühren, Aufwendungen für Bücher und so weiter).</p>



<h2 class="wp-block-heading">Die Aufwendungen orientieren sich dem Grunde und der Höhe nach an den Beträgen, die im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses als Werbungskosten anzusetzen wären.</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Im Streitfall hatte ein volljähriges Kind einen Drucker für 159 Euro angeschafft. Die Verteilung auf die Nutzungsdauer führte dazu, dass die Kindergeld-Grenze um wenige Euro überschritten wurde. Alle kindbedingten Steuervergünstigungen für das Streitjahr wurden rückwirkend in voller Höhe gestrichen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Eine private Mitbenutzung ist unschädlich, soweit sie einen Anteil von etwa zehn Prozent nicht übersteigt. Bei einer darüber hinausgehenden Privatnutzung eines auch zu beruflichen Zwecken genutzten Computers sind die auf die berufliche und die private Nutzung entfallenden Aufwendungen im Wege der Schätzung zu ermitteln.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Stand: 20.01.2011</p>
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		<item>
		<title>Altersgrenze</title>
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		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Mar 2026 13:20:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kinder]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern ist verfassungsgemäß. Die Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern in der Berufsausbildung oder einer Übergangs- oder Wartezeit durch das Steueränderungsgesetz 2007 (StÄndG 2007) war ebenso wie die dazu getroffene Übergangsregelung mit dem Grundgesetz vereinbar. Für Kinder, die sich in Ausbildung befinden, werden Kindergeld und [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Die Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern ist verfassungsgemäß.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern in der Berufsausbildung oder einer Übergangs- oder Wartezeit durch das Steueränderungsgesetz 2007 (StÄndG 2007) war ebenso wie die dazu getroffene Übergangsregelung mit dem Grundgesetz vereinbar.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Für Kinder, die sich in Ausbildung befinden, werden Kindergeld und Freibeträge nur bis zur gesetzlich geregelten Altersgrenze gewährt. Diese wurde durch das Steueränderungsgesetz 2007 von der Vollendung des 27. auf die Vollendung des 25. Lebensjahres abgesenkt. Die niedrigere Altersgrenze genügt dem verfassungsrechtlichen Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Für ältere Kinder können die Eltern ihre tatsächlichen Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung abziehen (§ 33a Abs 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)).</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die Absenkung enthält nach Ansicht des Bundesfinanzhofes (BFH) auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung hinsichtlich derjenigen Kinder, die im Vertrauen auf die bisherige Altergrenze eine langwierige Ausbildung begonnen haben.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wenn Kinder wegen Überschreitung der Altersgrenze nicht mehr berücksichtigt werden, entfallen dadurch auch andere steuerliche Vorteile wie zum Beispiel der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) und der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs wegen auswärtiger Unterbringung des Kindes (§ 33a Abs. 2 EStG). Nachteile können sich auch bei der Förderung der Altersvorsorge der Eltern oder bei der Beamtenbesoldung und -beihilfe ergeben. Ob diese Folgen verfassungsgemäß sind, hat der BFH nicht entschieden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Stand: 20.01.201</p>
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		<item>
		<title>Schulgeld für private Schulen als Sonderausgaben von Steuer absetzen!</title>
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		<pubDate>Tue, 31 Mar 2026 13:19:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kinder]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ob eine freie Waldorfschule, eine Fachschule für Wirtschaft, eine Sonderschule für Lernbehinderte oder eine Berufsfachschule für Kosmetik oder für Altenpflegehilfe – mehr als 750.000 Schüler besuchen derzeit private Schulen in Deutschland, die sich in der Verantwortung eines freien, nichtstaatlichen Schulträgers befinden. Das ist fast jeder zehnte Schüler. Von dem gezahlten Schulgeld können Eltern 30 Prozent [&#8230;]</p>
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<p class="wp-block-paragraph">Ob eine freie Waldorfschule, eine Fachschule für Wirtschaft, eine Sonderschule für Lernbehinderte oder eine Berufsfachschule für Kosmetik oder für Altenpflegehilfe – mehr als 750.000 Schüler besuchen derzeit private Schulen in Deutschland, die sich in der Verantwortung eines freien, nichtstaatlichen Schulträgers befinden. Das ist fast jeder zehnte Schüler. Von dem gezahlten Schulgeld können Eltern 30 Prozent als Sonderausgaben absetzen, höchsten jedoch 5.000 Euro pro Jahr und Kind.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Eltern können nach Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) das Schulgeld für Kinder als Sonderausgaben geltend machen, die bei ihnen steuerlich zu berücksichtigen sind. Für die sie also einen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld haben. Der Höchstbetrag von 5.000 Euro pro Jahr wird voll ausgeschöpft, wenn das Schulgeld im Jahr für ein Kind 16.667 Euro (30 Prozent davon sind 5.000 Euro) beträgt. Der Höchstbetrag gilt auch dann in voller Höhe, wenn eine Privatschule nur für einen Teil des Jahres besucht wird.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Begünstigte Aufwendungen müssen nachweisbar sein</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Als Sonderausgaben sind die Zahlungen der Eltern abzugsfähig, die dazu dienen, die voraussichtlichen Kosten des normalen Schulbetriebs zu decken. Nicht begünstigt sind nach dem Gesetzeswortlaut die Kosten für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. Eltern müssen daher durch eine entsprechende Bescheinigung der Schule nachweisen, wie sich das gezahlte Schulgeld zusammensetzt.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Neben dem Schulgeld sind auch Investitionsbeiträge, Ergänzungsbeiträge und ähnlich bezeichnete Beiträge, die die Kosten des laufenden Schulbetriebs decken sollen, als Sonderausgaben abziehbar.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Tipp: Bei vielen Privatschulen werden neben dem vertraglich geschuldeten Schulgeld auf freiwilliger Basis so genannte Elternhilfe-Beiträge erhoben. Diese werden üblicherweise an den Förderverein einer Schule geleistet. Sie sind nur als Sonderausgaben begünstigt, wenn der Verein die Zahlungen satzungsgemäß an die Schule zur Deckung der Betriebskosten beziehungsweise des Schulträger-Eigenanteils weiterleitet.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Begünstigte Schulen zeichnen sich durch das&nbsp;Ausbildungsziel aus</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Voraussetzung für den Abzug des Schulgelds als Sonderausgaben ist, dass es sich um eine Schule in freier Trägerschaft oder eine überwiegend privat finanzierte Schule handelt. Diese muss zu einem allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führen. Der Abschluss an der Privatschule muss gleichwertig mit einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule sein.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Unerheblich ist, ob ein Schüler das angestrebte Ausbildungsziel auch tatsächlich erlangt. Es kommt also nicht darauf an, ob ein Kind in die nächste Klasse oder Jahrgangsstufe versetzt wird oder die Abschlussprüfung besteht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Tipp: Nicht nur der Besuch einer Schule, die zu einem Abschluss führt, ermöglicht den Sonderausgabenabzug. Geltend gemacht werden können auch die Kosten für die Vorbereitung auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nicht begünstigt sind die Kosten für Nachhilfeeinrichtungen (zum Beispiel Schülerhilfe), Musikschulen, Sportvereine und Ferienkurse (zum Beispiel Feriensprachkurse) sowie jede Art von Privatunterricht.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch die Gebühren für Fachhochschulen und Hochschulen bleiben unberücksichtigt. Diese Auffassung der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof leider bestätigt.&nbsp;</p>



<h2 class="wp-block-heading">Vertragspartner der Schule</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Für die Anerkennung des Sonderausgabenabzugs kommt es nicht darauf an, wer Vertragspartner der Schule ist oder von wem das Schulgeld tatsächlich geleistet wird. Entscheidend ist alleine, wer das Schulgeld wirtschaftlich trägt. Schulgeldzahlungen können daher bei den Eltern auch dann berücksichtigt werden, wenn ein unterhaltsberechtigtes Kind selbst Vertragspartner der Schule ist.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Tipp: Von der erforderlichen Unterhaltsberechtigung eines Kindes ist auszugehen, wenn die Eltern für das Kind einen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag beziehungsweise auf Kindergeld haben.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Schulgeld an&nbsp;Schulen im Ausland</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Auch das Schulgeld für Privatschulen in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums – zum EWR gehören neben den Ländern der Europäischen Union (EU) auch noch Island, Norwegen und Liechtenstein – kann als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dabei gelten dieselben Voraussetzungen wie bei Privatschulen in Deutschland. Führt die Schule zu einem anerkannten Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss oder bereitet sie hierauf vor, kommt also ein Sonderausgabenabzug in Betracht. Schulgeld für Schulen in so genannten Drittländern (wie beispielsweise Schweiz, Japan oder USA) kann jedoch nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Tipp: Eine Ausnahme gilt für die so genannten Deutschen Schulen im Ausland. Bei diesen ist immer ein Sonderausgabenabzug möglich, selbst wenn sie sich außerhalb des EWR-Raums in einem Drittland befinden.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Gemeinsamer Höchstbetrag der Eltern</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Auch wenn die Eltern nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden (also insbesondere bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder getrennt lebenden beziehungsweise geschiedenen Eltern), beläuft sich der gemeinsame Höchstbetrag für das Elternpaar auf 5.000 Euro je Kind. Die Schulgeldzahlungen sind dabei grundsätzlich bei dem Elternteil zu berücksichtigen, der sie getragen hat. Haben beide Elternteile entsprechende Aufwendungen getragen, sind sie bei jedem Elternteil bis zu 2.500 Euro zu berücksichtigen, es sei denn, die Eltern beantragen einvernehmlich eine andere Aufteilung.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Spendenabzug nur&nbsp;bei freiwilligen Zahlungen an Förderverein möglich</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Voraussetzung für den Abzug von Spenden als Sonderausgaben ist, dass Zahlungen unentgeltlich – also ohne Gegenleistung – gegeben werden. Beim Schulgeld, das Eltern an den Trägerverein einer gemeinnützigen Privatschule zahlen, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Schulgeld ist daher nicht – auch nicht teilweise – als Spende abziehbar. Bei freiwilligen Zuwendungen an einen Förderverein über das vereinbarte Schulgeld hinaus, die nicht satzungsgemäß an die Schule zur Deckung der Betriebskosten beziehungsweise des Schulträger-Eigenanteils weiterleitet werden, ist aber ein Abzug als Spende möglich, wenn der Förderverein als gemeinnützig anerkannt ist.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Von Legasthenie bis Hochbegabung: Sonderregelung in Krankheitsfällen</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die 70 Prozent des Schulgelds, die nicht als Sonderausgaben abzugsfähig sind, dürfen nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Sie wirken sich steuerlich nicht aus. Die Aufwendungen der Eltern für den Schulbesuch eines Kindes können aber ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein, wenn der Schulbesuch medizinisch angezeigt ist. Das kann zum Beispiel bei einer Lese- und Rechtschreibschwäche (Legasthenie), aber auch bei einer Hochbegabung der Fall sein. Die krankheitsbedingten Schulkosten sind dann nicht anteilig als Sonderausgaben, sondern in voller Höhe als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Wie immer bei Paragraf 33 EStG ist dann allerdings eine zumutbare Belastung gegenzurechnen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Tipp: Die medizinische Notwendigkeit des Schulbesuchs muss durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen werden. Dieses muss unbedingt vor Beginn des Schulbesuchs eingeholt werden. Eine nachträgliche Bescheinigung erkennen die Finanzämter nicht an.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Stand: 08.10.2019</p>
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		<title>Fortzahlung des Kindergelds bei Zweitstudium und Zweitausbildung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Mar 2026 13:17:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kinder]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Für Eltern ist es vorteilhaft, wenn mehrere Ausbildungsabschnitte als integrativer Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung anzusehen sind. Leider hat der Bundesfinanzhof jedoch jüngst die Bedingungen verschärft, unter denen ein zweiter Ausbildungsabschnitt als Teil einer mehraktigen Erstausbildung anzusehen ist. Eltern erhalten für volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld, wenn diese eine Berufsausbildung absolvieren. Bei [&#8230;]</p>
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<p class="wp-block-paragraph">Für Eltern ist es vorteilhaft, wenn mehrere Ausbildungsabschnitte als integrativer Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung anzusehen sind. Leider hat der Bundesfinanzhof jedoch jüngst die Bedingungen verschärft, unter denen ein zweiter Ausbildungsabschnitt als Teil einer mehraktigen Erstausbildung anzusehen ist.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong></strong>Eltern erhalten für volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld, wenn diese eine Berufsausbildung absolvieren. Bei einer Zweitausbildung entfällt jedoch der Kindergeld-Anspruch, wenn das Kind einer Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden pro Woche nachgeht und es sich dabei nicht um ein Ausbildungsdienstverhältnis oder einen Minijob handelt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Tipp: Für die steuerliche Berücksichtigung volljähriger Kinder spielt es keine Rolle, ob diese über eigene Einkünfte und Bezüge verfügen. Kinder dürfen unbegrenzt verdienen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Mehrere Ausbildungsmaßnahmen als Teil einer einheitlichen Erstausbildung</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Mehrere Ausbildungsmaßnahmen sind als Teil einer einheitlichen Erstausbildung anzusehen, wenn sie zeitlich und inhaltlich (zum Beispiel dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das von den Eltern und dem Kind bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Tipp: Das gilt auch bei einem Masterstudium, wenn dieses zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Zweiter Ausbildungsabschnitt muss&nbsp;die Hauptsache&nbsp;darstellen</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Haben volljährige Kinder bereits einen ersten Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang erlangt, setzt der Kindergeldanspruch für einen weiteren Ausbildungsgang nach der neuen Sichtweise des Bundesfinanzhofs voraus, dass dieser bei einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes bildet. Eine einheitliche Erstausbildung ist hingegen nicht mehr anzunehmen, wenn ein volljähriges Kind nach dem ersten Abschluss eine Erwerbstätigkeit ausübt und diese als Hauptsache anzusehen ist. Wenn sich also der weitere Ausbildungsgang, der während der Berufstätigkeit absolviert wird, als Nebensache darstellt, die der Weiterbildung oder dem Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Beruf dient.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Kriterien des Bundesfinanzhofs zur Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebensache</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Der Bundesfinanzhof unterscheidet klar zwischen einer Ausbildungsphase, die nahtlos an eine vorherige anschließt und als Teil der Gesamtausbildung betrachtet wird &#8211; und einer zusätzlichen Qualifikation, die zusätzlich erworben wird und nicht dem Erreichen eines vormals formulierten und angestrebten Ausbildungsziels dient.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Die Berufsausbildung als Hauptsache und Teil einer einheitlichen Erstausbildung</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Die folgenden Indizien sollen nach der Auffassung des höchsten deutschen Steuergerichts dafür sprechen, dass die Berufsausbildung die Hauptsache und damit Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Das Beschäftigungsverhältnis ist bis zum Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts befristet.</li>



<li>Die regelmäßige Wochenarbeitszeit überschreitet die (bei Zweitausbildungen maßgebliche) 20 Stunden-Grenze allenfalls geringfügig. Dies ist insbesondere dann unproblematisch, wenn die Summe aus Arbeits- und Ausbildungszeit über 40 Wochenstunden liegt. </li>



<li>Die Berufstätigkeit könnte das Kind auch ohne den bereits erlangten Abschluss ausüben (zum Beispiel Aushilfstätigkeit in der Gastronomie oder im Handel). Das Jobben als Kellner oder Regalauffüller im Supermarkt ist also unproblematisch.</li>



<li>Es handelt sich bei der Erwerbstätigkeit typischerweise um keine dauerhafte Berufstätigkeit (zum Beispiel bei einem Bachelor, der während des nachfolgenden Masterstudiums 19 Stunden als wissenschaftliche Hilfskraft tätig ist und daneben drei Nachhilfestunden pro Woche gibt).</li>



<li>Die Arbeitstätigkeit ist im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Durchführung den im zweiten Ausbildungsabschnitt durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen untergeordnet. Zum Beispiel, wenn eine Teilzeittätigkeit von regelmäßig 22 Wochenstunden so verteilt wird, dass sie sich dem jeweiligen Ausbildungsplan anpasst. Gleiches gilt etwa, wenn ein Kind während des Semesters maximal 20 Wochenstunden arbeitet, durch eine während der Semesterferien erhöhte Wochenstundenzahl aber auf eine durchschnittliche Arbeitszeit von mehr als 20 Wochenstunden kommt.</li>



<li>Die Beschäftigung wird nach ihrem äußeren Erscheinungsbild neben der Ausbildung durchgeführt.</li>
</ul>



<h3 class="wp-block-heading">Die Erwerbstätigkeit als Hauptsache, die Berufsausbildung&nbsp;als Zweitausbildung</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Die folgenden Indizien sprechen hingegen nach den Vorgaben des Bundesfinanzhofs dafür, dass die Erwerbstätigkeit die Hauptsache ist und es damit um eine Zweitausbildung handelt, für die die starre 20&nbsp;Stunden-Grenze anzuwenden ist:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Ein Kind bindet sich längerfristig an einen Arbeitgeber, indem es etwa ein zeitlich unbefristetes oder auf jedenfalls mehr als 26 Wochen befristetes Beschäftigungsverhältnis mit einer regelmäßigen vollzeitigen oder nahezu vollzeitigen Wochenarbeitszeit eingeht.</li>



<li>Die regelmäßige Wochenarbeitszeit überschreitet die 20 Stunden-Grenze erheblich.</li>



<li>Ein Kind nutzt bei der Berufstätigkeit bereits die durch den ersten Abschluss erlangte Qualifikation. Beispielsweise, wenn ein Geselle oder Kaufmann von seinem Ausbildungsbetrieb im erlernten Beruf übernommen wird oder ein Bachelor eine durch diesen Abschluss eröffnete Stelle annimmt. </li>



<li>Die Ausbildung ist im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Durchführung der Arbeitstätigkeit untergeordnet. Zum Beispiel, wenn ein Kind annähernd Vollzeit arbeitet und die Ausbildungsmaßnahmen nur am Abend und am Wochenende durchgeführt werden.</li>



<li>Die Ausbildung wird nach ihrem äußeren Erscheinungsbild neben der Beschäftigung durchgeführt.</li>
</ul>



<h2 class="wp-block-heading">Bundesfinanzhof entscheidet gegen Finanzverwaltung, Eltern profitieren</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Der Bundesfinanzhof hat erfreulicherweise in drei Fällen der für Eltern nachteiligen Sichtweise der Finanzverwaltung zu mehraktigen Erstausbildungen widersprochen.</p>



<ol class="wp-block-list">
<li>Wird die zweite Ausbildungsphase durch die Ausbildung geprägt, kann eine einheitliche Erstausbildung auch dann vorliegen, wenn die Erwerbstätigkeit des Kindes Voraussetzung für den zweiten Ausbildungsabschnitt ist.</li>



<li>Die Familienkassen dürfen einen zweiten Ausbildungsabschnitt im Rahmen einer einheitlichen Erstausbildung nicht allein deshalb ablehnen, weil nicht spätestens im Folgemonat nach Abschluss des ersten Ausbildungsabschnitts eine Absichtserklärung zur Fortführung der Erstausbildung bei der Behörde vorgelegt worden ist. Entscheidend ist nicht, was erklärt wird, sondern die tatsächliche Lage.</li>
</ol>



<p class="wp-block-paragraph">Tipp: Auch in anderen Fällen, wie beispielsweise beim Nachweis der Ausbildungswilligkeit eines Kindes, dürfen die Familienkassen Leistungen nicht erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs einer schriftlichen Erklärung gewähren.</p>



<ol class="wp-block-list">
<li>Einer einheitlichen Erstausbildung steht es nicht entgegen, wenn diese neben öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsmaßnahmen auch andere Ausbildungsmaßnahmen umfasst. So kann es sich zum Beispiel um eine einheitliche Erstausbildung handeln, wenn im Anschluss an eine Ausbildung zum Bankkaufmann eine Fortbildung zum Bankfachwirt absolviert wird, die staatlich nicht anerkannt wird. Gleiches gilt, wenn im Anschluss an eine Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten ein AOK-interner Studiengang zum AOK-Betriebswirt absolviert wird.</li>
</ol>



<p class="wp-block-paragraph">Stand: 08.10.2019</p>
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		<item>
		<title>Einkommenssteuer &#038; Entlastungsbetrag bei Alleinerziehenden</title>
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		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Mar 2026 13:11:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kinder]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Alleinerziehende erhalten unter bestimmten Voraussetzungen nach Paragraf 24b des Einkommensteuergesetzes einen zusätzlichen Steuerfreibetrag in Höhe von 1.908 Euro im Jahr, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um jeweils 240 Euro. Ziel des Entlastungsbetrags ist es, die höheren [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Alleinerziehende erhalten unter bestimmten Voraussetzungen nach Paragraf 24b des Einkommensteuergesetzes einen zusätzlichen Steuerfreibetrag in Höhe von 1.908 Euro im Jahr, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um jeweils 240 Euro.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ziel des Entlastungsbetrags ist es, die höheren Kosten für die eigene Lebens- bzw. Haushaltsführung von Alleinerziehenden abzugelten, die einen gemeinsamen Haushalt nur mit ihren Kindern führen. Zum Haushalt darf daher keine andere erwachsene Person gehören, die tatsächlich oder finanziell zum Haushalt beiträgt. Eine Haushaltsgemeinschaft mit einem minderjährigen Kind ist stets unschädlich.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Tipp: Als alleinerziehend sind auch Steuerpflichtige anzusehen, die verheiratet oder verpartnert sind, aber seit mindestens dem vorangegangenen Veranlagungszeitraum dauernd getrennt leben. Ein Anspruch besteht zudem, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner im Ausland lebt und nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte durch Abzug von der Summe der Einkünfte sowie beim Lohnsteuerabzug durch die Steuerklasse II berücksichtigt.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Der Entlastungsbetrag setzt voraus, dass der Alleinerziehende keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bildet.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Tipp: Es ist unschädlich, wenn es sich bei der anderen volljährigen Person um ein leibliches Kind, ein Adoptivkind, ein Pflegekind, ein Stiefkind oder ein Enkelkind handelt, für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person liegt vor, wenn der Steuerpflichtige und die andere Person in der gemeinsamen Wohnung gemeinsam wirtschaften. Ein gemeinsames Wirtschaften kann sowohl darin bestehen, dass die andere volljährige Person zu den Kosten des gemeinsamen Haushalts beiträgt, als auch in einer Entlastung durch tatsächliche Hilfe und Zusammenarbeit. Auf den Umfang der Hilfe oder des Anteils an den im Haushalt anfallenden Arbeiten kommt es grundsätzlich nicht an.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein gemeinsames Wirtschaften setzt nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht zwingend voraus, dass eine gemeinsame Kasse besteht und die zur Befriedigung jeglichen Lebensbedarfs dienenden Güter aufgrund gemeinsamer Planung angeschafft werden. Nach einem Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums genügt eine mehr oder weniger enge Gemeinschaft mit nahem Beieinanderwohnen, bei der jedes Mitglied der Gemeinschaft tatsächlich oder finanziell seinen Beitrag zur Haushalts- beziehungsweise Lebensführung leistet und an ihr partizipiert (gemeinsamer Verbrauch der Lebensmittel oder Reinigungsmittel, gemeinsame Nutzung des Kühlschranks etc.). Auf die Zahlungswege kommt es nicht an. Eine Haushaltsgemeinschaft kann daher auch dann bestehen, wenn der Steuerpflichtige die laufenden Kosten des Haushalts ohne Miete trägt und die andere Person dafür vereinbarungsgemäß die volle Miete bezahlt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Eine Haushaltsgemeinschaft ist insbesondere gegeben bei eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften sowie bei Wohngemeinschaften unter gemeinsamer Wirtschaftsführung mit einer sonstigen volljährigen Person, zum Beispiel mit Verwandten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Tipp: Bei einer nur kurzfristigen Anwesenheit in der Wohnung (zum Beispiel als Besucher oder aus Krankheitsgründen), liegt keine Haushaltsgemeinschaft vor.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Indizien für eine Haushaltsgemeinschaft</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Für eine eheähnliche oder lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft sprechen nach den Vorgaben der Finanzverwaltung die folgenden, aus dem Sozialrecht abgeleiteten Indizien:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Dauer des Zusammenlebens (länger als ein Jahr)</li>



<li>Versorgung gemeinsamer Kinder im selben Haushalt</li>



<li>Versorgung anderer Angehöriger im selben Haushalt</li>



<li>von beiden Partnern unterschriebener und auf Dauer angelegter Mietvertrag</li>



<li>gemeinsame Kontoführung</li>



<li>andere Verfügungsbefugnisse über Einkommen und Vermögen des Partners </li>



<li>andere gemeinsame Verträge, zum Beispiel über Unterhaltspflichten</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Beantragt ein Steuerpflichtiger den Abzug von Unterhaltsleistungen an die andere volljährige Person als außergewöhnliche Belastungen, ist in der Regel vom Vorliegen einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft auszugehen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Tipp: Mit einer sonstigen volljährigen Person besteht keine Haushaltsgemeinschaft, wenn sie sich tatsächlich und finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligt. Das ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn diese einen vollständig getrennten Haushalt führt oder wenn – zum Beispiel beim Zusammenleben mit einkommenslosen pflegebedürftigen Angehörigen – jedwede Unterstützungsleistung durch die andere Person ausgeschlossen erscheint. So fehlt die Fähigkeit, sich tatsächlich an der Haushaltsführung zu beteiligen, bei Personen, bei denen ein Pflegegrad 1 bis 5 besteht oder die blind sind.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Gesetzliche Vermutung einer Haushaltsgemeinschaft</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft setzt nicht die Meldung der anderen Person in der Wohnung des Steuerpflichtigen voraus. Das Einkommensteuergesetz enthält jedoch die Vermutung für das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft, wenn eine andere volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist. Eine nachträgliche Ab- bzw. Ummeldung ist insoweit unerheblich.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Tipp: Die Vermutung ist widerlegbar. Sie ist widerlegt, wenn die Gemeinde oder das Finanzamt positive Kenntnis davon haben, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den melderechtlichen Verhältnissen zugunsten des Steuerpflichtigen abweichen. Der Steuerpflichtige kann die Vermutung der Haushaltsgemeinschaft mit einer in seiner Wohnung gemeldeten anderen volljährigen Person widerlegen, wenn er glaubhaft darlegt, dass eine Haushaltsgemeinschaft mit der anderen Person nicht vorliegt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Leben der Steuerpflichtige und die andere volljährige Person in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, ist die Vermutung, dass eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt, allerdings unwiderlegbar.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Haushaltszugehörigkeit eines Kindes</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Weitere Anspruchsvoraussetzung für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist, dass ein Kind, für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht, zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört. Dies ist zu bejahen, wenn das Kind in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist, dauerhaft in dessen Wohnung lebt oder mit seiner Einwilligung vorübergehend auswärtig untergebracht ist, zum Beispiel zu Ausbildungszwecken.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Tipp: Die Haushaltszugehörigkeit ist nach dem Gesetz selbst dann anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist, aber tatsächlich in einer eigenen Wohnung lebt. Diese Vermutung ist unwiderlegbar.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ist das Kind hingegen nicht in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, trägt der Steuerpflichtige die Beweislast für das Vorliegen der Haushaltszugehörigkeit. Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet oder gehört es unstreitig zum Haushalt des Steuerpflichtigen, ohne bei ihm gemeldet zu sein, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinstehenden zu, der das Kind tatsächlich in seinen Haushalt aufgenommen hat.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Tipp: Ist ein Kind annähernd gleichwertig in die beiden Haushalte seiner alleinstehenden Eltern aufgenommen, können die Eltern – unabhängig davon, an welchen Berechtigten das Kindergeld ausgezahlt wird – untereinander bestimmen, wem der Entlastungsbetrag zustehen soll. Das gilt allerdings nicht, wenn einer der Berechtigten bei seiner Veranlagung oder durch Berücksichtigung der Steuerklasse II beim Lohnsteuerabzug den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen hat. Treffen die Eltern keine Bestimmung über die Zuordnung des Entlastungsbetrags, steht er demjenigen zu, an den das Kindergeld ausgezahlt wird.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Jahresbetrag ist gegebenenfalls aufzuteilen</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 1.908 Euro erhöht sich um jeweils 240 Euro für jedes weitere zum Haushalt gehörende Kind. Er ist ein Jahresbetrag, der in jedem Veranlagungszeitraum insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden kann. Eine Aufteilung zwischen den Haushalten alleinerziehender Elternteile ist nicht möglich.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags dem Grunde nach nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Betrag zeitanteilig um ein Zwölftel.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Beispiel: Eine alleinstehende Mutter bringt im April ihr erstes Kind zur Welt. Sie lebt in ihrem Haushalt mit keiner weiteren volljährigen Person zusammen. Ab April kann sie den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zeitanteilig in Höhe von (1.908 Euro mal 9/12 =) 1.431 Euro in Anspruch nehmen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Stand: 04.02.2020</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Steuerliche Begünstigung von Familienleistungen</title>
		<link>https://rain-und-notarin-backmeister.de/steuerliche-beguenstigung-von-familienleistungen/</link>
		
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		<pubDate>Tue, 31 Mar 2026 13:10:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kinder]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sind nach Paragraf 3 Nummer 34a des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestimmte Leistungen steuer- und sozialabgabenfrei, die vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Das gilt sowohl in unbegrenzter Höhe für Beratungsleistungen eines Dienstleistungsunternehmens als auch bis zu einem Betrag von 600 Euro pro Jahr für Leistungen des [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sind nach Paragraf 3 Nummer 34a des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestimmte Leistungen steuer- und sozialabgabenfrei, die vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Das gilt sowohl in unbegrenzter Höhe für Beratungsleistungen eines Dienstleistungsunternehmens als auch bis zu einem Betrag von 600 Euro pro Jahr für Leistungen des Arbeitgebers für die kurzfristige Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen. Diese Steuerbefreiung ist bislang nur wenig bekannt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Aktuell ist wichtig, dass ein zusätzlicher Betreuungsbedarf für Kinder unterstellt wird, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Krise zu außergewöhnlichen Dienstzeiten arbeitet oder die reguläre Betreuung der Kinder in Schulen, Kindertagesstätten oder Kindergärten wegen der angeordneten Maßnahmen nicht gewährleistet ist.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Eine steuerfreie Sonderzahlung von 600 Euro für die kurzfristige Betreuung von Kindern ist dabei auch dann möglich, wenn ein Arbeitnehmer bereits einen nach Paragraf 3 Nummer 11a EStG steuerfreien Corona-Bonus erhalten hat. Beide Vergünstigungen können nebeneinander in Anspruch genommen werden.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Tipp: In den Genuss der Steuerbegünstigungen können auch Mini-Jobber kommen, die im Rahmen eines so genannten 450 Euro-Jobs tätig werden. Gleiches gilt für mitarbeitende Familienangehörige und GmbH-Geschäftsführer, die steuerlich als Arbeitnehmer gelten. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern empfiehlt sich eine ausdrückliche Regelung im Anstellungsvertrag. Ansonsten besteht die Gefahr, dass das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung annimmt.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Steuerbefreiung von Serviceleistungen eines Dienstleistungsunternehmens</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Steuerfrei sind nach Paragraf 3 Nummer 34a Buchstabe a EStG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen (zum Beispiel Tagesmütter oder polnische Pflegekräfte) vermittelt.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Beauftragung muss durch den Arbeitgeber erfolgen. Ist der Arbeitnehmer der Auftraggeber, kommt eine Steuerbefreiung nicht in Betracht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Anders als bei der kurzfristigen Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen gibt es hierbei keine Höchstgrenze.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Steuerbefreiung bei kurzfristiger Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach Paragraf 3 Nummer 34a Buchstabe b EStG sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers steuerfrei zur kurzfristigen Betreuung von&nbsp;</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>steuerlich bei den Eltern zu berücksichtigenden Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (oder die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten),</li>



<li>pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers. Die Pflegebedürftigkeit ist im Einzelfall in geeigneter Weise nachzuweisen. Eine bestimmte Pflegestufe darf das Finanzamt allerdings nicht fordern.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Auch die Kinder des Ehegatten sind begünstigt, wenn sie im Haushalt des Arbeitnehmers leben. Gleiches gilt auch für Enkelkinder, wenn sie in den Haushalt aufgenommen worden sind. Nicht begünstigt sind jedoch die Leistungen des Arbeitgebers, die für die Kinder der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geleistet werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Voraussetzung ist, dass die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Typische Beispiele:&nbsp;</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Ein Kind erkrankt plötzlich. Die Mutter kann sich während ihrer Arbeitszeit nicht selbst um das Kind kümmern und organisiert deshalb eine Kinderbetreuung. Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten.</li>



<li>Ein Arbeitnehmer muss kurzfristig außerhalb der normalen Dienstzeiten für seinen Arbeitgeber tätig werden (Sondereinsatz). Ein Kindermädchen wird engagiert. Der Arbeitgeber beteiligt sich an den Kosten.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Die Betreuungskosten (einschließlich Fahrt- und Übernachtungskosten der Betreuungsperson und der betreuten Person) sind auch dann begünstigt, wenn sie im Privathaushalt des Arbeitnehmers anfallen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Tipp: Auch Verträge mit Verwandten und Bekannten (zum Beispiel einer Nachbarin) muss das Finanzamt akzeptieren, wenn die wesentlichen Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien vor Beginn der Betreuung klar und eindeutig geregelt worden sind und die Vereinbarung sowie die Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (so genannter Fremdvergleich).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Fahrt- und Übernachtungskosten können auch dann steuerfrei erstattet werden, wenn die Betreuung unentgeltlich erfolgt. Dies wird von der Finanzverwaltung ausdrücklich akzeptiert.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch Barleistungen des Arbeitgebers sind möglich. Dem Arbeitnehmer müssen allerdings entsprechende Aufwendungen tatsächlich entstanden sein.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Arbeitgeber muss den Grund für seine Zahlung durch entsprechende Belege im Lohnkonto nachweisen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Leistungen sind steuerfrei, soweit sie 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Es handelt sich um einen Jahresfreibetrag und nicht um eine Freigrenze. Wird der Freibetrag überschritten, ist der übersteigende Betrag steuer- und beitragspflichtig.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ist ein Arbeitnehmer nicht das gesamte Jahr tätig, erfolgt keine anteilige Kürzung. Der Freibetrag kann allerdings nur einmal in Anspruch genommen werden, auch wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr mehrere Dienstverhältnisse hat.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Höchstbetrag von 600 Euro gilt insgesamt für alle Kinder eines Arbeitnehmers und gegebenenfalls auch für alle Arbeitgeber eines Arbeitnehmers.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Sowohl bei Serviceleistungen eines Dienstleistungsunternehmens als auch bei Leistungen für die kurzfristige Betreuung von Angehörigen ist Voraussetzung für die Steuerbefreiung, dass die Leistungen des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Werden Arbeitsverträge im gegenseitigen Einvernehmen dergestalt geändert, dass der vereinbarte Bruttoarbeitslohn durch steuerfreie Leistungen ersetzt wird (so genannte Gehaltsumwandlung), ist dies schädlich.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Kein Problem ist es aber, wenn eine zusätzliche, freiwillige Leistung nach Paragraf 3 Nummer 34a EStG auf eine andere freiwillige Sonderzahlung angerechnet wird. Zum Beispiel auf ein freiwillig geleistetes Weihnachtsgeld.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Stand: 26.06.2020</p>
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		<title>Steuerliche Berücksichtigung von Pflegekindern setzt familienähnliches Band voraus</title>
		<link>https://rain-und-notarin-backmeister.de/steuerliche-beruecksichtigung-von-pflegekindern-setzt-familienaehnliches-band-voraus/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Mar 2026 13:08:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kinder]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Für Pflegekinder können dieselben steuerlichen Vergünstigungen beansprucht werden wie für leibliche Kinder. Damit Pflegeeltern beispielsweise Kindergeld erhalten, müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein. So müssen die Pflegekinder mit den Pflegeeltern (beziehungsweise mit dem Pflegevater oder mit der Pflegemutter) durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden und außerdem in den Haushalt aufgenommen sein. Weitere [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Für Pflegekinder können dieselben steuerlichen Vergünstigungen beansprucht werden wie für leibliche Kinder. Damit Pflegeeltern beispielsweise Kindergeld erhalten, müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein.</p>



<p class="wp-block-paragraph">So müssen die Pflegekinder mit den Pflegeeltern (beziehungsweise mit dem Pflegevater oder mit der Pflegemutter) durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden und außerdem in den Haushalt aufgenommen sein. Weitere Voraussetzung ist, dass ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht und die Haushaltsaufnahme nicht zu Erwerbszwecken erfolgt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Aufnahme in den Haushalt der Pflegeeltern<br>Ein Kind, das sich wechselweise bei der Pflegeperson und bei seinen leiblichen Eltern aufhält, ist nicht in den Haushalt der Pflegeperson aufgenommen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Tipp: Bei Pflegekindern mit Behinderung wird jedoch durch eine vollstationäre Unterbringung die Haushaltsaufnahme nicht beendet.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band<br>Ein familienähnliches Band wird von der Finanzverwaltung dann allgemein angenommen, wenn zwischen der Pflegeperson und dem Kind ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichem Kind besteht. Es kommt nicht darauf an, ob die Pflegeeltern die Personensorge innehaben.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die erforderliche familienähnliche Bindung muss von vornherein auf mehrere Jahre angelegt sein. Maßgebend ist nicht die tatsächliche Dauer der Bindung, wie sie sich aus rückschauender Betrachtung darstellt, sondern vielmehr die Dauer, die der Bindung nach dem Willen der Beteiligten bei der Aufnahme des Kindes zugedacht ist.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Tipp: Bei einer von den Beteiligten beabsichtigten Dauer von mindestens zwei Jahren kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass ein Pflegekindschaftsverhältnis im Sinne des Einkommensteuergesetzes begründet worden ist. Das Gleiche gilt, wenn ein Kind mit dem Ziel der Annahme als Kind in Pflege genommen wird.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann ein familienähnliches Band sogar noch begründet werden, wenn ein Kind kurz vor Eintritt der Volljährigkeit in den Haushalt der Pflegeperson aufgenommen wird.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Aufnahme einer volljährigen Person, insbesondere eines volljährigen Familienangehörigen, in den Haushalt und die Sorge für diese Person begründet allerdings für sich allein regelmäßig kein Pflegekindschaftsverhältnis, selbst wenn es sich um eine Person mit Behinderung handelt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Tipp: Wenn es sich bei der Person jedoch um einen Menschen mit schwerer geistiger oder seelischer Behinderung handelt, der in seiner geistigen Entwicklung einem Kind gleichsteht, kann ein Pflegekindschaftsverhältnis unabhängig vom Alter dieser Person und der Pflegeeltern begründet werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Wohn- und Lebensverhältnisse der Person mit Behinderung müssen den Verhältnissen leiblicher Kinder vergleichbar sein und eine Zugehörigkeit dieser Person zur Familie widerspiegeln, außerdem muss ein dem Eltern-Kind-Verhältnis vergleichbares Erziehungsverhältnis bestehen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Tipp: Anhaltspunkt für das Vorliegen einer familienähnlichen Bindung kann eine vom Jugendamt erteilte Pflegeerlaubnis sein. Sie ist jedoch nicht in jedem Fall vorgeschrieben, zum Beispiel dann nicht, wenn das Kind der Pflegeperson vom Jugendamt vermittelt worden ist, wenn Pflegekind und Pflegeperson miteinander verwandt oder verschwägert sind, oder wenn es sich um eine nicht gewerbsmäßige Tagespflege handelt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wird eine amtliche Pflegeerlaubnis abgelehnt beziehungsweise eine solche widerrufen, kann davon ausgegangen werden, dass ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band zwischen Pflegeperson und Kind nicht beziehungsweise nicht mehr vorliegt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Tipp: Endet die Pflegeerlaubnis nur deshalb, weil das Pflegekind eine bestimmte Altersgrenze erreicht (zum Beispiel Vollendung des 18. Lebensjahres), ist dies allein kein Grund anzunehmen, dass ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band zwischen Pflegeperson und Kind nicht mehr vorliegt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein Altersunterschied wie zwischen Eltern und leiblichen Kindern ist nicht erforderlich<br>Ein Pflegekindschaftsverhältnis kann daher auch zwischen Geschwistern, zum Beispiel Waisen, gegeben sein. Das Gleiche gilt ohne Rücksicht auf einen Altersunterschied, wenn der zu betreuende Geschwisterteil von Kind an wegen Behinderung pflegebedürftig war und der betreuende Teil die Stelle der Eltern, etwa nach deren Tod, einnimmt. Ist der zu betreuende Geschwisterteil dagegen erst nach Eintritt der Volljährigkeit pflegebedürftig geworden, so wird im Allgemeinen ein dem Eltern-Kind-Verhältnis ähnliches Pflegeverhältnis nicht mehr begründet werden können.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Werden von einer Pflegeperson bis zu sechs Kinder in ihren Haushalt aufgenommen, ist davon auszugehen, dass die Haushaltsaufnahme nicht zu Erwerbszwecken erfolgt. Keine Pflegekinder sind dabei so genannte Kostkinder. Hat die Pflegeperson mehr als sechs Kinder in ihren Haushalt aufgenommen, spricht eine Vermutung dafür, dass es sich um Kostkinder handelt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In einem erwerbsmäßig betriebenen Heim (Kinderhaus) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform untergebrachte Kinder sind keine Pflegekinder.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die sozialrechtliche Einordnung hat Tatbestandswirkung. Das heißt, sie ist ein Grundlagenbescheid, dem Bindungswirkung zukommt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Fehlendes Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern<br>Ein Pflegekindschaftsverhältnis setzt zudem voraus, dass ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ob ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern noch besteht, hängt vom Einzelfall ab und ist insbesondere unter Berücksichtigung des Alters des Kindes, der Anzahl und der Dauer der Besuche der leiblichen Eltern bei dem Kind sowie der Frage zu beurteilen, ob und inwieweit vor der Trennung bereits ein Obhuts- und Pflegeverhältnis des Kindes zu den leiblichen Eltern bestanden hat.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein Pflegekindschaftsverhältnis liegt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht vor, wenn die Pflegeperson nicht nur mit dem Kind, sondern auch mit einem leiblichen Elternteil des Kindes in häuslicher Gemeinschaft lebt, und zwar selbst dann nicht, wenn dieser Elternteil durch eine Schul- oder Berufsausbildung in der Obhut und Pflege des Kindes beeinträchtigt ist.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein zwischen einem allein erziehenden Elternteil und seinem leiblichen Kind im Kleinkindalter begründetes Obhuts- und Pflegeverhältnis wird durch die vorübergehende Abwesenheit des Elternteils nicht unterbrochen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Tipp: Die Auflösung des Obhuts- und Pflegeverhältnisses des Kindes zu den leiblichen Eltern kann in der Regel angenommen werden, wenn ein noch nicht schulpflichtiges Kind mindestens ein Jahr lang beziehungsweise ein noch schulpflichtiges Kind über zwei Jahre und länger keine ausreichenden Kontakte mehr zu den leiblichen Eltern hat. Das Pflegekindschaftsverhältnis besteht dann nicht erst nach Ablauf dieses Zeitraums, sondern ab Aufnahme des Kindes in den Haushalt der Pflegeperson und Bestehen des familienähnlichen, auf längere Dauer berechneten Bandes.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Diese Grundsätze gelten auch für Prognoseentscheidungen<br>Die Prognoseentscheidung basiert auf der Bewertung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den abstammungsrechtlich zugeordneten Eltern besteht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Kein ausreichendes Obhuts- und Pflegeverhältnis liegt beispielsweise vor, wenn:</p>



<p class="wp-block-paragraph">ein Pflegekind von seinen leiblichen Eltern nur gelegentlich im Haushalt der Pflegeperson besucht wird beziehungsweise wenn es seine leiblichen Eltern ebenfalls nur gelegentlich besucht,<br>Besuche der leiblichen Eltern allein dem Zweck dienen, die vom Gericht oder Jugendamt festgelegten Besuchszeiten einzuhalten, oder<br>die Kontakte mit den leiblichen Eltern nicht geeignet sind, einen Beitrag für die Pflege und Obhut des Kindes zu leisten und Obhut und Pflege also im Wesentlichen durch die Pflegeperson erbracht werden.<br>Tipp: Bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen kann das fehlende Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern unterstellt werden. Als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling gilt ein minderjähriges Kind, das ohne Begleitung eines nach dem Gesetz oder der Praxis des betreffenden Staates für das Kind verantwortlichen Erwachsenen geflüchtet ist.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Stand: 05.10.2020</p>
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		<title>Erhebliche Steuervorteile für alle Steuerbürger ab 2021 durch ‘Zweites Familienentlastungsgesetz</title>
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		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Mar 2026 13:07:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kinder]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Von den Neuerungen ab 2021 durch das ‘Zweite Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen‘ profitieren nicht nur Eltern aufgrund der Erhöhung des Kindergeld und der Kinderfreibeträge, sondern alle Steuerzahler. So wird der Grundfreibetrag angehoben und die Eckwerte des Einkommensteuertarifs werden zum Ausgleich der so genannten kalten Progression angepasst. Anhebung [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Von den Neuerungen ab 2021 durch das ‘Zweite Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen‘ profitieren nicht nur Eltern aufgrund der Erhöhung des Kindergeld und der Kinderfreibeträge, sondern alle Steuerzahler. So wird der Grundfreibetrag angehoben und die Eckwerte des Einkommensteuertarifs werden zum Ausgleich der so genannten kalten Progression angepasst.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Anhebung des Grundfreibetrags<br>Zur Freistellung des steuerlichen Existenzminimums wird der in den Einkommensteuertarif integrierte Grundfreibetrag von 9.408 Euro auf 9.744 Euro in 2021 und dann noch einmal in 2022 auf 9.984 Euro angehoben. Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern gelten die doppelten Beträge. Statt bisher 18.816 Euro sind es in 2021 19.488 Euro und in 2022 19.968 Euro.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Erhöhung des Unterhaltshöchstbetrags<br>Nach der Höhe des Grundfreibetrags bestimmen sich auch einige andere steuerliche Regeln. So steigt der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen von bisher 9.408 Euro ebenfalls in 2021 auf 9.744 Euro und in 2022 auf 9.984 Euro.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Tipp: Wenn der Unterhaltszahler für den Unterhaltsempfänger auch Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung übernimmt, sind diese Beiträge wie bisher über den Höchstbetrag hinaus unbegrenzt absetzbar.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Für Bedürftige, die dauernd im Ausland leben, werden der Unterhaltshöchstbetrag und der Freibetrag von 624 Euro für die Anrechnung des eigenen Einkommens des Empfängers entsprechend den Verhältnissen des Wohnsitzstaates gekürzt. Die Höhe der Kürzung (um ein, zwei oder drei Viertel) richtet sich nach der so genannten Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums. Diese wurde für 2021 aktualisiert. Die neue Einteilung ist auch maßgeblich bei Kinderfreibeträgen, Ausbildungsfreibeträgen und Kinderbetreuungskosten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Erhöhung der anzurechnenden Haushaltsersparnis<br>Auch die Höhe der anzurechnenden Haushaltsersparnis bei einer Unterbringung in einem Pflegeheim oder einem Behindertenheim richtet sich nach dem Grundfreibetrag. Für 2021 sind demnach jährlich 9.744 Euro beziehungsweise pro Monat 812 Euro sowie pro Tag 27,07 Euro anzurechnen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Hintergrund: Aufwendungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim oder Behindertenheim wegen Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Krankheit sind wie Krankheitskosten als allgemeine außergewöhnliche Belastungen nach Paragraf 33 des Einkommensteuergesetzes absetzbar. Ein Steuervorteil ergibt sich aber nur, wenn – gegebenenfalls zusammen mit anderen begünstigten Aufwendungen – die sogenannte zumutbare Belastung überschritten ist. Das ist der Eigenanteil, den jeder selbst tragen muss. Zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehören nicht nur die Kosten für medizinische Leistungen und Pflege, sondern auch für Unterkunft und Verpflegung. Wird im Zuge der Heimunterbringung der eigene Haushalt aufgelöst, kürzt das Finanzamt die abzugsfähigen Heimkosten wegen der ersparten Verpflegungs- und Wohnungskosten um eine Haushaltsersparnis.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Erhöhung des Grenzbetrags für Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht<br>Wer als sogenannter Grenzpendler seinen Wohnsitz im Ausland hat und sein Einkommen zum größten Teil in Deutschland erzielt, kann sich hier auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandeln lassen. Dies ist unter anderem möglich, wenn die ausländischen Einkünfte, die nicht in Deutschland versteuert werden, den steuerlichen Grundfreibetrag nicht übersteigen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Entsprechend der Erhöhung des Grundfreibetrags gilt ab 2021: Die absolute Grenze für ausländische Einkünfte, bis zu denen eine Einkommensteuerveranlagung auf Antrag in Deutschland möglich ist, beträgt nun 9.744 Euro für Ledige und 19.488 Euro für Verheiratete. Im Jahre 2022 steigt sie weiter auf 9.984 Euro beziehungsweise 19.968 Euro.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Erhöhung der Grenze zur Abgabepflicht für Nicht-Arbeitnehmer<br>Auch die Einkommensgrenze für die Steuererklärungspflicht steigt. Diese entspricht jeweils der Höhe des Grundfreibetrags. Nicht-Arbeitnehmer sind ab 2021 zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn ihr Gesamtbetrag der Einkünfte höher ist als 9.744 Euro bei Alleinstehenden und 19.488 Euro bei Verheirateten. Im Jahre 2022 erhöht sich die Grenze weiter auf 9.984 Euro beziehungsweise 19.968 Euro.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Erhöhung der Grenze, bei denen keine Pflichtveranlagung erforderlich ist<br>Eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht unter anderem dann, wenn beim monatlichen Lohnsteuerabzug ein Lohnsteuerfreibetrag für Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wurde. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Arbeitslohn eine bestimmte Grenze nicht übersteigt. Diese Mindestlohngrenze steigt für 2021 auf 12.250 Euro für Ledige und auf 23.250 Euro für Verheiratete. Im Jahre 2022 erfolgt eine weitere Anhebung auf 12.550 Euro beziehungsweise 23.900 Euro.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Entschärfung der kalten Progression<br>Von kalter Progression spricht man, wenn Einkommens- und Lohnerhöhungen lediglich die Inflation ausgleichen und es trotz somit unveränderter Leistungsfähigkeit zu einem Anstieg der Durchschnittsbelastung bei der Einkommensteuer kommt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Beispiel: Das Preisniveau steigt in einem Jahr um 2 Prozent. Ein Steuerpflichtiger erzielt im gleichen Jahr einen Einkommenszuwachs von ebenfalls 2 Prozent. Real hat sich an seiner wirtschaftlichen Situation nichts geändert. Seine Kaufkraft ist im Vorjahresvergleich konstant. Da er aber ein nominal höheres Einkommen erzielt, steigt seine Durchschnittssteuerbelastung aufgrund des progressiven Tarifs an.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Bundesregierung ist verpflichtet, alle zwei Jahre über die Auswirkungen der kalten Progression zu informieren. Nach dem kürzlich veröffentlichten Vierten Steuerprogressionsbericht sind 2021 rund 10,1 Millionen Steuerpflichtige mit durchschnittlich 80 Euro pro Jahr von der kalten Progression betroffen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dieser Effekt soll durch eine Verschiebung sämtlicher Eckwerte des Einkommensteuertarifs in der Tabelle nach rechts um 1,52 Prozent ausgeglichen werden. Auch die Verschiebung für 2022 steht schon fest. Sie beträgt dann 1,17 Prozent. Der Eingangssteuersatz und die Steuersätze zu Beginn der jeweiligen Tarifzonen bleiben unverändert. Die so genannte Reichensteuer mit einem Spitzensteuersatz von 45 Prozent beginnt 2021 bei 274.613 Euro bei Ledigen (2022: 278.826 Euro) beziehungsweise 549.225 Euro bei zusammenveranlagten Verheirateten (2022: 555.651 Euro).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Kindergeld steigt um 15 Euro je Kind<br>Das monatliche Kindergeld ist ab 2021 um 15 Euro pro Kind erhöht worden:</p>



<p class="wp-block-paragraph">für das erste und zweite Kind: von 204 Euro auf 219 Euro<br>für das dritte Kind: von 210 Euro auf 225 Euro<br>für das vierte und jedes weitere Kind: von 235 Euro auf 250 Euro.<br>Tipp: Nach dem ‘Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen‘ soll für Kindergeld und Elterngeld bald ein einziger digitaler Kombi-Antrag möglich sein.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Erhöhung des Kinderfreibetrags<br>Eltern bekommen entweder Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder bei der Einkommensteuer. Das Finanzamt prüft im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung, ob für die Eltern die Freibeträge für Kinder oder das ausbezahlte Kindergeld günstiger sind. Diese Prüfung erfolgt automatisch und muss nicht beantragt werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass bei der Besteuerung von Familien ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung ihrer Kinder nicht einbezogen werden darf. Im Rahmen des steuerlichen Familienleistungsausgleichs wird dies durch Freibeträge für Kinder oder durch das Kindergeld sichergestellt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Für das Jahr 2020 betrug der Kinderfreibetrag 5.172 Euro. Für das Jahr 2021 steigt er um 288 Euro auf 5.460 Euro. Darüber hinaus erhalten alle Eltern noch einen Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder, den so genannten BEA-Freibetrag. Dieser steigt ebenfalls um 288 Euro von bisher 2.640 Euro auf 2.928 Euro in 2021.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bei der Einkommensteuerveranlagung werden beide Freibeträge zusammengezogen. Sind die Eltern verheiratet und werden zusammen veranlagt, sind es zusammen also ab 2021 statt bisher 7.812 Euro nunmehr 8.388 Euro pro Kind und Jahr. Die Erhöhung beträgt insgesamt 576 Euro.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten wird bei jedem Elternteil jeweils der halbe Betrag berücksichtigt. Das heißt konkret: Der Kinderfreibetrag beträgt 2021 je Elternteil 2.730 Euro, der BEA-Freibetrag 1.464 Euro.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Erhöhung des Kinderzuschlags<br>Der monatliche Kinderzuschlag für Familien mit kleinem Einkommen, die ansonsten auf die Grundsicherung angewiesen wären, steigt ab 2021 um 20 Euro von 185 Euro auf 205 Euro.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Hintergrund: Den Kinderzuschlag erhalten Eltern und Alleinerziehende mit unverheirateten Kindern unter 25 Jahre, die nur über ein Einkommen und Vermögen verfügen, mit dem sie zwar ihr eigenes Existenzminimum, nicht aber das ihrer Kinder decken können. Ohne den Kinderzuschlag hätten sie allein wegen des Unterhaltsbedarfs für ihre Kinder Anspruch auf Sozialleistungen. Mit dem Kinderzuschlag soll ein Anreiz gegeben werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Keine Erhöhung des Ausbildungsfreibetrags<br>Der Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro im Jahr zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindlichen, auswärts untergebrachten, volljährigen Kindes ist seit 1980 betragsmäßig nicht angepasst worden. Der Bundesrat hatte daher eine Erhöhung vorgeschlagen. Leider wurde dieser vernünftige Vorschlag vom Bundestag nicht aufgegriffen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Stand: 15.01.2021</p>
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		<item>
		<title>Kindergeldanspruch der Eltern für behinderte Kinder auch über deren 25. Lebensjahr hinaus</title>
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		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Mar 2026 13:06:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kinder]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Normalerweise endet der Anspruch der Eltern auf Kindergeld spätestens dann, wenn Sohn oder Tochter das 25. Lebensjahr vollendet haben. Also in dem Monat, in dem das Kind seinen 25. Geburtstag feiert. Eine wichtige Ausnahme gibt es aber für Kinder mit Behinderung. Hier gibt es keine Höchstaltersgrenze. Die Behinderung muss allerdings vor der Vollendung des 25. [&#8230;]</p>
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<p class="wp-block-paragraph">Normalerweise endet der Anspruch der Eltern auf Kindergeld spätestens dann, wenn Sohn oder Tochter das 25. Lebensjahr vollendet haben. Also in dem Monat, in dem das Kind seinen 25. Geburtstag feiert. Eine wichtige Ausnahme gibt es aber für Kinder mit Behinderung. Hier gibt es keine Höchstaltersgrenze. Die Behinderung muss allerdings vor der Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, zu berücksichtigen, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Eine Behinderung liegt vor, wenn das Kind körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen hat, die es in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zu einer Behinderung können auch Suchtkrankheiten (z. B. Drogenabhängigkeit, Alkoholismus) führen. Nicht zu den Behinderungen zählen Krankheiten, deren Verlauf sich auf eine im Voraus abschätzbare Dauer beschränkt, insbesondere akute Erkrankungen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Kind muss nach den Gesamtumständen des Einzelfalles wegen der Behinderung außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Dem Kind muss es objektiv unmöglich sein, seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf durch eigene Mittel zu decken. Ist das Kind trotz seiner Behinderung in der Lage, z. B. aufgrund eines hohen verfügbaren Einkommens, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, besteht kein Anspruch auf Kindergeld.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Behinderung selbst muss zwar vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein, nicht jedoch die Ursächlichkeit oder Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Tipp: Für Kinder, die wegen einer vor dem 1.1.2007 in der Zeit ab der Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, ist weiterhin die bis zum 31.12.2006 geltende Altersgrenze des vollendeten 27. Lebensjahres anzuwenden.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Nachweis der Behinderung</strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph">Den Nachweis einer Behinderung kann der Berechtigte erbringen:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>bei einer Behinderung, deren Grad auf mindestens 50 festgestellt ist, durch einen so genannten Behinderten-Ausweis oder durch einen Bescheid der zuständigen Behörde,</li>



<li>bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 20 festgestellt ist, durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder – wenn dem Kind wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen – durch den Rentenbescheid oder einen entsprechenden Bescheid,</li>



<li>bei einer Einstufung in den Pflegegrad 4 oder 5 oder diesem entsprechenden Bestimmungen durch den entsprechenden Bescheid.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Der Nachweis der Behinderung kann auch in Form einer Bescheinigung bzw. eines Zeugnisses des behandelnden Arztes oder eines ärztlichen Gutachtens erbracht werden. Aus der Bescheinigung bzw. dem Gutachten muss Folgendes hervorgehen:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Vorliegen der Behinderung,</li>



<li>Beginn der Behinderung, soweit das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat, und</li>



<li>Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit des Kindes.</li>
</ul>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Ursächlichkeit der Behinderung</strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die Behinderung muss ursächlich für die Unfähigkeit des Kindes sein, sich selbst zu unterhalten. Allein die Feststellung eines sehr hohen Grad der Behinderung (GdB) rechtfertigt die Annahme der Ursächlichkeit nicht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Ursächlichkeit ist anzunehmen, wenn:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>das Kind in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer Tagesförderstätte betreut wird,</li>



<li>das Kind vollstationär in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung untergebracht ist,</li>



<li>Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bezogen werden,</li>



<li>der GdB 50 oder mehr beträgt und das Kind für einen Beruf ausgebildet wird,</li>



<li>im Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch das Merkmal „H“ (hilflos) eingetragen oder im Feststellungsbescheid festgestellt ist, dass die Voraussetzungen für das Merkmal „H“ (hilflos) vorliegen, oder</li>



<li>eine volle Erwerbsminderungsrente gegenüber dem Kind bewilligt ist oder eine dauerhafte volle Erwerbsminderung festgestellt ist.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Dem Merkzeichen „H“ (hilflos) steht die Einstufung in die Pflegegrade 4 oder 5 oder diesem entsprechenden Bestimmungen gleich. Die Einstufung als schwerstpflegebedürftig ist durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wird zur Feststellung der Ursächlichkeit eine Bescheinigung des behandelnden Arztes beigebracht, muss aus dieser hervorgehen, in welchem zeitlichen Umfang das Kind aufgrund seiner Behinderung in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Tipp: Die Behinderung muss nicht die einzige Ursache dafür sein, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Eine Mitursächlichkeit ist ausreichend, wenn ihr nach den Gesamtumständen des Einzelfalls erhebliche Bedeutung zukommt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Prüfung der Mitursächlichkeit kommt in den Fällen zum Tragen, in denen das Kind grundsätzlich in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben (d. h. eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung), die Behinderung der Vermittlung einer Arbeitsstelle jedoch entgegensteht. Eine allgemein ungünstige Situation auf dem Arbeitsmarkt oder andere Umstände (z. B. mangelnde Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung, Ablehnung von Stellenangeboten), die zur Arbeitslosigkeit des Kindes führen, begründen hingegen keine Berücksichtigung.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Tipp: Auch wenn das Kind erwerbstätig ist, kann die Behinderung mitursächlich sein. Ist das Kind trotz seiner Erwerbstätigkeit nicht in der Lage, seinen notwendigen Lebensbedarf zu bestreiten, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Behinderung für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt mitursächlich ist.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Außerstande sein, sich selbst zu unterhalten</strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph">Bei Kindern mit Behinderung ist grundsätzlich der notwendige Lebensbedarf den kindeseigenen Mitteln gegenüberzustellen. Übersteigen die kindeseigenen Mittel nicht den notwendigen Lebensbedarf, ist das Kind außerstande, sich selbst zu unterhalten. Falls die kindeseigenen Mittel den notwendigen Lebensbedarf überschreiten und ungleichmäßig zufließen (z. B. durch eine Nachzahlung oder die erstmalige Zahlung einer Rente), ist zu prüfen, ab welchem vollen Monat das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der notwendige Lebensbedarf des Kindes mit Behinderung setzt sich aus dem allgemeinen Lebensbedarf und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. Als allgemeiner Lebensbedarf ist der Grundfreibetrag in Höhe von 9.984 Euro (2022) bzw. 9.744 Euro (2021) anzusetzen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Tipp: Die kindeseigenen Mittel setzen sich aus dem verfügbaren Nettoeinkommen und sämtlichen Leistungen Dritter zusammen. Das Vermögen des Kindes gehört nicht zu den kindeseigenen Mitteln.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Übersteigen die kindeseigenen Mittel nicht den allgemeinen Lebensbedarf, ist davon auszugehen, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zum behinderungsbedingten Mehrbedarf gehören alle mit einer Behinderung zusammenhängenden außergewöhnlichen Belastungen, z. B. Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf. Sofern kein Einzelnachweis erfolgt, bemisst sich der behinderungsbedingte Mehrbedarf grundsätzlich in Anlehnung an den Pauschbetrag für behinderte Menschen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zu berücksichtigen sind darüber hinaus alle übrigen durch die Behinderung bedingten Aufwendungen wie z. B. Operationskosten und Heilbehandlungen, Kuren, Arzt- und Arzneikosten, soweit sie nicht von der Krankenkasse bzw. einer Krankenversicherung getragen werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Tipp: Für Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste Fahrten wird eine jährliche Pauschale von 900 Euro berücksichtigt, wenn ein GdB von mindestens 80 oder ein GdB von mindestens 70 und das Merkzeichen „G“ (gehbehindert) vorliegt. Liegt das Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert), „Bl“ (blind), „TBl“ (taubblind) oder „H“ (hilflos) vor, beträgt die jährliche Pauschale 4.500 Euro.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Verfügbares Nettoeinkommen</strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph">Für die Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens ist zunächst die Summe zu bilden aus</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>steuerpflichtigen Einkünften,</li>



<li>steuerfreien Einnahmen,</li>



<li>Kapitalerträgen ohne Abzug des Sparer-Pauschbetrags und</li>



<li>Erstattungen von Steuern vom Einkommen (Einkommensteuer, Kapitalertragsteuer einschließlich Abgeltungsteuer, Kirchensteuer, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag).</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Davon sind abzuziehen:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>unvermeidbare Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung und andere Sozialversicherungsbeiträge sowie Zuzahlungen),</li>



<li>tatsächlich gezahlte Steuern vom Einkommen (Steuervorauszahlungen, -nachzahlungen, -abzugsbeträge).</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Die Berechnung des verfügbaren Nettoeinkommens ist bei Selbständigen auf der Grundlage eines Dreijahreszeitraums vorzunehmen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Tipp: Von den steuerfreien Einnahmen ist – maximal bis zur Höhe der steuerfreien Einnahmen – eine Kostenpauschale von insgesamt 180 Euro im Kalenderjahr abzuziehen, wenn nicht höhere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Zufluss der steuerfreien Einnahmen stehen, nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden (z. B. Kosten eines Rechtsstreits zur Erlangung der steuerfreien Einnahmen).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Stand: 11.12.2021</p>
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		<title>Zwischenschaltung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Mar 2026 13:05:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Immobilien]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gewerblicher Grundstückshandel: Zwischenschaltung einer nicht funktionslosen GmbH ist grundsätzlich nicht missbräuchlich. Im Hinblick auf einen gewerblichen Grundstückshandel ist die Zwischenschaltung einer GmbH grundsätzlich nicht missbräuchlich, wenn die GmbH nicht funktionslos ist. Das heißt der Zwischenhändler muss wesentliche &#8211; wertschöpfende &#8211; eigene Tätigkeit (etwa die Bebauung des erworbenen Grundstücks) ausüben. Nach der Rechtsprechung kann die Zwischenschaltung [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Gewerblicher Grundstückshandel: Zwischenschaltung einer nicht funktionslosen GmbH ist grundsätzlich nicht missbräuchlich.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im Hinblick auf einen gewerblichen Grundstückshandel ist die Zwischenschaltung einer GmbH grundsätzlich nicht missbräuchlich, wenn die GmbH nicht funktionslos ist. Das heißt der Zwischenhändler muss wesentliche &#8211; wertschöpfende &#8211; eigene Tätigkeit (etwa die Bebauung des erworbenen Grundstücks) ausüben.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach der Rechtsprechung kann die Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft zur Vermeidung eines gewerblichen Grundstückshandels missbräuchlich sein. Wenn die erwerbende Gesellschaft im Wesentlichen zum Zwecke des Kaufs und des Weiterverkaufs gegründet worden ist, ist das der Fall. Das ist auch der Fall, wenn die Kapitalgesellschaft in Bezug auf die in Rede stehenden Veräußerungsgeschäfte funktionslos ist und besondere Umstände hinzutreten. Zu diesen Umständen zählen zum Beispiel das die Mittel für den Kaufpreis ganz oder teilweise von dem Steuerpflichtigen stammen oder erst aus den Erlösen des Weiterverkaufs zu erbringen sind. Dies ist auch möglich, wenn eine vom Steuerpflichtigen beherrschte Zwischengesellschaft eingeschaltet wird. Wenn dabei der Verwertungsgewinn in fremdunüblicher Weise in einem einzigen, nicht nachhaltigen Verkaufsaktabgeschöpft wird, während die zwischengeschaltete Gesellschaft bei der nachhaltigen Vermarktung der Grundstücke keinen oder nur einen geringen Gewinn erzielt, trifft dies zu.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Diesen Fällen ist typischerweise gemein, dass die zwischengeschaltete GmbH selbst „funktionslos“ ist, also im Wesentlichen lediglich an- und verkauft.<br>Entfaltet die GmbH aber darüber hinaus eine wesentliche &#8211; wertschöpfende &#8211; eigene Tätigkeit, ist sie nicht funktionslos. In diesen Fällen ist die Zwischenschaltung in der Regel nicht ungewöhnlich, weil dem Steuerpflichtigen die Wahl der Rechtsform, in der er eine Tätigkeit entfalten will, freigestellt ist. Darüber hinaus besteht in diesen Fällen auch grundsätzlich ein wirtschaftliches Interesse an der Auslagerung auf die GmbH. Da diese eine eigene, wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, besteht auch ein Bedürfnis für eine Haftungsbeschränkung. Schließlich kann in diesen Fällen daraus, dass die zwischengeschaltete GmbH tatsächlich keinen Gewinn erzielt hat, nicht ohne Weiteres auf einen Missbrauch geschlossen werden. Im wirtschaftlichen Misserfolg kann sich schließlich auch das unternehmerische Risiko der von der GmbH selbst ausgeübten Tätigkeit realisiert haben. Es ist gerade der Zweck einer GmbH in diesem Fall die persönliche Haftung der Gesellschafter zu verhindern.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Stand: 20.01.2011</p>
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