Nach § 75f HGB sind Ansprüche, die aus einer Vereinbarung abgeleitet werden, in der ein Arbeitgeber dem anderen zusagt, Mitarbeiter des anderen Arbeitgebers nicht einzustellen, nicht einklagbar. Die fehlende Einklagbarkeit eines solchen Anspruches ist auch ausgedehnt worden auf Vereinbarungen zwischen 2 Arbeitgebern über Abwerbeverbote.
Wann sind Einstellungs – und/oder Abwerbeverbote zulässig?
Nach § 75f HGB sind Ansprüche, die aus einer Vereinbarung abgeleitet werden, in der ein Arbeitgeber dem anderen zusagt, Mitarbeiter des anderen Arbeitgebers nicht einzustellen, nicht einklagbar. Die fehlende Einklagbarkeit eines solchen Anspruches ist auch ausgedehnt worden auf Vereinbarungen zwischen 2 Arbeitgebern über Abwerbeverbote.
Der Bundesgerichtshof hat in der vorgenannten Entscheidung aber weiter ausgeführt, dass es durchaus Konstellationen gibt, in denen die Interessen der Arbeitgeberseite an der gerichtlichen Durchsetzbarkeit eines Abwerbeverbots die Arbeitnehmerinteressen überwiegen können. Er hat hier verschiedene Fallgruppen gebildet, bei denen Abwerbeverbot entgegen § 75f HGB einklagbar sind:
– die Abwerbung stellt eine unlautere geschäftliche Handlung dar, gegen die nach den Vorschriften
des UWG vorgegangen werden kann
– das Abwerbeverbot ist nicht Hauptzweck der getroffenen Vereinbarung, sondern nur eine
Nebenbestimmung, „die einem besonderen Vertrauensverhältnis der Parteien oder einer
besonderen Schutzbedürftigkeit einer der beiden vertragschließenden Seiten Rechnung trägt“.
Hierzu gehören nach dem vorzitierten Urteil Abwerbeverbote, die
a) im Zuge einer Due-Diligence-Prüfung beim Kauf von Unternehmen
b) bei Abspaltung von Unternehmensteilen
c) bei Vertriebsvereinbarungen zwischen selbstständigen Unternehmen
vereinbart werden.