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	<title>zivilrecht Archives - Rechtsanwalts- und Notarkanzlei Backmeister</title>
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		<title>Die Rechte und Pflichten bei Problemen vor oder während der Reise</title>
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		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 18 Jun 2022 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[zivilrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Sehen sich Reisende mit Problemen vor oder während ihres Urlaubs konfrontiert, ergeben sich daraus für sie Rechte aber auch Pflichten. Reisemängel sind immer dann gegeben, wenn Leistungen entweder gar nicht, unvollständig oder in anderer Form erbracht werden als im Reisevertrag vereinbart. In diesem Fall haben Urlauber die Möglichkeit eine Beseitigung des Mangels zu fordern. Wenn [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Sehen sich Reisende mit Problemen vor oder während ihres Urlaubs konfrontiert, ergeben sich daraus für sie Rechte aber auch Pflichten. Reisemängel sind immer dann gegeben, wenn Leistungen entweder gar nicht, unvollständig oder in anderer Form erbracht werden als im Reisevertrag vereinbart. In diesem Fall haben Urlauber die Möglichkeit eine Beseitigung des Mangels zu fordern. Wenn der Versuch zu keinem Erfolg führt, können sie den Reisepreis mindern und auch in bestimmten Fällen Schadensersatz verlangen.</p>
<h2>Pauschalreise und Individualreise</h2>
<p>Anders als die Pauschalreise besteht die Individualreise aus zwei oder mehr Reisedienstleistungen, die getrennt gebucht werden. Bei einer Individualreise können daher keine Reisemängel im klassischen Sinn geltend gemacht werden. Treten dennoch Reisemängel auf, gilt das Gewährleistungsrecht. Daraus entstehende Rechte müssen beim jeweiligen Leistungsträger durchgesetzt werden. Befindet sich dieser im Ausland, kommt in der Regel das Internationale Privatrecht zum Tragen.</p>
<p>Bei einer Pauschalreise hingegen können Reisemängel geltend gemacht werden, da der Reisende ein Paket aus zwei oder mehr Reisedienstleistungen aus einer Hand erhält. Ein Reisemangel besteht, wenn im Reisevertrag vereinbarte Leistungen nicht oder nicht ausreichend erbracht werden. Dies gilt auch, wenn zugesicherte Eigenschaften nicht vorhanden sind. Um dies festzustellen, ist ein Blick in den Reisevertrag entscheidend.</p>
<h2>Bei welchen Mängeln bestehen Ansprüche?</h2>
<p>Bei nachgewiesenen Mängeln bestehen Ansprüche des Reisenden. Zu Reisemängeln gehören unter anderem Ungeziefer im Hotel, eine nicht funktionierende Klimaanlage, die Unterbringung in einem anderen Hotel wegen Überbuchung oder die Nichterfüllung einzelner Reiseteile. Auch sind Baulärm, Schimmel im Hotelzimmer oder ein fehlendes Zusatzbett für das Kind nicht hinzunehmende Mängel an der Reise.</p>
<p>Ist die Verpflegung im Hotel nicht vorhanden, das Gepäck kommt erst mit Verspätung an oder es kommt zu einem vollständigen Gepäckverlust, kann dies ebenfalls zu Ansprüchen gegenüber dem Reiseveranstalter führen.</p>
<p>Zu den am häufigsten auftretenden Reisemängeln gehören Verspätungen des gebuchten Flugs von mehr als drei Stunden sowie der vollständige Ausfall des Flugs.</p>
<p>Nicht jeder vermeintliche Mangel ist auch ein Reisemangel im rechtlichen Sinne. Sogenannte einfache Unannehmlichkeiten wie Lärm durch spielende Kinder, fehlende Handtücher oder langes Warten am Essensbuffet gelten dem Gesetzgeber zufolge als hinnehmbar.</p>
<h2>Ihre Rechte und Pflichten bei Reisemängeln</h2>
<h2>Abhilfe</h2>
<p>Wird ein Reisemangel festgestellt, haben Urlauber das Recht auf schnellstmögliche Beseitigung. Der Reiseveranstalter muss dabei innerhalb einer Frist von zwei Wochen handeln. Kommt er den Forderungen nicht nach, haben Reisende die Möglichkeit, selbst Abhilfe zu schaffen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten können sie dem Reiseveranstalter in Rechnung stellen und von diesem erstatten lassen.</p>
<h2>Reisepreisminderung und Entschädigung</h2>
<p>Erfüllt eine Reise die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht, kann der Reisepreis gemindert werden. Dabei richtet sich die Höhe der Preisminderung nach dem Umfang der Mängel.</p>
<p>Neben der Reisepreisminderung kann der Urlauber eine Entschädigung für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen. Dabei müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Dazu gehört das Vorliegen eines Reisemangels, der die Urlaubsreise entscheidend beeinträchtigt hat, sowie eine sofortige Anzeige des Mangels vor Ort. Das Verschulden des Reiseveranstalters wird vom Gesetz vermutet.</p>
<p>Hat der oder die Reisende den Mangel selbst verschuldet, ist eine Entschädigung nicht möglich. Dies gilt auch dann, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen.</p>
<h2>Minderung bei höherer Gewalt</h2>
<p>Als „Höhere Gewalt“ wird ein Ereignis bezeichnet, das vom Reiseveranstalter nicht vorhersehbar und auch nicht abwendbar war. Dazu gehören etwa Krieg oder ein Terroranschlag am Urlaubsort. In diesem Fall können sowohl Reisender als auch Reiseveranstalter vom Vertrag zurücktreten.</p>
<h2>Pflichten der Reisenden</h2>
<p>Um ihren Anspruch auf Beseitigung oder Entschädigung beim Veranstalter geltend zu machen, obliegen Reisenden gewisse Pflichten:</p>
<p>Ein detailliertes Mängelprotokoll hilft, die unzureichenden oder mangelhaften Leistungen aufzulisten und kann durch Bildmaterial ergänzt werden. Beklagen sich andere Gäste ebenfalls oder die Reiseleitung verweigert eine schriftliche Bestätigung der Mängelanzeige, können diese als Zeugen genannt werden.</p>
<p>Im Anschluss an die Reise sollten die Reisemängel im Rahmen eines detaillierten Beschwerdeschreibens an den Reiseveranstalter nochmals aufgeführt werden. Dem Schreiben werden außerdem alle Reiseunterlagen mit Buchungsbestätigung und Leistungsbeschreibung sowie das Mängelprotokoll mit Fotos und Zeugenaussagen beigelegt.</p>
<p>Die Höhe einer Entschädigung hängt maßgeblich von drei Faktoren ab: Die Soll-Leistung, die im Internet beschrieben und laut Reisevertrag gebucht wurde sowie den Umfang des Reisemangels als Ist-Zustand.</p>
<p>Reisende können sich anhand von Reisemängeltabellen vorab über die mögliche Höhe der Entschädigung informieren. Allerdings sind die aufgeführten Reisepreisminderungen für Mängel nicht verbindlich.</p>
<p>Schließlich muss eine Entschädigung für Reisemängel innerhalb von zwei Jahren nach Ende der Reise geltend gemacht werden.</p>
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		<title>Kündigung des Energieversorgers &#8211; welche Rechte habe ich als Verbraucher?</title>
		<link>https://rain-und-notarin-backmeister.de/kuendigung-des-energieversorgers/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 17 Apr 2022 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[zivilrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Preisexplosion bei Strom und Gas – Kündigung durch den Energieversorger – was tun? Die steigenden Preise für Gas und Strom sind spätestens seit dem Jahreswechsel 2021/2022 ein gesellschaftliches Dauerthema. Zu den ökonomischen Gründen für diese zunehmend prekärer werdende Situation gehören steigende Strompreise im Großhandel, der sukzessive Atom- und Kohleausstieg, steigende CO2-Preise sowie eine ganz allgemeine [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Preisexplosion bei Strom und Gas – Kündigung durch den Energieversorger – was tun?</p>
<p>Die steigenden Preise für Gas und Strom sind spätestens seit dem Jahreswechsel 2021/2022 ein gesellschaftliches Dauerthema. Zu den ökonomischen Gründen für diese zunehmend prekärer werdende Situation gehören steigende Strompreise im Großhandel, der sukzessive Atom- und Kohleausstieg, steigende CO2-Preise sowie eine ganz allgemeine weltweite Knappheit dieser fossilen Ressourcen.</p>
<p>Diese Probleme betreffen in erster Linie die Energieversorger–und erst mit deutlichem Zeitverzug die Endverbraucher in jedem einzelnen Haushalt. Energieanbieter haben üblicherweise langfristige Verträge mit ihren eigenen Lieferanten–die Endverbraucherverträge hingegen sind in den allermeisten Fällen Jahresverträge. Sie sind nicht an das Kalenderjahr gebunden, sondern werden auch unterjährig abgeschlossen.</p>
<p>Der Energieliefervertrag für Strom und Gas zwischen Versorger und Endverbraucher ist mit seinen gegenseitigen Rechten und Pflichten ein schuldrechtlicher Vertrag des Zivilrechts.</p>
<p>Die Preisexplosion betrifft zuerst und direkt die Versorger. Sie müssen im Einkauf deutlich mehr bezahlen als sie aufgrund der Jahresverträge mit ihren Kunden tatsächlich an Einnahmen generieren–können. Bei laufenden Verträgen weniger oder gar keine Energie zu liefern wäre ein hier in Deutschland kaum vorstellbarer Vertragsbruch. Außerdem würde das nur vordergründig helfen, da auch die Energieunternehmen aufgrund ihrer eigenen langfristigen Verträge zur Abnahme der georderten Energie verpflichtet sind.</p>
<p>Fazit: Die Energieversorger stecken in einer bedrohlichen Liquiditätsklemme. Sie haben deutlich höhere Ausgaben, die sie nicht decken können–von einem Gewinn ganz zu schweigen. So kündigen sie die Lieferverträge von zigtausenden Endverbrauchern. Ab sofort liefern sie weder Strom noch Gas, bekommen aber im Gegenzug auch keine Einnahmen aus den gekündigten Lieferverträgen. Dennoch haben sie ihr „Minusgeschäft“ gestoppt. Die Abnahmeverträge für Strom und Gas gegenüber ihren Lieferanten erfüllen sie oder verkaufen sie an Mitbewerber, ebenso wie die Energie selbst–und das oftmals noch mit Gewinn.</p>
<p>Das Nachsehen hat, wie so oft, auch hier der Bürger als Endverbraucher.</p>
<h2>Grundversorgung ist gesichert – aber zu welchem Preis?</h2>
<p>Für ihn ist nicht die Energieversorgung, sondern der Energiepreis das Problem. Der örtliche Grundversorger ist rechtlich dazu verpflichtet, übergangslos die Versorgung mit Strom und Gas sicherzustellen. Das tut er auch–allerdings zu dem deutlich höheren Grundversorgungspreis gegenüber den bislang niedrigen Wahltarifen.</p>
<p>Der Endverbraucher hat keine Wahl. Er muss zunächst den Grundtarif nehmen und dafür bezahlen–bis es ihm nach einigen Wochen oder Monaten gelingt, bei seinem Grundversorger oder einem Mitbewerber den neuen Jahresvertrag für einen günstigeren Wahltarif abschließen zu können. Das ist heutzutage nicht so einfach bis kaum möglich. Viele seriöse Energieversorger schützen ihre langjährigen Bestandskunden dahingehend, dass sie deren Wahltarife möglichst stabil halten und keine Verträge für Strom und Gas mit Neukunden abschließen.</p>
<h2>Schadenersatz geltend machen – mit welchen Aussichten auf Erfolg?</h2>
<p>Der Endkunde als Verbraucher wird auch in dieser Situation die–bittere–Erfahrung machen, dass er zwar recht hat, aber oft nicht schnell sein Recht auch bekommt.</p>
<p>Wenn in der Zwischenzeit der bisherige Energieversorger eine Insolvenzeröffnung beantragt, dann gehört jeder betroffene Endverbraucher zu den tausenden Insolvenzgläubigern, die so gut wie keine Chance haben, ihren Schaden ersetzt zu bekommen.</p>
<p>So bitter es auch klingt: Der Endverbraucher hat das Nachsehen!</p>
<p>Der jährliche Anbieterwechsel gehört mittlerweile eher der Vergangenheit an. Viele Energieanbieter legen zunehmend mehr Wert auf zuverlässige Dauer- und Stammkunden, als auf kurzfristig mit Rabatten und Sonderaktionen erkaufte Neukunden.</p>
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		<item>
		<title>Tiergefahr und Tierhalterhaftung &#124; AdvoGarant</title>
		<link>https://rain-und-notarin-backmeister.de/tiergefahr-und-haftpflicht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Jun 2020 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[zivilrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Als Hundehalter kenne ich die Situation gut: mein Hund ist brav und „tut nix“, er ist sogar angeleint. Er kann aber nicht in Ruhe seinen Schnüffelgeschäften nachgehen, weil ein anderer Hund ihm seinen Frieden nicht gönnt. In Sekunden schlägt die traute Atmosphäre in Feindseligkeit um. Wenn es ganz schlimm kommt, dann fließt sogar Blut. Angenommen, [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Als Hundehalter kenne ich die Situation gut: mein Hund ist brav und „tut nix“, er ist sogar angeleint. Er kann aber nicht in Ruhe seinen Schnüffelgeschäften nachgehen, weil ein anderer Hund ihm seinen Frieden nicht gönnt. In Sekunden schlägt die traute Atmosphäre in Feindseligkeit um. Wenn es ganz schlimm kommt, dann fließt sogar Blut.</p>
<p>Angenommen, mein braver, angeleinter Hund ist nun verletzt und wird verarztet. Schnell steigt die Tierarztrechnung auf eine drei-, sogar vierstellige Summe. Ich reiche die Rechnung bei der Hundehalterhaftpflichtversicherung des „Gegners“ ein. Es wird zwar etwas erstattet, aber nur die Hälfte. Ich rufe dort an und reklamiere den Restbetrag. Man gibt mir zur Antwort, es sei die Tiergefahr meines braven, angeleinten Hundes mit 50% angerechnet worden, weil 2 Hunde aufeinandergetroffen sind, die zu gleichen Teilen haften.</p>
<p>Ich bin empört! Mein braver, angeleinter Hund ist doch keine Gefahr! Der andere war der Übeltäter und hat meinen verletzt!</p>
<h2>Was ist überhaupt eine „Tiergefahr“?</h2>
<p>Etwas, das ähnlich klingt und auch den gleichen Hintergrund hat, kennt jeder und akzeptiert es klaglos: die Betriebsgefahr des KFZ. Jeder weiß, wenn ich mit meinem Auto fahre, bewege ich mich in einer tonnenschweren Maschine aus Blech und Stahl mit hoher Geschwindigkeit durch die Gegend – das hört sich schon gefährlich an und ist es dann auch, wenn diese Maschine gegen etwas stößt und es deformiert. Es leuchtet jedem ein, dass für solch eine große „abstrakte“ Gefahr eine spezielle Regelung gelten muss.</p>
<p>Dieser Wunsch nach Regelung der besonderen Gefährdung ist aber älter als das Auto, denn schon vor dessen Erfindung gab es Dinge, Handlungen oder Einrichtungen, die zwar nützlich für alle waren, aber gleichzeitig sehr gefährlich. Um sie nicht zu verbieten, hat man sie unter der Voraussetzung erlaubt, dass der Nutzer gleichwohl für die Schäden einstehen soll, die sich aus gefährlichen Einrichtungen und Dingen ergeben.</p>
<p>So gibt es eine Gefährdungshaftung z.B. für die Eisenbahn, für elektrische und Gasleitungen und später auch für Kernkraftwerke.</p>
<h2>Ursprung der Tierhalterhaftung</h2>
<p>Und was hat das mit meinem Hund zu tun? Der ist weder ein Auto, noch ein Kernkraftwerk.</p>
<p>Zur Zeit der Niederschrift unseres Bürgerlichen Gesetzbuchs 1870 waren die Menschen auf die Dienste von Haustieren noch in größerem Maße angewiesen als heute. Damals war auch noch jedem bewusst, dass Pferde ausschlagen und Hunde beißen können, ebenso wie bei Kühen oder Ziegen die Hörner nicht zur Frisur gehören – allen war klar, dass von den Haustieren immer irgendeine Gefahr ausgehen kann. Aber man brauchte sie und hat deshalb dafür sorgen wollen, dass derjenige, der den Nutzen aus ihnen zog, dann auch dafür gerade steht, wenn etwas passiert.</p>
<p>Und hier kommt der Haushund ins Spiel. Er hat Zähne, springt an jemandem hoch, läuft trotz Rückrufs über die Straße, rauft mit Artgenossen, verhält sich für seine Art typisch. Wenn er das tut, dann geht von ihm die Gefährdung aus, für die ich haften muss, nur weil ich der Halter bin. Und diese Gefährdung reicht weit! Sogar das Vorübergehen eines Hundes, der nur droht und dadurch die alte Dame vor Schreck stolpern und stürzen lässt, reicht schon für die Haftung aus.</p>
<h2>Wichtig bei zwei Parteien: Verschulden genau klären und aufschlüsseln!</h2>
<p>Nun ist aber mein Hund bei seiner Auseinandersetzung doch von dem anderen Hund verletzt worden, obwohl er gar nichts gemacht hat und noch dazu angeleint war! Und doch soll der Schaden nur zur Hälfte beglichen werden, nur weil 2 Hunde dabei waren?</p>
<p>Hier empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung. Je nach Sachlage wird man mit der Versicherung verhandeln können, dass diese ihre Haftungsverteilung überdenkt und die Tierarztrechnung zu einem höheren Anteil begleicht. Dabei spielt es dann doch eine Rolle, dass mein Hund brav und angeleint war und der andere der eigentliche Übeltäter!</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Die Vorbereitung des privaten Insolvenzverfahrens durch ein Schuldenbereinigungsverfahren</title>
		<link>https://rain-und-notarin-backmeister.de/insolvenz-und-schuldenbereinigungsverfahren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 28 Feb 2020 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[zivilrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Insolvenzverfahren bietet Ihnen die Möglichkeit, sich komplett zu entschulden. Aber man kann sich im Behördendschungel ganz schön verheddern. Am Anfang steht ein schriftlicher Insolvenzantrag, der beim zuständigen Insolvenzgericht einzureichen ist. Oft ist das Amtsgericht des Wohnorts nicht das zuständige Insolvenzgericht. Über das Portal www.gerichtsverzeichnis.de können Sie am einfachsten das für Ihren Wohnort zuständige Insolvenzgericht [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Insolvenzverfahren bietet Ihnen die Möglichkeit, sich komplett zu entschulden. Aber man kann sich im Behördendschungel ganz schön verheddern.</p>
<p>Am Anfang steht ein schriftlicher Insolvenzantrag, der beim zuständigen Insolvenzgericht einzureichen ist. Oft ist das Amtsgericht des Wohnorts nicht das zuständige Insolvenzgericht.</p>
<p>Über das Portal www.gerichtsverzeichnis.de können Sie am einfachsten das für Ihren Wohnort zuständige Insolvenzgericht finden.</p>
<p>Auch das richtige Insolvenzantragsformular zu wählen, ist gar nicht so einfach, denn es wird zwischen Regelinsolvenzverfahren und Verbraucherinsolvenzverfahren unterschieden.</p>
<h2>Insolvenz bei Selbständigen (Regelinsolvenzverfahren)</h2>
<p>So haben selbstständig Tätige (z.B. Gewerbetreibende, Freiberufler) einen Insolvenzantrag für dieEröffnung eines Regelinsolvenzverfahrenszu stellen.</p>
<h2>Insolvenz bei Verbrauchern (Verbraucherinsolvenzverfahren)</h2>
<p>Für Angestellte, nicht selbstständig Tätige oder arbeitssuchende Personen greift dagegen das Formular für dieEröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens.</p>
<h2>Regelung für Ehemals Selbständige, Geschäftsführer und arbeitnehmerähnliche Personen</h2>
<p>Wenn Siefrüher eine selbständige Tätigkeitausgeübt haben, ist zu unterscheiden:</p>
<p>Sind Ihre Vermögensverhältnisse überschaubar und bestehen keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen Ihrer ehemaligen Beschäftigten, ist von Ihnen ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten.</p>
<p>Überschaubar sind Ihre Vermögensverhältnisse grundsätzlich dann, wenn Sie zu dem Zeitpunkt, an dem Sie den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen,weniger als 20 Gläubigerhaben.</p>
<p>Arbeitnehmerähnliche Personen(z. B. freie Journalisten, Heimarbeiter oder Handelsvertreter) sind trotz fehlenden Anstellungsvertrags den unselbständig Tätigen gleichzustellen, gelten also als Verbraucher.</p>
<p>AuchGeschäftsführer von juristischen Personen– zum Beispiel einer GmbH – üben &#8211; trotz der herausgehobenen Stellung &#8211; keine selbstständige Tätigkeit aus, gelten also ebenfalls als Verbraucher. Anders kann es sein, wenn diese Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter sind.</p>
<p>Wird ein Insolvenzantrag in der falschen Verfahrensart gestellt, ist dieser unzulässig.</p>
<p>Wenn etwa ein Verbraucher einen Regelinsolvenzantrag stellt, ist dieser unzulässig und müsste von dem zuständigen Insolvenzgericht als unzulässig abgewiesen werden.</p>
<p>In diesen Fällen kann jedoch das Regelinsolvenzverfahren auf Ihren Antrag hin in ein Verbraucherinsolvenzverfahren übergeleitet werden und umgekehrt.</p>
<h2>Der Ablauf des Insolvenzverfahrens bei Verbrauchern und Selbständigen</h2>
<p>Je nachdem, ob einRegelinsolvenzverfahrenoder einVerbraucherinsolvenzverfahrenzu durchlaufen sind, gibt es erhebliche Unterschiede in der Einleitung und Abwicklung des Insolvenzverfahrens:</p>
<h2>Selbständige eröffnen des Regelinsolvenzverfahren unmittelbar</h2>
<p>Personen, die nicht als Verbraucher gelten, können sofort einen Insolvenzantrag auf Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens stellen, ohne vorab ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchlaufen zu müssen.</p>
<h2>Das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren: Voraussetzung für das Verbraucherinsolvenzverfahren</h2>
<p>Bevor Verbraucher einen zulässigen Insolvenzantrag stellen können, müssen Sie vorher ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchlaufen. Dieses erfolgt bei einer nach dem jeweiligen Landesrecht als geeignet anerkannten Person oder Stelle. In Baden-Württemberg sind &#8211; ohne Anspruch auf Vollständigkeit –Rechtsanwälte,Notare,Steuerberater,SteuerbevollmächtigteundWirtschaftsprüferin dem gesetzlich geforderten Sinn geeignet.</p>
<p>Als geeignete Stellen werden in der Trägerschaft der Kirchen und Religionsgemeinschaften stehende Stellen, z.B.Pfarreien, sowieöffentliche Schuldnerberatungsstellen,Verbände der Wohlfahrtspflege(z. B. Caritas, AWO),Verbraucherzentralenetc. anerkannt.</p>
<h2>Die zuständige öffentliche Schuldnerberatungsstelle ausfindig machen</h2>
<p>Im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren und Jugend pflegt das Forum www.forum schuldnerberatung.de das offizielle Adressverzeichnis aller Schuldnerberatungsstellen.</p>
<p>Die für Sie zuständige öffentliche Schuldnerberatungsstellerichtet sich grundsätzlich nach Ihrem Wohnort. Regelmäßig haben größere Kommunen, Gemeindeverbände und der dazugehörige Landkreis jeweils eine Schuldnerberatungsstelle. Wohnen Sie in einer Kommune (z. B. Stadt, Gemeinde), welche eine öffentliche Schuldnerberatungsstelle unterhält, ist diese auch für Sie zuständig. Wohnen Sie im umliegenden Landkreis dieser Kommune, ist die vom Landkreis eingerichtete Schuldnerberatungsstelle des Landkreises für Sie zuständig.</p>
<p>Kosten des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens</p>
<p>Dieser Service wird von den öffentlichen Schuldnerberatungsstellen kostenlos durchgeführt. Allerdings sind die Wartezeiten in der Regel beträchtlich, bei manchen öffentlichen Schuldnerberatungsstellen sogar schlichtweg nicht zumutbar.</p>
<p>Wählen Sie eine geeignete Person für die Durchführung des außergerichtlichen Insolvenzverfahrens, ist dieser Service für Sie in der Regel nicht kostenlos.</p>
<p>Bitte lassen Sie sich über die Kosten vorab aufklären. Es empfiehlt sich, die entstehenden Kosten in einer Vereinbarung festzulegen. Insbesondere Dienstleister, die selbst keine Zulassung als Rechtsanwalt haben, kooperieren mit Rechtsanwälten, was zu Doppelkosten führen kann.</p>
<p>Die Kostenübernahme für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes kann mithilfe eines Beratungshilfescheines erfolgen. Dieser ist bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht zu beantragen. Die entstehenden Rechtsanwaltsgebühren werden dann als staatliche Leistung gewährt mit der Folge, dass die Einschaltung eines Rechtsanwaltes im Ergebnis fast kostenlos für Sie ist: Grundsätzlich haben Sie einen Eigenanteil von 15,00 EUR zu tragen.</p>
<h2>Ablauf des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens</h2>
<p>In einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren wird versucht, mit Ihren Gläubigern eine Vereinbarung zu treffen. Eine übliche Fallgestaltung ist die, dass bei Eintreten einer gewissen quotalen Befriedigung der Gläubiger, diese auf die Zahlung der Restforderung verzichten.</p>
<p>Eine Einigung in diesem Verfahrensstadium ist jedoch außergewöhnlich selten, denn eine außergerichtliche Schuldenbereinigung erfordert die Zustimmung aller Gläubiger.</p>
<p>Sobald eine im Sinne der Insolvenzordnung geeignete Person oder Stelle dieErfolglosigkeit der außergerichtlichen Schuldenbereinigungbescheinigt hat, ist derWeg frei für die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens.</p>
<p>Somit ist in vielen Fällen die Bescheinigung der Erfolglosigkeit eine reine Formsache, um einen zulässigen Verbraucherinsolvenzantrag stellen zu können.</p>
<h2>Oft nur Formsache: Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren</h2>
<p>Eigentlich sehen die Vorschriften für das Verbraucherinsolvenzverfahren vor, dass das Insolvenzgericht nochmals ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren versucht, bevor es zu der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und in der Folge, zur Bestellung eines Insolvenzverwalters kommt.</p>
<p>In den meisten Fällen wird jedoch von den Insolvenzgerichten eine gerichtliche Schuldenbereinigung ebenfalls für aussichtslos gesehen und gleich durch Gerichtsbeschluss die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitet.</p>
<h2>Restschuldbefreiung rechtzeitig beantragen</h2>
<p>Neben dem Insolvenzantrag ist unbedingt auch ein Antrag auf Restschuldbefreiung sowie – in der Regel &#8211; ein Antrag auf Stundung der Gerichtskosten grundsätzlich empfehlenswert.</p>
<p>Ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens läuft nach noch aktueller Rechtslage für das Verbraucher &#8211; und Regelinsolvenzverfahren eine sechsjährige Frist, nach deren Ablauf die Restschuldbefreiung winkt. Dies setzt jedoch einen rechtzeitig gestellten Restschuldbefreiungsantrag voraus.</p>
<p>Diese sechsjährige Frist kann im Ergebnis stark verkürzt werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Zumutbarkeit der Nachholung des Visumsverfahrens</title>
		<link>https://rain-und-notarin-backmeister.de/nachholung-des-visumsverfahrens/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 06 Feb 2020 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[zivilrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nach dem Aufenthaltsgesetz ist allgemeine Erteilungsvoraussetzung einer Aufenthaltserlaubnis die Einreise des Ausländers nach Deutschland mit dem „richtigen“ Visum (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Dieses „richtige“ Visum für die Beanspruchung eines längerfristigen Aufenthaltes in Deutschland ist das sog.nationale Visum, welches eine Gültigkeitsdauer von 3 Monaten bis zu einem Jahr hat. Das [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Nach dem Aufenthaltsgesetz ist allgemeine Erteilungsvoraussetzung einer Aufenthaltserlaubnis die Einreise des Ausländers nach Deutschland mit dem „richtigen“ Visum (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG).</p>
<p>Dieses „richtige“ Visum für die Beanspruchung eines längerfristigen Aufenthaltes in Deutschland ist das sog.nationale Visum, welches eine Gültigkeitsdauer von 3 Monaten bis zu einem Jahr hat. Das nationale Visum ist zweckgebunden. Bekannt ist hier das Visum zum Zweck des Familiennachzugs oder zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.</p>
<p>So ist der Ablauf durch das Aufenthaltsgesetz geregelt.</p>
<h2>Ohne Visum nach Deutschland &#8211; der nachträgliche Visumantrag</h2>
<p>Was passiert aber nun mit Ausländern, die komplett ohne Visum nach Deutschland eingereist sind, etwa auf illegalem Weg.</p>
<p>Ein anderer Fall wären Ausländer, die nicht mit einem nationalen Visum, sondern mit einem sog. Schengenvisum, auch als Touristenvisum bekannt, eingereist sind und in Deutschland den Entschluss gefasst haben in diesem wunderbaren Land dauerhaft zu bleiben.</p>
<p>Bei solchen Fällen verlangt das Gesetz dieNachholung des Visumverfahrens.</p>
<h2>Nachholung des Visumverfahrens</h2>
<p>Das bedeutet, dass dem Ausländer auferlegt wird, in sein Heimatland zurückzukehren, um dann dort bei der deutschen Botschaft das entsprechende nationale Visum zu beantragen und mit diesem nach Deutschland wieder einzureisen.</p>
<p>Schließlich dient das Visumverfahren dem Zweck, die Zuwanderung nach Deutschland wirksam steuern und begrenzen zu können, was dazu führt, Ausnahmen von der Visumspflicht prinzipiell eng auszulegen, so das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 10.12.2014, Az. 1 C 15 /14.</p>
<p>Von diesem Regelfall „kann“ aber abgewichen werden, wenn unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles dem Ausländernicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen, so § 5 Abs. 2, Satz 2 2. Fall AufenthG.</p>
<h2>Prüfung der Zumutbarkeit</h2>
<p>Es findet also an dieser Stelle eine Zumutbarkeitsprüfung statt. Ist es dem Ausländer also zumutbar, das Visumverfahren nachzuholen oder nicht? Im Zweifelsfall kann von der Durchführung des Visumsverfahrens abgesehen werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).</p>
<p>Jedoch stellen die mit der Nachholung des Visumverfahrens verbundene Unannehmlichkeiten, wie etwa derZeitaufwand, die vorübergehendeTrennung von Freunden,Kosten und Mühen, keine besonderen, die Unzumutbarkeit begründenden Umstände dar.</p>
<p>Die Annahme besonderer Umstände, die die Unzumutbarkeit begründen, setzt vielmehr voraus, dass sich der Ausländer in einer Sondersituation befindet, die sich signifikant von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet (vgl. Hess. VGH, Beschluss v. 17.06.2013, Az.: 3 B 968/13)</p>
<h2>Die Güterabwägung bei der Zumutbarkeitsprüfung des Visumverfahrens</h2>
<p>Die Zumutbarkeitsprüfung erfordert also eine Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung des Visumverfahrens und den Interessen des Ausländers, unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.</p>
<p>Bei dieser Interessenabwägung ist das durch Art.6 GG gewährleistete Interesse des Ausländers an Aufrechterhaltung der Familieneinheit als höherrangiges Recht besonders zu beachten.</p>
<p>So kann aber auch eine nurvorübergehende Trennung des Ausländers von seinem kleinen Kindals unzumutbar angesehen werden, da kleine Kinder den nur vorübergehenden Charakter der räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen können und diese rasch als endgültigen Verlust erfahren.</p>
<p>Hier ist dann auf die maßgebliche Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob eine persönliche Verbundenheit zu dem Elternteil besteht (BVerfG, Beschluss vom 01.12.2008, Az: 2 BvR 1830/08).</p>
<p>Es kommt aber auch hier – wie immer- auf den Einzelfall an!</p>
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		<title>Datenschutzkonforme Videoüberwachung von öffentlichen und privaten Räumen</title>
		<link>https://rain-und-notarin-backmeister.de/datenschutzkonforme-videoueberwachung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 05 Nov 2019 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[zivilrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eine Videoüberwachung muss den Vorgaben der DSGVO entsprechen. Das bedeutet: Es gilt für die Videoüberwachung eine Hinweispflicht. Diese gab es vor dem Inkrafttreten der DSGVO im Mai 2018 auch schon, doch die früheren relativ einfachen Hinweisschilder nach dem Bundesdatenschutzgesetz genügen nicht mehr. Wie verläuft die Videoüberwachung nach DSGVO rechtskonform? Hinweisschild bei einer Videoüberwachung Die die [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Videoüberwachung muss den Vorgaben der DSGVO entsprechen. Das bedeutet: Es gilt für die Videoüberwachung eine Hinweispflicht. Diese gab es vor dem Inkrafttreten der DSGVO im Mai 2018 auch schon, doch die früheren relativ einfachen Hinweisschilder nach dem Bundesdatenschutzgesetz genügen nicht mehr.</p>
<h2>Wie verläuft die Videoüberwachung nach DSGVO rechtskonform?</h2>
<h2>Hinweisschild bei einer Videoüberwachung</h2>
<p>Die die Hinweispflicht auf eine Videoüberwachung ist nach DSGVO nur dann rechtskonform, wenn dasVideoüberwachungs-Schildfolgende Angaben enthält:</p>
<h2>Was gilt für die private Videoüberwachung?</h2>
<p>Grundsätzlich ist die Videoüberwachung auch privat erlaubt. Das Problem besteht aber darin, dass dabeiniemand gefilmt bzw. fotografiert werden darf, der das überwachte Grundstück nicht betreten hat. Wenn also beispielsweise der öffentliche Bereich vor dem Hoftor oder ein öffentlicher Parkplatz gefilmt werden (um das eigene Auto zu überwachen), dann ist die private Videoüberwachung strafbar. Das Strafmaß reicht vom relativ kleinen Bußgeld (niedriger dreistelliger Bereich) bis zur mehrjährigen Gefängnisstrafe in besonders schwerwiegenden Fällen.</p>
<p>Das Kernproblem des gegenwärtigen privaten „Videowahns“ besteht darin, dass sehr viele Menschen gar nicht wissen, dass die private Videoüberwachung strafbar sein kann. Daher informieren sie sich auch nicht oder nur unzureichend über die einschlägigen Vorschriften der DSGVO. Es giltfür nicht öffentliche StellenderArtikel 13 DSGVO, zudem sind die Regelungen aus Artikel 12 ff. zu beachten.</p>
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		<title>Mit dem richtigen Mitgliedsantrag den Datenschutz im Verein sichern</title>
		<link>https://rain-und-notarin-backmeister.de/datenschutz-im-verein/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 25 Oct 2019 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[zivilrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In diesem Beitrag erklären wir, welche Regeln zu beachten sind und wie Sie sich über den Mitgliedsantrag Verein DSGVO bereits bestmöglich absichern. Prinzipiell müssen Sie die DSGVO für Vereine ohnehin kaum fürchten, wenn sich Ihr Verein an den Grundsatz jeglicher Datenerhebung hält, der da lautet: Es dürfen schon beim Eintritt in den Verein ausschließlichMitgliederdatenerhoben werden, [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>In diesem Beitrag erklären wir, welche Regeln zu beachten sind und wie Sie sich über den Mitgliedsantrag Verein DSGVO bereits bestmöglich absichern.</p>
<p>Prinzipiell müssen Sie die DSGVO für Vereine ohnehin kaum fürchten, wenn sich Ihr Verein an den Grundsatz jeglicher Datenerhebung hält, der da lautet: Es dürfen schon beim Eintritt in den Verein ausschließlichMitgliederdatenerhoben werden, die für die Ziele und Zwecke des Vereins und die Betreuung und Verwaltung der Mitglieder erforderlich sind. Anders gesagt: Fragen Sie sich,welche Daten Sie von Ihren Mitgliedern wirklich benötigen. Die Antwort wird abhängig von den Vereinszielen unterschiedlich ausfallen.</p>
<p>Nahezu jeder Verein wird personenbezogene Daten wieNamen, Anschrift, Geburtsdatum und Bankverbindung sowie Status der Mitgliedschafterfassen. Während aber beispielsweise ein Verein, in dem Leistungen getauscht werden, auch erfragt, welche Kenntnisse und Fertigkeiten das Mitglied zum Tausch anzubieten hat, ist dies für den Büchertausch-Klub unerheblich.</p>
<p>Neben der Beschränkung auf absolut erforderliche Angaben, berücksichtigen Sie, dass die Dateien ausschließlich zu den in der Vereinssatzung genannten Zwecken verwendet werden dürfen. Regeln Sie darüber hinaus, wer aus welchen Gründen Zugriff auf bestimmte Daten hat. Um der DSGVO für Vereine gerecht zu werden, informieren Sie sich zudem,</p>
<h2>Informationspflichten und Einwilligungen bei Mitgliedsverträgen im Verein</h2>
<p>Schon deshalb sollten Sie den Mitgliedsantrag um ein Formular ergänzen, in dem Sie darüber hinaus angeben,</p>
<p>Verzichten Sie jedoch darauf, für jede zweckmäßige und rechtskonforme Datenerhebung eineEinwilligungserklärungzu erstellen – Sie wecken damit nur schlafende Hunde und können ohnehin keinen Verzicht auf die Einwilligung anbieten. Lassen Sie die Mitglieder stattdessen einfach unterzeichnen, dass sie Kenntnis von Art und Umfang der Datenverarbeitung erhalten haben. Dies genügt im Verein zumeist.</p>
<p>Lediglich für bestimmteSondernutzungensollten Sie sich die Einwilligung der Mitglieder zusätzlich attestieren lassen, beispielsweise wenn</p>
<p>Wichtig ist es also, den Mitgliedsvertrag von Beginn an so zu gestalten, dass Sie sich die tägliche Arbeit im Verein erleichtern und dennoch DSGVO-konform handeln. Erforderlich ist es hierfür, dass Sie jede Datenverarbeitung, die über die Erfragung des minimal Notwendigen hinausgeht, im Aufnahmeantrag begründen und dies im Schriftbild hervorheben.</p>
<p>Weisen Sie also an exponierter Stelle darauf hin, wenn Sie</p>
<p>Achten Sie darauf, dass jedes Mitglied seinEinverständnis per Unterschrifterteilt. Können Sie auf bestimmte Daten nicht verzichten, fügen Sie einen entsprechenden Passus hinzu, aus dem hervorgeht, dass eine Mitgliedschaft nur möglich ist, wenn der Antragsteller der Datenerhebung zustimmt. Für alle anderen Einwilligungen (zum Beispiel dieVeröffentlichung von Fotos) sollten Sie Ihren Mitgliedern die Freiheit einräumen, diesen nicht zuzustimmen.</p>
<p>Denken Sie zu guter Letzt anbisherige Mitglieder, die bereits vor der Reform der DSGVO eingetreten sind, und holen Sie sich auch von diesen entsprechende Einwilligungen schriftlich ein.</p>
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		<item>
		<title>Gültigkeit elektronischer Unterschriften auf Unterschriftenpad, Tablet &#038; Co.</title>
		<link>https://rain-und-notarin-backmeister.de/elektronische-unterschrift/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Aug 2019 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[zivilrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nicht jede elektronische Unterschrift erfüllt die gesetzlichen Anforderungen. Worauf Sie achten müssen und wann die Schriftform erforderlich nötig ist! Seit einigen Jahren nimmt die Unterzeichnung von Dokumenten u.ä. mittels Tablets oder spezieller Unterschriftenpads zu. In diesem Kontext stellt sich die Frage, ob (und wann) eine elektronische Unterschrift die handschriftliche vollumfänglich ersetzen kann. Die Schriftform &#8211; [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Nicht jede elektronische Unterschrift erfüllt die gesetzlichen Anforderungen. Worauf Sie achten müssen und wann die Schriftform erforderlich nötig ist!</p>
<p>Seit einigen Jahren nimmt die Unterzeichnung von Dokumenten u.ä. mittels Tablets oder spezieller Unterschriftenpads zu. In diesem Kontext stellt sich die Frage, ob (und wann) eine elektronische Unterschrift die handschriftliche vollumfänglich ersetzen kann.</p>
<h2>Die Schriftform &#8211; § 126 (1) BGB</h2>
<p>Wenn durch ein Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift für eine Willenserklärung, ein Rechtsgeschäft oder einen Vertrag die Schriftform gefordert wird, so verlangt der allein maßgebliche § 126 (1) BGB, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muss. Eine schriftliche Urkunde i.S.d. § 126 BGB erfordert dauerhaft verkörperte Schriftzeichen auf einem Schreibmaterial, gleich welcher Art. Bei einer Vertragsurkunde bedeutet das, dass beide Vertragsseiten die Urkunde eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnen müssen.</p>
<h2>Unterschriftenpad und elektronische Unterschrift &#8211; eine Alternative?</h2>
<p>Nach weiterhin geltender Rechtsprechung wahrt weder ein elektronisches Dokument noch die Unterschrift auf einem elektronischenSchreibtabletbzw. die handgeschriebene elektronische Unterschrift auf einemUnterschriftenpaddie Schriftform i.S.d. § 126 (1) BGB. Der Grund dafür: Selbst wenn das Dokument und die handgeschriebene elektronische Unterschrift elektronisch gespeichert werden, war/ist dasDokument (Urkunde) zu keinem Zeitpunkt körperlich vorhanden. Auch der Ausdruck des elektronisch gespeicherten Dokuments inklusive der über das Unterschriftenpad geleisteten Unterschrift führt nicht zur Erfüllung der Schriftform nach § 126 BGB, weil die gesetzliche Schriftform eine eigenhändige Namensunterschrift auf der (Original-) Urkunde erfordert. Die elektronisch geleistete Unterschrift erfolgte nicht eigenhändig auf der Urkunde (Ausdruck), sondern wurdedurch den Ausdruck nur als elektronische Kopiewiedergegeben. Das reicht für die Erfüllung der Schriftform aber nicht aus.</p>
<h2>Ausnahmen von der Schriftformerfordernis</h2>
<p>Eine Ausnahme von der Schriftform gewährt § 126 (3) BGB, wenn es gesetzlich nicht untersagt ist, dass dieschriftliche Form durch die elektronische Form ersetztwerden kann. Anders gesagt: Grundsätzlich kann die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn nicht eine gesetzliche Vorschrift diese Ersetzung untersagt. So gibt es etwa eine Reihe von Fällen, die eine schriftliche Form zwingend verlangen.</p>
<h2>Zwingende Schriftformerfordernis &#8211; Beispiele:</h2>
<h2>Formell wirksam: Die qualifizierte elektronische Signatur (§ 126a BGB)</h2>
<p>Liegt keine zwingende Schriftformerfordernis vor, kann die schriftliche durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall fordert § 126 a (1) BGB u.a., dass das elektronische Dokument mit einerqualifizierten elektronischen Signaturversehen werden muss. Erforderlich für eine qualifizierte elektronische Signatur ist dieAusstattung des Geräts mit einem entsprechenden Programmo.ä. Nur wenn sichergestellt werden kann, dass das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden kann, kann die Schriftform nach § 126 (1) BGB formell wirksam durch die elektronische Form gemäß § 126 (3) BGB ersetzt werden.</p>
<h2>Voraussetzungen für Ersetzung der schriftlichen durch die elektronische Form</h2>
<p>Unter zwei Voraussetzungen ist die Unterzeichnung mittels elektronischer Unterschrift anstelle der Schriftform folglich nicht zulässig:</p>
<h2>Exkurs: Arbeitsvertrag und Nachweisgesetz (§ 2 NachwG)</h2>
<p>Durch die eindeutige gesetzliche Vorgabe, dass die elektronische Form ausgeschlossen ist, muss die Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen denAnforderungen des § 126 BGB genügen. Das führt dazu, dass der Arbeitsvertrag alskörperliche Urkundevorliegen muss, die am Ende von beiden Vertragsparteien eigenhändig unterschrieben worden ist.</p>
<h2>Verstöße gegen das Nachweisgesetz beim Arbeitsvertrag</h2>
<p>Ein Verstoß gegen § 2 des Nachweisgesetzes führt zwar nicht zur formellen Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags. Der Arbeitnehmer kann aber beispielsweise bei Vorwürfen des Arbeitgebers gegen ihn, dass er gegen Regelungen aus dem Arbeitsvertrag verstoßen habe, einwenden, dass ihm diese arbeitsvertragliche Regelungen unbekannt seien, weil er über keinen schriftlichen Arbeitsvertrag verfüge. Damit könne er auch nicht gegen Regelungen verstoßen haben, wenn diese ihm nicht bekannt sind.</p>
<p>Die Arbeitsgerichte werten solche Konstellationen, insbesondere den Verstoß gegen § 2 des Nachweisgesetzes, regelmäßig zu Lasten der Arbeitgeber. Das erfasst vor allem die Beweisführung durch den Arbeitgeber, denn ohne Vorhandensein einer schriftlichen Vertragsurkunde ist das im Zivilprozessrecht stärkste Beweismittel &#8211; der Urkundenbeweis -, ausgeschlossen. Wenn es dem Arbeitgeber dann auch nicht gelingt, den Beweis zu führen, dass der Arbeitnehmer von ihm einen schriftlichen Arbeitsvertrag erhalten hat, sieht es für den Arbeitgeber in Bezug auf den Beweis einer Pflichtverletzung eher ungünstig aus.</p>
<h2>Die Textform (§ 126 b BGB) &#8211; auch ohne Unterschrift gültig</h2>
<p>Zur Wirksamkeit einer Erklärung in Textform ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs eineUnterschrift nicht erforderlich. Allgemein wird aber auch bei Textform eine Unterschrift für zweckmäßig gehalten. Eineeigenhändige Unterschrift wird aber nicht gefordert, sodass in diesem Fall die handgeschriebene elektronische Unterschrift auf einemUnterschriftenpad, ohne qualifizierte elektronische Signatur, ausreicht.</p>
<h2>Erklärungen in Textform &#8211; Beispiele:</h2>
<h2>Zusammenfassung: Wo und wann darf die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden?</h2>
<p>Schreibt eine gesetzliche Norm dieTextformvor, erfüllt ein elektronisches Dokument, was auf einem Unterschriftenpad unterschrieben worden ist, das Erfordernis der Textform.</p>
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		<title>Insolvenzverfahren im EU Ausland – der schnelle Weg zur Restschuldbefreiung</title>
		<link>https://rain-und-notarin-backmeister.de/insolvenzverfahren-im-eu-ausland/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 19 Jun 2019 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[zivilrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Insolvenzverfahren in Deutschland ist bürokratisch, dauert lange und der Schuldner muss strenge Auflagen erfüllen. Ist ein Verfahren im EU-Ausland die bessere Alternative? Privatinsolvenz &#8211; Dauer im europäischen Vergleich In einigen EU-Staaten steht hingegen die Entschuldung im Vordergrund, während die Belange der Gläubiger nachrangig sind. Dem Schuldner wird deshalb wesentlich schneller und unkomplizierter die Restschuldbefreiung [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Insolvenzverfahren in Deutschland ist bürokratisch, dauert lange und der Schuldner muss strenge Auflagen erfüllen. Ist ein Verfahren im EU-Ausland die bessere Alternative?</p>
<h2>Privatinsolvenz &#8211; Dauer im europäischen Vergleich</h2>
<p>In einigen EU-Staaten steht hingegen die Entschuldung im Vordergrund, während die Belange der Gläubiger nachrangig sind. Dem Schuldner wird deshalb wesentlich schneller und unkomplizierter die Restschuldbefreiung erteilt. In diesem Kontext setzen für eine Privatinsolvenz England, Irland und Frankreich eine Frist von 12 Monaten an, in Lettland wird die Restschuldbefreiung nach 6 bis maximal 18 Monaten erteilt.Die in einem anderen EU-Staat erteilte Restschuldbefreiung wird in Deutschland anerkannt.</p>
<h2>Schulden schnell abbauen durch Privatinsolvenz im Ausland</h2>
<p>Was liegt also näher, als das Insolvenzverfahren in einem dieser Staaten zu durchlaufen? Ist ein solcher „Insolvenztourismus“ sinnvoll und sollten Betroffene tatsächlich mit ihren Schulden auswandern?</p>
<p>Ausnahmslos jedes ausländische Insolvenzverfahren setzt voraus, dass der Schuldner seinen Lebensmittelpunkt tatsächlich in diesen Staat verlagert. Es gibt zwar zahlreiche dubiose Anbieter, die dem Schuldner für viel Geld lediglich einen „Briefkasten“ im Ausland besorgen. Auf derartige Angebote sollte jedoch kein Schuldner eingehen:</p>
<p>Die örtlichen Gerichte prüfen (unterschiedlich intensiv), ob der Schuldner tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt in dem jeweiligen Staat hat und weisen den Eröffnungsantrag andernfalls zurück. Aber selbst wenn das Verfahren im Ausland eröffnet wird, muss der Schuldner mit einer Intervention deutscher Gläubiger rechnen. Gerade der Fiskus hat sich insofern als besonders hartnäckig erwiesen und geht aktiv gegen Insolvenzverfahren im Ausland vor, vgl. z. Bsp. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27. Januar 2016, VII B 119/15.</p>
<h2>Auswandern mit Schulden &#8211; die Lösung?</h2>
<p>Wenn der Lebensmittelpunkt für eine gewisse Dauer (in der Regel mindestens 6 Monate) ins Ausland verlegt werden muss, ist dies mit einer erheblichen finanziellen Belastung verbunden: Es muss eine Wohnung im Ausland gemietet und ein Umzug durchgeführt werden. Gleichzeitig muss die Erwerbstätigkeit in Deutschland beendet, zumindest aber unterbrochen werden. Außerdem fallen regelmäßig erhebliche Beratungs- und Übersetzungskosten an. Für einen vollkommen mittellosen Schuldner wird ein Insolvenzverfahren im Ausland bereits an dieser finanziellen Belastung scheitern.</p>
<p>Häufig besteht aber die Möglichkeit, dass der Schuldner von dritter Seite unterstützt wird. Eltern, Ehepartner oder enge Freunde sind bereit, den Schuldner bei seinen Sanierungsbemühungen zur Seite zu stehen. Auf diesem Weg können die notwendigen Mittel für ein Insolvenzverfahren im Ausland aufgebracht werden.</p>
<h2>Die Alternativen zum Insolvenzverfahren im Ausland</h2>
<p>Was viele Schuldner nicht wissen: Mit einem solchen „Geldgeber“ im Rücken kann auch in Deutschland eine schnelle Schuldenbereinigung erreicht werden. Für Verbraucher gibt es die Möglichkeit eines außergerichtlichen und gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans und für Unternehmer die Möglichkeit eines Insolvenzplanverfahrens. Statt also mit einer Privatinsolvenz im Ausland Erfahrungen zu machen, wäre auch eine rasche Restschuldbefreiung in Deutschland denkbar.</p>
<p>Die außergerichtliche Schuldenbereinigung ist dem Verbraucherinsolvenzverfahren vorgeschaltet. Wenn es dem Schuldner gelingt, alle Gläubiger von dem Schuldenbereinigungsplan zu überzeugen, werden ihm die restlichen Schulden erlassen, ohne dass überhaupt ein Insolvenzantrag gestellt werden muss.</p>
<p>Wenn die außergerichtliche Schuldenbereinigung scheitert, dann kann noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan abgestimmt werden. Hier müssen nicht alle Gläubiger, sondern nur noch die Mehrheit der Gläubiger (nach Köpfen und nach der Höhe ihrer Forderung) zustimmen.</p>
<p>Bei Unternehmern gibt es die Möglichkeit, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Insolvenzplan vorzulegen. Auch diesem muss nur die (Kopf- und Stimmen-) Mehrheit der Gläubiger zustimmen. Mit der Erfüllung des Insolvenzplans erlöschen alle weiteren Forderungen.</p>
<p>Auf diese Weise ist es auch ohne die Verlagerung des Wohnsitzes ins Ausland möglich, innerhalb von 12 Monaten oder eines noch kürzeren Zeitraums die Restschuldbefreiung zu erlangen.</p>
<p>Wir beraten Sie gerne zu allen Möglichkeiten und entwickeln ein maßgeschneidertes Modell für Ihren Weg zur Restschuldbefreiung.</p>
<p>Rechtsanwältin Yvonne Jesse</p>
<p>Leander J. Gast Rechtsanwälte</p>
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		<item>
		<title>Zivilrecht &#8211; Schadensersatz trotz Bestätigung eines Vertrages?</title>
		<link>https://rain-und-notarin-backmeister.de/schadenersatz-trotz-bestaetigung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[H54R67zyNm]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 21 Mar 2016 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[zivilrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rain-und-notarin-backmeister.de/schadenersatz-trotz-bestaetigung/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Kann trotz Bestätigung eines Vertrages, der grundsätzlich angefochten werden könnte, noch Schadensersatz beansprucht werden? Kann trotz Bestätigung eines Vertrages, der grundsätzlich angefochten werden könnte, noch Schadensersatz beansprucht werden? Die Anfechtung eines Vertrages ist gemäß §§ 119 Abs. 1, 120 BGB möglich, wenn ein Inhalts- oder Erklärungsirrtum bzw. ein Eigenschaftsirrtum oder eine arglistige Täuschung bzw. Drohung [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Kann trotz Bestätigung eines Vertrages, der grundsätzlich angefochten werden könnte, noch Schadensersatz beansprucht werden?</p>
<p>Kann trotz Bestätigung eines Vertrages, der grundsätzlich angefochten werden könnte, noch Schadensersatz beansprucht werden?</p>
<p>Die Anfechtung eines Vertrages ist gemäß §§ 119 Abs. 1, 120 BGB möglich, wenn ein Inhalts- oder Erklärungsirrtum bzw. ein Eigenschaftsirrtum oder eine arglistige Täuschung bzw. Drohung im Sinne des §123 BGB vorliegt.</p>
<h2>Inhaltsirrtum</h2>
<p>Wegen eines Inhaltsirrtums kann seine Willenserklärung derjenige gemäß anfechten, der bei der Abgabe der Erklärung über deren Inhalt im Irrtum war und sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben hätte. Ein Inhaltsirrtum liegt dann vor, wenn der Erklärende genau das erklärt, was er erklären will, sich dabei aber über den Sinn und die Bedeutung seiner Erklärung irrt (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2008, Az. V ZB 150/07).</p>
<p>Beispiel: A bestellt bei B ein Dutzend Bohrmaschinen in der Annahme, ein Dutzend seien 10 Stück. Tatsächlich sind ein Dutzend jedoch zwölf Stück.</p>
<h2>Erklärungsirrtum</h2>
<p>Von einem Erklärungsirrtum spricht man, wenn der Erklärende ein anderes Erklärungszeichen setzt, als er beabsichtigt hat. So, wenn schon der äußere Tatbestand nicht dem Willen des Erklärenden entspricht (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2008, Az. V ZB 150/07). Typische Fälle sind das Versprechen bzw. Verschreiben.</p>
<p>Beispiel: Jemand schreibt 1000 Euro statt der gewollten 100 Euro.</p>
<p>Eigenschaftsirrtum:</p>
<p>Eine Anfechtung eines Vertrages ist gemäß § 119 Abs. 2 BGB auch wegen Eigenschaftsirrtums möglich.</p>
<p>Ein Eigenschaftsirrtum ist gegeben, wenn der Erklärende über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person oder einer Sache bei der Abgabe der Willenserklärung irrt. Unter Eigenschaften versteht man die wertbildenden Faktoren einer Sache oder einer Person (Erman-Arnold, Kommentar zum BGB, § 119 Rn. 34 ff.).</p>
<p>Beispiel: Ein Eigenschaftsirrtum liegt vor, wenn der Käufer glaubt, ein Ring sei aus Gold, und kauft deswegen den Ring. Ist der Ring tatsächlich aus Messing, dann irrt der Käufer über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache.</p>
<h2>Arglistige Täuschung</h2>
<p>Dem Erklärenden steht ein Anfechtungsrecht zu, wenn er durch ein Verhalten des Erklärungsgegners arglistig zu der Abgabe einer Willenserklärung motiviert worden ist, die er sonst nicht oder mit anderem Inhalt abgegeben hätte (Erman-Arnold, Kommentar zum BGB, § 123 Rn. 10). Die Täuschungshandlung besteht in jedem Verhalten, das in dem Erklärenden eine unrichtige Vorstellung hervorrufen, bestärken oder unterhalten soll. Die Täuschung kann durch positives Tun oder Unterlassen begangen werden (Erman-Arnold, aaO., § 123 Rn. 11).</p>
<h2>Widerrechtlichkeit der Täuschung</h2>
<p>Eine Täuschung durch Unterlassen ist stets rechtswidrig, bei einer Täuschung durch positives Tun  scheidet eine Rechtswidrigkeit dagegen aus, wenn eine unzulässige Frage wahrheitswidrig beantwortet wird. Unzulässig ist eine Frage, wenn der andere Teil an der wahrheitsgemäßen Beantwortung der Frage kein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse hat (Erman-Arnold, aaO., § 123 Rn. 20). Die Frage der Widerrechtlichkeit der Täuschung spielt vor allem im Arbeitsvertragsrecht eine Rolle. Daher wird hier nicht näher auf diese Frage eingegangen.</p>
<p>Die Täuschung muss zu einem Irrtum führen. Irrtum ist die Abweichung der Vorstellung von der Wirklichkeit (Erman-Arnold, aaO., § 123 Rn. 24 a).</p>
<p>Für die Arglist des Täuschenden ist keine Absicht notwendig, vielmehr genügt bedingter Vorsatz (BGH in NJW 2007, S. 3057 (S. 3059).</p>
<h2>Kausalität</h2>
<p>Der Irrtum ist nur dann durch die Täuschungshandlung verursacht, wenn die Fehlvorstellung beim Erklärenden sich auf Umstände bezieht, über die der Erklärungsgegner getäuscht hat (Erman-Arnold, aaO., § 123 Rn. 25 b).</p>
<p>Die Anfechtung eines Vertrages muss gemäß § 143 Abs. 1 BGB erklärt werden. Auch ist die Anfechtungsfrist der §§ 121, 124 BGB zu beachten.</p>
<p>Im Falle einer Anfechtung nach § 119 BGB muss die Anfechtung unverzüglich erklärt werden, § 121 Abs. 1 BGB. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Ob ein Zögern schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig, ist, lässt sich nur nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls entscheiden (Erman-Arnold, aaO., § 121 Rn. 4).</p>
<h2>Folgen der Anfechtung</h2>
<p>Gemäß § 142 Abs. 1 BGB ist ein anfechtbares Rechtsgeschäft von Anfang an (ex tunc) als nichtig /unwirksam anzusehen, wenn es angefochten wird. Die angefochtene Willenserklärung reformiert das Rechtsgeschäft nicht, sondern kassiert es. Es entsteht kein Rückgewährschuldverhältnis wie beim Rücktritt oder dem Widerruf eines Vertrages (Erman-Arnold, aaO., § 142 Rn. 2). Das Rechtsgeschäft/der Vertrag werden so behandelt, als ob es das Rechtsgeschäft/den Vertrag nie gegeben hätte.</p>
<h2>Ausschluss der Anfechtung</h2>
<p>Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird, § 144 Abs. 1 BGB. Die Bestätigung muss erklärt werden Erman-Arnold, aaO., § 144 Rn. 4). Dafür genügt die Äußerung des Bestätigungswillens in einer entsprechenden Erklärung (Erman-Arnold, aaO., § 144 Rn. 3). Die Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts nach § 144 BGB setzt keine ausdrückliche Erklärung voraus, sondern kann auch durch schlüssige Handlungen erfolgen. Es genügt ein Verhalten, das den Willen offenbart, trotz Kenntnis der Anfechtbarkeit an dem Rechtsgeschäft festzuhalten, d. h. das Rechtsgeschäft ungeachtet des Anfechtungsgrundes gelten zu lassen. Jedoch darf das Verhalten des Anfechtungsberechtigten nur dann als stillschweigende Kundgabe eines Bestätigungswillens gewertet werden, wenn jede andere den Umständen nach einigermaßen verständliche Deutung dieses Verhaltens ausscheidet.</p>
<p>Weil Teilnehmer am Rechtsverkehr nicht ohne weiteres auf bestehende Befugnisse oder Gestaltungsmöglichkeiten zu verzichten pflegen, sind an die Annahme einer Bestätigung durch schlüssiges Verhalten strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 04.12.2015, Az. 5 ZR 142/14).</p>
<p>Beispiele: die vorbehaltlose Entgegennahme und/oder Benutzung, der Verbrauch sowie die Veräußerung der entgegengenommenen Leistung können uU. eine Bestätigung enthalten (Erman-Arnold, aaO., § 144 Rn. 4).</p>
<h2>Schadensersatzansprüche des Anfechtungsberechtigten</h2>
<p>Die Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäftes gemäß § 144 Abs. 1 BGB schließt als solche etwaige Schadensersatzansprüche des Anfechtungsberechtigten nicht aus. Allerdings liegt in der Bestätigungserklärung in der Regel ein, vom Anfechtungsgegner anzunehmendes, Angebot des Bestätigenden auf Abschluss eines Erlassvertrages.Dieser bezieht sich auf solche Schadensersatzansprüche, die darauf zielen, ihn wegen des die Anfechtung begründenden Umstandes so zu stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag nicht zustande gekommen wäre.</p>
<p>Im Einzelfall bedarf es einer Auslegung, ob in der Bestätigungserklärung zugleich ein Angebot auf Abschluss eines – vom Vertragspartner anzunehmenden- Erlassvertrages enthalten ist. Das Erlöschen eines Schadensersatzanspruches setzt das Zustandekommen eines Erlassvertrages im Sinne des § 397 Abs. 1 BGB voraus. Hier muss zunächst festgestellt werden, dass der Anfechtungsberechtigte aus der objektivierten Sicht des Anfechtungsgegners über die Bestätigung hinaus ein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages abgeben wollte.</p>
<p>Bei der Auslegung ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil der Gläubiger grundsätzlich keinen Anlass dafür hat, auf eine bestehende Forderung zu verzichten und daher ein Rechtsverzicht niemals zu vermuten ist. Jedoch liegt in der Bestätigungserklärung in der Regel ein konkludentes Angebot des Bestätigenden auf Abschluss eines Erlassvertrages (§ 397 BGB) bezogen auf solche Schadensersatzansprüche, die darauf zielen, ihn wegen des die Anfechtung begründenden Umstands so zu stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag nicht zustande gekommen wäre. Der Geschäftsgegner darf deshalb darauf vertrauen, dass es bei dem Leistungsaustausch verbleibt und dieselben Umstände vom Vertragspartner nicht zum Anlass genommen werden, unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt eine Rückabwicklung des Vertrages zu verlangen.</p>
<p>Liegt ein entsprechendes Erlassangebot des Bestätigenden vor, bedarf es zur Wirksamkeit des Erlassvertrages zusätzlich der Annahme der Erklärung durch den anderen Teil. Insoweit bestehen keine hohen Anforderungen. Die Untätigkeit des Erklärungsgegners kann regelmäßig als Bestätigung des Annahmewillens gewertet werden (BGH, Urteil vom 04.12.2015, Az. V ZR 142/14).</p>
<p>Beispiele: konkludente Annahme einer Verzichtserklärung des Gläubigers, z. B. durch Erteilung einer Quittung oder die Rückgabe eines Schuldseins, in der unwiderruflichen Freistellung kann ein Angebot zum Erlass der Arbeitspflicht liegen, das der Arbeitnehmer durch Nichterscheinen am Arbeitsplatz konkludent annimmt (Erman-Wagner, aaO. § 397 Rn. 9).</p>
<p>Quelle: BGH, Urteil vom 04.12.2015, Az. V ZR 142/14</p>
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		<title>Schwarzarbeit: Hohe Risiken für Auftraggeber und Unternehmer</title>
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		<pubDate>Wed, 09 Sep 2015 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[zivilrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Echte Freude an der Schwarzarbeit dürfte unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) weder der Unternehmer noch der Auftraggeber haben. Für beide sind die Risiken sehr hoch. So hat der BGH mit Urteil vom 10.04.2014, Az. VII ZR 241/13 unter Aufgabe einer früheren Rechtsprechung folgendes entschieden: Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen § 1 [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Echte Freude an der Schwarzarbeit dürfte unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) weder der Unternehmer noch der Auftraggeber haben. Für beide sind die Risiken sehr hoch.</p>
<p>So hat der BGH mit Urteil vom 10.04.2014, Az. VII ZR 241/13 unter Aufgabe einer früheren Rechtsprechung folgendes entschieden:</p>
<p>Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig, steht dem Unternehmer für erbrachte Bauleistungen auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz gegen den Auftraggeber nicht zu.</p>
<p>Vereinbaren die Parteien, dass für Leistungen eines Unternehmers keine Rechnung gestellt oder in einer Rechnung nur eine geringere Vergütung ausgewiesen wird, als tatsächlich vereinbart, verstößt dies gegen die vorstehend genannte Regelung des SchwarzArbG. Wegen eines Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz ist damit diese gesamte Vereinbarung der Parteien nichtig (§ 134 BGB).</p>
<p>Erbringt ein Unternehmer im Vertrauen auf die Einhaltung einer solchen Vereinbarung und die Zahlung des tatsächlich vereinbarten Betrages durch den Auftragnehmer Vorleistungen, kann er dafür keine Vergütung fordern.</p>
<p>In dem von dem BGH entschiedenen Fall hatte der Unternehmer für einen tatsächlich vereinbarten Pauschalpreis in Höhe von rund 18.000,00 € Elektroinstallationen vorgenommen. Der Auftraggeber zahlte an ihn nur rund 2.300,00 €. Die Klage des Unternehmers auf Zahlung der verbleibenden Differenz blieb aus den o.g. Gründen erfolglos. Der BGH hat insbesondere unter Verweis auf § 817 Satz 2 BGB auch Ansprüche des Unternehmers auf Wertersatz aus ungerechtfertigter Bereicherung des Auftraggebers abgelehnt. Ausschlaggebend dafür war, dass bei einer vereinbarten Abrechnungsweise, nach der in einer Rechnung nur ein geringerer Betrag als die tatsächlich vereinbarte Vergütung ausgewiesen werden soll, beide Parteien gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Der Auftraggeber konnte damit im Ergebnis die Elektroinstallationen für sich nutzen, ohne dafür an den Unternehmer eine angemessene Vergütung zahlen zu müssen.</p>
<p>Mit Urteil vom 11.06.2015, Az. VII ZR 216/14 hat der BGH entschieden, dass dem Auftragnehmer keine Gewährleistungsansprüche gegen den Unternehmer zustehen, wenn eine gegen das Verbot der Schwarzarbeit verstoßende Vergütungsvereinbarung getroffen wurde und der Unternehmer die bei ihm in Auftrag gegebenen Arbeiten mangelhaft ausgeführt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer die vereinbarte Vergütung bereits erhalten hat. Der BGH hat insbesondere Ansprüche des Auftraggebers aus ungerechtfertigter Bereicherung des Unternehmers abgelehnt, obwohl der Unternehmer unstreitig für seine mangelhaften Leistungen von dem Auftraggeber zu hohe Vergütung erhalten hatte.</p>
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