Eine Videoüberwachung muss den Vorgaben der DSGVO entsprechen. Das bedeutet: Es gilt für die Videoüberwachung eine Hinweispflicht. Diese gab es vor dem Inkrafttreten der DSGVO im Mai 2018 auch schon, doch die früheren relativ einfachen Hinweisschilder nach dem Bundesdatenschutzgesetz genügen nicht mehr.

Wie verläuft die Videoüberwachung nach DSGVO rechtskonform?

Hinweisschild bei einer Videoüberwachung

Die die Hinweispflicht auf eine Videoüberwachung ist nach DSGVO nur dann rechtskonform, wenn dasVideoüberwachungs-Schildfolgende Angaben enthält:

Was gilt für die private Videoüberwachung?

Grundsätzlich ist die Videoüberwachung auch privat erlaubt. Das Problem besteht aber darin, dass dabeiniemand gefilmt bzw. fotografiert werden darf, der das überwachte Grundstück nicht betreten hat. Wenn also beispielsweise der öffentliche Bereich vor dem Hoftor oder ein öffentlicher Parkplatz gefilmt werden (um das eigene Auto zu überwachen), dann ist die private Videoüberwachung strafbar. Das Strafmaß reicht vom relativ kleinen Bußgeld (niedriger dreistelliger Bereich) bis zur mehrjährigen Gefängnisstrafe in besonders schwerwiegenden Fällen.

Das Kernproblem des gegenwärtigen privaten „Videowahns“ besteht darin, dass sehr viele Menschen gar nicht wissen, dass die private Videoüberwachung strafbar sein kann. Daher informieren sie sich auch nicht oder nur unzureichend über die einschlägigen Vorschriften der DSGVO. Es giltfür nicht öffentliche StellenderArtikel 13 DSGVO, zudem sind die Regelungen aus Artikel 12 ff. zu beachten.