Das Interesse an Social Media wie Facebook und Twitter gewinnt stets an Bedeutung und ist bereits weit in unternehmerische Marketingkonzepte eingegliedert worden, um den Wettbewerb voranzutreiben.

Nach § 5 TMG unterliegen geschäftsmäßig genutzte Telemedien den Informationspflichten.

Doch haben viele Nutzer bereits vernommen, dass ein solches bei Facebook nicht ohne Umwege erstellt werden kann. Hier kann jedoch die Anwendung „IFrame“ helfen. Gibt der Nutzer im entsprechenden, bei Facebook aufgeführten Suchfeld „Static HTML:iframe tabs“ ein, wird er auf eine weitere Seite geführt. Nach Anklicken des Tabs „Add Static HTML to page“ wird die Anwendung zu der Facebook-Seite hinzugefügt und die weiteren Schritte zur Bearbeitung möglich.

Da bisher nahezu jeder wettbewerbsrechtliche Verstoß Anlass für kostspielige Abmahnungen gegeben hat, ist zu erwarten, dass auch Facebook-Profile zukünftig mit einem Argus-Auge betrachtet werden. Eines lässt sich bereits jetzt sagen: Das LG Aschaffenburg hat den Streitwert im einstweiligen Verfahren auf 2.000 Euro festgesetzt. Ein Bagatellverstoß wird anders bewertet.