Bis zu 600 Euro pro Mitarbeiter und Jahr kann ein Unternehmen nach für Maßnahmen zur Förderung der Gesundheit der Mitarbeiter lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei zuwenden, ohne dass es zu der Anrechnung eines geldwerten Vorteils bei dem Arbeitnehmer kommt.

Steuerfrei bis maximal 600 Euro je Kalenderjahr sind nach der gesetzlichen Regelung des Paragraf 3 Nummer 34 des Einkommensteuergesetzes zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben. Die Maßnahmen müssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der Paragrafen 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen.

Kurse und Vorträge für einen gesundheitsförderlichen Arbeits- und Lebensstil

Begünstigt sind insbesondere Kurse und Vorträge für einen gesundheitsförderlichen Arbeits- und Lebensstil der Mitarbeiter. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen Bestandteil eines betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses sind. Die Leistungen des Arbeitgebers müssen im Rahmen eines strukturierten innerbetrieblichen Prozesses (zum Beispiel gesteuert durch ein internes betriebliches Gremium) mit Analyse des Bedarfs (zum Beispiel durch Befragung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Analyse des Krankenstandes, partizipative Methoden wie Gesundheitszirkel oder Zukunftswerkstätten) und unter Einbindung der Beschäftigten beziehungsweise ihrer Vertretungen sowie – sofern vorhanden – der für Sicherheit und Gesundheit verantwortlichen Fachkräfte im Betrieb (zum Beispiel Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte) erbracht werden.

Beispiele für begünstigte Maßnahmen

Begünstigt sind beispielsweise folgende Maßnahmen (insbesondere in Form von Kursen oder Vorträgen, die in Gruppen durchgeführt werden):

Tipp: Die Leistungen können auf dem Betriebsgelände oder in einer geeigneten Einrichtung (zum Beispiel Fitness-Studio, Sportverein, Praxisräume freiberuflicher Fachkräfte) außerhalb des Betriebsgeländes erbracht werden.

Bewertung der Leistungen und Zufluss beim Arbeitnehmer

Die Leistungen des Arbeitgebers sind grundsätzlich mit den um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Zuzahlungen des Arbeitnehmers sind auf den Endpreis anzurechnen.

Tipp: Die Leistungen des Arbeitgebers können aus Vereinfachungsgründen mit den tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitgebers bewertet werden. Die Aufwendungen sind zu gleichen Teilen auf alle am Präventionskurs teilnehmenden oder beim Vortrag anwesenden Arbeitnehmer aufzuteilen.

Die Leistungen des Arbeitgebers fließen dem Arbeitnehmer mit Beginn des Präventionskurses oder Vortrags zu.

Beispiele für Leistungen, die nicht unter die Steuerbefreiung fallen

Tipp: Von der Steuerbefreiung umfasst sind allerdings Mitgliedsbeiträge an Sportvereine, Fitness-Studios und ähnliche Einrichtungen, wenn die Teilnahme an zertifizierten Kursen zwingend eine Mitgliedschaft voraussetzt und die Kosten der Kurse über die Mitgliedsbeiträge abgerechnet und durch Bescheinigungen nachgewiesen werden.

Kein Arbeitslohn bei Leistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse

Losgelöst von der Regelung des Paragrafen 3 Nummer 34 des Einkommensteuergesetzes sind Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung nicht als Arbeitslohn zu erfassen, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erfolgen und daher nicht als Arbeitslohn anzusehen sind.

Tipp: Vorteile sind nach der Rechtsprechung dann nicht als Arbeitslohn anzusehen, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen.

Beispiele für Leistungen aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse

Tipp: Dies gilt allerdings nicht bei Individualsportarten (zum Beispiel Tennis, Squash und Golf).

Tipp: Liegt eine ärztliche Verordnung nicht vor, kann die Steuerbefreiung beansprucht werden.