Entstehung der Umsatzsteuer bei Internetdienstleistungen.

Internetdienstleistungen bereiten im Hinblick auf die Umsatzsteuerbesteuerung häufig Schwierigkeiten. Maßgeblich für die Steuerpflicht in Deutschland ist, dass der leistende Unternehmer sein Unternehmen im Inland betreibt. Bei kulturellen, künstlerischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen kommt es darauf an, wo der Unternehmer tätig wird. Ob das der Fall ist, ist bei über das Internet vertriebenen Lieferungen oder angebotenen Leistungen häufig nicht leicht festzustellen.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte es jetzt mit einem Unternehmen zu tun, das Internetnutzern das Betrachten erotischer und pornografischer Bilder gegen Entgelt ermöglichte. Das klagende Unternehmen beschaffte entsprechendes Bildmaterial; zur Abrechnung der Leistungen bediente es sich jedoch eines in Spanien ansässigen Unternehmens, das einen so genannten Webdialer zur Verfügung stellte.

Das spanische Unternehmen kehrte die von den verschiedenen Telefongesellschaften eingezogenen Entgelte nach Abzug der vereinbarten Gebühr an die Klägerin aus.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat gegen das Urteil Revision eingelegt, so dass in letzter Instanz der Bundesfinanzhof in München zu entscheiden hat (Aktenzeichen XI R 16/10).