Nach § 138 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) bestehen für Unternehmen besondere Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jetzt seine Verwaltungsanweisung hierzu auf den neuesten Stand gebracht. Wir geben Ihnen einen kompakten Überblick.
Hintergrund: Die Mitteilungspflicht dient der zutreffenden steuerlichen Erfassung und Überwachung grenzüberschreitender Sachverhalte. Die für die inländischen Steuerpflichtigen zuständigen Finanzämter werten die Mitteilungen aus und leiten diese an die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) angesiedelte Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) weiter.
Nach § 138 Abs. 2 S. 1 AO haben Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland (inländische Steuerpflichtige) dem für sie zuständigen Finanzamt mitzuteilen, wenn sie einen der in § 138 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 4 AO genannten Tatbestände erfüllen:
4. die Tatsache, dass sie allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes (AStG) erstmals unmittelbar oder mittelbar
einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben können.
Dabei haben die Steuerpflichtigen die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs, der Betriebsstätte, der Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse oder der Drittstaat-Gesellschaft anzugeben.
Steuerpflichtige im Sinne der Vorschrift sind auch Personengesellschaften.
Wichtige Klarstellungen der Finanzverwaltung
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