Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke werden bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben anerkannt. Gefördert werden zudem Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen.

Zuwendungsbestätigung bei Spenden ab 200 €

UmSpenden steuerlich absetzenzu können, ist grundsätzlich die Zuwendungsbestätigung eines begünstigten Empfängers notwendig. FürSpenden und Mitgliedsbeiträge bis zu 200 € (je Einzelspende) reicht jedoch ein einfacher Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung(zum Beispiel Kontoauszug) als Nachweis aus, wenn der Empfänger eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle ist.Gemeinnützigen Einrichtungen(zum Beispiel Vereine, Stiftungen) müssen zusätzlich eineSpendenbescheinigung ausstellen, in der die Freistellung von der Körperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel erfasst sind. Außerdem muss angegeben sein, ob es sich umSpenden oder Mitgliedsbeiträgehandelt.

Tipp: Bei Zuwendungen aufSonderkonten, die anlässlich von Katastrophen (wie zum Beispiel Erdbeben) eingerichtet werden, genügt – unabhängig von der Höhe – der Zahlungsbeleg, um eine Spende in der Steuererklärung geltend machen zu können. Gleiches gilt für Sonderkonten, die von Hilfsorganisationen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge eingerichtet wurden.

Keine unaufgeforderte Vorlage der Spendenbescheinigung

Spendenquittungen und ähnliches müssen beim Finanzamtnur dann eingereicht werden, wenn die Behörde ausdrücklich dazu auffordert.

Tipp: Der Sachbearbeiter kann die Vorlage der Bescheinigungen bis zum Ablauf eines Jahres ab der Bekanntgabe des Steuerbescheids verlangen. Solange sollten Sie die Spendenbescheinigung also aufbewahren!

Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen

ZwischenParteispendenundZuwendungen an unabhängige Wählervereinigungenwird steuerrechtlich unterschieden.

Spenden an politische Parteien

Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen an politische Parteien ermäßigt sich die Einkommensteuer um50 Prozentder Ausgaben,höchstens 825 € (bei Ehegatten: 1.650 €). Es erfolgt ein direkter Abzug von der Steuerschuld. Unabhängig vom persönlichen Einkommen ist die Ersparnis daherfür jeden Steuerzahler gleich hoch. Höhere Spenden und Mitgliedsbeiträge als 1.650 € (beziehungsweise 3.300 €) werden bis maximal 1.650 € (beziehungsweise 3.300 €) alsSonderausgabenberücksichtigt.

Spenden an unabhängige Wählervereinigungen

Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen an unabhängige Wählervereinigungen ermäßigt sich die Einkommensteuer ebenfalls um50 Prozentder Ausgaben,höchstens um 825 € bei Ledigen beziehungsweise um 1.650 € bei Ehegatten. Darüber hinausgehende Zuwendungen können allerdings, anders als bei politischen Parteiennicht als Sonderausgabenberücksichtigt werden.

Tipp: Die Zuwendungen an politische Parteien sowie an unabhängige Wählervereinigungen müssen bei der Steuererklärung in voller Höhe eingetragen werden. Die Kürzung auf 50 Prozent zur Berechnung des Steuerabzugs nimmt das Finanzamt automatisch vor.

Zuwendungen an eine Stiftung

Spenden in das zu erhaltende Vermögen einer Stiftung – den so genannten Vermögensstock – sindinnerhalb eines Zeitraums von zehn  Jahren bis eine Million Euro begünstigt. Bei Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag auf zwei Millionen Euro – unabhängig davon, wer die Zuwendung geleistet hat. Für Spenden in das Vermögen einer Verbrauchsstiftung kann nicht der erhöhte Spendenabzug beansprucht werden.

Tipp: Der Abzugsbetrag kann beliebig auf das Jahr der Zuwendung und die folgenden neun Veranlagungszeiträume verteilt werden.

Anerkennung von Aufwandsspenden

Dienstleistungen und Arbeitsleistungenfür eine steuerbegünstigte Körperschaft könnennicht als Spende geltendgemacht werden. Es ist jedochmöglich, auf ein Entgelt zu verzichten, wenn der Anspruch darauf rechtlich entstanden ist. Dies wird im Fachjargon alsAufwandsspendebezeichnet.

Tipp: Bei einer regelmäßigen Tätigkeit für einen Verein verlangt die Verwaltung für die steuerliche Anerkennung als Spende, dass der Verzicht auf den Aufwendungsersatzanspruch innerhalb eines Jahres nach der Fälligkeit des Anspruchs erklärt wird. Bei einer einmaligen Tätigkeit ist ein Verzicht innerhalb von drei Monaten erforderlich.

Spenden an Empfänger im Ausland

Auch Spenden an gemeinnützige Empfänger in anderen EU-Ländern können steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die ausländische Organisation den deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entspricht.

Zuwendungen an Foodsharing-Vereine

Foodsharing-Vereine engagieren sich gegen die Verschwendung von Lebensmitteln. Nach der erfreulichen Sichtweise der Finanzverwaltung bestehen keine Bedenken, Foodsharing-Vereine bei entsprechender Satzung wegen der Förderung des Umweltschutzes von der Körperschaft- und Gewerbesteuer freizustellen, wenn sie sich aktiv für die Schonung von bereits für die Herstellung von Lebensmitteln verwendeten Ressourcen und die Vermeidung von Müll einsetzen.Spenden an diese Vereine sind daher als Sonderausgaben abzugsfähig.

Es dürfen jedoch von den Vereinen keine Zuwendungsbestätigungen für die dem Verein überlassenen Lebensmittel ausgestellt werden. Es handelt sich nach Meinung der Steuerbehörden grundsätzlich um wertlos gewordene Ware, so dass der gemeine Wert der zugewendeten Wirtschaftsgüter mit null Euro zu bemessen ist.

Besonderheiten bei Kunst – und Sachspenden

Grundsätzlich lassen sich auchSachspenden steuerlich absetzen. Dazu ist dieSachzuwendung mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Das ist der Preis, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Für Kunstgegenstände gilt dies jedoch nicht. Maßgebend ist der im Vergleichswertverfahren ermittelteHändlereinkaufspreis zum Zeitpunkt der Zuwendung. Der gemeine Wert darf also nicht unmittelbar aus dem Ladenpreis eines Vergleichsobjekts – beziehungsweise bei einer Versteigerung aus dem Hammer- oder Zuschlagspreis – abgeleitet werden.

Besonderheiten bei Ehegatten

Für den Sonderausgabenabzug werdenzusammenveranlagte Ehegatten gemeinsam als ein Steuerpflichtiger behandelt. Bei ihnen kommt es daher nicht darauf an, welcher Ehegatte mit einer Zuwendung wirtschaftlich belastet ist.

Crowdfunding

BeimCrowdfundingwerden auf einer Internetplattform gezielt Gelder für ein Projekt eingeworben. Beim klassischen Crowdfunding scheitert ein Spendenabzug daran, dass der Zuwendende für seine Leistung eineGegenleistungerhält. Zudem ist der Zuwendungsempfänger regelmäßig nicht steuerbegünstigt. Anders sieht es hingegen aus, wenn Spendensammlungen organisiert werden. Ist der Empfänger der Gelder steuerbegünstigt, beteiligt sich das Finanzamt an den Spenden.

Vom Crowdfunding ist dasCrowdlendingabzugrenzen. Hier überlässt die Plattform die von ihr eingesammelten Mittel einem Projektveranstalter als verzinsliches Darlehen. Ein Spendenabzug ist in diesem Fall nicht möglich.