Die Verlagerung der Geschäftstätigkeit ins Ausland mag für mittelständische Unterneher attraktiv wirken. Der Schritt möchte allerdings gut geplant sein, denn eine Reihe von Risiken bestehen.

Durch Einkommens- und Vermögensverlagerungen auf – typischerweise in Steueroasen ansässige – Gesellschaften (Basisgesellschaften) versuchen deutsche Steuerpflichtige, sich der hohen inländischen Besteuerung zu entziehen. Die dogmatischen Bruchstellen des deutschen Außensteuerrechts und dessen praktische Schwachpunkte eröffnen viele – sowohllegale als auch illegale – Mittel und Wege zur Steuerflucht.

Für mittelständische Unternehmer birgt es ein erhebliches Risiko, sich der inländischen Besteuerung durch Einschaltung einer Basisgesellschaft entziehen zu wollen. Dieses Risiko kann bei Großunternehmen nahezu ausgeschlossen werden.

Liegt dertatsächliche Ort der Geschäftsleitungder Domizilgesellschaft nachweislich doch im Inland oder übt sie keine der im Außensteuergesetz genannten „aktiven“ Tätigkeiten aus, so entfällt dieAbschirmwirkunggegen die inländische unbeschränkte Steuerpflicht. Gleiches gilt im Falle vonScheingeschäften(§ 41 Abs. 2 AO) oderrechtsmissbräuchlichen Gestaltungen(§ 42 AO).

Zu beachten ist auch dieerhöhte Mitwirkungspflichtdes Steuerpflichtigen bei  Auslandssachverhalten (§ 90 Abs. 2 AO). Aufklärungsdefizite gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen.

Trotz der erheblichen Risiken bei ausländischen Gestaltungen entschließen sich  mittelständische Unternehmer für diesen Weg, weil sie sich durch Steuerminimierung einen Wettbewerbsvorteil verschaffen wollen. Obwohl diese Unternehmer regelmäßig gerade keine Steuerhinterziehung begehen wollen, setzen sie sich demRisiko strafrechtlicher Ermittlungenaus, falls die Finanzverwaltung Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat annimmt.

Steuerplanung vorab prüfen lassen und Risiken vermeiden

Planen mittelständische Unternehmer ausländische Gestaltungen zur Steuervermeidung, sollten sie sich nicht auf den Rat nur eines Beraters verlassen, sondern die beabsichtigten Gestaltungen auch von anderen Beratern unter deren Aspekten prüfen lassen.

Selbst wenn die Basisgesellschaft eines Unternehmers von der Finanzverwaltung anerkannt werden sollte, können einzelne Geschäftsvorfälle beanstandet werden. Das kann zu Problemen z.B. bei der Anerkennung von Betriebsausgaben oder bei der Umsatzsteuer führen.

Die steuerliche Nichtanerkennung einer ausländischen Gestaltung oder eines damit zusammenhängenden Geschäftsvorfalls kann die wirtschaftliche Existenz des Unternehmers erheblich beeinträchtigen. Dessen sollte sich der mittelständische Unternehmer bewusst sein und sich dementsprechend umfassend beraten lassen.