Grundsatz im Familienrecht ist die gegenseitige Unterhaltsgewährung. Dieses ist im BGB normiert. Sie besteht zwischen Eltern und Kindern wechselseitig, sowie zwischen Ehepartnern und zwischen Eltern eines nicht ehelichen Kindes. Im Falle der Trennung oder Scheidung ist dann meist Unterhalt ein zentrales Thema.

Trennungsunterhalt

Diese Form des Unterhalts ist nach der Trennung bis zur Scheidung dem jeweils wirtschaftlich schwächeren Ehegatten zu gewähren, da das Gesetz trotz Trennung von gleichwohl noch bestehender ehelicher Verbundenheit ausgeht. Voraussetzung für einen solchen Unterhaltsanspruch ist die Bedürftigkeit auf der einen und Leistungsfähigkeit auf der anderen Seite. Ihre Fachanwältin Christine Rolfes berät und unterstützt Sie bei der Geltendmachung Ihres berechtigten Anspruchs auf Trennungsunterhalt. Dieser sollte möglichst bald geltend gemacht werden, da rückwirkend keine Zahlungsverpflichtung besteht.

Nachehelicher Unterhalt

Grundsätzlich gilt hier, dass jeder Ehepartner nach der Scheidung für seinen Unterhalt selber sorgen muss. Hiervon sieht das Gesetz Ausnahmen vor, wenn ein Ehepartner ehebedingt Nachteile erlitten hat z.B. durch Kindererziehung oder Krankheit. Ob Sie einen Anspruch auf Nachscheidungsunterhalt haben, prüft Ihre Fachanwältin Christine Rolfes, insbesondere unter Beachtung der Gefahr möglicher Unterhalslücken.

Nichtehelicher Unterhalt

Kindesunterhalt

Elternunterhalt

Auch kommt es vor, dass die vom Sozialamt kontaktiert werden, wenn z.B. Ihre Eltern pflegebedürftig werden und die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen. Bei dieser Form des Unterhals geht es um das gesamte Familieneinkommen. Dadurch können langfristige Verbindlichkeiten bestehen. Deshalb lassen Sie sich durch eine kompetente Kanzlei ausführlich beraten.