Infolge der Erhöhungen der Einkommen der Ehegatten kam es in den letzten Jahren immer wieder zu Streitigkeiten, wie der Unterhalt bei hohem Einkommen zu berechnen sei.

Was gilt beim Unterhalt als ein hohes Einkommen?

Diese Frage stellt sich immer wieder, wenn das gemeinsame Einkommen der getrenntlebenden oder der geschiedenen Ehegatten zusammen den Betrag von 5.500,00 € überschritt.

Konkrete Darlegung der Einkommensverwendung bislang ab 5.500,00 €

Unterhalb dieses Einkommens war zwischen den Oberlandesgerichten unstreitig, dass der Unterhaltsanspruch auf Grundlage einerUnterhaltsquote von 3/7berechnet werden konnte. Vom anrechenbaren Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen erhielt der Unterhaltsberechtigte demnach 3/7, die übrigen 4/7 blieben dem Unterhaltspflichtigen erhalten.

1/7 (in Süddeutschland 1/10), also die Differenz zwischen dem Unterhaltspflichtigen und dem Unterhaltsberechtigten gelten hierbei alsErwerbsanreiz.

Bei einem darüber hinausgehenden Einkommen, der sogenannten “relativen Sättigungsgrenze” als Richtwert für den Lebensbedarf der Familie, war nach der Rechtsprechung, insbesondere auch der des Oberlandesgerichtes Hamm, eine konkrete Einkommensverwendung darzulegen: Der unterhaltsberechtigte Ehegatte musste dann im Einzelnen vortragen, welchen konkreten Unterhaltsbedarf er hatte.

Der Bundesgerichtshof hat durch zwei aktuelle Entscheidungen die Grenze für die Berechnung des Unterhaltsbedarfs drastisch geändert.

Verdopplung der relativen Sättigungsgrenze beim Ehegattenunterhalt

Die Neuregelung erfolgte über dasUrteil des Bundesgerichtshofs vom 15.11.2017 (NJW 2018/468)sowie dieEntscheidung des BGH vom 25.09.2019 (XII ZB 25/19).

Das Gericht hat entschieden,

dass die Tatsachengerichte im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgehen können, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrages vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist.

Der höchste in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesene Betrag beträgt 5.500,00 € im Monat.

Dementsprechend kann der Tatrichter nunmehr bis zu einem Familieneinkommen von11.000,00 €grundsätzlich davon ausgehen, dass dieser Betragvollständig für die Verwendung des Lebensbedarfs der Familieverwendet worden ist.

Bis zu diesem Betrag muss daher der unterhaltsberechtigte Ehegatte seinen Unterhaltsbedarf nicht mehr im Einzelnen darlegen und beweisen. Er kann seinen Unterhaltsbedarf auf Grundlage der Quotenberechnung (3/7) geltend machen.

Darlegung der Einkommensverwendung erst ab 11.000 €

Erst dann, wenn das gemeinsame Einkommen der Ehegatten den Betrag von derzeit 11.000,00 € übersteigt, muss der unterhaltsberechtigte Ehegatte – wenn er den sogenannten Quotenunterhalt geltend macht -, darlegen und beweisen, dass die entsprechenden Mittel des Einkommens für den Lebensbedarf verwandt worden sind. Die Konkretisierung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat nunmehr auch Einzug in dieUnterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Hamm vom 01.01.2019geführt. Das Oberlandesgericht Hamm schließt sich ausdrücklich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an.