Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat mit Urteil vom 27. Juni 2013entschieden, dass es sich bei § 13 Absatz 1 Telemediengesetz (TMG) um eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nummer 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt (Aktenzeichen 3 U 26/12). In der Konsequenz können Verstöße gegen die Informationspflichten des § 13 Absatz 1 TMG von einem Mitbewerber abgemahnt werden.

Inhalt der Informationspflichten

§ 13 TMG sieht vor, dass der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über eine Verarbeitung der Daten in Nicht-EU-Staaten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten hat. Die Unterrichtung über den Ort der Datenverarbeitung ist entbehrlich, soweit die Datenverarbeitung innerhalb der EU erfolgt.

Die Informationspflichten betreffen aber auch den Fall, dass von der Webseite automatisch (im Hintergrund) Daten des Besuchers erhoben werden, etwa beim Einsatz von Tracking-Tools wie Google Analytics oder beim Setzen von Cookies. Bei der Verwendung von Cookies ist das nur relevant, wenn nachträglich ein Personenbezug hergestellt werden kann, beispielsweise wenn sich der Nutzer mit seiner Email-Adresse auf der Seite angemeldet hat. Bei reinen Session-Cookies, die nach Ablauf der Sitzung automatisch gelöscht werden, ist ein Personenbezug hingegen nicht möglich.

Überdies sind im Hinblick auf den Einsatz von Cookies die Entwicklungen auf europäischer Ebene zu beachten.

Deutschland hat sich (neben anderen Mitgliedstaaten) jedoch dazu entschlossen, die Richtlinie nicht in nationales Recht umzusetzen. Die Begründung dazu lautet, dass die derzeit geltende Fassung des TMG die Vorgaben der Richtlinie bereits ausreichend umsetze. Diese Auffassung hat die Bundesregierung auch in ihrer Stellungnahme vom November 2011 gegenüber der EU-Kommission vertreten.

Die Kommission hat sich zumindest informell der Auffassung der Bundesregierung angeschlossen.

Welche Folgen dies für die Praxis hat, bleibt unklar. Zum einen ist nicht eindeutig, wie die Erteilung der Einwilligung erfolgen muss, insbesondere ob schon in den Browsereinstellungen des Nutzers eine stillschweigende Einwilligung gesehen werden kann (so die Erwägungsgründe der Richtlinie). Zum anderen bleibt offen, ob jegliche Arten von Cookies dem Einwilligungserfordernis unterliegen. Hinzu kommt, dass die Richtlinie nicht nur personenbezogene Daten betrifft, sondern generell Informationen, die auf dem Endgerät des Nutzers gespeichert sind. Das TMG regelt nur den Umgang mit personenbezogenen Daten.