Corona-Steuerhilfegesetz: Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Steuerbefreiung für Lohnzahlungszeiträume vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020

Im Sozialversicherungsrecht rechnen Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis zu 80 Prozent des letzten Nettogehalts nach Paragraf 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 der Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht zum Arbeitsentgelt. Sie sind daher beitragsfrei. Die Zuschüsse gehörten bisher aber zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Mit dem ‘Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise‘ (Corona-Steuerhilfegesetz) ist eine auf zehn Monate befristete Steuerbefreiung eingeführt worden. So soll die vielfach in Tarifverträgen vereinbarte, aber auch auf Grund der Corona-Krise freiwillige Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch Arbeitgeber gefördert werden.

Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung sind Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld steuerfrei, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach Paragraf 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen. Die Steuerbefreiung ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 geleistet werden.

Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse sind zwar steuerfrei. Sie sind aber nach dem neuen Paragrafen 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g des Einkommensteuergesetzes in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen. Das heißt: Sie erhöhen (wie das als Lohnersatzleistung ebenfalls steuerfreie Kurzarbeitergeld selbst auch) den Steuersatz für die steuerpflichtigen Einkünfte. Es kann daher unter Umständen bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2020 zu Steuernachforderungen kommen.

Hintergrund: In einem ersten Schritt wird bei der Ermittlung des Steuersatzes das steuerfreie Kurzarbeitergeld und der steuerfreie Zuschuss den steuerpflichtigen Einkünften fiktiv zugerechnet. Dadurch ergibt sich ein höherer Steuersatz. In einem zweiten Schritt wird dieser erhöhte Steuersatz auf das Einkommen ohne das Kurzarbeitergeld und den Zuschuss angewendet. Da der erhöhte Steuersatz nicht bereits beim laufenden Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt wird, sondern erst bei der Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt, ist je nach Einzelfall eine Steuernachforderung möglich.

Der Arbeitgeber hat die steuerfreien Zuschüsse in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2020 unter der Nummer 15 einzutragen.

Tipp: Soweit die Zuschüsse seit März 2020 der Lohnsteuer unterworfen wurden, können die Lohnsteueranmeldungen nachträglich korrigiert werden.

Verhältnis zur Steuerbefreiung für Corona-Sonderzahlungen

Die zuvor bereits durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums angeordnete Steuerbefreiung des so genannten Corona-Bonus ist im Juni 2020 durch das Corona-Steuerhilfegesetz in Paragraf 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes gesetzlich verankert worden. Diese Vorschrift ist für die Steuerpflichtigen günstiger, weil hier keine Anwendung des Progressionsvorbehalts vorgesehen ist.

Werden Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld gezahlt und als solche dann auch entsprechend im Lohnkonto ausgewiesen, ist Paragraf 3 Nummer 28a des Einkommensteuergesetzes vorrangig anzuwenden. Sind diese Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld auch arbeitsvertraglich geschuldet, scheidet eine Anwendung von Paragraf 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes aus.

Werden Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld allerdings freiwillig gezahlt, liegt es im Belieben der Vertragsparteien, einen Teil dieser Zuschüsse auch in Form eines Coronabonus zu zahlen. Letztendlich ist hier maßgeblich, wie die entsprechenden Zahlungen bezeichnet, im Lohnkonto dokumentiert und auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden. 

Es steht dem Arbeitgeber jedenfalls frei, anstatt eines freiwilligen Zuschusses zum Kurzarbeitergeld auch einen freiwilligen Coronabonus zu zahlen.

Aufstockung von Kurzarbeitergeld durch steuerbegünstigte Organisationen ist unschädlich

Es gibt noch einen weiteren steuerlichen Aspekt im Zusammenhang mit der Aufstockung von Kurzarbeitergeld, der eine Erwähnung wert ist. 

Stocken steuerbegünstigte Organisationen ihren eigenen Beschäftigten, die sich in Kurzarbeit befinden, das Kurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln bis zu einer Höhe von insgesamt 80 Prozent des bisherigen Entgelts auf, gibt es eine Erleichterung der Finanzverwaltung. Es werden weder die Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke noch die Marktüblichkeit und die Angemessenheit geprüft, wenn die Aufstockung einheitlich für alle Arbeitnehmer erfolgt. 

Das „bisherige Entgelt“ ist dabei das in den drei Monaten vor Einführung der Kurzarbeit durchschnittlich ausgezahlte Nettomonatsgehalt. Bei einer Aufstockung auf über 80 Prozent des bisherigen Entgelts bedarf es einer entsprechenden Begründung, insbesondere zur Marktüblichkeit und Angemessenheit der Aufstockung. 

Sehen kollektivrechtliche Vereinbarungen des Arbeitsrechts, wie zum Beispiel Tarifverträge, eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes vor, reicht die Vorlage dieser Vereinbarung für den Nachweis der Marktüblichkeit und Angemessenheit aus.

Übernehmen kollektivrechtlich nicht gebundene Unternehmen in individuellen Verträgen mit allen Mitarbeitern einheitlich die kollektivrechtlichen Vereinbarungen der Branche zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes, genügt ein Mustervertrag als Nachweis der Marktüblichkeit und Angemessenheit.