Erhebliche Verbesserungen ab 2021 bei Behinderten-Pauschalen und beim Pflege-Pauschbetrag

Die Behinderten-Pauschbeträge werden verdoppelt, eine Fahrtkostenpauschale für Behinderte für Privatfahrten eingeführt und der Pflege-Pauschbetrag bei Betreuung und Versorgung eines pflegebedürftigen Angehörigen erhöht und ausgeweitet.

Verdoppelung der Behinderten-Pauschbeträge und Aktualisierung der Systematik

Die seit 1975 nicht mehr geänderten Behinderten-Pauschbeträge sind verdoppelt worden. Zudem sind die maßgeblichen Grade der Behinderung (GdB) an das Sozialrecht angepasst worden. Neu ist auch, dass erstmals Steuerpflichtige mit einem GdB von 20 Anspruch auf einen Behinderten-Pauschbetrag haben. Für so genannte Minderbehinderte mit einem GdB von weniger als 50 gelten ab 2021 keine zusätzlichen Voraussetzungen mehr.

Das sind die neuen Pauschbeträge ab 2021:

GdB   Pauschbetrag

20 -> 384 Euro

30 -> 620 Euro

40 -> 860 Euro

50 -> 1.140 Euro

60 -> 1.440 Euro

70 -> 1.780 Euro

80 -> 2.120 Euro

90 ->  2.460 Euro

100 -> 2.840 Euro

Behinderte Menschen mit den Merkzeichen ‘H‘ (Hilflose), ‘Bl‘ (Blinde), ‘TBl‘ (Taubblinde) erhalten sogar einen erhöhten Pauschbetrag von 7.400 Euro.

Tipp: Anstelle des Nachweises einer Behinderung mit den Merkzeichen ‘H‘ (Hilflose), ‘Bl‘ (Blinde), ‘TBl‘ (Taubblinde) reicht die Vorlage eines Bescheides über die Einstufung in die Pflegegrade 4 oder 5 (ehemals Pflegestufe III) ohne zusätzliche Feststellung eines Grads der Behinderung aus.

Nach der bis 2020 geltenden Regelung wurde der Pauschbetrag Steuerpflichtigen mit einem Grad der Behinderung von kleiner als 50 nur gewährt, wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hatte, die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruhte oder dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung eine gesetzliche Rente zustand. Ab 2021 können alle Steuerpflichtigen mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 20 die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags beantragen. Das ist natürlich eine erhebliche Vereinfachung.

Tipp: Höhere Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf können – wie bisher – gegen Nachweis in unbegrenzter Höhe als allgemeine außergewöhnliche Belastungen nach Paragraf 33 des Einkommensteuergesetzes abgesetzt werden. Sie wirken sich aber nur steuermindernd aus, soweit sie (gegebenenfalls zusammen mit anderen Positionen) die so genannte zumutbare Belastung überschreiten. Deren Höhe richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand sowie der Zahl der Kinder und beträgt zwischen einem und sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Zum täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf zählen die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens (zum Beispiel Körperpflege sowie ein erhöhter Wäschebedarf). Alle übrigen behinderungsbedingten Aufwendungen, die nicht unter den Pauschbetrag fallen (wie zum Beispiel Umbau- oder Fahrtkosten) können neben dem Pauschbetrag als allgemeine außergewöhnliche Belastungen nach Paragraf 33 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt werden.

Eine Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags von Kindern auf die Eltern ist ab 2021 nur möglich, wenn die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes in der Einkommensteuererklärung angegeben wird. So soll eine mögliche Mehrfachberücksichtigung eines Behinderten-Pauschbetrags für ein Kind verhindert werden.

Einführung einer Fahrtkostenpauschale für Privatfahrten zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag

Erstmals gibt es ab 2021 eine gesetzlich geregelte Fahrtkostenpauschale für Privatfahrten, die zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag gewährt wird. Sie ersetzt die bisherigen Regelungen des Bundesfinanzministeriums. Es wird ein Pauschbetrag in Höhe der bisher geltenden Maximalbeträge eingeführt.

Geh- und stehbehinderte Menschen mit einem GdB ab 80 oder mit einem GdB ab 70 und dem Merkzeichen ‘G‘ (Erheblich Gehbehinderte) erhalten eine Pauschale von 900 Euro für die durch die Behinderung veranlassten Aufwendungen für unvermeidbare Fahrten, bei denen es sich im Grundsatz um allgemeine außergewöhnliche Belastungen handelt.

Außergewöhnlich gehbehinderte Menschen mit den Merkzeichen ‘aG‘ (Außergewöhnlich Gehbehinderte), ‘H‘ (Hilflose), ‘Bl‘ (Blinde), ‘TBl‘ (Taubblinde) sowie mit einem Pflegegrad 4 oder 5 können pauschal 4.500 Euro geltend machen. In den Grenzen der Angemessenheit werden hier im Ergebnis nicht nur die Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten, sondern auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten berücksichtigt.

Da es sich um allgemeine außergewöhnliche Belastungen nach Paragraf 33 des Einkommensteuergesetzes handelt, führt die Fahrtkostenpauschale nur dann zu einer Steuerersparnis, wenn (gegebenenfalls zusammen mit anderen Positionen) die so genannte zumutbare Belastung überschritten ist.

Tipp: Ein Einzelnachweis höherer Kosten für Privatfahrten über die Pauschalen hinaus ist leider nicht möglich.

Erhöhung und Ausweitung des Pflege-Pauschbetrags bei häuslicher Pflege

Die Zahl der Pflegebedürftigen hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Dies ergibt sich aus dem sich verändernden Altersaufbau in der Gesellschaft.

Der Pflege-Pauschbetrag wird gewährt bei der Betreuung und Versorgung eines pflegebedürftigen Angehörigen entweder in dessen Wohnung oder in der eigenen Wohnung. Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 ist nicht länger erforderlich, dass die zu pflegende Person ‘hilflos‘ ist.

Voraussetzung ist aber wie bisher, dass die Pflegeperson für die Pflege keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält. Einnahmen im Sinne des Absatzes 6 Satz 1 sind grundsätzlich sämtliche der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Pflege zufließenden Einnahmen, sei es als Pflegevergütung oder als Ersatz für eigene Aufwendungen der Pflegeperson. Nicht zu den Einnahmen zählt allerdings unabhängig von der Verwendung das von den Eltern eines Kindes mit Behinderungen für dieses Kind empfangene Pflegegeld.

Erstmals gibt es ab 2021 einen Pflege-Pauschbetrag von 600 Euro bei Pflegegrad 2 und von 1.100 Euro bei Pflegegrad 3. Bei Pflegegrad 4 und 5 sowie beim Merkzeichen ‘H‘ für Hilflose erhöht sich der Pflege-Pauschbetrag von bisher 924 Euro auf 1.800 Euro.

Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pflege-Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen geteilt, bei denen die Voraussetzungen für den Steuervorteil vorliegen.

Tipp: Bei erstmaliger Feststellung, Änderung oder Wegfall des Pflegegrads im Laufe des Kalenderjahres ist der Pflege-Pauschbetrag nach dem höchsten Grad zu gewähren, der im Kalenderjahr festgestellt war.

Neue Voraussetzung für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags ist die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer des Pflegebedürftigen in der Einkommensteuererklärung der Pflegeperson.

Tipp: Anstelle des Pflege-Pauschbetrags kann die Pflegeperson gegen Nachweis höhere Aufwendungen unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung als allgemeine außergewöhnliche Belastungen nach Paragraf 33 des Einkommensteuergesetzes geltend machen.

Begünstigt sind Hilfeleistungen bei Verrichtungen des täglichen Lebens, bei denen der Pflegebedürftige der Hilfe bedarf. Dazu zählt die Unterstützung bei der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- oder Blasenentleerung), bei der Ernährung (mundgerechtes Zubereiten, Aufnahme der Nahrung), bei der Mobilität (selbständiges Aufstehen und Zu-Bett- Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung) und bei der hauswirtschaftlichen Versorgung (Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung, Beheizen). Ebenso gehören aber auch betreuende oder die Pflegeperson anleitende Unterstützungsleistungen dazu.

Tipp: Da die Regelung auf die persönliche Pflege abhebt, führt auch die persönliche Pflege und Betreuung in der Wohnung des Pflegebedürftigen zur Steuerermäßigung.

Ende 2026 sollen die Regelungen zum Pflege-Pauschbetrag überprüft werden. Im Rahmen der Evaluierung soll untersucht werden, in welchem Umfang der Pflege-Pauschbetrag für die häusliche Pflege von Personen mit Pflegegrad 2, 3, 4, oder 5 und für Menschen mit Behinderungen und dem Merkzeichen „H“ in Anspruch genommen wird. Die Evaluierung ist ab Ende 2026 vorgesehen, weil ab diesem Zeitpunkt die entsprechenden Daten zur Einkommensteuerstatistik 2021 vorliegen dürften.